|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
|
|

|
VB.2012.00458
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. September 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
gemeinnützige Arbeit,
hat
sich ergeben:
I.
A. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 28. Oktober 2011 wurde A der Widerhandlungen
gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
vom 3. Oktober 1951 (BetmG) schuldig gesprochen und zu gemeinnütziger
Arbeit von 80 Stunden verurteilt. Nachdem A die Aufgebote zum Antreten der gemeinnützigen
Arbeit nicht befolgt hatte, stellte die Abteilung Gemeinnützige Arbeit der
Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug Zürich (fortan: Amt
für Justizvollzug) am 14. März 2012 die gemeinnützige Arbeit ein und
beantragte der urteilenden Behörde, die gemeinnützige Arbeit sei im
Nachverfahren in eine Geld- oder Freiheitsstrafe umzuwandeln. Dies war A zuvor
mit Schreiben vom 15. Februar 2012 angedroht worden. Einem allfälligen
Rekurs entzog das Amt für Justizvollzug die aufschiebende Wirkung, mit dem
Hinweis, dass die Berechtigung zur Leistung gemeinnütziger Arbeit ab sofort
entzogen werde.
B. Mit
Verfügungen des Stadtrichteramts Zürich vom 9. November 2011 und vom
30. März 2012 wurde A wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bzw.
wegen Widerhandlung gegen das BetmG zu Bussen von Fr. 200.- und
Fr. 300.- verurteilt. Am 3. Mai 2012 unterschrieb A eine
Vollzugsvereinbarung, um anstelle der Bussen gemeinnützige Arbeit von acht bzw.
zwölf Stunden zu leisten, woraufhin das Stadtrichteramt dem Amt für Justizvollzug
am 8. Mai 2012 den entsprechenden Auftrag erteilte. Am 12. Mai 2012
verfügte das Amt für Justizvollzug, die gemeinnützige Arbeit werde mit der
gemeinnützigen Arbeit des (unter I.A. erwähnten) Entscheids der Staatsanwaltschaft
C gemeinsam vollzogen, stellte den Vollzug der 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit
gemäss den Verfügungen des Stadtrichtereramts "analog zur
Einstellungsverfügung vom 14. März 2012" ebenfalls ein und beantragte
der urteilenden Behörde, die gemeinnützige Arbeit sei in eine Ersatzfreiheitsstrafe
umzuwandeln. Wiederum wurde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung
entzogen und A darauf hingewiesen, dass die Berechtigung zur Leistung
gemeinnütziger Arbeit ab sofort entzogen werde.
II.
Gegen die Verfügung vom 14. März 2012 erhob A mit
einer am 11. April 2012 der Post übergebenen Eingabe Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion). Am
15. Mai 2012 rekurrierte er auch gegen die Verfügung vom 12. Mai
2012. Er beantragte jeweils sinngemäss, die angefochtenen Verfügungen seien
aufzuheben und es sei ihm die Möglichkeit zu geben, gemeinnützige Arbeit zu
leisten. Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 vereinigte die Justizdirektion
die Verfahren und wies die beiden Rekurse ab.
III.
A. Dagegen
erhob A am 28. Juni 2012 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss, die Verfügung der Justizdirektion vom 26. Juni 2012 sei
aufzuheben und es sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, gemeinnützige Arbeit zu
leisten.
B. Am
18. Juli 2012 beantragte die Justizdirektion unter Verzicht auf
Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die
Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug stellte mit Eingabe vom
20. Juli 2012 den gleichen Antrag.
C. Mit
Eingabe vom 13. August 2012 wies sich Rechtsanwalt B als
Rechtsvertreter von A aus und ersuchte um Akteneinsicht sowie Gewährung einer
angemessenen Frist zur "Nachbegründung". Mit Präsidialverfügung vom
14. August 2012 wurde Rechtsanwalt B eine Frist von 20 Tagen
angesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine von A für das vorliegende
Beschwerdeverfahren ausgestellte Vollmacht einzureichen und sich zur Beschwerdeantwort
vom 20. Juli 2012 vernehmen zu lassen. Am 24. August 2012 reichte
Rechtsanwalt B eine entsprechende Vollmacht ein. Mit Eingabe vom 5. September
2012 verzichtete er nach Einsicht der Akten auf eine Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden,
die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom
19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG).
2.
2.1 Gemäss
Art. 37 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)
kann das Gericht mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von
weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen. Soweit der Verurteilte
die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem Urteil oder den
von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen leistet,
wandelt sie das Gericht in eine Geld- oder Freiheitsstrafe um (Art. 39
Abs. 1 StGB). Vier Stunden gemeinnützige Arbeit entsprechen einem Tagessatz
Geldstrafe oder einem Tag Freiheitsstrafe, wobei Letztere nur dann angeordnet
werden darf, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden
kann (Art. 39 Abs. 2 und 3 StGB).
