{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "31.07.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00463_31-07-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213124&W10_KEY=4467111&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1e46395e7e528ac5d51bc8a5f085b11a"}, "Num": [" VB.2012.00463"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.31.0  VB.2012.00463"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.31.0  VB.2012.00463"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.31.0  VB.2012.00463"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufl\u00f6sung Anstellungsverh\u00e4ltnis | Eine K\u00fcndigung durch den Staat darf nicht missbr\u00e4uchlich sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Ein sachlicher K\u00fcndigungsgrund liegt etwa vor, wenn Angestellte invalidit\u00e4tshalber entlassen werden und die Entlassung rechtm\u00e4ssig war (E. 2.1). Der Entlassung invalidit\u00e4tshalber nach \u00a7 16 lit. e PG liegt der Invalidit\u00e4tsbegriff der Berufsinvalidit\u00e4t zugrunde (E. 2.2). Der Entscheid \u00fcber eine Entlassung invalidit\u00e4tshalber ist nicht auf der Grundlage eines Rentenentscheids der BVK, sondern allein gest\u00fctzt auf ein vertrauens\u00e4rztliches Gutachten zu treffen; die rechtliche W\u00fcrdigung dieses Gutachtens obliegt dem Arbeitgeber und ist im Rahmen des personalrechtlichen Rechtsmittelverfahrens zu \u00fcberpr\u00fcfen, wobei die Beurteilung des Gutachtens in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht den personalrechtlichen Entscheid nicht zu pr\u00e4judizieren vermag (E. 3.2). Die Beweislast f\u00fcr das Vorliegen zureichender Gr\u00fcnde bei einer K\u00fcndigung bzw. Entlassung invalidit\u00e4tshalber liegt beim Arbeitgeber, wobei f\u00fcr Letzteres in der Regel auf das Ergebnis des vertrauens\u00e4rztlichen Gutachtens abzustellen ist (E. 4.3). Der Beschwerdegegner vermag nicht nachzuweisen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin entgegen den Ausf\u00fchrungen im \u00e4rztlichen Gutachten vollst\u00e4ndig berufsunf\u00e4hig sei (E. 4.4); ebenso scheitert er mit dem Nachweis, dass ein sachlicher K\u00fcndigungsgrund vorgelegen habe (E. 4.5). Der Beschwerdegegner verletzte den Anspruch der Beschwerdef\u00fchrerin auf rechtliches Geh\u00f6r. Diese Geh\u00f6rsverletzung konnte in der vorliegenden Konstellation durch die Vorinstanz geheilt werden (E. 5). Im Rahmen der ermessensweisen Festsetzung der Entsch\u00e4digungsh\u00f6he sind sowohl die p\u00f6nale Komponente als auch die Wiedergutmachungsfunktion der Entsch\u00e4digung zu ber\u00fccksichtigen. Vorliegend ist der Beschwerdef\u00fchrerin eine Entsch\u00e4digung von vier Monatsl\u00f6hnen zuzusprechen (E. 6). Angestellte, die zu Unrecht invalidit\u00e4tshalber entlassen wurden, haben Anspruch auf eine Abfindung. Diese betr\u00e4gt vorliegend zehn Monatsl\u00f6hne(E. 7).\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:36", "Checksum": "8ed93672be6812c9bcfbffd9505b664e"}