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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2012.00469
Urteil
der Einzelrichterin
vom 20. September 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A, zzt. in der Justizvollzugsanstalt D,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
I.
A. A ist
in C geboren und 1993 in die Schweiz gekommen. Mit Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 22. Dezember 2010 wurde sie wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich
447 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs) bestraft. Die Strafe wurde
teilweise als Zusatzstrafe ausgesprochen zu der mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 22. Oktober 2009 wegen einfacher Körperverletzung,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfachen Vergehens gegen
das Betäubungsmittelgesetz ausgefällten Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
Daneben waren am 20. Januar 2009 der Vollzug einer Reststrafe von
72 Tagen zufolge Widerrufs der bedingten Entlassung vom
4. Juli 2006 – unter anderem ging es um die Verbüssung zweier
Gefängnisstrafen gemäss Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom
20. Juli 2005 und 13. Dezember 2005 wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz – sowie am 12. August 2009 einer
Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen aufgrund des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft
vom 14. November 2007, ebenfalls wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, angeordnet worden.
A befindet sich zur Verbüssung dieser Strafen zurzeit in
der Justizvollzugsanstalt D. Zwei Drittel der Strafe waren am 29. April
2012 verbüsst; das ordentliche Strafende fällt auf den 4. September 2013.
B.
Am 28. Januar 2012 stellte A ein Gesuch um bedingte Entlassung
aus dem Strafvollzug per 29. April 2012, das zusammen mit dem
Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt D vom 31. Januar 2012 dem Amt
für Justizvollzug des Kantons Zürich zugestellt wurde. Die
Justizvollzugsanstalt D beantragte – unter Vorbehalt der Aktenlage und weiteres
Wohlverhalten vorausgesetzt – ebenfalls die bedingte Entlassung auf den
Zweidrittelstermin, unter Anordnung von Bewährungshilfe für die Probezeit,
sofern A in der Schweiz bleiben könne. Das Amt für Justizvollzug lehnte nach am 2. März 2012 erfolgter Anhörung von A ihr
Gesuch am 2. April 2012 ab.
II.
Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 7. Mai 2012
bei der Direktion der Justiz und des Innern. Sie beantragte die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug gestützt auf Art. 86 des Strafgesetzbuchs
(StGB), eventualiter die bedingte Entlassung auf den Dreiviertelstermin
(30. August 2012), unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sowie entsprechender
Kostenfolge. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs am
18. Juni 2012 ab, gewährte ihr aber die unentgeltliche Verfahrensführung
und bestellte ihr in der Person ihres Anwalts einen unentgeltlichen
Rechtsvertreter. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt, jedoch zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse
genommen.
III.
A gelangte mit Beschwerde vom 18. Juli 2012 an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 2. April
2012 betreffend bedingte Entlassung. Stattdessen sei sie gestützt auf
Art. 86 StGB bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen,
eventualiter auf den Dreiviertelstermin hin (30. August 2012). Zudem
beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung für das Verwaltungsgerichtsverfahren
und die Bestellung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person ihres
Vertreters; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Sowohl das Amt für Justizvollzug als auch die Direktion
der Justiz und des Innern beantragten am 23. bzw. 31. Juli 2012 die
Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche
Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b
Abs. 2 VRG). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Hat
die Gefangene zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst,
ist sie bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in
Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV
201 E. 2.3). In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll
die Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven
Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso
höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter
sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung
zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten der
Täterin während des Strafvollzugs vor allem deren neuere Einstellung zu ihren
Taten, ihre allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 19. Juli
2011, 6B_375/2011, E. 3.1; BGE 133 IV 201 E. 2.2
und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der
Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests
gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu
prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten
(Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei
Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 14. Mai
2012, VB.2012.00187, E. 2.2).