Für den Fall, dass eine Busse schuldhaft nicht bezahlt wird,
spricht der Richter eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und
höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann
mit Zustimmung des Täters an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige
Arbeit bis zu 360 Stunden anordnen (Art. 107 Abs. 1 StGB). Leistet
die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht und kann
sie die Busse nicht bezahlen (vgl. Art. 107 Abs. 3 StGB und Art. 106
Abs. 4 StGB), wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen (Art. 106
Abs. 5 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 5 StGB).
2.2 Für die
Durchführung der gemeinnützigen Arbeit sind die Kantone zuständig
(Art. 375 Abs. 1 StGB). Nach § 29 der gestützt auf das StJVG
erlassenen Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) setzt das
Amt, sofern das Urteil auf gemeinnützige Arbeit lautet, der verurteilten Person
eine Frist an, innert der sie sich melden muss. Verschuldete Fristversäumnis
gilt als Verweigerung der Arbeitsleistung und wird der anordnenden Behörde
mitgeteilt. § 31 Abs. 1 JVV bestimmt, dass das Verhältnis zwischen
Amt, verurteilter Person und arbeitgebender Institution mit einer Vereinbarung
verbindlich geregelt wird. Gemäss § 36 Abs. 1 JVV wird die
gemeinnützige Arbeit unter anderem dann abgebrochen, wenn die verurteilte
Person den Einsatzplan mit der arbeitgebenden Institution trotz Mahnung nicht
einhält (lit. b) oder die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht
entsprechend den Abmachungen oder Auflagen leistet (lit. c). Das Amt teilt
der anordnenden Behörde den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit unter Angabe der
Gründe und der geleisteten Anzahl Stunden gemeinnütziger Arbeit mit (§ 36
Abs. 2 JVV).
2.3 Nach
Art. 11 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats zum Strafgesetzbuch und
zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 (V-StGB-MStG) sind
gemeinnützige Arbeiten, die im Vollzug zusammentreffen, gemeinsam zu
vollziehen.
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 26. Juni 2012, den Akten sei zu
entnehmen, dass der Beschwerdegegner schon einmal einen Vollzug der
gemeinnützigen Arbeit habe einstellen müssen, nachdem sich der Beschwerdeführer
nicht an die Vereinbarungen gehalten habe. Sodann sei unbestritten, dass dieser
den Aufgeboten vom 10. Januar 2012 und vom 15. Februar 2012 keine
Folge geleistet und sich damit – einmal mehr – als vertragsunfähig und
unzuverlässig erwiesen habe. Vor diesem Hintergrund bestünden erhebliche
Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer gewillt und fähig sei, gemeinnützige
Arbeit zu leisten, umso mehr, als er am 25. Mai 2012 für einen Tag aus dem
Vollzugszentrum D entwichen sei. Überdies habe er seine nach dem Strafvollzug
geltend gemachte Wohnsituation nicht belegt und sei seine Suchtproblematik
nicht gelöst. Seine Absichtserklärung, er werde eine ambulante Therapie
angehen, sei angesichts des Umstands, dass er bereits im Juli 2011 eine
stationäre Massnahme abgebrochen habe, von wenig Gewicht. Die Einstellung der
gemeinnützigen Arbeit gemäss der Verfügung vom 14. März 2012 sei daher
nicht zu beanstanden. Bei der Einstellungsverfügung vom 12. Mai 2012
handle es sich um eine logische Konsequenz der ersten Einstellungsverfügung.
Die vom Beschwerdeführer abgeschlossene Vollzugsvereinbarung (vgl. vorn I.B.)
sei nicht in Kraft getreten, da die zuständige Behörde – der Beschwerdegegner –
hierzu ihre Einwilligung implizit verweigert habe, indem sie mit Verfügung vom
12. Mai 2012 den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit eingestellt habe.
3.2 Der
Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeschrift vor, er trete nach der Verbüssung
seiner Freiheitsstrafe am 5. Juli 2012 in ein begleitetes Wohnen ein und
beginne am folgenden Tag eine ambulante Therapie. Während seiner Zeit im
Vollzugszentrum D habe er nie Drogen konsumiert und die Arbeit stets
zuverlässig erfüllt. Dass er dorthin einen Tag zu spät aus dem Urlaub
zurückgekehrt sei, sei auf die Beendigung einer Beziehung zurückzuführen und
ein grosser Fehler gewesen, den er sehr bereue.
4.
4.1 Die
Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung des
Beschwerdegegners vom 14. März 2012 sind zutreffend, werden durch die
Akten belegt und von den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht infrage
gestellt. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
VRG kann daher darauf verwiesen werden.
