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VB.2012.00457
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. April 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
B GmbH,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, arbeitsmarktlicher Vorentscheid, hat sich ergeben: I. A. A, ein 1972 geborener Staatsangehöriger Pakistans, arbeitete nach eigenen Angaben ab dem Jahr 2000 als "Senior Software Engineer" einer pakistanischen Firma von Pakistan aus an einem Informatik-Projekt in […] und reiste im Rahmen dieser Tätigkeit ab 2002 oft in die Schweiz. Im Jahr 2005 ermächtigte das Bundesamt für Migration (BFM) eine Schweizer Vertretung in Pakistan, A Visa für mehrere Einreisen in die Schweiz für eine Aufenthaltsdauer von 120 Tagen innerhalb eines Jahres zu erteilen. Die bis zum 2. Juni 2006 befristete Ermächtigung enthielt als Bedingung, dass der Berechtigte in der Schweiz nicht Wohnsitz nehmen dürfe. Am 21. Oktober 2005 erteilte die Migrationsbehörde des Kantons Tessin A eine bis zum 30. September 2006 befristete Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Dottorando, Ricercatore, Università della Svizzera italiana, Lugano". Auf Ersuchen der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) bewilligte das Migrationsamt des Kantons Zürich auf Antrag der zuständigen Arbeitsmarktbehörde (Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich) A am 30. Mai 2006 unter der Bedingung einer gültigen Anwesenheitsbewilligung im Wohnkanton (Tessin) für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2006 den Stellenantritt als "Akademischer Gast, Akademischer Mitarbeiter" an ebendieser Hochschule. Am 15. August 2006 ersuchte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich um eine Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel), wobei als Aufenthaltszweck unter anderem "auf Stellensuche, einige Sachen sind pendent" angegeben wurde. In der Folge zog A jedoch wieder zurück in den Kanton Tessin, dessen Migrationsbehörde ihm die Aufenthaltsbewilligung mit unverändertem Aufenthaltszweck ("Dottorando, Ricercatore") bis zum 30. September 2007 verlängerte. Im März 2008 wies dieselbe Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für die mit einem Touristenvisum eingereiste Ehefrau von A und deren gemeinsame zwei Kinder ab. Im gleichen Monat verweigerte die Tessiner Arbeitsmarktbehörde A die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit als Informatiker bei einer im Tessin domizilierten Firma und damit die Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck. Dagegen rekurrierten die Betroffenen erfolglos an den Staatsrat des Kantons Tessin (Entscheid vom 20. Mai 2008). B. Mit Verfügung vom 21. bzw. 22. Mai 2008 bewilligten die Arbeitsmarktbehörde und das Migrationsamt des Kantons Zürich (nach Zustimmung des BFM zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid) A für die Zeit vom 15. Mai bis zum 14. November 2008 den Stellenantritt als Projektingenieur bei der B GmbH, wiederum unter der Bedingung einer gültigen Anwesenheitsbewilligung im Wohnkanton. Die damals im Kanton Zürich domizilierte Firma wurde von A zusammen mit einem Landsmann gegründet und bezweckt, auf dem Gebiet der Schweiz bzw. vom Gebiet der Schweiz aus Informatiklösungen anzubieten und Dienstleistungen über elektronische Medien mit Schwerpunkt der Softwareentwicklung zu erbringen. In Nachachtung des Rekursentscheids des Tessiner Staatsrats setzte die Migrationsbehörde des Kantons Tessin A und seiner Familie am 27. Mai 2008 Frist zum Verlassen der Schweiz bis Ende Juni 2008. Am 10. Juni 2008 reichte das Bevölkerungsmeldeamt der Stadt Zürich dem Migrationsamt des Kantons Zürich ein ausgefülltes und von A unterzeichnetes Formular betreffend Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein, welches von den zuständigen Behörden alsdann als Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung (bzw. um Verlängerung der bewilligten Erwerbstätigkeit bei der B GmbH) behandelt wurde. In der Folge zog A vom Kanton Tessin in den Kanton Zürich. Gestützt auf eine entsprechende Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 11. September 2008 erteilte das Migrationsamt A eine bis zum 14. November 2009 befristete Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) zur Erwerbstätigkeit als Projektingenieur bei der B GmbH, welche im September 2009 bis zum 14. Mai 2010 verlängert werden sollte. Am 14. November 2009 erteilte das Migrationsamt der Ehefrau von A und den gemeinsamen Kindern Kurzaufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater im Kanton Zürich. Am 30. März 2010 gebar die Ehefrau in Zürich ein weiteres Kind. C. Mit Schreiben vom 8. März 2010 bzw. Verfügung