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Geschäftsnummer: VB.2012.00469  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.09.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 19.02.2013 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB


Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung auf den Zweidrittelstermin (E. 2). Das Vollzugsverhalten der Beschwerdeführerin hat sich unbestrittenermassen verbessert (E. 4.1). Für eine Vollverbüssung der Strafe sprechen jedoch ihr Vorleben, das eine langjährige Deliktsgeschichte umfasst (E. 4.2), sowie die zu erwartenden künftigen Lebensverhältnisse, die von Unsicherheit geprägt sind, da sie nach Strafende in ihr Heimatland zurückkehren muss (E. 4.3). Dass die bedingte Entlassung nicht mit der Anordnung von Bewährungshilfe verbunden werden kann und die für den Rückfall während der Probezeit angedrohte Rückversetzung wenig abschrecken kann, wirkt sich zudem auf die Rückfallgefahr negativ aus (E. 4.4). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht allein auf ihr Vorleben abgestellt. Vor dem Hintergrund des grossen behördlichen Ermessensspielraums ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe insgesamt höher gewichtete als jene einer bedingten Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Strafvollzug (E. 4.6). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 6). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
GESAMTWÜRDIGUNG
LEBENSVERHÄLTNISSE
LEGALPROGNOSE
VORLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 86 StGB
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. IV VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00469

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 20. September 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. in der Justizvollzugsanstalt D,
vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist in C geboren und 1993 in die Schweiz gekommen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2010 wurde sie wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 447 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs) bestraft. Die Strafe wurde teilweise als Zusatzstrafe ausgesprochen zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2009 wegen einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällten Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Daneben waren am 20. Januar 2009 der Vollzug einer Reststrafe von 72 Tagen zufolge Widerrufs der bedingten Entlassung vom 4. Juli 2006 – unter anderem ging es um die Verbüssung zweier Gefängnisstrafen gemäss Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juli 2005 und 13. Dezember 2005 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz – sowie am 12. August 2009 einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen aufgrund des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2007, ebenfalls wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeordnet worden.

A befindet sich zur Verbüssung dieser Strafen zurzeit in der Justizvollzugsanstalt D. Zwei Drittel der Strafe waren am 29. April 2012 verbüsst; das ordentliche Strafende fällt auf den 4. September 2013.

B. Am 28. Januar 2012 stellte A ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 29. April 2012, das zusammen mit dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt D vom 31. Januar 2012 dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich zugestellt wurde. Die Justizvollzugsanstalt D beantragte – unter Vorbehalt der Aktenlage und weiteres Wohlverhalten vorausgesetzt – ebenfalls die bedingte Entlassung auf den Zweidrittelstermin, unter Anordnung von Bewährungshilfe für die Probezeit, sofern A in der Schweiz bleiben könne. Das Amt für Justizvollzug lehnte nach am 2. März 2012 erfolgter Anhörung von A ihr Gesuch am 2. April 2012 ab.

II.  

Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 7. Mai 2012 bei der Direktion der Justiz und des Innern. Sie beantragte die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gestützt auf Art. 86 des Strafgesetzbuchs (StGB), eventualiter die bedingte Entlassung auf den Dreiviertelstermin (30. August 2012), unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sowie entsprechender Kostenfolge. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs am 18. Juni 2012 ab, gewährte ihr aber die unentgeltliche Verfahrensführung und bestellte ihr in der Person ihres Anwalts einen unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen.

III.  

A gelangte mit Beschwerde vom 18. Juli 2012 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 2. April 2012 betreffend bedingte Entlassung. Stattdessen sei sie gestützt auf Art. 86 StGB bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, eventualiter auf den Dreiviertelstermin hin (30. August 2012). Zudem beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung für das Verwaltungsgerichtsverfahren und die Bestellung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person ihres Vertreters; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Sowohl das Amt für Justizvollzug als auch die Direktion der Justiz und des Innern beantragten am 23. bzw. 31. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Hat die Gefangene zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.3). In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll die Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten der Täterin während des Strafvollzugs vor allem deren neuere Einstellung zu ihren Taten, ihre allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 19. Juli 2011, 6B_375/2011, E. 3.1; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 14. Mai 2012, VB.2012.00187, E. 2.2).

2.2 Bei der Beurteilung der Legalprognose steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten der Täterin im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Andrea Baechtold, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. A. 2007, Art. 86 StGB N. 10). Im Zusammenhang mit der Legalprognose darf ferner berücksichtigt werden, dass die Gesuch stellende Person die Schweiz nach Vollzugsende aus ausländerrechtlichen Gründen verlassen muss, sodass die Anordnung von Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen im Fall einer bedingten Entlassung nicht möglich wäre (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, dass allein aus dem gebesserten, grundsätzlich guten Vollzugsverhalten der Beschwerdeführerin, das positiv zu werten sei, nicht auf eine positive Legalprognose geschlossen werden könne. Dafür sei das Gesamtbild massgebend. Insbesondere sei nicht erstellt, dass sie sich mit ihren Taten auseinandergesetzt habe. Bereits im obergerichtlichen Urteil vom 22. Oktober 2009 werde ihre ausserordentliche Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit sowie ihr völlig fehlendes Unrechtsbewusstsein erwähnt. Auch im Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt D vom 31. Januar 2012 werde festgehalten, dass sie sich nicht zu ihrer Tat äussere. Wieweit die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 2. März 2012, sie möchte in Zukunft ein deliktfreies, ruhiges Leben führen, tatsächlich auf einer inneren Überzeugung beruhe, lasse sich nicht schlüssig beurteilen. Des Weiteren habe die Tatsache, dass sie sich zum ersten Mal im geschlossenen Vollzug befinde, keinen relevanten Einfluss auf die Legalprognose.

3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt demgegenüber die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Zweidrittelstermin, eventualiter den Dreiviertelstermin. Sie macht geltend, der aktuelle Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt D habe seinen spezialpräventiven Zweck erfüllt und sie habe sich entsprechend gebessert, zumal sie zum ersten Mal im geschlossenen Vollzug sei. Dabei verweist sie auf den positiven Führungsbericht in der Justizvollzugsanstalt D vom 31. Januar 2012, den die Vorinstanz zu wenig beachtet habe, obgleich das Anstaltspersonal so nah an den Insassen sei, wie niemand sonst, und sie deshalb Veränderungen am zuverlässigsten wahrnähmen. Stattdessen habe die Vorinstanz die klar dokumentierten Indizien für eine Einsicht in die gemachten Fehler und eine positive Persönlichkeitsentwicklung mit dem Hinweis auf ein sich einzig und allein aus den Vorstrafen ergebendes abstraktes "Gesamtbild" infrage zu stellen versucht. Damit spreche die Vor­instanz dem Strafvollzug zu Unrecht faktisch jede resozialisierende Wirkung ab. Weiter würden sich in tatsächlicher Hinsicht ihre Lebensumstände nach der Entlassung wesentlich verändern, da sie dann in ihr Heimatland zurückkehren werde. Sie werde mit ihrem dreijährigen Sohn bei Angehörigen leben, im gemeinsamen Haushalt mithelfen und eine Arbeitsstelle suchen. Es sei nicht anzunehmen, dass sie dort in ähnlicher Weise weiter delinquieren könne, da dazu die spezifischen Bedingungen des Milieus von Konsumenten und Händlern fehlten.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin hat am 29. April 2012 zwei Drittel ihrer Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Ebenso hat sich ihr Vollzugsverhalten in den letzten Monaten unbestrittenermassen verbessert und kann heute grundsätzlich als gut beurteilt werden. Allerdings vermag das Wohlverhalten im Strafvollzug allein, wie unter Erwägung 2.2 dargelegt, noch keine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu rechtfertigen. Entsprechend hat die Justizvollzugsanstalt D den Antrag auf bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin auf den Zweidrittelstermin nur "unter Vorbehalt der Aktenlage und weiteres Wohlverhalten vorausgesetzt" gestellt. Im Folgenden sind daher die weiteren Umstände, welche im Führungsbericht naturgemäss nicht berücksichtigt werden konnten, näher zu überprüfen.

4.2 In Bezug auf das Vorleben der Beschwerdeführerin ist unbestritten, dass sie seit 2003 über Jahre hinweg immer wieder straffällig geworden ist; in elf von zwölf Fällen wegen Betäubungsmitteldelikten. Im Dezember 2003 wurde sie erstmals bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Sie wurde jedoch während laufender Probezeit rückfällig, worauf die bedingte Entlassung widerrufen wurde. Am 4. Juli 2006 wurde sie zum zweiten Mal bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, jedoch wiederum während laufender Probezeit wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und die bedingte Entlassung erneut widerrufen. Zwar handelt es sich teilweise um eher geringfügige, jedoch einschlägige Delikte. Angesichts dieser langjährigen Delinquenz und des Umstands, dass der bedingte Strafvollzug zweimal widerrufen werden musste, gingen die Strafvollzugsbehörden somit zu Recht davon aus, dass das Vorleben der Beschwerdeführerin einen gewichtigen Faktor darstellt, der sich in Bezug auf die Legalprognose ungünstig auswirkt. Sodann bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin mit den begangenen Delikten intensiv auseinandergesetzt hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt D vom 31. Januar 2012, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zu ihrer Tat geäussert hat. Nichts anderes lässt sich aus ihrer pauschalen Aussage anlässlich der Anhörung vom 2. März 2012, sie möchte "hier raus und ein deliktfreies, ruhiges Leben führen" herleiten.