2.2 Bei
der Beurteilung der Legalprognose steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum
zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung
aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose
allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug
betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen
Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner
günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten der Täterin im Strafvollzug –
bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer
Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010,
E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Andrea Baechtold, Basler Kommentar Strafrecht I,
2. A. 2007, Art. 86 StGB N. 10). Im Zusammenhang mit der
Legalprognose darf ferner berücksichtigt werden, dass die Gesuch stellende
Person die Schweiz nach Vollzugsende aus ausländerrechtlichen Gründen verlassen
muss, sodass die Anordnung von Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen
im Fall einer bedingten Entlassung nicht möglich wäre (BGr,
12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, dass allein aus dem gebesserten, grundsätzlich guten Vollzugsverhalten
der Beschwerdeführerin, das positiv zu werten sei, nicht auf eine positive Legalprognose
geschlossen werden könne. Dafür sei das Gesamtbild massgebend. Insbesondere sei
nicht erstellt, dass sie sich mit ihren Taten auseinandergesetzt habe. Bereits
im obergerichtlichen Urteil vom 22. Oktober 2009 werde ihre
ausserordentliche Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit sowie ihr völlig
fehlendes Unrechtsbewusstsein erwähnt. Auch im Führungsbericht der
Justizvollzugsanstalt D vom 31. Januar 2012 werde festgehalten, dass sie
sich nicht zu ihrer Tat äussere. Wieweit die Aussage der Beschwerdeführerin
anlässlich der Anhörung vom 2. März 2012, sie möchte in Zukunft ein
deliktfreies, ruhiges Leben führen, tatsächlich auf einer inneren Überzeugung
beruhe, lasse sich nicht schlüssig beurteilen. Des Weiteren habe die Tatsache,
dass sie sich zum ersten Mal im geschlossenen Vollzug befinde, keinen
relevanten Einfluss auf die Legalprognose.
3.2 Die
Beschwerdeführerin beantragt demgegenüber die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug auf den Zweidrittelstermin, eventualiter den Dreiviertelstermin.
Sie macht geltend, der aktuelle Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt D
habe seinen spezialpräventiven Zweck erfüllt und sie habe sich entsprechend
gebessert, zumal sie zum ersten Mal im geschlossenen Vollzug sei. Dabei
verweist sie auf den positiven Führungsbericht in der Justizvollzugsanstalt D
vom 31. Januar 2012, den die Vorinstanz zu wenig beachtet habe, obgleich
das Anstaltspersonal so nah an den Insassen sei, wie niemand sonst, und sie deshalb
Veränderungen am zuverlässigsten wahrnähmen. Stattdessen habe die Vorinstanz
die klar dokumentierten Indizien für eine Einsicht in die gemachten Fehler und
eine positive Persönlichkeitsentwicklung mit dem Hinweis auf ein sich einzig
und allein aus den Vorstrafen ergebendes abstraktes "Gesamtbild"
infrage zu stellen versucht. Damit spreche die Vorinstanz dem Strafvollzug zu
Unrecht faktisch jede resozialisierende Wirkung ab. Weiter würden sich in
tatsächlicher Hinsicht ihre Lebensumstände nach der Entlassung wesentlich
verändern, da sie dann in ihr Heimatland zurückkehren werde. Sie werde mit
ihrem dreijährigen Sohn bei Angehörigen leben, im gemeinsamen Haushalt
mithelfen und eine Arbeitsstelle suchen. Es sei nicht anzunehmen, dass sie dort
in ähnlicher Weise weiter delinquieren könne, da dazu die spezifischen
Bedingungen des Milieus von Konsumenten und Händlern fehlten.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin hat am 29. April 2012 zwei Drittel ihrer Strafe
verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB
erfüllt ist. Ebenso hat sich ihr Vollzugsverhalten in den letzten Monaten
unbestrittenermassen verbessert und kann heute grundsätzlich als gut beurteilt
werden. Allerdings vermag das Wohlverhalten im Strafvollzug allein, wie unter
Erwägung 2.2 dargelegt, noch keine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu
rechtfertigen. Entsprechend hat die Justizvollzugsanstalt D den Antrag auf
bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin auf den Zweidrittelstermin nur
"unter Vorbehalt der Aktenlage und weiteres Wohlverhalten
vorausgesetzt" gestellt. Im Folgenden sind daher die weiteren Umstände,
welche im Führungsbericht naturgemäss nicht berücksichtigt werden konnten,
näher zu überprüfen.
