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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2012.00462
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. November 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
G,
Beschwerdeführer,
gegen
Schulpflege X,
vertreten durch H,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Wechsel
der Sekundarstufe,
hat sich ergeben:
I.
D, geboren 1998, besuchte seit August 2011 die Abteilung
A der Sekundarschule X. Am 9. März 2012 beantragte die Klassenlehrerin von
D dessen Wechsel in die Abteilung B, womit G, der Vater von D, nicht
einverstanden war. Die Schulpflege beschloss am 10. April 2012, D ab
7. Mai 2012 in die Abteilung B der Sekundarschule einzuteilen. Ein Gesuch,
den Vollzug dieses Beschlusses aufzuschieben, wies die Schulpflege am
15. Mai 2012 ab.
II.
Mit Rekurs vom 15. Mai 2012 gelangte G an den
Bezirksrat Z und beantragte, den Beschluss vom 10. April 2012 aufzuheben, D
bis zu den Sommerferien in der Abteilung A der Sekundarschule zu belassen und
dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Bezirksrat Z wies den
Rekurs in der Hauptsache mit Beschluss vom 14. Juni 2012 ab.
III.
G gelangte am 14. Juli 2012 mit Beschwerde ans
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge den
Rekursentscheid vom 14. Juni 2012 und den Beschluss der Schulpflege vom
10. April 2012 aufzuheben und zu bestätigen, dass D in der
Abteilung A der Sekundarschule bleiben dürfe, eventualiter die Sache zum
Neuentscheid an den Bezirksrat zurückzuweisen. Der Bezirksrat verzichtete am
20. Juli 2012 auf eine Vernehmlassung. Die Schulpflege X liess mit
Beschwerdeantwort vom 15. August 2012 die Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge beantragen und darum ersuchen, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu entziehen. In einer Stellungnahme vom
30. August/3. September 2012 erklärte G, D besuche seit dem
20. August 2012 die Privatschule Q und wiederhole das siebte Schuljahr; an
der Beschwerde werde aber festgehalten, weil D weiterhin die Möglichkeit haben
solle, wieder in die Abteilung A der Sekundarschule einzutreten. Mit weiteren
Eingaben der Schulpflege X vom 15./17. September 2012 und 9. Oktober
2012 sowie seitens G vom 27./28. September 2012 und 20. Oktober 2012 hielten
die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen etwa betreffend
die Zuteilung zu einer Abteilung der Sekundarschule ist das Verwaltungsgericht
nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
und 3, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.
1.2 Nach § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im
materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer
eintragen würde bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen
Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Dabei genügt ein
praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Könnte die
geltend gemachte Beeinträchtigung indes selbst durch die Gutheissung des
Rechtsmittels nicht abgewendet werden, ist das schutzwürdige Interesse zu
verneinen. Das schutzwürdige Interesse muss
schliesslich im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids aktuell sein (vgl. zum
Ganzen Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21 f. und
25; BGE 125 I 394 E. 4a, 116 Ia 359 E. 2a; VGr, 26. Juli
2012, VB.2012.00228, E. 1.2 – 13. Dezember 2010, VB.2010.00625,
E. 2.1 – 14. Juli 2010, VB.2010.00220, E. 2.1).
Der Beschwerdeführer erklärt, D besuche seit dem
20. August 2012 die Privatschule Q. Insofern stellt sich die Frage, ob
überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorliegt. Das kann
vorliegend indessen offenbleiben, da die Beschwerde – wie sich alsbald zeigt –
ohnehin abzuweisen ist.
1.3 Das Gesuch
der Beschwerdegegnerin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen,
wurde mit dem Wechsel von D in die Privatschule Q gegenstandslos.
2.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen
sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der
Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).
Als Rechtsverletzung gelten insbesondere
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung (§ 20 Abs. 1
lit. a VRG). Daraus folgt zugleich, dass die bloss unzweckmässige Ausübung
des Ermessens vor Verwaltungsgericht nicht gerügt werden kann. Eine
Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen ausübt, wo ihr das
Gesetz kein Ermessen einräumt. Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn
sich eine Behörde gebunden fühlt, obwohl ihr Ermessen zusteht, bzw. sie auf die
Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ganz oder teilweise verzichtet.
Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler. Ein solcher liegt
vor, wenn die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgte, namentlich wenn
sie sich von sachfremden Kriterien leiten lässt oder überhaupt unmotiviert ist.
Die Ermessensbetätigung hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den
verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen
Schranken zu orientieren (vgl. zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 70, 78 ff.).
3.
3.1 Nach § 32
Abs. 3 VSG werden Schullaufbahnentscheide aufgrund einer Gesamtbeurteilung
getroffen, deren Grundlage die Schulleistungen bilden. Über den Wechsel innerhalb
der Sekundarstufe entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Eltern und die
Schulleitung gemeinsam; kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die
Schulpflege (§ 32 Abs. 1 VSG).
