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Geschäftsnummer: VB.2012.00460  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.10.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Löschung im Anwaltsregister


Löschung aus dem Anwaltsregister aufgrund von Verlustscheinen Bestehen gegen eine Anwältin / einen Anwalt Verlustscheine, so führt dies zwingend zur Löschung aus dem Anwaltsregister. Das Gesetz lässt der Behörde keinen Ermessensspielraum (E. 3.2). Die Tatsache, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern die Anwaltskanzlei im Verhältnis zu Klienten Gläubigerin bzw. Schuldnerin ist, vermag sich nicht zu seinen Gunsten auszuwirken (E. 3.3). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verliert angesichts der Bestimmtheit der eindeutig formulierten Regelung praktisch seine Bedeutung (E. 3.4). Eine Wiedereintragung ins Register ist nach Ablösen der Verlustscheine möglich, denn die Löschung des Registereintrags wegen Verlustscheinen stellt keine disziplinarische Sanktion, sondern eine rein administrative Massnahme dar (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ADMINISTRATIVMASSNAHME
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSREGISTER
ERMESSENSSPIELRAUM
LÖSCHUNG
REGISTER
VERLUSTSCHEIN
Rechtsnormen:
§ 38 AnwG
Art. 5 Abs. I BGFA
Art. 8 Abs. I lit. c BGFA
Art. 5 Abs. II BV
Art. 36 Abs. III BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00460

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 4. Oktober 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über
die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Löschung im Anwaltsregister,

hat sich ergeben:

I.  

RA A ist als selbständiger Rechtsanwalt für das Anwaltsbüro B in C tätig. Das Betreibungsamt C teilte der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: Aufsichtskommission) mit Schreiben vom 8. November 2011 mit, dass gegen RA A zehn Verlustscheine über total Fr. 46'681.20 bestehen. Innert der ihm von der Aufsichtskommission angesetzten Frist zur Stellungnahme zur möglichen Löschung seines Eintrags im Anwaltsregister beantragte RA A, von dieser sei abzusehen. Eventualiter sei ihm eine Frist anzusetzen, innert welcher er die vollständige Tilgung der Verlustscheine zu belegen habe. Darauf setzte ihm die Aufsichtskommission mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2012 eine nicht erstreckbare Frist bis 30. April 2012 an, um die vollständige Tilgung sämtlicher Verlustscheine zu belegen, ansonsten sein Registereintrag gelöscht werde. Nachdem RA A den Nachweis der vollständigen Tilgung sämtlicher Verlustscheine innert Frist nicht erbracht hatte, beschloss die Aufsichtskommission am 7. Juni 2012 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. c und Art. 9 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA), seinen Eintrag im kantonalen Anwaltsregister zu löschen.

II.  

Dagegen erhob RA A am 12. Juli 2012 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und es sei ihm eine Frist von 30 Tagen ab Entscheid des Verwaltungsgerichts einzuräumen, innert welcher er die vollständige Tilgung der Verlustscheine gegenüber der Aufsichtskommission zu belegen habe. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Aufsichtskommission verzichtete am 24. Juli 2012 auf Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen kann nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003, AnwG). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und § 42 lit. c Ziff. 1 VRG. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte hat die Löschung des Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister gestützt auf die genannten Bestimmungen beschlossen, da der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass sämtliche Verlustscheine abgelöst seien, und eine Löschung im Anwaltsregister daher unumgänglich sei.

2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Verlustscheine beträfen allein private Schulden, rührten nicht von einem nachlässigen oder fehlerhaften Umgang mit Geldmitteln her und hätten nichts mit seiner Tätigkeit als Anwalt zu tun. Die Klientenguthaben seien jederzeit sicher, da das Anwaltsbüro, bei dem er als selbständiger Anwalt tätig sei, stets Gläubiger und Schuldner gegenüber allen Klienten sei. Er selber habe kein Anwaltskonto. Im Übrigen machten die ihm zuzurechnenden offenen Forderungen der Kanzlei gegenüber Klienten mehr als das Doppelte der noch offenen Gesamtverlustsumme aus. Er gehe davon aus, dass die restlichen Verlustscheine spätestens innert der nächsten zwei Monate getilgt werden könnten. Seine Streichung aus dem Anwaltsregister sei unter diesen Umständen nicht verhältnismässig.

3.  

