{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00454_2012-10-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212257&W10_KEY=13823261&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a0b10efd95403bb4a636d7b2bdf0a97c"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2012.00454"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.10.2012  VB.2012.00454"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.10.2012  VB.2012.00454"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.10.2012  VB.2012.00454"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung: Streitgegenstand ist die Verl\u00e4ngerung einer ausl\u00e4nderrechtlichen Aufenthaltsbewilligung an den straff\u00e4llig gewordenen ausl\u00e4ndischen Ehegatten einer Schweizerb\u00fcrgerin, die mit ihm in ungetrennter Ehe in Familiengemeinschaft mit den gemeinsamen Schweizer S\u00f6hnen zusammenlebt. Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Interessenabw\u00e4gung (E. 2).  Die Vorinstanz ber\u00fccksichtigte bei ihrer Interessenabw\u00e4gung allem voran die begangene Straftat. Von einem schweren Verschulden ausgehend, war die Vorinstanz der Ansicht, dass ein erhebliches \u00f6ffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers besteht (E. 5.2). Der Beschwerdef\u00fchrer wurde im Jahr 2011 wegen einfachen Raubes sowie mehrfachen Versuches hierzu zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Weil die ausgesprochene Strafe im unteren Teil des vorgegebenen Strafrahmens liegt, kann das Verschulden des Beschwerdef\u00fchrers entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als schwer eingestuft werden (E. 6.1). Der Beschwerdef\u00fchrer ist auch nicht durch eine Vielzahl von Straftaten aufgefallen und hat er sich vorher und seither tadellos verhalten. Es ist ihm insofern eine g\u00fcnstige Prognose zu stellen. Hinzu kommt, dass es nur mit der Anwesenheit in der Schweiz m\u00f6glich ist, sowohl die Ern\u00e4hrung der Familie sicherzustellen als auch den engen Kontakt zu den Kindern und der Ehefrau bestehenzulassen. Im Ergebnis wiegt deshalb das private Interesse gemessen am \u00f6ffentlichen Interesse an der Fernhaltung schwerer, weil vorliegend die wirtschaftlichen und famili\u00e4ren Interessen der Schweizer Ehefrau und der Kinder sowie deren Bildungsinteresse am Verbleib in der Schweiz ausschlagend sind. Angesichts dieser gewichtigen privaten Interessen - am selbst\u00e4ndigen wirtschaftlichen Fortkommen der Schweizer Ehefrau und der Schweizer Kinder besteht auch ein \u00f6ffentliches Interesse - erweist sich der Eingriff in das Privat- undFamilienleben unter den vorliegenden besonderen Umst\u00e4nden als nicht gerechtfertigt im Sinne der neueren Bundesgerichtspraxis. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers ist deshalb zu verl\u00e4ngern. (E. 6.4). \r\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:47:15", "Checksum": "adca257a06b793ff19436bfa6bd50cdf"}