Nach § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 2
und 3 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (LS 412.101) sind im
Rahmen der Gesamtbeurteilung einerseits die kognitiven Fähigkeiten und das
Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten und anderseits die persönliche Entwicklung
der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen. Dabei beruht die Gesamtbeurteilung
auf Beobachtungen der Lehrpersonen und auf Lernkontrollen.
3.2 Der Beschwerdeführer
macht im Wesentlichen geltend, das Zeugnis von D für das zweite Semester in der
ersten Klasse der Abteilung A der Sekundarschule führe zu einer anderen
Gesamtbeurteilung. D erreiche in den massgebenden sieben Unterrichtsbereichen
gesamthaft 28.5 Punkte, was gemäss einem Merkblatt der Beschwerdegegnerin
zwingend den Verbleib in der Abteilung A nach sich ziehe. Zudem habe die
Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einer neuen Gesamtbeurteilung per Ende des
Schuljahres 2011/12 abgesehen.
Gemäss den Erläuterungen im Formular zur Gesamtbeurteilung
für das siebte und achte Schuljahr beruht die Gesamtbeurteilung auf der
Leistungsbeurteilung von sieben Unterrichtsbereichen (Arithmetik/Algebra,
Geometrie, Deutsch, Französisch, Englisch, Realien und musisch-gestalterische
Fächer) sowie der Bewertung von Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten. Dabei soll
eine Abstufung grundsätzlich nur vorgenommen werden, wenn die Schülerin oder
der Schüler in den sieben Unterrichtsbereichen höchstens 26 Punkte erreicht
oder bei Erreichen von 26.5 bis 27.5 Punkten im Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten
mindestens fünf Wertungen in der dritten oder vierten Spalte aufweist. In den
übrigen Fällen bleibt die Schülerin oder der Schüler in der bisherigen
Abteilung oder wird aufgestuft. Diese Erläuterungen können indes nur eine
Richtschnur darstellen. Auch wenn Schüler die gestellten Anforderungen nicht
erfüllen oder übertreffen, ist eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung
aller wesentlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen, was
allenfalls dazu führt, dass von den vorgenannten Vorgaben abzuweichen ist. Es
stellte eine Ermessensunterschreitung dar, wenn die Beschwerdegegnerin Abstufungen
allein aufgrund der in den Erläuterungen aufgestellten Kriterien wahrnehmen würde.
Insofern geht auch der Beschwerdeführer fehl, wenn er
geltend macht, D habe aufgrund der erreichten 28.5 Punkte einen Anspruch auf
Verbleib in der Abteilung A. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob die Abstufung
von D im Rahmen des Ermessens der Beschwerdegegnerin erfolgte.
3.3 D besuchte
bis zur sechsten Klasse die Primarschule in V. Nachdem die dortige Primarlehrerin
im Februar 2011 empfohlen hatte, D in die Abteilung B der Sekundarschule
einzuteilen, beendete er das Schuljahr an der Privatschule K. Aufgrund einer
erheblichen Steigerung des Einsatzes und der Motivation von D wurde in der
Folge eine Einteilung in die Abteilung A der Sekundarschule empfohlen.
Dementsprechend trat D im August 2011 in die Abteilung A der
Sekundarschule X ein. Einer Lehrernotiz vom 29. August 2011 ist zu
entnehmen, D verhalte sich auffällig; er stelle viele Fragen, auch zu Dingen,
die zuvor erläutert worden seien, arbeite sehr langsam, suche Ablenkung und
vergesse häufig die Hausaufgaben. Diese Probleme wurden auch anlässlich eines
Gesprächs vom 4. Oktober 2011 mit D und seinen Eltern thematisiert.
Bereits am 11. November 2011 fand ein weiteres Gespräch statt, an welchem
im Wesentlichen festgehalten wurde, D erfülle die Anforderungen an die
Abteilung A der Sekundarschule nicht. In der Leistungsbeurteilung des
ersten Semesters erreichte D in den Fächern Arithmetik und Algebra, Französisch,
Englisch und Geografie keine genügenden Noten. Einem Gesprächsprotokoll vom
9. März 2012 ist zu entnehmen, dass die Leistungen von D schwankend seien;
er zeige sich jeweils von seiner besten Seite, wenn Gespräche zur möglichen
Abstufung unmittelbar bevorstünden; dieser Schwung sei indes erfahrungsgemäss
nicht von langer Dauer. In seiner ganzen Erfassung, seinem Habitus und seiner
ungenügenden Ausdauer und seinem Unvermögen, konstant Leistung zu erbringen,
sei D in der Abteilung B der Sekundarschule am richtigen Ort. Auf
Grundlage dieser Erkenntnisse erging die Ausgangsverfügung.
