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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2012.00451
Urteil
der Einzelrichterin
vom 6. September 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Versetzung
in den offenen Strafvollzug,
hat
sich ergeben:
I.
A.
A von Guinea reiste im September 2000 unter Angabe
eines falschen Namens und einer falschen Staatsangehörigkeit in die Schweiz ein
und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 19. August 2005 heiratete er eine
Schweizerin und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der
Verbindung ging am 11. Juni 2008 eine gemeinsame Tochter hervor. Aufgrund
mehrfacher Verurteilungen wegen Drogendelikten wies das Migrationsamt des Kantons
Zürich ein Gesuch As um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung
der Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 12. Juli 2010 ab. Eine
dagegen von A beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos,
ebenso die daraufhin beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche mit Urteil vom 15. Juni
2011 abgewiesen wurde.
B.
A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. November
2011 des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit
dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe – als Zusatzstrafe zur mit Urteil desselben
Gerichts vom 30. September 2009 wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten – bestraft,
wovon 253 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden waren. Zwei
Drittel der Strafe werden am 7. Juli 2013 verbüsst sein, das ordentliche
Strafende fällt auf den 7. September 2014.
C.
Am 30. März 2012 beantragte A beim Amt für
Justizvollzug die Versetzung in den offenen Vollzug, welches das Gesuch mit
Verfügung vom 16. April 2012 abwies.
II.
Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 3. Mai
2012 an die Direktion der Justiz und des Innern mit dem Antrag um unverzügliche
Versetzung in eine offene Anstalt. Der Rekurs wurde mit Verfügung vom 13. Juni
2012 abgewiesen.
III.
Am 10. Juli 2012 erhob A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei ihm unter Aufhebung des
Rekursentscheids vom 13. Juni 2012 die unverzügliche Versetzung in eine
offene Anstalt zu bewilligen, eventualiter sei die vorliegende Angelegenheit
zur Feststellung des Tatbestands an die Rekursinstanz zurückzuweisen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Staates. Das Amt
für Justizvollzug beantragte am 23. Juli 2012 die Abweisung der
Beschwerde, ebenso die Justizdirektion mit Vernehmlassung vom 16. Juli
2012.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung von § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen
und Massnahmen ohne Weiteres zulässig. Die Behandlung von Beschwerden
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche
Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da dem
Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch die Einzelrichterin zu
behandeln. Weil sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend gemäss § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen,
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
(lit. a), sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts (lit. b) beschränkt.
2.
2.1 Gemäss Art. 76
des Strafgesetzbuchs (StGB) werden Freiheitsstrafen in einer geschlossenen oder
offenen Strafanstalt vollzogen (Abs. 1). Wenn die Gefahr besteht, dass der
Gefangene flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht, wird
er in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer
offenen Strafanstalt eingewiesen (Abs. 2). Eine verurteilte Person
verbüsst ihre Freiheitsstrafe gemäss § 43 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006 (JVV) ganz oder teilweise in einer offenen Anstalt,
wenn Halbgefangenschaft nicht infrage kommt und die beschränkten Aufsichts- und
Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung einer Flucht, zur Verhinderung neuer
Straftaten und insbesondere zum Schutz der Öffentlichkeit als ausreichend
erscheinen. Sie wird vom geschlossenen in den offenen Strafvollzug versetzt,
wenn keine besonderen Umstände nach Art. 76 Abs. 2 StGB mehr
vorliegen und die Versetzung unter Berücksichtigung des verbleibenden
Strafrests für die Wiedereingliederung sinnvoll ist (§ 60 JVV).
2.2 Aufgrund
der Länge der zu verbüssenden Freiheitsstrafe kann keine Fluchtgefahr angenommen
werden. Dass die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht, genügt
somit nicht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht
als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BGE 125 I 62 E. 3a).
Eine akute Fluchtgefahr wird insbesondere dann angenommen, wenn die betroffene
Person über kein Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, das heisst, wenn sie
mit der Schweiz nicht verbunden ist, was grundsätzlich bei Verurteilten ohne
gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung bzw. bei drohender
Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG])
zu vermuten ist (vgl. zum Beispiel BGr, 31. Januar 2006,
1P.10/2006, E. 3.6, und BGr, 23. Februar 2004, 1P.623/2003, E. 2
sowie E. 3.1–3.2; vgl. Benjamin Brägger in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., 2007, Art. 76
StGB N. 4). Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 42
Abs. 1 und Abs. 3 AuG erlischt der Anspruch des ausländischen
Ehegatten einer Schweizerin auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
bzw. auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63
AuG vorliegen. Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
lit. b AuG sieht die Möglichkeit eines Bewilligungswiderrufs vor, wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr
überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2, 4.5), wobei mehrere Freiheitsstrafen
nicht zusammengerechnet werden (BGr, 15. April 2011, 2C_415/2010 = BGE 137
II 297, E. 2).
