{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.09.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00458_06-09-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212187&W10_KEY=4467114&nTrefferzeile=91&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "36781945ee3972d10f5d25a1a796f50f"}, "Num": [" VB.2012.00458"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.06.0  VB.2012.00458"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.06.0  VB.2012.00458"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.06.0  VB.2012.00458"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gemeinn\u00fctzige Arbeit | Einstellung gemeinn\u00fctziger Arbeit. Die Einstellungsverf\u00fcgung des Beschwerdegegners betreffend die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft angeordnete gemeinn\u00fctzige Arbeit erfolgte zu Recht, nachdem der Beschwerdef\u00fchrer die Aufgebote zum Antreten der gemeinn\u00fctzigen Arbeit nicht befolgt hatte (E. 4.1). Die Anordnung des Beschwerdegegners, die vom Stadtrichteramt und die von der Staatsanwaltschaft bestimmte gemeinn\u00fctzige Arbeit werde gest\u00fctzt auf Art. 11 Abs. 1 V-StGB-MStG gemeinsam vollzogen, war nicht gerechtfertigt, da von einem eigentlichen \"Vollzug\" der gemeinn\u00fctzigen Arbeit in keinem der beiden F\u00e4lle gesprochen werden kann. Sodann war es auch nicht gerechtfertigt, die vom Stadtrichteramt angeordnete gemeinn\u00fctzige Arbeit \"analog\" zu derjenigen von der Staatsanwaltschaft angeordneten einzustellen, da sie auf ein Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcckzuf\u00fchren ist und sich f\u00fcr diese Einstellung keine rechtliche Grundlage finden l\u00e4sst. \u00a7 36 JVV setzt nach seinem Wortlaut (\"Abbruch\") voraus, dass die gemeinn\u00fctzige Arbeit schon in Vollzug gesetzt wurde, was vorliegend gerade nicht der Fall war. Der Beschwerdegegner hat es denn auch unterlassen, den Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich dieser Einstellung zu mahnen. Schliesslich durften die Vorinstanzen nicht gleichsam \"automatisch\" aufgrund des im Zusammenhang mit dem Strafbefehl und des bereits fr\u00fcher gezeigten Verhaltens auf ein entsprechendes, sp\u00e4teres Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers schliessen. Unter Ber\u00fccksichtigung des vorliegend von ihnen angewendeten Art. 11 Abs. 1 V-StGB-MStG h\u00e4tte dies zur Folge, dass es dem Beschwerdef\u00fchrer in Zukunft geradezu verunm\u00f6glicht w\u00fcrde, gemeinn\u00fctzige Arbeit zu verrichten (E. 4.2). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:06:23", "Checksum": "f9fff617ee9f3f7e4f46c79743dd0430"}