{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.04.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00457_10-04-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212781&W10_KEY=4467112&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7803769331aae2023e023361943b5fc2"}, "Num": [" VB.2012.00457"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.10.0  VB.2012.00457"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.10.0  VB.2012.00457"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.10.0  VB.2012.00457"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthalt mit Erwerbst\u00e4tigkeit, arbeitsmarktlicher Vorentscheid | [Unter welchen Voraussetzungen besteht ein gesamtwirtschaftliches Interesse an der Zulassung eines ausl\u00e4ndischen Informatikers zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit in der Schweiz?] Negative arbeitsmarktliche Vorentscheide gelten, wenn - wie im Kanton Z\u00fcrich - unterschiedliche Beh\u00f6rden f\u00fcr die Zulassung zur Erwerbst\u00e4tigkeit und die Erteilung der Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zust\u00e4ndig sind, als selbst\u00e4ndig anfechtbar. Ob es sich dabei verwaltungsprozessrechtlich um (verfahrensabschliessende) End- oder aber um (selbst\u00e4ndig er\u00f6ffnete) Vor- oder Zwischenentscheide handelt, welche der Beschwerde an das Verwaltungsgericht an sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG unterl\u00e4gen, bedarf keiner abschliessenden Beurteilung (E. 1.2). Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren gegen (selbst\u00e4ndig er\u00f6ffnete) arbeitsmarktliche Vorentscheide bildet nicht die anbegehrte Anwesenheitsbewilligung (Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung) als solche, sondern einzig der Entscheid \u00fcber die Zulassung zur Erwerbst\u00e4tigkeit (E. 1.3). Da weder ein Staatsvertrag noch Art. 42-52 AuG dem Beschwerdef\u00fchrer einen Anspruch auf Aufenthalt zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit einr\u00e4umen, liegt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG) bzw. die Verl\u00e4ngerung oder Erneuerung der Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 32 AuG) f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer im Rahmen des fremdenpolizeilichen Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AuG), wobei die Grunds\u00e4tze von Art. 3 Abs. 1 und 3 AuG zu beachten sind (E. 2.1). Allein der Umstand, dass die Erwerbst\u00e4tigkeit des Beschwerdef\u00fchrers bzw. das Gesch\u00e4ftsfeld der Beschwerdef\u00fchrerin der IT-Branche zuzuordnen ist, f\u00fcr deren Leistungen im Allgemeinen aus gesamtwirtschaftlicher Sicht derzeit kein \u00dcberangebot bestehen d\u00fcrfte, f\u00fchrt nicht zwingend dazu, dass dem Zulassungsgesuch aufgrund dieser abstrakten Markteinsch\u00e4tzung unabh\u00e4ngig von den in Frage stehenden konkreten betrieblichen Verh\u00e4ltnissen entsprochen werden m\u00fcsste. Vielmehr war es denVorinstanzen unbenommen, die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Beschwerdef\u00fchrenden im Einzelnen zu begutachten. Vorliegend sprechen die Gesch\u00e4ftszahlen nicht daf\u00fcr, dass f\u00fcr die von den Beschwerdef\u00fchrenden angebotenen Leistungen eine starke Nachfrage best\u00fcnde (E. 2.2).\r\rAbweisung soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:36:58", "Checksum": "ae9be367741cb819342cb356e97f81b7"}