3.
3.1 Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, es sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer die Schweiz werde verlassen müssen. Eine Ausschaffung werde
wohl auch gegen seinen Willen vorgenommen werden können. Allein aufgrund des
fehlenden Anwesenheitsrechts sei von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen.
Eine Flucht in sein Heimatland oder das übrige Ausland bzw. ein Untertauchen würde
lediglich bedeuten, dass ein ohnehin bevorstehender Schritt, nämlich ein
Verlassen bzw. eine Wegweisung aus der Schweiz, zeitlich vorverschoben würde.
Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer immer noch über gewisse Kontakte in
seinem Heimatland Guinea. Das Interesse des Beschwerdeführers, sich dem
ordentlichen Strafvollzug zu entziehen, sei auch unter diesem Aspekt als erhöht
einzuschätzen. Demgegenüber sei angesichts der noch erheblichen Reststrafe von
mehr als einem Jahr bis zu einer allfälligen bedingten Entlassung nach zwei
Dritteln der Strafdauer bzw. gar rund zweieinhalb Jahren bis zum definitiven
Strafende sein Interesse an einer ordentlichen Strafverbüssung als gering
anzusehen, weshalb die Fluchtgefahr zu bejahen sei.
Sodann würde er bereits seit ca. Mitte 2010
nicht mehr mit der Ehefrau und dem Kind zusammenleben. Die Ehefrau wolle sich
offenbar scheiden lassen. Im Vollzug hätten ihn weder Frau noch Kind besucht.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er stünde in regem telefonischen
Kontakt mit der Ehefrau, so bliebe ihm dies selbst bei einer Flucht ins Ausland
unbenommen, weshalb der Beziehung keine fluchtmindernde Funktion zuzumessen
sei. Ebenso wenig würden Angaben zu der von ihm angeführten, vor rund drei Jahren
hier gegründeten Exportfirma vorliegen. Im Übrigen habe ihn in der
Vergangenheit die Ausübung von legalen Tätigkeiten auch nicht davon abgehalten,
sein Einkommen nebenbei durch Drogengeschäfte aufzubessern.
3.2 Der Beschwerdeführer anerkennt zwar die von der Vorinstanz aufgeführten
äusseren Sachverhaltsmomente, nicht aber die daraus gezogenen
Schlussfolgerungen. Es sei verfehlt, aufgrund des fehlenden gültigen Aufenthaltsstatus
in der Schweiz grundsätzlich eine Fluchtgefahr zu bejahen. Es sei nämlich sehr
wohl relevant, dass er nach seiner Entlassung in der Schweiz bleiben wolle und
kein Interesse daran habe, in sein Heimatland zu gehen. Er wolle nicht
flüchten, weshalb generell keine Fluchtgefahr von ihm ausgehe. Es treffe zu,
dass er über Kontakte in seinem Heimatland verfüge. Die Vorinstanz habe es aber
unterlassen abzuklären, wie eng diese tatsächlich seien. Unklar sei, inwiefern
aufgrund dieser Beziehungen auf eine Fluchtgefahr geschlossen werden könne. Bis
zum 26. Lebensjahr habe er in Guinea gelebt, was eine lange und prägende Zeit
gewesen sei. Nun lebe er aber seit rund zwölf Jahren in der Schweiz. Diese
wichtigsten Kontakte, insbesondere zur Tochter und zur Ehefrau, bestünden daher
hier, was aber kein Grund sei, die Verbindung zu Verwandten und Bekannten in
Guinea abzubrechen. Gleichzeitig bedeute der Kontakt zu den Landsleuten aber
nicht, dass er bei einer Versetzung in den offenen Vollzug flüchten würde. Er
wolle in der Schweiz bleiben und seine Tochter aufwachsen sehen. Sein Schwiegervater
habe ihm zugesichert, sofern juristisch eine Möglichkeit bestehe, ihn in seinem
Unternehmen in der Schweiz anzustellen. Er habe daher grundsätzlich gute
Aussichten auf eine finanziell gesicherte Zukunft in der Schweiz. Es sei daher
nicht so, dass er ein geringes Interesse an der ordentlichen Strafverbüssung
habe. Er habe sein Mitwirken am Drogengeschäft gestanden und sei bereit, dafür
zu büssen. Im Zweifel soll ein mündliches Verfahren durchgeführt werden, um
einen Eindruck von ihm zu gewinnen. Die Fluchtgefahr sei zu verneinen.