vom 16. Juni 2010 wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit das Gesuch vom 5. März 2010 um Verlängerung bzw. Erneuerung der Bewilligung von A zum Aufenthalt als Projektingenieur bei der B GmbH im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es für dessen Zulassung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit an einem gesamtwirtschaftlichen Interesse fehle. Unter Bezugnahme auf die verweigerte Arbeitsbewilligung setzte das Migrationsamt A und seiner Familie Frist zum Verlassen der Schweiz und erstreckte diese in der Folge mehrfach. II. Am 16. Juli 2010 liessen A und die B GmbH an den Regierungsrat des Kantons Zürich rekurrieren, wobei sie beantragten, die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 16. Juni 2010 sei aufzuheben und A eine Aufenthaltsbewilligung über zwölf Monate mit selbständiger, eventualiter unselbständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen. Mit Beschluss vom 6. Juni 2012 wies der Regierungsrat den Rekurs ab. III. Am 12. Juli 2012 liessen A und die B GmbH beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den Anträgen, unter Entschädigungsfolge den regierungsrätlichen Beschluss aufzuheben und A die Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen, eventualiter die Kurzaufenthaltsbewilligung L zu verlängern, subeventualiter das Verfahren zur Härtefallprüfung zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 13. Juli 2012 entsprach der Abteilungspräsident dem von A und der B GmbH gestellten Gesuch um vorsorgliche Bewilligung des Aufenthalts bis zum Beschwerdeentscheid insofern, als er anordnete, eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A habe bis auf weiteres zu unterbleiben. Die Staatskanzlei (im Auftrag des Regierungsrates) und das Amt für Wirtschaft und Arbeit liessen sich am 30. Juli/12. August 2012 bzw. am 6./7. August 2012 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. A und die B GmbH reichten hierzu am 30. April 2012 eine Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1. 1.1 Angefochten ist der Rekursentscheid des Regierungsrates über eine Anordnung, welche unter keine der in §§ 42–44 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) genannten Ausnahmen fällt, womit sich die vorliegende Beschwerde als zulässig erweist und – unter Vorbehalt des sogleich Ausgeführten – darauf einzutreten ist (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 3 Satz 1 VRG). 1.2 Inhaltlich betrifft die Streitsache einen (vom angefochtenen Rekursentscheid geschützten) arbeitsmarktlichen Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 40 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20] in Verbindung mit Art. 83 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] sowie § 1 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht vom 21. September 2011 [LS 142.20]), mit welchem diese ein Gesuch um Erneuerung bzw. Verlängerung der (Arbeits-)Bewilligung des (bislang im Kanton Zürich als Kurzaufenthalter zugelassenen) Beschwerdeführers als Projektmanager bei der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Negative arbeitsmarktliche Vorentscheide der vorliegenden Art gelten, wenn – wie im Kanton Zürich – unterschiedliche Behörden für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit und die Erteilung der Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zuständig sind, von Bundesrechts wegen als selbständig anfechtbar (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz, BBl 2002, 3709 ff., 3792 zu Art. 39; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 40 N. 6). Ob es sich dabei verwaltungsprozessrechtlich um (verfahrensabschliessende) End- oder aber um (selbständig eröffnete) Vor- oder Zwischenentscheide handelt, welche der Beschwerde an das Verwaltungsgericht an sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unterliegen würden (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG), bedarf unter diesen Umständen keiner abschliessenden Beurteilung. Materiellrechtlich haben (positive) arbeitsmarktliche Vorentscheide – als Arbeitsbewilligung – keine eigenständige Bedeutung, sondern bilden Bestandteil der betreffenden Anwesenheitsbewilligung (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: derselbe et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.169; Karin Gerber in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 40 N. 25). Demgegenüber bleibt die für die Erteilung der Anwesenheitsbewilligung zuständige (Migrations-)Behörde an einen negativen Vorentscheid der Arbeitsmarktbehörde gebunden (Gerber, Art. 40 N. 26; Weisungen des Bundesamts für Migration, I. Ausländerbereich [im Folgenden Weisungen BFM], 1 Verfahren und Zuständigkeit, Stand: 