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Geschäftsnummer: VB.2012.00458  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.09.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

gemeinnützige Arbeit


Einstellung gemeinnütziger Arbeit.

Die Einstellungsverfügung des Beschwerdegegners betreffend die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft angeordnete gemeinnützige Arbeit erfolgte zu Recht, nachdem der Beschwerdeführer die Aufgebote zum Antreten der gemeinnützigen Arbeit nicht befolgt hatte (E. 4.1). Die Anordnung des Beschwerdegegners, die vom Stadtrichteramt und die von der Staatsanwaltschaft bestimmte gemeinnützige Arbeit werde gestützt auf Art. 11 Abs. 1 V-StGB-MStG gemeinsam vollzogen, war nicht gerechtfertigt, da von einem eigentlichen "Vollzug" der gemeinnützigen Arbeit in keinem der beiden Fälle gesprochen werden kann. Sodann war es auch nicht gerechtfertigt, die vom Stadtrichteramt angeordnete gemeinnützige Arbeit "analog" zu derjenigen von der Staatsanwaltschaft angeordneten einzustellen, da sie auf ein Gesuch des Beschwerdeführers zurückzuführen ist und sich für diese Einstellung keine rechtliche Grundlage finden lässt. § 36 JVV setzt nach seinem Wortlaut ("Abbruch") voraus, dass die gemeinnützige Arbeit schon in Vollzug gesetzt wurde, was vorliegend gerade nicht der Fall war. Der Beschwerdegegner hat es denn auch unterlassen, den Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Einstellung zu mahnen. Schliesslich durften die Vorinstanzen nicht gleichsam "automatisch" aufgrund des im Zusammenhang mit dem Strafbefehl und des bereits früher gezeigten Verhaltens auf ein entsprechendes, späteres Verhalten des Beschwerdeführers schliessen. Unter Berücksichtigung des vorliegend von ihnen angewendeten Art. 11 Abs. 1 V-StGB-MStG hätte dies zur Folge, dass es dem Beschwerdeführer in Zukunft geradezu verunmöglicht würde, gemeinnützige Arbeit zu verrichten (E. 4.2).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
EINSTELLUNG
ERSATZFREIHEITSSTRAFE
GEMEINNÜTZIGE ARBEIT
UMWANDLUNG
Rechtsnormen:
§ 29 JVV
§ 36 Abs. I JVV
Art. 39 StGB
Art. 107 StGB
§ 11 Abs. I V-StGB-MStGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00458

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. September 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend gemeinnützige Arbeit,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 28. Oktober 2011 wurde A der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG) schuldig gesprochen und zu gemeinnütziger Arbeit von 80 Stunden verurteilt. Nachdem A die Aufgebote zum Antreten der gemeinnützigen Arbeit nicht befolgt hatte, stellte die Abteilung Gemeinnützige Arbeit der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug Zürich (fortan: Amt für Justizvollzug) am 14. März 2012 die gemeinnützige Arbeit ein und beantragte der urteilenden Behörde, die gemeinnützige Arbeit sei im Nachverfahren in eine Geld- oder Freiheitsstrafe umzuwandeln. Dies war A zuvor mit Schreiben vom 15. Februar 2012 angedroht worden. Einem allfälligen Rekurs entzog das Amt für Justizvollzug die aufschiebende Wirkung, mit dem Hinweis, dass die Berechtigung zur Leistung gemeinnütziger Arbeit ab sofort entzogen werde.

B. Mit Verfügungen des Stadtrichteramts Zürich vom 9. November 2011 und vom 30. März 2012 wurde A wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bzw. wegen Widerhandlung gegen das BetmG zu Bussen von Fr. 200.- und Fr. 300.- verurteilt. Am 3. Mai 2012 unterschrieb A eine Vollzugsvereinbarung, um anstelle der Bussen gemeinnützige Arbeit von acht bzw. zwölf Stunden zu leisten, woraufhin das Stadtrichteramt dem Amt für Justizvollzug am 8. Mai 2012 den entsprechenden Auftrag erteilte. Am 12. Mai 2012 verfügte das Amt für Justizvollzug, die gemeinnützige Arbeit werde mit der gemeinnützigen Arbeit des (unter I.A. erwähnten) Entscheids der Staatsanwaltschaft C gemeinsam vollzogen, stellte den Vollzug der 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit gemäss den Verfügungen des Stadtrichtereramts "analog zur Einstellungsverfügung vom 14. März 2012" ebenfalls ein und beantragte der urteilenden Behörde, die gemeinnützige Arbeit sei in eine Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln. Wiederum wurde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen und A darauf hingewiesen, dass die Berechtigung zur Leistung gemeinnütziger Arbeit ab sofort entzogen werde.

II.  

Gegen die Verfügung vom 14. März 2012 erhob A mit einer am 11. April 2012 der Post übergebenen Eingabe Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion). Am 15. Mai 2012 rekurrierte er auch gegen die Verfügung vom 12. Mai 2012. Er beantragte jeweils sinngemäss, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihm die Möglichkeit zu geben, gemeinnützige Arbeit zu leisten. Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 vereinigte die Justizdirektion die Verfahren und wies die beiden Rekurse ab.