Weiter sei der Umstand, dass er per dato keinen
Besuch von Ehefrau und Kind erhalten habe, damit zu erklären, dass die Ehefrau
der Ansicht sei, die geschlossene Vollzugsanstalt C sei kein Ort, an
welchem sich ein Kind aufhalten sollte. Die Ehefrau habe aber darum ersucht,
dass er Zeit zusammen mit ihr und der Tochter verbringen dürfe. Eine kindsgerechte
Umgebung wäre in einer offenen Vollzugsanstalt gegeben. Es gehe auch nicht an,
ihm zu unterstellen, dass er in der Schweiz nicht verwurzelt sei. Unklar sei
auch, was mit der Behauptung, eine legale Tätigkeit habe ihn, den
Beschwerdeführer, auch nicht davon abgehalten, sein Einkommen mit
Drogengeschäften aufzubessern, geltend gemacht werden wolle. Vielmehr hätten seine
finanziell prekären Verhältnisse im Zusammenhang mit den Drogengeschäften
gestanden. Der Sachverhalt sei somit mehrfach ungenügend festgestellt worden,
was zu einem falschen Ergebnis geführt habe.
4.
4.1 Aufgrund
des Bundesgerichtsurteils vom 15. Juni 2011 ist davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wird bzw. dass er
keine Niederlassungsbewilligung erhält und die Schweiz wird verlassen müssen.
Gestützt auf die unter Erwägung 2.2 wiedergegebene gefestigte Literatur und
Rechtsprechung ist daher eine Fluchtgefahr zu vermuten. Es ist zu prüfen,
inwieweit der Beschwerdeführer diese Vermutung zu entkräften vermag. Das
vorliegende Verfahren bietet indessen kein Forum zur neuen Beurteilung der
rechtskräftigen migrationsrechtlichen Entscheide, ebenso wenig des hier
massgeblichen Strafurteils vom 16. November 2011 samt der entsprechenden
Sachverhalts- und Verschuldenswürdigung. Diesbezügliche Sachverhaltsabklärungen
erübrigen sich dementsprechend.
Der Beschwerdeführer wird somit wohl ausserhalb der Schweiz
Fuss fassen müssen. Dass ihm dies namentlich in seinem Heimatland möglich sein
wird, steht ausser Frage. Zum einen hielt er sich bis zu seinem 26. Lebensjahr
in Guinea auf, weshalb er mit den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut ist;
zum anderen unterhält er nach wie vor Kontakte dorthin. In diesem Zusammenhang
brauchten die Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegner die genaue Qualität dieser
Beziehungen auch nicht näher zu prüfen, ändert doch der Intensitätsgrad dieser
Auslandsbeziehungen nichts am Migrationsstatus des Beschwerdeführers. Es liegt
daher auch diesbezüglich keine ungenügende Feststellung des Sachverhalts vor (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Ebenso
wenig ist vorliegend von Relevanz, ob der Beschwerdeführer theoretisch bei
seinem Schwiegervater in der Schweiz arbeiten könnte bzw. wie es um die Exportfirma
genau steht.
Im Weiteren steht die Ehe des Beschwerdeführers
mittlerweile vor dem Ende. Die Partner pflegen zwar weiterhin eine freundschaftliche
Beziehung, obgleich weder Frau noch Tochter – im Kindsinteresse – den
Beschwerdeführer im Gefängnis besucht haben. Die Frau des Beschwerdeführers
machte aber das Angebot, ihn im ersten Urlaub zusammen mit ihrem Freund
abzuholen und wieder zurückzubringen, und führte aus, wie der Besuchstag mit
der gemeinsamen Tochter gestaltet würde. Damit steht fest, dass der
Beschwerdeführer, unter anderem aufgrund einer freundschaftlichen Beziehung zur
Frau und ihrem Freund sowie des Verhältnisses zur Tochter, auch in der Schweiz
intensive Kontakte unterhält, wenn auch in Bezug auf die Ehefrau nicht mehr im
Sinn einer gelebten Ehe. Diese Beziehungen vermögen indessen nichts am Umstand
zu ändern, dass der Beschwerdeführer die Schweiz mit grosser Sicherheit wird verlassen
müssen. In den migrationsrechtlichen Entscheiden wurde denn auch die
Verlängerung der Aufenthalts- bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung
trotz der familiären Beziehungen zur Schweiz aufgrund überwiegender öffentlicher
Interessen abgelehnt, wobei damals gar von einer intakten Ehe ausgegangen
wurde. Der Beschwerdeführer wird daher die Beziehung zu seiner Tochter an diese
einschränkende Situation anpassen müssen, woran auch die Versetzung in den offenen
Vollzug nichts ändern würde. Aufgrund dieser Umstände ist nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz und der Beschwerdegegner nicht mehr von einer bloss
abstrakten Fluchtgefahr des Beschwerdeführers ausgingen und ein erhöhtes
Interesse desselben annahmen, sich dem ordentlichen Vollzug durch Flucht bzw.
