|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2012.00470  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.07.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Notariats- und Grundbuchgebühren


Kostenverlegung bei sofortigem Rückzug der Beschwerde

Aufgrund der Mitteilung der Beschwerdeführenden, sie hätten kein Verfahren vor Verwaltungsgericht beabsichtigt, ist das von der Finanzdirektion überwiesene Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (E. 2).
Bei der Kostenverlegung in Rechtsmittelverfahren kommen u.a. auch Billigkeitserwägungen zum Zug (E. 3.1). Die Beschwerdeführenden richteten ihre Eingabe an die Finanzdirektorin und erklärten den Rückzug der Beschwerde unmittelbar nach der Orientierung über die Überweisung an das Verwaltungsgericht, als noch keine prozessleitenden Schritte eingeleitet worden waren. Aus all diesen Gründen rechtfertigt es sich aus Billigkeitsgründen, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 3.2).

Abschreiben als durch Rückzug erledigt
 
Stichworte:
BILLIGKEIT
GEBÜHREN
GERICHTSKASSE
GERICHTSKOSTEN
KOSTENVERLEGUNG
KOSTENVERTEILUNG
RÜCKZUG
ÜBERWEISUNG
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. II VRG
§ 38b Abs. I lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00470

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. Juli 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C, vertreten durch das Notariat und Grundbuchamt C,

 

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Notariats- und Grundbuchgebühren,

hat sich ergeben:

I.  

A übertrug das Eigentum an seinem Grundstück an seine Tochter, und diese räumte im Gegenzug ihren Eltern A und B eine Nutzniessungsdienstbarkeit daran ein. Für die entsprechende öffentliche Beurkundung und Grundbuchänderung stellte das Notariat und Grundbuchamt C A Fr. 42'217.- in Rechnung.

II.  

Die Finanzdirektion des Kantons Zürich wies den gegen die Rechnung erhobenen Rekurs von A und B mit Verfügung vom 29. Juni 2012 ab.

III.  

Darauf gelangten A und B mit Schreiben vom 13. Juli 2012 an die Vorsteherin der Finanzdirektion. Diese überwies die genannte Eingabe am 17. Juli 2012 unter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung im Rekursentscheid dem Verwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung und informierte A sowie B am 18. Juli 2012 über die Weiterleitung. Mit am 20. Juli 2012 versandtem Brief teilten A und B dem Verwaltungsgericht mit, dass sie ein Verfahren bei diesem weder beabsichtigt noch beantragt hätten, weshalb sie darum bäten, das von der Finanzdirektion eingeleitete Verfahren zu annullieren.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist die Beschwerde als durch Rückzug erledigt abzuschreiben, weshalb deren Erledigung dem Einzelrichter obliegt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

2.  

Die Beschwerdeführenden überschrieben ihre Eingabe vom 13. Juli 2012 mit "Beschwerde zuhanden des Regierungsrates des Kantons Zürich" und führten aus, sie legten beim Regierungsrat Beschwerde gegen die Gebührenrechnung des Notariats C im Betrag von Fr. 42'217.- sowie gegen die Verfügung der Finanzdirektion vom 29. Juni 2012 ein. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Rechtsmittelbelehrung im Rekursentscheid ist die Überweisung an das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Dementsprechend legte das Verwaltungsgericht nach Eingang des Überweisungsschreibens ein Beschwerdeverfahren an. Die Mitteilung der Beschwerdeführenden, sie hätten kein Verfahren vor Verwaltungsgericht beabsichtigt und bäten, das bei diesem eingeleitete Verfahren zu annullieren, ist daher als Rückzug der Beschwerde aufzufassen. Demzufolge ist das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.

3.  

3.1 Zieht ein Rechtsmittelkläger sein Begehren zurück, so gilt er als unterliegend und hat in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie des Abschreibungsbeschlusses zu tragen; bei der Kostenverlegung in Rechtsmittelverfahren kommen jedoch auch Billigkeitserwägungen zum Zug (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG und Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 16).

3.2 Im vorliegenden Fall richteten die Beschwerdeführenden ihre Eingabe an die Finanzdirektorin und ersuchten diese, ihr politisches Gewicht für eine angemessene Korrektur der Gebührenverordnung und der Notariatsgebührenrechnung einzusetzen. Unmittelbar nach der Orientierung über die Weiterleitung an das Verwaltungsgericht erklärten sie diesem gegenüber, keine Beschwerde erheben zu wollen. Weitere prozessleitende Schritte wurden deshalb nicht eingeleitet. Aus all diesen Gründen rechtfertigt es sich aus Billigkeitsgründen, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Verfahren VB.2012.00470 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…