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VB.2012.00467
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Oktober 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB, hat sich ergeben: I. Der in B geborene A befindet sich seit 2002 als Asylsuchender in der Schweiz. Er verbüsst zurzeit in der Strafanstalt C eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Zwei Drittel der Strafe waren am 21. April 2012 vollzogen; das ordentliche Strafende fällt auf den 20. Dezember 2012. Am 9. März 2012 stellte A ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Nach erfolgter Anhörung von A lehnte das Amt für Justizvollzug sein Gesuch am 12. April 2012 ab. II. Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 26. April 2012 bei der Direktion der Justiz und des Innern, die den Rekurs am 18. Juni 2012 abwies. III. A. Dagegen erhob A am 17. Juli 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern und die Gewährung der bedingten Entlassung. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Sowohl das Amt für Justizvollzug als auch die Direktion der Justiz und des Innern beantragten die Abweisung der Beschwerde. B. Am 10. September 2012 stellte A ein erneutes Gesuch um bedingte Entlassung beim Amt für Justizvollzug. Dieses nahm aufgrund des vor dem Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens noch keine erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Entlassung vor und leitete das Gesuch vom 10. September 2012 sowie weitere damit im Zusammenhang stehenden Dokumente zu den Akten dem Verwaltungsgericht weiter. Nach Zustellung dieser Unterlagen liess sich A innert Frist nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Zweidrittelstermin. Er macht geltend, er habe sich im Vollzug tadellos verhalten. Zudem habe er gelernt, mit seinem Gewaltproblem umzugehen, und er bereue seine damaligen Taten. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz gehen dagegen von einer belasteten Legalprognose des Beschwerdeführers aus, weshalb sie eine bedingte Entlassung verweigerten. 2.2 Hat ein Strafgefangener – wie vorliegend – zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Der Beschwerdeführer hat sich im Strafvollzug unbestrittenerweise tadellos verhalten hat. Somit bleibt nachfolgend einzig zu prüfen, ob der Beschwerdegegner und die Vorinstanz die Legalprognose richtig einschätzten. Dabei steht ihnen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Verwaltungsgericht aufgrund von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG nur auf Ermessensfehler überprüft (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.2). 3. 3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.3). In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 19. Juli 2011, 6B_375/2011, E. 3.1; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 14. Mai 2012, VB.2012.00187, E. 2.2). 3.2 Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft; einerseits wegen Verstössen gegen das Ausländergesetz und andererseits wegen Gewaltdelikten. In den Jahren 2005 und 2006 wurde er wegen einfacher Körperverletzungen resp. Tätlichkeiten gegenüber anderen Asylsuchenden verurteilt. Die zurzeit zu verbüssende Freiheitsstrafe gründet wiederum auf einer tätlichen Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit einem ihm bekannten Asylbewerber, wobei der Beschwerdeführer diesen mit einem spitzen Gegenstand verletzte. Der Beschwerdeführer blieb somit von einschlägigen Vorstrafen unbeeindruckt. Bei Rückfälligen können höhere Anforderungen an eine günstige Prognose gestellt werden (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 86 Rz. 10). Das Bedenken erweckende Vorleben allein darf jedoch im Rahmen der Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände noch nicht auf eine ungünstige Legalprognose schliessen lassen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2). 3.3 Der Vollzugsbericht der Strafanstalt C vom 9. März 2012 attestiert dem Beschwerdeführer ein gutes Verhalten in der Anstalt. Der Beschwerdeführer habe im Sinn eines Eintrittsgesprächs einmalig Kontakt zur Anstaltspsychiaterin gehabt. Er sei für ein Aggressionsbewältigungstraining vorgesehen. Eine Empfehlung bzw. einen Antrag für die bedingte Entlassung gab die Strafanstalt nicht ab. Gemäss der Risikoabklärung der Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen des Amts für Justizvollzug vom 6. Dezember 2011 scheint der Beschwerdeführer Gewaltanwendung als Lösungsstrategie in Konfliktsituationen anzusehen. Zudem führe er gewohnheitsmässig Messer mit sich. In Bezug auf Körperverletzungsdelikte sowie den Einsatz und das Mitführen von Messern sei wenig Einsicht erkennbar. Es müsse demnach davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer auch in Zukunft in vergleichbaren Situationen, in denen er sich nur noch mit Gewalt gegen bedrohliche Personen wehren zu können glaube, nicht anders verhalten werde. Damit stehen hochwertige Rechtsgüter wie die physische Integrität auf dem Spiel, womit den Schutzbedürfnissen der Allgemeinheit gebührend Rechnung zu tragen ist. Anlässlich der Anhörung vom 4. April 2012 führte auch der Beschwerdeführer aus, dass er denke, es könne