1. Februar 2013, Ziff. 1.2.3.2; VGr, 13. Dezember 2011, VB.2011.00716, E. 5.1, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht), weshalb darin im Hinblick auf die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung zum Zweck der Erwerbstätigkeit im Ergebnis ein Endentscheid erblickt werden kann. Dementsprechend ist der Entscheid von der zuständigen kantonalen (Arbeitsmarkt-)Behörde in der Form einer Verfügung unter Angabe der kantonalen Rechtsmittel zu erlassen ist (Weisungen BFM, 4 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, Stand 1. Dezember 2012, Ziff. 4.6.3 Abs. 1 am Ende) und kann im Rahmen eines (nachfolgenden) Verfahrens um Erteilung der Anwesenheitsbewilligung auch nicht mehr überprüft werden (vgl. VGr, 13. Dezember 2011, VB.2011.00716, E. 6, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). An dieser Einschätzung vermag grundsätzlich nichts zu ändern, dass trotz negativem Vorentscheid eine Bewilligungserteilung durch die Migrationsbehörde unter anderem rechtlichen Titel, sei es als Nichterwerbstätiger oder in Abweichung von den (arbeitsmarktlichen) Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30 AuG), nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. 1.3 Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren gegen (selbständig eröffnete) arbeitsmarktliche Vorentscheide bildet nicht die anbegehrte Anwesenheitsbewilligung (Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung) als solche, sondern einzig der Entscheid über die Zulassung zur Erwerbstätigkeit. Ein positiver arbeitsmarktlicher Vorentscheid vermag das Ermessen der Ausländerbehörde, welche in der Folge (unter Vorbehalt einer nach Massgabe von Art. 99 AuG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 VZAE erforderlichen Zustimmung durch das BFM) über die ausländerrechtliche Bewilligung zu entscheiden hat, grundsätzlich nicht zu beschränken. Zwar bleibt ihr diesfalls verwehrt, das Bewilligungsgesuch unter Hinweis darauf abzuweisen, die Erwerbstätigkeit könne nicht erlaubt werden (Uebersax, Rz. 7.169); es ist ihr jedoch unbenommen, die Anwesenheitsbewilligung aus anderen als wirtschaftlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen zu verweigern (Gerber, Art. 40 N. 26; Weisungen BFM, 1 Verfahren und Zuständigkeit, Stand: 1. Februar 2013, Ziff. 1.2.3.2; vgl. auch BGE 126 V 376 E. 2 am Ende). Infolgedessen erweisen sich Anträge, welche – wie hier – über die (vorentscheidungsweise) Zulassung zu einer (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit hinaus auch die (direkte) Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung verlangen, grundsätzlich als unzulässig, weshalb insoweit nicht darauf einzutreten ist (ähnlich bereits VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00293, E. 1.2, sowie 26. Oktober 2011, VB.2011.00278, E. 1, beides nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Indessen ist in einem Rechtsbegehren, mit welchem im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid um die Erteilung einer ausländerrechtlichen Anwesenheitsbewilligung ersucht wird, das – zulässige – auf Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit als mitenthalten zu erblicken und insoweit an die Hand zu nehmen. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegt vorliegend schliesslich die subeventualiter beantragte Rückweisung zur Härtefallprüfung, da eine solche durch die Migrations- und nicht die Arbeitsmarktbehörde zu erfolgen hätte. Anders lägen die Dinge einzig dann, wenn sowohl der Entscheid der Arbeitsmarktbehörde wie auch jener des Migrationsamtes Anfechtungsobjekt vereinigter Rechtsmittelverfahren gebildet hätte (so etwa in VGr, 14. Juli 2009, VB.2009.00088, E. 5.3, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Vorliegend war – wie erwähnt – jedoch einzig der arbeitsmarktliche Vorentscheid Streitgegenstand im Rekursverfahren, weshalb auf dieses Begehren bzw. die Rüge, das Vorliegen eines Härtefalles sei zu Unrecht nicht geprüft worden, nicht einzutreten ist. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz nebst der Beurteilung der arbeitsmarktlichen Voraussetzungen der Bewilligungserteilung (Art. 83 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 18–25 AuG) ergänzend auch allgemein ausländerrechtliche Gesichtspunkte, welche zutreffendenfalls der Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung an sich entgegenstehen könnten (so der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. a AuG), in seinen Rekursentscheid hat einfliessen lassen, und den Beschwerdeführenden insofern die Möglichkeit belassen werden muss, im vorliegenden Verfahren auch diesen Punkt (inzident) aufzugreifen. 