3.1 Nach Art. 5 Abs. 1 BGFA führt jeder Kanton ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach den Art. 7 und 8 BGFA erfüllen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA müssen die Anwältinnen und Anwälte für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister verschiedene persönliche Voraussetzungen erfüllen; unter anderem dürfen keine Verlustscheine gegen sie bestehen (lit. c). Diese Regelung will die Zahlungsfähigkeit des Anwalts sicherstellen. Die Klienten sollen ihm bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass er sie wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgeben kann (Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.]), Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 8 N. 23). Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht (Art. 9 BGFA).

3.2 In Art. 8 Abs. 1 lit.  c BGFA verbietet der Bundesgesetzgeber ohne jede Einschränkung, dass ein Anwalt, gegen den Verlustscheine bestehen, ins kantonale Anwaltsregister eingetragen wird. Das Gesetz lässt dabei insbesondere die konkrete Zahl und Höhe der Verlustscheine als auch die gesamte Finanzlage des Betroffenen ausser Acht und der Behörde damit keinen Ermessensspielraum bei Anwendung der Bestimmung im Einzelfall; dies anders als etwa bei der Registervoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA, wo nur eine gewisse Tatschwere die Verweigerung des Eintrags rechtfertigen kann. Dementsprechend muss der Bestand eines Verlustscheins gegen einen im Register eingetragenen Anwalt gemäss Art. 9 BGFA zwingend zu dessen Löschung aus dem Register führen; auch hier besteht kein Spielraum für behördliches Ermessen.

3.3 Anders als das deutsche sieht das Schweizer Recht keine Möglichkeit vor, trotz Vorliegens von Verlustscheinen die Eintragung vorzunehmen (bzw. aufrechtzuerhalten), wenn Gewähr gegeben ist, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind (Fellmann/Zindel, Art. 8 N. 23). Daher vermag sich die Tatsache, dass nach Angaben des Beschwerdeführers nicht er, sondern die Anwaltskanzlei im Verhältnis zu Klienten Gläubigerin bzw. Schuldnerin ist, nicht zu seinen Gunsten auszuwirken. Im Übrigen ist fraglich, ob tatsächlich die Anwaltskanzlei Gläubigerin bzw. Schuldnerin ist, ist der Beschwerdeführer doch gemäss Zusammenarbeitsvertrag bei der Kanzlei als selbständiger Anwalt tätig.

Unerheblich ist sodann, ob es sich bei der ungedeckt gebliebenen Forderung um eine private oder berufliche Schuld des Anwalts handelt (Fellmann/Zindel, Art. 8 N. 24). Ebenso wenig ist die Vorwerfbarkeit eines fahrlässigen oder fehlerhaften Umgangs mit Geld Voraussetzung zur Löschung aus dem Anwaltsregister, denn diese ist keine disziplinarische Sanktion (vgl. E. 3.5). Überdies ändert die Tatsache, dass die offenen Forderungen des Beschwerdeführers höher sind als die ausstehenden Verlustscheine, nichts an der Pflicht der Aufsichtskommission, den Beschwerdeführer aus dem Register zu löschen.

3.4 Angesichts der Bestimmtheit der eindeutig formulierten Regelung (vgl. E. 3.2) verliert das vom Beschwerdeführer angerufene Verhältnismässigkeitsprinzip, welchem grundsätzlich jede staatliche Handlung und insbesondere jeder Grundrechtseingriff unterworfen ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), praktisch seine Bedeutung. Denn das gesetzlich vorgegebene Ziel, im Register nur Anwälte aufzuführen, welche alle Voraussetzungen des Registereintrags erfüllen, lässt sich gegenüber dem mit Verlustscheinen belasteten Anwalt einzig mit dessen Löschung aus dem Register erzielen.

3.5 Die Löschung des Registereintrags wegen Verlustscheinen stellt keine disziplinarische Sanktion, sondern eine rein administrative Massnahme dar. Daher kann sich ein Betroffener, der die übrigen Registervoraussetzungen weiterhin erfüllt, nach Ablösen der Verlustscheine ohne Weiteres wieder ins Register eintragen lassen. Sollte dem Beschwerdeführer demnach tatsächlich ein kurzfristiges Ablösen der Verlustscheine gelingen, wie er dies geltend macht, so erwiese sich die angeordnete Löschung als bloss vorübergehender Natur. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…