zu erneuten Auseinandersetzungen mit anderen Asylsuchenden kommen, falls er nach der Entlassung in die Asylunterkunft zurückkehre. Er gab an, ein Messer zu brauchen, wenn er im Asylzentrum mit den "ganzen gefährlichen Kriminellen" leben müsse. Nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls fügte der Beschwerdeführer an, es sei nicht so, dass er sich täglich mit Messer bewaffne; er brauche diese nur, damit er sich im Durchgangszentrum sicher fühle. Die Vorinstanz hat somit hinsichtlich der Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Taten zu Recht festgestellt, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass er hinsichtlich der Verantwortungsübernahme für eigene risikoerhöhende Anteile relevante Fortschritte gemacht habe. Ihre Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer offenbar immer wieder in Situationen gerät, in denen er (moderate) Gewalt anwendet, erscheint schlüssig. 3.4 Bezüglich der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse kann nicht von einem stabilen Umfeld ausgegangen werden. Die Zukunftsplanung des Beschwerdeführers und sein Verbleib in der Schweiz sind unsicher. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung zu Protokoll, wenn ihm in der Schweiz Asyl gewährt würde, würde er hier Arbeit suchen, ansonsten ginge er in ein anderes Land. Bliebe der Beschwerdeführer trotz einer allfällig definitiven Abweisung des Asylgesuchs nach der Entlassung in der Schweiz, ist mit erneuter Straffälligkeit gegen das Ausländergesetz zu rechnen. Im Fall einer Ausreise kann die bedingte Entlassung nicht mit der Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen verbunden werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die für den Rückfall während der Probezeit angedrohte Rückversetzung wenig abschreckend wirken kann, da der Strafrest in der Schweiz kaum zum Vollzug angeordnet werden könnte. Ob der Beschwerdeführer über ein soziales Umfeld in seinem Heimatland verfügt, ist ungewiss. Während des Vollzugs hatte er keine Kontakte nach aussen. Insgesamt wirken sich die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung aus dem Strafvollzug daher ungünstig auf die Legalprognose aus (vgl. VGr, 14. Mai 2012, VB.2012.00187, E. 4.4). 3.5 Im Sinn einer Differenzialprognose ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit Kurzem ein Aggressionsbewältigungstraining absolviert. Zur Zeit der Anhörung anfangs April 2012 konnte er daran aufgrund von Magenbeschwerden und Stress noch nicht teilnehmen. In der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer nun jedoch an, dass ihm das Training guttue. Dem nachträglich eingereichten Bericht vom 10. September 2012, der unter anderem auf Angaben der Anstaltspsychiaterin beruht, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer pünktlich und zuverlässig zur Therapie erscheint. Anfänglich habe er noch jede Verantwortung für seine Delikte abgelehnt und sei sich keiner Schuld bewusst gewesen; im Verlauf der Behandlung habe er seinen Standpunkt etwas verändern können. Es sei allerdings deutlich geworden, dass seine Denk- und Verhaltensweise nach wie vor stark durch seine kulturelle Herkunft geprägt sei und es ihm sehr schwer falle, sich in von ihm empfundenen Kränkungssituationen korrekt zu verhalten. Er habe aber begreifen können, dass er auch in Zukunft mit dem Gesetz in Konflikt geraten werde, wenn er erneut aggressiv reagiere. Er habe glaubhaft gemacht, dass er sich Mühe geben wolle, sich auch in schwierigen Situationen angepasst zu verhalten, um nicht ins Gefängnis zu müssen. Inwieweit diese aktuelle Einsicht allerdings nach der recht kurzen Behandlungsdauer auch ausserhalb des Gefängnisses anhalte, kann der Meinung der Anstaltspsychiaterin nach nicht sicher eingeschätzt werden. Somit scheint die Therapie zwar gut zu verlaufen, jedoch aufgrund der kurzen Behandlungsdauer noch zu keinen zuverlässigen Ergebnissen über die Besserung des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers geführt zu haben. Aufgrund der noch kurzen Dauer ist es erforderlich, dass er das Training im geschützten Rahmen des Strafvollzugs weiterführt. Eine bedingte Entlassung würde wegen der möglichen Ausschaffung wahrscheinlich zu einem Therapieabbruch führen. Die Fortführung des Strafvollzugs mit dem Ziel, die Therapie abzuschliessen, bietet demnach die Möglichkeit, die Legalprognose günstig zu beeinflussen. 3.6 Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen der Gesamtwürdigung alle genannten Faktoren. Demzufolge und angesichts des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. E. 2.2) ist nicht zu beanstanden, dass sie die Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe insgesamt höher gewichtete als jene einer bedingten Strafvollzugsentlassung des Beschwerdeführers. 4. 4.1 Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). 4.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Prozessführung. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Da er in der Zwischenzeit mit dem Aggressionsbewältigungsprogramm begonnen hat, können seine im vorliegenden Verfahren gestellten Begehren nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |