{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00469_2012-09-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212216&W10_KEY=13823263&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "22cb51834780d9e40119c5fec7bcc574"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00469"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.09.2012  VB.2012.00469"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.09.2012  VB.2012.00469"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.09.2012  VB.2012.00469"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung auf den Zweidrittelstermin (E. 2). Das Vollzugsverhalten der Beschwerdef\u00fchrerin hat sich unbestrittenermassen verbessert (E. 4.1). F\u00fcr eine Vollverb\u00fcssung der Strafe sprechen jedoch ihr Vorleben, das eine langj\u00e4hrige Deliktsgeschichte umfasst (E. 4.2), sowie die zu erwartenden k\u00fcnftigen Lebensverh\u00e4ltnisse, die von Unsicherheit gepr\u00e4gt sind, da sie nach Strafende in ihr Heimatland zur\u00fcckkehren muss (E. 4.3). Dass die bedingte Entlassung nicht mit der Anordnung von Bew\u00e4hrungshilfe verbunden werden kann und die f\u00fcr den R\u00fcckfall w\u00e4hrend der Probezeit angedrohte R\u00fcckversetzung wenig abschrecken kann, wirkt sich zudem auf die R\u00fcckfallgefahr negativ aus (E. 4.4). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid entgegen der Ansicht der Beschwerdef\u00fchrerin nicht allein auf ihr Vorleben abgestellt. Vor dem Hintergrund des grossen beh\u00f6rdlichen Ermessensspielraums ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Vorz\u00fcge der Vollverb\u00fcssung der Strafe insgesamt h\u00f6her gewichtete als jene einer bedingten Entlassung der Beschwerdef\u00fchrerin aus dem Strafvollzug (E. 4.6). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 6). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:15:45", "Checksum": "dc7663d44a9c2257c0dbc2aad0b4511c"}