1.4 Im Rekursverfahren haben die Beschwerdeführenden um Zulassung des Beschwerdeführers zu einer selbständigen sowie eventualiter unselbständigen Erwerbstätigkeit ersucht. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Bewilligung von der Arbeitgeberin zu beantragen (Art. 11 Abs. 3 AuG, vgl. auch Art. 18 lit. b AuG), woraus sich im Falle einer Abweisung des Gesuchs ohne weiteres auch eine legitimationsbegründende formelle Beschwer der Arbeitgeberin (vorliegend der Beschwerdeführerin) für ein anschliessendes Anfechtungsstreitverfahren ergibt. Wie es sich demgegenüber mit der Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin verhält, soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit zur Diskussion steht, bei welcher sie naturgemäss nicht als Arbeitgeberin (wohl aber unter Umständen als mitbetroffene juristische Person, an welcher der betreffende Ausländer mit unternehmerischem Risiko beteiligt und unter eigener Weisungsgewalt tätig ist) in Erscheinung treten könnte, kann offenbleiben, da die Beschwerde so oder so abzuweisen ist. 2. 2.1 Zwischen der Schweiz und Pakistan besteht kein Staatsvertrag, welcher dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit einräumt. Ebenso wenig erfüllt er die Voraussetzungen, die ihm nach Art. 42–52 AuG einen Anspruch auf Aufenthalt im Rahmen des Familiennachzugs verschaffen könnten, zumal sich die Anwesenheitsberechtigung seiner Ehefrau und Kinder von seinem eigenen Aufenthaltstitel ableitet. Entsprechend liegt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG) bzw. die Verlängerung oder Erneuerung der Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 32 AuG) für den aus einem Drittstaat stammenden Beschwerdeführer im Rahmen des fremdenpolizeilichen Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AuG), wobei die Grundsätze von Art. 3 Abs. 1 und 3 AuG zu beachten sind. Die Bewilligung des Aufenthalts mit Erwerbstätigkeit steht unter diesem Titel grundsätzlich unter dem Vorbehalt der betreffenden Zulassungsvoraussetzungen nach Massgabe von Art. 18–24 AuG, worüber im streitigen arbeitsmarktlichen Vorentscheid zu befinden war. 2.2 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis, mit Blick auf die Geschäftszahlen der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin die in Frage stehende Tätigkeit zu Recht als "eher gering" veranschlagt und insofern die Zulassung des Beschwerdeführers zum Aufenthalt als Projektingenieur als nicht einem gesamtwirtschaftlichen Interesse im Sinne von Art. 18 lit. a bzw. Art. 19 lit. a AuG entsprechend betrachtet. Diese Einschätzung der Vorinstanz, welche unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien erfolgte (vgl. Weisungen BFM, 4 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, Stand 1. Dezember 2012, Ziff. 4.3.1 und 4.7.2.1; Philipp Gremper, Ausländische Personen als selbständig Erwerbende, in: Uebersax et al., S. 905 ff., Rz. 18.31 f.), wie sie auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegen (vgl. etwa VGr, 5. Dezember 2012, VB.2012.00598, E. 2.3, und 11. Mai 2012, VB.2012.00109, E. 2.4.1, beides nicht veröffentlicht auf www.vgrzh.ch), ist nicht zu beanstanden: Allein der Umstand, dass die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bzw. das Geschäftsfeld der Beschwerdeführerin der IT-Branche zuzuordnen ist, für deren Leistungen im Allgemeinen aus gesamtwirtschaftlicher Sicht derzeit kein Überangebot bestehen dürfte, führt nicht zwingend dazu, dass dem Zulassungsgesuch aufgrund dieser abstrakten Markteinschätzung unabhängig von den in Frage stehenden konkreten betrieblichen Verhältnissen entsprochen werden müsste. Vielmehr war es den Vorinstanzen unbenommen, die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführenden im Einzelnen zu begutachten. Dabei kamen sie zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin, deren Betriebserträge sich in der Zeit von Mitte 2008 bis Ende 2009 auf Fr. 242'346.-, im Jahr 2010 auf Fr. 362'253.- und von Anfang bis Mitte 2011 auf Fr. 194'447.- beliefen bei einem Betriebsaufwand (ohne Personalaufwand) in den nämlichen Perioden von Fr. 28'899.-, Fr. 69'559.- bzw. Fr. 22'018.