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Geschäftsnummer: VB.2012.00456  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.08.2012
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Projektwettbewerb: Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder eines Vertreters in der Schweiz gemäss § 6b VRG.

Zur Frage der Rechtmässigkeit der formlosen Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder eines Vertreters in der Schweiz (E. 1.3).

Unterbleibt die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder eines Vertreters in der Schweiz kann das Verwaltungsgericht gemäss § 70 in Verbindung mit § 6b Abs. 2 VRG entweder Zustellungen durch amtliche Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Eingabe nicht eintreten. Mit Blick auf die rudimentäre Beschwerdeschrift erweist sich ein Nichteintreten als verhältnismässig. Zur Gewährung des Rechtsschutzes ist der Entscheid allerdings im kantonalen Amtsblatt zu publizieren (vgl. § 71 VRG in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO; E. 2).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
NICHTEINTRETEN
SUBMISSIONSRECHT
ZUSTELLUNGSDOMIZIL
Rechtsnormen:
§ 6b VRG
§ 6b Abs. I VRG
§ 6b Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2012.00456

 

 

Beschluss

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 8. August 2012

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtsschreiberin Nicole Tschirky.  

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Stadt Winterthur,
Departement Bau, Amt für Städtebau,
vertreten durch Stadt Winterthur,

       Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

 

1.    C,

 

2.    D,

 

3.    E GmbH,

 

4.    F,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.  

Am 9. Juli 2012 (eingegangen am 13. Juli 2012) führte A beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Beschluss des Stadtrats Winterthur vom 13. Juni 2012 betreffend den Projektwettbewerb zur Gesamterneuerung des Wohnheims G, gemäss welchem das Projekt "Hanna" für eine Weiterbearbeitung berücksichtigt wurde. Dieses Ergebnis wurde den Anbietenden im Juli 2012 mitgeteilt.

II.  

Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 wurde A vom Verwaltungsgericht auf die gesetzliche Verpflichtung hingewiesen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter zu bezeichnen. Dazu äusserte sich A in seinem Schreiben vom 24. Juli 2012.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 6b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) haben Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben. Die Beschwerdeschrift vom 9. Juli 2012 enthielt jedoch lediglich eine Adresse in Deutschland. Deshalb wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2012 auf die gesetzliche Verpflichtung hingewiesen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter zu bezeichnen.

1.2 In seiner Eingabe vom 24. Juli 2012 ist der Beschwerdeführer dieser gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen. Er nahm zwar Bezug auf das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2012, machte jedoch geltend, dass in der Ausschreibung unter dem Titel "Teilnehmer/Zulassungsbereich" Fachleute aus den Bereichen Architektur (federführend) und Landschaftsplanung mit Sitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des GATT/WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zur Teilnahme zugelassen worden seien, soweit dieser Staat Gegenrecht gewähre. Daraus leitet der Beschwerdeführer offenbar ab, dass er deshalb kein Zustellungsdomizil bzw. keinen Vertreter in der Schweiz bezeichnen müsse. Für das gesamte Verbreitungsgebiet des Wettbewerbs müssten die gleichen Grundlagen bzw. das gleiche Recht gelten.

1.3 Die formlose Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz ist rechtskonform erfolgt. Zwar dürfen Gerichtsentscheide und prozessleitende Anordnungen von Gerichten als Hoheitsakte Adressaten im Ausland nur dann direkt per Post zugestellt werden, wenn dies mit dem betreffenden Staat vertraglich vereinbart ist oder von diesem geduldet wird. Die direkte postalische Zustellung von behördlichen Mitteilungen informativen Charakters ist jedoch gemäss Völkergewohnheitsrecht zulässig. Zu diesen gehört namentlich auch die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder eines Vertreters in der Schweiz gemäss § 6b VRG, indem Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland lediglich auf die gesetzliche Verpflichtung gemäss Abs. 1 und die gesetzlich vorgesehenen Säumnisfolgen gemäss Abs. 2 hingewiesen werden. Die Verpflichtung gemäss § 6b VRG zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder eines Vertreters in der Schweiz dient nämlich unter anderem dazu, den Behörden die völkerrechtskonforme Zustellung ihrer Anordnungen zu ermöglichen (VGr, 21. Dezember 2005, PB.2005.00056, E. 3 = RB 2005 Nr. 7; 21. September 2005, VB.2005.00062, E. 4.1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 6b N. 2).

Zudem liegt – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gegenüber Anbietenden mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz vor, ist doch gegenüber diesen Anbietenden eine Zustellung amtlicher Verfügungen und gerichtlicher Entscheide ohne Weiteres möglich. Weitere Gründe, welche einer Anwendung von § 6b VRG auf Wettbewerbe bzw. Vergaben mit internationaler Beteiligung entgegenstehen, werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.

2.  

Unterbleibt die Bezeichnung eines Zustellungsempfängers, kann das Verwaltungsgericht gemäss § 6b Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG entweder Zustellungen durch amtliche Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Eingabe nicht eintreten. Dabei muss sich die schärfere Folge des Nichteintretens als verhältnismässig erweisen (vgl. VGr, 21. Dezember 2005, PB.2005.00056, E. 3 = RB 2005 Nr. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, § 6b N. 7).

Mit Blick auf die nur rudimentäre Beschwerdeschrift erweist sich ein Nichteintreten als verhältnismässig. Zur Gewährung des Rechtsschutzes ist der Entscheid allerdings im kantonalen Amtsblatt zu publizieren (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO] in Verbindung mit § 71 VRG).

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zu den Zustellkosten gehören auch die Aufwendungen für die Publikation im Amtsblatt.

4.  

Da der Wert des zu vergebenden Auftrags den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert übertrifft (Art. 1 der Verordnung des EVD vom 23. November 2011 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013; AS 2011 S. 5581), ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; andernfalls steht gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr.    480.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Beschluss kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…