4.2 In Bezug
auf das Vorleben der Beschwerdeführerin ist unbestritten, dass sie seit 2003
über Jahre hinweg immer wieder straffällig geworden ist; in elf von zwölf
Fällen wegen Betäubungsmitteldelikten. Im Dezember 2003 wurde sie erstmals
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Sie wurde jedoch während laufender
Probezeit rückfällig, worauf die bedingte Entlassung widerrufen wurde. Am
4. Juli 2006 wurde sie zum zweiten Mal bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen, jedoch wiederum während laufender Probezeit wegen Vergehens gegen
das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und die bedingte Entlassung erneut
widerrufen. Zwar handelt es sich teilweise um eher geringfügige, jedoch
einschlägige Delikte. Angesichts dieser langjährigen Delinquenz und des
Umstands, dass der bedingte Strafvollzug zweimal widerrufen werden musste,
gingen die Strafvollzugsbehörden somit zu Recht davon aus, dass das Vorleben
der Beschwerdeführerin einen gewichtigen Faktor darstellt, der sich in Bezug
auf die Legalprognose ungünstig auswirkt. Sodann bestehen keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin mit den begangenen
Delikten intensiv auseinandergesetzt hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem
Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt D vom 31. Januar 2012, dass sich
die Beschwerdeführerin nicht zu ihrer Tat geäussert hat. Nichts anderes lässt
sich aus ihrer pauschalen Aussage anlässlich der Anhörung vom 2. März
2012, sie möchte "hier raus und ein deliktfreies, ruhiges Leben
führen" herleiten.
4.3 Was die
Lebensverhältnisse betrifft, die die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung
aus dem Strafvollzug zu erwarten hat, ist zu beachten, dass sie die Schweiz, wo
sie während bald 20 Jahren – seit ihrem 15. Altersjahr – gewohnt hat, verlassen
und nach C zurückkehren muss. Gemäss Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt
D verfügt sie in der Schweiz über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Diese
Kontakte wird sie in Zukunft aufgrund der bevorstehenden Ausschaffung nicht
gleichermassen weiter pflegen können. Angesichts der Unsicherheiten, die mit
der gesellschaftlichen und beruflichen Wiedereingliederung der
Beschwerdeführerin in ihrer früheren Heimat verbunden sein dürften, ging die
Vorinstanz daher zu Recht davon aus, dass es an einem stabilen und sozial
schützenden Empfangsraum mit massgeblicher Präventivwirkung fehle. Die Justizvollzugsanstalt D empfiehlt denn auch bei einer bedingten
Entlassung Bewährungshilfe. Aufgrund des Umstands, dass die
Beschwerdeführerin die Schweiz wird verlassen müssen, lässt sich die bedingte
Entlassung jedoch nicht mit der Anordnung der erforderlichen Bewährungshilfe
und der Erteilung von Weisungen verbinden. Die angesichts des Vorlebens der
Beschwerdeführerin erforderliche Bewährungshilfe lässt sich auch nicht mit dem
Hinweis, im Heimatland fehle es am spezifischen Milieu mit Konsumenten und
Händlern, wettmachen.
4.4 Weiter ist
zu berücksichtigen, dass die für den Rückfall während der
Probezeit angedrohte Rückversetzung wenig abschreckend wirken kann, da der
Strafrest in der Schweiz kaum zum Vollzug angeordnet werden könnte. Dies wirkt
sich zusammen mit dem Umstand, dass die bedingte Entlassung nicht mit der
Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen verbunden werden
kann, in Bezug auf die Rückfallgefahr risikoerhöhend aus (vgl. VGr,
14. Mai 2012, VB.2012.00187, E. 4.4). Daran ändert auch nichts, dass
sich die Beschwerdeführerin erstmals im geschlossenen Vollzug befindet, wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat.