III.  

A. Dagegen erhob A am 28. Juni 2012 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Justizdirektion vom 26. Juni 2012 sei aufzuheben und es sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, gemeinnützige Arbeit zu leisten.

B. Am 18. Juli 2012 beantragte die Justizdirektion unter Verzicht auf Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug stellte mit Eingabe vom 20. Juli 2012 den gleichen Antrag.

C. Mit Eingabe vom 13. August 2012 wies sich Rechtsanwalt B als Rechtsvertreter von A aus und ersuchte um Akteneinsicht sowie Gewährung einer angemessenen Frist zur "Nachbegründung". Mit Präsidialverfügung vom 14. August 2012 wurde Rechtsanwalt B eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine von A für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgestellte Vollmacht einzureichen und sich zur Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2012 vernehmen zu lassen. Am 24. August 2012 reichte Rechtsanwalt B eine entsprechende Vollmacht ein. Mit Eingabe vom 5. September 2012 verzichtete er nach Einsicht der Akten auf eine Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) kann das Gericht mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen. Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem Urteil oder den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen leistet, wandelt sie das Gericht in eine Geld- oder Freiheitsstrafe um (Art. 39 Abs. 1 StGB). Vier Stunden gemeinnützige Arbeit entsprechen einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Freiheitsstrafe, wobei Letztere nur dann angeordnet werden darf, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann (Art. 39 Abs. 2 und 3 StGB).

Für den Fall, dass eine Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der Richter eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden anordnen (Art. 107 Abs. 1 StGB). Leistet die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht und kann sie die Busse nicht bezahlen (vgl. Art. 107 Abs. 3 StGB und Art. 106 Abs. 4 StGB), wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen (Art. 106 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 5 StGB).

2.2 Für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit sind die Kantone zuständig (Art. 375 Abs. 1 StGB). Nach § 29 der gestützt auf das StJVG erlassenen Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) setzt das Amt, sofern das Urteil auf gemeinnützige Arbeit lautet, der verurteilten Person eine Frist an, innert der sie sich melden muss. Verschuldete Fristversäumnis gilt als Verweigerung der Arbeitsleistung und wird der anordnenden Behörde mitgeteilt. § 31 Abs. 1 JVV bestimmt, dass das Verhältnis zwischen Amt, verurteilter Person und arbeitgebender Institution mit einer Vereinbarung verbindlich geregelt wird. Gemäss § 36 Abs. 1 JVV wird die gemeinnützige Arbeit unter anderem dann abgebrochen, wenn die verurteilte Person den Einsatzplan mit der arbeitgebenden Institution trotz Mahnung nicht einhält (lit. b) oder die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den Abmachungen oder Auflagen leistet (lit. c). Das Amt teilt der anordnenden Behörde den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit unter Angabe der Gründe und der geleisteten Anzahl Stunden gemeinnütziger Arbeit mit (§ 36 Abs. 2 JVV).

2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 (V-StGB-MStG) sind gemeinnützige Arbeiten, die im Vollzug zusammentreffen, gemeinsam zu vollziehen.

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 26. Juni 2012, den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner schon einmal einen Vollzug der gemeinnützigen Arbeit habe einstellen müssen, nachdem sich der Beschwerdeführer nicht an die Vereinbarungen gehalten habe. Sodann sei unbestritten, dass dieser den Aufgeboten vom 10. Januar 2012 und vom 15. Februar 2012 keine Folge geleistet und sich damit – einmal mehr – als vertragsunfähig und unzuverlässig erwiesen habe. Vor diesem Hintergrund bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer gewillt und fähig sei, gemeinnützige Arbeit zu leisten, umso mehr, als er am 25. Mai 2012 für einen Tag aus dem Vollzugszentrum D entwichen sei. Überdies habe er seine nach dem Strafvollzug geltend gemachte Wohnsituation nicht belegt und sei seine Suchtproblematik nicht gelöst. Seine Absichtserklärung, er werde eine ambulante Therapie angehen, sei angesichts des Umstands, dass er bereits im Juli 2011 eine stationäre Massnahme abgebrochen habe, von wenig Gewicht. Die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit gemäss der Verfügung vom 14. März 2012 sei daher nicht zu beanstanden. Bei der Einstellungsverfügung vom 12. Mai 2012 handle es sich um eine logische Konsequenz der ersten Einstellungsverfügung. Die vom Beschwerdeführer abgeschlossene Vollzugsvereinbarung (vgl. vorn I.B.) sei nicht in Kraft getreten, da die zuständige Behörde – der Beschwerdegegner – hierzu ihre Einwilligung implizit verweigert habe, indem sie mit Verfügung vom 12. Mai 2012 den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit eingestellt habe.

3.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeschrift vor, er trete nach der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe am 5. Juli 2012 in ein begleitetes Wohnen ein und beginne am folgenden Tag eine ambulante Therapie. Während seiner Zeit im Vollzugszentrum D habe er nie Drogen konsumiert und die Arbeit stets zuverlässig erfüllt. Dass er dorthin einen Tag zu spät aus dem Urlaub zurückgekehrt sei, sei auf die Beendigung einer Beziehung zurückzuführen und ein grosser Fehler gewesen, den er sehr bereue.

4.  

4.1 Die Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung des Beschwerdegegners vom 14. März 2012 sind zutreffend, werden durch die Akten belegt und von den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht infrage gestellt. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann daher darauf verwiesen werden.

4.2 Hinsichtlich der Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Mai 2012 kann den Ausführungen der Vorinstanz allerdings nicht gefolgt werden. Zunächst war es nicht angebracht, den gemeinsamen Vollzug der vom Stadtrichteramt und der von der Staatsanwaltschaft C bestimmten gemeinnützigen Arbeit gestützt auf Art. 11 Abs. 1 V-StGB-MStG anzuordnen. Die von der Staatsanwaltschaft C verfügte gemeinnützige Arbeit war bereits am 14. März 2012 eingestellt, einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung und die Berechtigung für gemeinnützige Arbeit sofort entzogen worden; dagegen hatte der Beschwerdeführer die vom Stadtrichteramt angeordnete gemeinnützige Arbeit am 12. Mai 2012 – infolge der unmittelbaren Einstellung – noch gar nicht angetreten. Von einem eigentlichen "Vollzug" der gemeinnützigen Arbeit kann daher in keinem der beiden Fälle gesprochen werden. Umso weniger ist dies der Fall, als sich der Beschwerdeführer offenbar am letztgenannten Datum zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen im Vollzugszentrum D befand und die 80 Stunden umfassende gemeinnützige Arbeit zu diesem Zeitpunkt schon seit rund zwei Monaten eingestellt war. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen des Beschwerdegegners, im gleichen Entscheid den gemeinsamen Vollzug der 80 und der 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit anzuordnen und die Einstellung der Letzteren zu verfügen, nicht gerechtfertigt.

Sodann war es auch nicht gerechtfertigt, die vom Stadtrichteramt angeordnete gemeinnützige Arbeit "analog" zur Verfügung vom 14. März 2012 einzustellen. Während die Leistung gemeinnütziger Arbeit von 80 Stunden einerseits unmittelbar im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C als Sanktion festgehalten wurde und die Einstellung danach aufgrund der Säumnisse des Beschwerdeführers gestützt auf § 29 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 lit. c JVV erfolgte, ist die andererseits vom Stadtrichteramt angeordnete gemeinnützige Arbeit von 20 Stunden auf ein Gesuch des Beschwerdeführers zurückzuführen, anstelle der Bussen gemeinnützige Arbeit verrichten zu dürfen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war die entsprechende Vollzugsvereinbarung für die im Anschluss an die Freiheitsstrafe zu leistende gemeinnützige Arbeit tatsächlich bereits in Kraft getreten, handelt es sich doch bei der in Ziffer 8 der Vollzugsvereinbarung genannten zuständigen Behörde nicht um den Beschwerdegegner, sondern das Stadtrichteramt, das diesen am 8. Mai 2012 mit dem Vollzug der Bussen durch gemeinnützige Arbeit beauftragt und damit seine Zustimmung zur Vollzugsvereinbarung erteilt hatte. Entscheidender ist jedoch, dass sich für eine Einstellung der gemeinnützigen Arbeit von 20 Stunden keine rechtliche Grundlage finden lässt. § 36 JVV setzt nach seinem Wortlaut ("Abbruch") voraus, dass die gemeinnützige Arbeit schon in Vollzug gesetzt wurde, was vorliegend durch die unmittelbar nach der Anordnung und gleichzeitig mit dem Vollzug verfügte Einstellung gerade nicht der Fall war. Der Beschwerdegegner hat es denn auch unterlassen, den Beschwerdeführer betreffend eine Einstellung zu mahnen (vgl. Art. 39 Abs. 1 StGB). Seitens der Vorinstanzen war es sodann auch nicht gerechtfertigt, gleichsam "automatisch" aufgrund des im Zusammenhang mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C und des bereits früher gezeigten Verhaltens auf ein entsprechendes, späteres Verhalten des Beschwerdeführers zu schliessen. Unter Berücksichtigung des vorliegend von ihnen ebenfalls angewendeten Art. 11 Abs. 1 V-StGB-MStG hätte dies nämlich zur Folge, dass es dem Beschwerdeführer in Zukunft geradezu verunmöglicht würde, gemeinnützige Arbeit zu verrichten. Entsprechende Zweifel waren zwar durchaus, eine analoge Einstellung einer tatsächlich noch nicht in Vollzug gesetzten gemeinnützigen Arbeit jedoch nicht angebracht.

4.3 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten teilweise gutzuheissen und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Mai 2012 in Aufhebung von Disp.-Ziff. III. der Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juni 2012 aufzuheben. Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 694.- sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Antrags und überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird in Aufhebung von Disp.-Ziff. III. des Rekursentscheids der Direktion der Justiz und des Innern vom 26. Juni 2012 die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 12. Mai 2012 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 694.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'080.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…