4.2 Hinsichtlich
der Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Mai 2012 kann den Ausführungen
der Vorinstanz allerdings nicht gefolgt werden. Zunächst war es nicht angebracht,
den gemeinsamen Vollzug der vom Stadtrichteramt und der von der Staatsanwaltschaft
C bestimmten gemeinnützigen Arbeit gestützt auf Art. 11 Abs. 1
V-StGB-MStG anzuordnen. Die von der Staatsanwaltschaft C verfügte gemeinnützige
Arbeit war bereits am 14. März 2012 eingestellt, einem allfälligen Rekurs
die aufschiebende Wirkung und die Berechtigung für gemeinnützige Arbeit sofort
entzogen worden; dagegen hatte der Beschwerdeführer die vom Stadtrichteramt
angeordnete gemeinnützige Arbeit am 12. Mai 2012 – infolge der
unmittelbaren Einstellung – noch gar nicht angetreten. Von einem eigentlichen
"Vollzug" der gemeinnützigen Arbeit kann daher in keinem der beiden
Fälle gesprochen werden. Umso weniger ist dies der Fall, als sich der
Beschwerdeführer offenbar am letztgenannten Datum zur Verbüssung einer
Freiheitsstrafe von 180 Tagen im Vollzugszentrum D befand und die 80 Stunden
umfassende gemeinnützige Arbeit zu diesem Zeitpunkt schon seit rund zwei
Monaten eingestellt war. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen des Beschwerdegegners,
im gleichen Entscheid den gemeinsamen Vollzug der 80 und der 20 Stunden
gemeinnütziger Arbeit anzuordnen und die Einstellung der Letzteren zu verfügen,
nicht gerechtfertigt.
Sodann war es auch nicht gerechtfertigt, die vom
Stadtrichteramt angeordnete gemeinnützige Arbeit "analog" zur
Verfügung vom 14. März 2012 einzustellen. Während die Leistung gemeinnütziger
Arbeit von 80 Stunden einerseits unmittelbar im Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft C als Sanktion festgehalten wurde und die Einstellung danach
aufgrund der Säumnisse des Beschwerdeführers gestützt auf § 29 in
Verbindung mit § 36 Abs. 1 lit. c JVV erfolgte, ist die
andererseits vom Stadtrichteramt angeordnete gemeinnützige Arbeit von 20
Stunden auf ein Gesuch des Beschwerdeführers zurückzuführen, anstelle der
Bussen gemeinnützige Arbeit verrichten zu dürfen. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz war die entsprechende Vollzugsvereinbarung für die im Anschluss an
die Freiheitsstrafe zu leistende gemeinnützige Arbeit tatsächlich bereits in
Kraft getreten, handelt es sich doch bei der in Ziffer 8 der Vollzugsvereinbarung
genannten zuständigen Behörde nicht um den Beschwerdegegner, sondern das
Stadtrichteramt, das diesen am 8. Mai 2012 mit dem Vollzug der Bussen
durch gemeinnützige Arbeit beauftragt und damit seine Zustimmung zur
Vollzugsvereinbarung erteilt hatte. Entscheidender ist jedoch, dass sich für
eine Einstellung der gemeinnützigen Arbeit von 20 Stunden keine rechtliche
Grundlage finden lässt. § 36 JVV setzt nach seinem Wortlaut
("Abbruch") voraus, dass die gemeinnützige Arbeit schon in Vollzug
gesetzt wurde, was vorliegend durch die unmittelbar nach der Anordnung und
gleichzeitig mit dem Vollzug verfügte Einstellung gerade nicht der Fall war.
Der Beschwerdegegner hat es denn auch unterlassen, den Beschwerdeführer
betreffend eine Einstellung zu mahnen (vgl. Art. 39 Abs. 1 StGB).
Seitens der Vorinstanzen war es sodann auch nicht gerechtfertigt, gleichsam
"automatisch" aufgrund des im Zusammenhang mit dem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft C und des bereits früher gezeigten Verhaltens auf ein
entsprechendes, späteres Verhalten des Beschwerdeführers zu schliessen. Unter Berücksichtigung
des vorliegend von ihnen ebenfalls angewendeten Art. 11 Abs. 1
V-StGB-MStG hätte dies nämlich zur Folge, dass es dem Beschwerdeführer in
Zukunft geradezu verunmöglicht würde, gemeinnützige Arbeit zu verrichten. Entsprechende
Zweifel waren zwar durchaus, eine analoge Einstellung einer tatsächlich noch
nicht in Vollzug gesetzten gemeinnützigen Arbeit jedoch nicht angebracht.
4.3 Die
Beschwerde ist aufgrund des Gesagten teilweise gutzuheissen und die Verfügung
des Beschwerdegegners vom 12. Mai 2012 in Aufhebung von
Disp.-Ziff. III. der Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juni 2012
aufzuheben. Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 694.- sind
den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Antrags und überwiegenden Obsiegens ist
dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Parteien je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird in Aufhebung von
Disp.-Ziff. III. des Rekursentscheids der Direktion der Justiz und des
Innern vom 26. Juni 2012 die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom
12. Mai 2012 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 694.- werden den Parteien
je zur Hälfte auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…