"Untertauchen" zu entziehen.
4.2 Der
Beschwerdeführer beantragt "im Zweifel" die Durchführung eines
mündlichen Verfahrens und verlangt damit sinngemäss eine mündliche
(öffentliche) Verhandlung. Ein Anspruch auf Durchführung einer solchen Verhandlung
besteht indessen nur in Verfahren, die unter Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fallen (BGr, 26. Oktober
2010, 2C_370/2010, E. 2.5; BGE 136 I 279 E. 1). Dies ist hier nicht
der Fall, denn die vorliegende Streitigkeit betrifft ausschliesslich
verwaltungsrechtliche Fragen des Strafvollzugs, nicht aber zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6
Ziff. 1 EMRK (BGr, 9. März 2007, 1P.682/2006, E. 4.3, und BGr,
18. Mai 2005, 1P.264/2005, E. 2; vgl. RB 2002 Nr. 34 E. 1c).
Art. 30 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV) gewährt ebenfalls kein Recht auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung (BGr, 26. Oktober 2010, 2C_370/2010, E. 2.4), zumal das
darin verankerte Recht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung nur im
sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet ist
(Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Zürich 2007, Art. 30 N. 17). Schliesslich räumt auch das kantonale
Recht keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ein; vielmehr stellt § 59
Abs. 1 VRG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen
des Verwaltungsgerichts.
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Anhörung
des Beschwerdeführers entscheidwesentlich sein bzw. zur Widerlegung der
Vermutung der Fluchtgefahr beitragen könnte. So oder so genügen die
Willensbekundungen des Beschwerdeführers, dass er in der Schweiz bleiben, seine
Tochter hier aufwachsen sehen wolle, die Straftaten bereue und daher keine
Fluchtabsichten habe, nicht, um die Einschätzung der Vorinstanz als rechtsverletzend
einzustufen. Vielmehr wurde im Rekursentscheid zutreffend davon ausgegangen,
die verbleibende Reststrafe sei als genügend lang anzusehen, um ein erhebliches
Interesse daran zu begründen, der weiteren Strafverbüssung durch Flucht
auszuweichen.
4.3 Zweifelsohne
ist der Aufenthalt in einer offenen Strafvollzugsanstalt besser geeignet, den
Insassen auf die Rückkehr in Freiheit vorzubereiten, als wenn dieser im
geschlossenen Vollzug verbleibt. Auch kann sich die intensivere Pflege des
Beziehungsnetzes – hier ginge es um den Besuch der Noch-Ehefrau und der Tochter
– positiv auf die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken, auch wenn
er nicht damit rechnen kann, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in der
Schweiz zu bleiben. Bei der Prüfung, ob eine gefangene Person in den offenen
Vollzug überführt werden kann, stehen nach Massgabe von Art. 76 Abs. 2
StGB indessen die spezialpräventiven Gründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr
im Vordergrund (vgl. Hans-Ulrich Meier/Ernst Weilenmann, in: Basler Kommentar,
Strafrecht I, Art. 77 N. 8), weshalb ein Versetzungsgesuch bereits
bei Vorliegen einer der beiden Gründe abzulehnen ist. Aufgrund der
festgestellten erheblichen Fluchtgefahr erweist sich Letzteres vorliegend als
gegeben; eine unrichtige Anwendung von Art. 76 Abs. 2 StGB liegt
somit nicht vor.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen
aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr des Beschwerdeführers eine Versetzung in
den offenen Strafvollzug zu Recht abgelehnt haben. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen. Da sich der Sachverhalt als rechtsgenügend abgeklärt erweist,
erübrigt sich auch die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache zwecks
weiterer Abklärungen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG); ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…