In der Leistungsbeurteilung des zweiten Semesters weist D
in den Fächern Französisch und Englisch weiterhin ungenügende Noten auf,
während er in den mathematischen Fächern, Deutsch und Realien knapp genügend
ist. Teilweise sehr gute Beurteilungen weist er in den musisch-gestalterischen
Fächern auf. Aus einer Stellungnahme seiner (Haupt-)Lehrpersonen vom
13. August 2012 hierzu ergibt sich Folgendes: die Leistungen von D seien
allgemein besser, indes in den sprachlichen Fächern noch immer ungenügend oder
knapp genügend. Er brauche im Unterricht immer noch sehr viel Hilfe und
Anleitung, arbeite langsam und oft ungenau. Nur diejenigen Arbeiten, in welchen
D im Rahmen von Nachhilfestunden eng begleitet worden sei, präsentierten sich
wirklich zufriedenstellend. In derjenigen Zeit, in welcher D nicht durch die
Nachhilfelehrerin betreut worden sei, hätten sich die Leistungen und die
Qualität der Arbeiten umgehend verschlechtert. Es zeige sich einmal mehr, dass D
den Anforderungen an die Abteilung A der Sekundarschule aus eigenen
Kräften nicht gewachsen sei. Das Arbeitsverhalten sei gegen Ende des Schuljahrs
ebenfalls mangelhaft gewesen. Man sei immer noch der Überzeugung, dass D in der
Abteilung A der Sekundarschule ohne permanente Unterstützung nicht
reüssieren könne.
3.4 Der
Schluss der Beschwerdegegnerin, D in die Abteilung B der Sekundarschule
umzuteilen, ist aufgrund dieser Sachlage nachvollziehbar. D weist in den
Fremdsprachen weiterhin ungenügende und im Fach Deutsch sowie den
mathematischen Fächern nur knapp genügende Noten auf. Das ungenügende
Arbeitsverhalten von D hat sich offenbar nicht gebessert, und ein Verbleib in
der Abteilung A wäre nur bei grosser Anstrengung von D und grosser externer
Unterstützung denkbar. Dies ergibt sich auch aus dem Bericht der Nachhilfelehrerin,
welche ausführt, die ungenügenden Arbeitsleistungen hätten vor allem mit der
Arbeitshaltung von D zu tun; um in der Abteilung A der Sekundarschule zu
bestehen, brauche er eine verbindliche Struktur, damit er genau wisse, wann er
was erledigen müsse. Sie erachte es ausserdem als sinnvoll, dass D verpassten
Stoff nachhole. Schliesslich sei bei einem Verbleib in der Abteilung A der
Sekundarschule der volle Einsatz von D gefordert. Daraus lässt sich nur der
Schluss ziehen, D könne in der Abteilung A bloss bestehen, wenn auf seine
persönlichen Bedürfnisse besonders Rücksicht genommen werde und er Anstrengungen
über das Normale hinaus erbringe. Damit werden die Ausführungen der
Lehrpersonen bestätigt, dass D aus eigener Kraft nicht reüssieren könne, sondern
dafür erheblicher Unterstützung bedürfe.
Somit erweist sich die Abstufung von D jedenfalls nicht
als rechtsverletzend. Ins Leere zielt im Übrigen der Vorwurf des
Beschwerdeführers, die Lehrpersonen hätten keine erneute Gesamtbeurteilung
vorgenommen. Solches setzt nämlich nicht das Ausfüllen eines bestimmten
Formulars, sondern einzig die Berücksichtigung aller für den Laufbahnentscheid
wesentlichen Faktoren voraus. Damit haben sich die Lehrpersonen angesichts der
vielen Gespräche, in welchen nicht nur die Leistungen von D, sondern auch sein
Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten thematisiert wurden, fortlaufend
auseinandergesetzt. Zuletzt taten Sie dies im Rahmen ihrer ausführlichen Stellungnahme
vom 13. August 2012, womit auch das Festhalten am Abstufungsentscheid auf
einer Gesamtbeurteilung beruhte.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten sind die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz – auch
hinsichtlich der Nebenfolgeregelung – zu bestätigen.
4.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und kann dieser keine
Parteientschädigung erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdegegnerin verlangt ebenfalls eine
Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine
Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu
den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den
Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18
E. 2.3.1 Abs. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.).
Die Begründung von Laufbahnentscheiden gehört zu den absoluten Kernaufgaben der
Beschwerdegegnerin, weshalb ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, das
Rechtsmittelverfahren im Rahmen ihrer üblichen amtlichen Tätigkeit zu führen.
Entsprechend ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist
Folgendes zu erläutern:
Soweit es vorliegend um einen Entscheid über das Ergebnis
von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen geht, steht dagegen nur die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) offen (Art. 83
lit. t BGG; vgl. zur weiten Auslegung des Begriffs der Fähigkeitsbewertung
BGr, 16. August 2007, 2C_187/2007, E. 2.1, und 3. Mai 2007, 2C_176/2007,
E. 2; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 296 ff.).
Ansonsten kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 300.-- Zustellkosten,
Fr. 2'300.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde
erhoben werden.
6. Mitteilung an …