4.5 Anzumerken
ist sodann, dass bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz das Rechtsgut "menschliche
Gesundheit" beeinträchtigt ist (Peter Albrecht, Einleitung, in: Martin
Schubarth [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes
[Art. 19–28 BetmG], 2. A., Bern 2007, S. 17 N. 40), weshalb
bei der Gewährung der bedingten Entlassung eine restriktivere Praxis als
beispielsweise bei unbedeutenden Vermögensdelikten nicht zu beanstanden ist
(vgl. BGE 124 IV 193 E. 3). Es rechtfertigt sich daher, das
Schutzbedürfnis der Allgemeinheit vorliegend höher zu gewichten als der
spezialpräventive Zweck der bedingten Entlassung.
4.6 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht allein auf ihr Vorleben abgestellt hat. Vielmehr wurde
im Rekursentscheid im Rahmen einer Gesamtwürdigung einerseits das gebesserte
Verhalten der Beschwerdeführerin im Strafvollzug berücksichtigt, andererseits
aber auch die sich ungünstig auf die Legalprognose auswirkenden Faktoren. Vor
dem Hintergrund des grossen behördlichen Ermessensspielraums (vgl. E. 2.2)
ist unter den dargelegten Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
die Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe insgesamt höher gewichtete als jene
einer bedingten Strafvollzugsentlassung der Beschwerdeführerin.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin
beantragt, wie schon vor der Rekursinstanz, eventualiter die bedingte
Entlassung auf den Dreiviertelstermin (30. August 2012). Dies sei eine
sinnvolle Lösung, weil damit eine Warnung impliziert werde: Da die
Beschwerdeführerin letztmals am 12. Juni 2006 bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen worden sei, rechtfertige sich allenfalls eine Einschränkung bei der
neuerlichen Gewährung dieser Vollzugslockerung, als nicht mehr der gesamte
Drittel erlassen werde. Die Vorinstanz erachtete diesen Antrag nicht als
Gegenstand der angefochtenen Verfügung, fügte jedoch im Rekursentscheid vom
18. Juni 2012 an, dass sich die erwähnten Umstände in rund zwei Monaten
(das heisst per 30. August 2012) kaum wesentlich geändert haben werden.
5.2 Die
Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, eventualiter die Entlassung auf ein
späteres Datum zu beantragen. Auch wenn die Vorinstanz formell auf den
Eventualantrag nicht eingetreten ist, hat sie dennoch dargetan, dass aufgrund
der vorliegenden Umstände auch eine bedingte Entlassung rund zwei Monate später
nicht gerechtfertigt ist. Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden.
Ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführerin momentan noch keine günstige
Legalprognose gestellt werden kann. Wie auch der Begründung der Beschwerdeführerin
zu entnehmen ist, hatten frühere Vollzugslockerungen nicht die gewünschte
Wirkung gezeigt. Anzumerken ist, dass bei einer Verweigerung der bedingten
Entlassung die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich, somit vorliegend
vor Erreichen des effektiven Strafendes, neu zu prüfen hat, ob die bedingte
Entlassung gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
6.
6.1 Zusammenfassend
erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der unterliegenden
Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
6.2 Die
Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin mittellos ist. Angesichts der beantragten bedingten
Entlassung auf den Zweidrittelstermin hin erscheint ihr Begehren auch nicht als
offensichtlich aussichtslos (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Demnach ist ihr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Gerichtskosten sind ihr
aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Ebenso rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin
angesichts der sich stellenden Fragen in der Person ihres Rechtsanwalts ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt B ist aufzufordern,
dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach
Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand
und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten
die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie
bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
2. Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in
der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
3. Rechtsanwalt
B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser
Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über
den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…