-, lediglich eine geringe operative Tätigkeit entfaltet hat. Diese Geschäftszahlen sprechen nicht dafür, dass für die von ihnen angebotenen Leistungen eine starke Nachfrage bestünde, so dass von einem gesamtwirtschaftlichen Interesse ausgegangen werden müsste, welches es rechtfertigen würde, den Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörigen weiterhin bzw. auf längere Sicht zur Erwerbstätigkeit zuzulassen. Dies müsste selbst dann gelten, wenn – wie die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren vorgebracht hatten – in jenem Teil der Branche gerade Kleinbetriebe eine zentrale Rolle spielen sollten. Schliesslich vermag die Beschwerde die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach der im Jahr 2010 erzielte Bruttoertrag hauptsächlich aus Zahlungen zweier Firmen resultierte, nicht zu entkräften. Zwar mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin auch Leistungen gegenüber weiteren Kunden erbracht hat (vgl. die ins Recht gelegte eigene Aufstellung, auf welcher acht zusätzliche Kunden aufgeführt sind), doch wird nicht näher dargelegt, um welche Auftragsvolumen und -perioden es dabei ging, und ändert dies nichts an den ausgewiesenen Geschäftszahlen an sich, deren Richtigkeit in der Beschwerde denn auch nicht substantiiert bestritten wird. Gleiches gilt für die eingereichte Mehrwertsteuerabrechnung, welche lediglich den Betriebsertrag der betreffenden Periode wiederspiegelt. Was den neu ins Recht gelegten Vertrag mit der Firma G anbetrifft, fällt auf, dass es sich dabei offenbar um einen Auftrag von beschränkter Dauer handelte (im "Assignment Schedule" werden Beginn und Ende der Auftragsperiode mit 2. bzw. 31. Juli 2012 angegeben); auch insofern kann weder von einer finanziell nachhaltig gesicherten noch einer insgesamt massgeblichen wirtschaftlichen Tätigkeit gesprochen werden. Nicht zu beanstanden ist denn auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach angesichts dieser Auftrags- und Ertragslage nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer und seine Familie künftig nicht auf finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Fürsorge angewiesen sein werden. Damit erscheinen auch die für die Zulassung zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 19 lit. b AuG erforderlichen finanziellen Voraussetzungen, welche ausreichen sollten, um den im Betrieb anfallenden Aufwand sowie die Lebenshaltungskosten zu decken (vgl. VGr, 11. Mai 2012, VB.2012.00109, E. 2.4.2, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht), nicht als ausgewiesen. Inwieweit schliesslich sein bisheriger Status als Kurzaufenthalter den Beschwerdeführer an der Akquirierung weiterer Aufträge im grenznahen Ausland gehindert haben soll, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn dem so wäre, würde die Tatsache, dass die Nachfrage in der Schweiz diesfalls offenbar nicht ausreichend wäre, um den Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit vollständig auszulasten, gerade gegen ein gesamtwirtschaftliches Interesse an der von ihm angebotenen Leistungen sprechen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführenden mit einer Schaffung von Arbeitsplätzen für inländische Arbeitnehmer einhergegangen wäre (vgl. zu diesem Kriterium Gremper, Rz. 18.32), zumal sie den seitens der Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2012 erhobenen Vorwurf, wonach im Betrieb eine starke personelle Fluktuation zu verzeichnen sei, unter Hinweis auf eine angeblich restriktive Bewilligungspolitik zu entkräften versuchten, was gerade unterstreicht, dass die Beschwerdeführenden allfällig benötigte Arbeitskräfte hauptsächlich im Ausland zu rekrutieren versuchen. 2.3 Nach dem Gesagten ist der Schluss der Vorinstanz, es fehle vorliegend an einem gesamtwirtschaftlichen Interesse an der in Frage stehenden Erwerbstätigkeit, unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Entsprechend fehlte es für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit bereits an den Voraussetzungen von Art. 18 lit. a bzw. Art. 19 lit. a AuG, womit sich der negative arbeitsmarktliche Vorentscheid schon aus diesem Grund als rechtmässig erweist. Inwieweit der Beschwerdeführer darüber hinaus durch seine Vorgehensweise bei der Erlangung bzw. Beibehaltung einer Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz die hiesigen Migrationsbehörden über seine wahren Absichten getäuscht und dadurch den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. a AuG verwirklicht haben soll, was die Beschwerdeführenden als aktenwidrige Annahme bezeichnen, bedarf unter diesen Umständen keiner näheren Ausleuchtung, da die Beschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 3. Ausgangsgemäss gilt es, die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 sowie § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14 N. 3). 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich Erwerbstätigkeit oder Aufenthalt ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2; vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (vgl. in diesem Zusammenhang BGr, 18. September 2009, 2C_583/2009, E. 2). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung füreinander auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen. 6. Mitteilung an … |