4.3 Was die Lebensverhältnisse betrifft, die die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug zu erwarten hat, ist zu beachten, dass sie die Schweiz, wo sie während bald 20 Jahren – seit ihrem 15. Altersjahr – gewohnt hat, verlassen und nach C zurückkehren muss. Gemäss Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt D verfügt sie in der Schweiz über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Diese Kontakte wird sie in Zukunft aufgrund der bevorstehenden Ausschaffung nicht gleichermassen weiter pflegen können. Angesichts der Unsicherheiten, die mit der gesellschaftlichen und beruflichen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrer früheren Heimat verbunden sein dürften, ging die Vorinstanz daher zu Recht davon aus, dass es an einem stabilen und sozial schützenden Empfangsraum mit massgeblicher Präventivwirkung fehle. Die Justizvollzugsanstalt D empfiehlt denn auch bei einer bedingten Entlassung Bewährungshilfe. Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz wird verlassen müssen, lässt sich die bedingte Entlassung jedoch nicht mit der Anordnung der erforderlichen Bewährungshilfe und der Erteilung von Weisungen verbinden. Die angesichts des Vorlebens der Beschwerdeführerin erforderliche Bewährungshilfe lässt sich auch nicht mit dem Hinweis, im Heimatland fehle es am spezifischen Milieu mit Konsumenten und Händlern, wettmachen.

4.4 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die für den Rückfall während der Probezeit angedrohte Rückversetzung wenig abschreckend wirken kann, da der Strafrest in der Schweiz kaum zum Vollzug angeordnet werden könnte. Dies wirkt sich zusammen mit dem Umstand, dass die bedingte Entlassung nicht mit der Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen verbunden werden kann, in Bezug auf die Rückfallgefahr risikoerhöhend aus (vgl. VGr, 14. Mai 2012, VB.2012.00187, E. 4.4). Daran ändert auch nichts, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals im geschlossenen Vollzug befindet, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat.

4.5 Anzumerken ist sodann, dass bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz das Rechtsgut "menschliche Gesundheit" beeinträchtigt ist (Peter Albrecht, Einleitung, in: Martin Schubarth [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19–28 BetmG], 2. A., Bern 2007, S. 17 N. 40), weshalb bei der Gewährung der bedingten Entlassung eine restriktivere Praxis als beispielsweise bei unbedeutenden Vermögensdelikten nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 124 IV 193 E. 3). Es rechtfertigt sich daher, das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit vorliegend höher zu gewichten als der spezialpräventive Zweck der bedingten Entlassung.

4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht allein auf ihr Vorleben abgestellt hat. Vielmehr wurde im Rekursentscheid im Rahmen einer Gesamtwürdigung einerseits das gebesserte Verhalten der Beschwerdeführerin im Strafvollzug berücksichtigt, andererseits aber auch die sich ungünstig auf die Legalprognose auswirkenden Faktoren. Vor dem Hintergrund des grossen behördlichen Ermessensspielraums (vgl. E. 2.2) ist unter den dargelegten Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe insgesamt höher gewichtete als jene einer bedingten Strafvollzugsentlassung der Beschwerdeführerin.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, wie schon vor der Rekursinstanz, eventualiter die bedingte Entlassung auf den Dreiviertelstermin (30. August 2012). Dies sei eine sinnvolle Lösung, weil damit eine Warnung impliziert werde: Da die Beschwerdeführerin letztmals am 12. Juni 2006 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden sei, rechtfertige sich allenfalls eine Einschränkung bei der neuerlichen Gewährung dieser Vollzugslockerung, als nicht mehr der gesamte Drittel erlassen werde. Die Vorinstanz erachtete diesen Antrag nicht als Gegenstand der angefochtenen Verfügung, fügte jedoch im Rekursentscheid vom 18. Juni 2012 an, dass sich die erwähnten Umstände in rund zwei Monaten (das heisst per 30. August 2012) kaum wesentlich geändert haben werden.

5.2 Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, eventualiter die Entlassung auf ein späteres Datum zu beantragen. Auch wenn die Vorinstanz formell auf den Eventualantrag nicht eingetreten ist, hat sie dennoch dargetan, dass aufgrund der vorliegenden Umstände auch eine bedingte Entlassung rund zwei Monate später nicht gerechtfertigt ist. Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden. Ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführerin momentan noch keine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Wie auch der Begründung der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, hatten frühere Vollzugslockerungen nicht die gewünschte Wirkung gezeigt. Anzumerken ist, dass bei einer Verweigerung der bedingten Entlassung die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich, somit vorliegend vor Erreichen des effektiven Strafendes, neu zu prüfen hat, ob die bedingte Entlassung gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

6.  

6.1 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mittellos ist. Angesichts der beantragten bedingten Entlassung auf den Zweidrittelstermin hin erscheint ihr Begehren auch nicht als offensichtlich aussichtslos (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Demnach ist ihr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Gerichtskosten sind ihr aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Ebenso rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin angesichts der sich stellenden Fragen in der Person ihres Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt B ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.    Rechtsanwalt B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…