{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00472_2012-08-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212139&W10_KEY=13823263&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b6429dd4e09d857f1c44f67ce4dc2cc5"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00472"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.08.2012  VB.2012.00472"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.08.2012  VB.2012.00472"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.08.2012  VB.2012.00472"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS120100-L) | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz [Die Beschwerdef\u00fchrerin (Mutter) und der Beschwerdegegner (erwachsener Sohn) leben in einer Wohnung, die sich aus einer Zweieinhalb- und einer Dreieinhalbzimmerwohnung zusammensetzt, die mittels Durchbruchs einer Trennwand miteinander verbunden wurden. Die Vorinstanz verl\u00e4ngerte ein gegen den Beschwerdegegner angeordnetes Kontaktverbot gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin um drei Monate, hob aber die Wegweisung und das Rayonverbot auf und ordnete nur ein Betretverbot bez\u00fcglich des Wohnungsteils der Beschwerdef\u00fchrerin an. Die Beschwerdef\u00fchrerin beantragte mit Beschwerde die Wegweisung des Beschwerdegegners aus s\u00e4mtlichen Zimmern der Wohnung.] Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machten die Parteien zahlreiche Ausf\u00fchrungen, die zu einer Verdeutlichung der Wohnsituation bzw. zu einer umfassenderen Darstellung der gegebenen Verh\u00e4ltnisse beitrugen, insbesondere hinsichtlich der Nutzbarkeit bzw. Nutzung der einzelnen Zimmer durch die Parteien. Nachdem diese Tatsachenbehauptungen durch die vorinstanzliche Verf\u00fcgung notwendig geworden waren, erweisen sie sich als zul\u00e4ssig, und es darf darauf im Beschwerdeverfahren abgestellt werden (E. 3.3). Eine Wegweisung ist nur dann zul\u00e4ssig, wenn sie den Anforderungen von Art. 36 BV gen\u00fcgt (E. 4.1). Eine Wegweisung des Beschwerdegegners ist geeignet, die k\u00f6rperliche und psychische Integrit\u00e4t der Beschwerdef\u00fchrerin zu sch\u00fctzen und zur Beruhigung der Situation beizutragen (E. 5.1). Faktisch handelt es sich um eine einzige Wohnung. Es erscheint daher glaubhaft, dass es der Beschwerdef\u00fchrerin unter den gegebenen Umst\u00e4nden nicht m\u00f6glich ist, die f\u00fcr die Entspannung der Situation n\u00f6tige Ruhe zu finden. Die von der Vorinstanz auferlegten bzw. best\u00e4tigten Massnahmen konnten Bel\u00e4stigungen seitens des Beschwerdegegners nicht verhindern. Das ihm auferlegte Betretverbot ist angesichts der tats\u00e4chlichen Situation, wie sie sich vor Verwaltungsgericht ergibt, nicht gleich geeignet wie eine Wegweisung, um die auf demSpiel stehenden \u00f6ffentlichen Interessen zu verwirklichen (E. 5.2). Die gesundheitlichen und finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdegegners erscheinen nicht als derart schwer, dass er auf die jetzige Wohnung unbedingt angewiesen w\u00e4re. Das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf geistige und k\u00f6rperliche Unversehrtheit \u00fcberwiegt die privaten Interessen des Beschwerdegegners (E. 5.3). Der Beschwerdegegner ist aus der Wohnung wegzuweisen. Um die Wohnung zu verlassen, ist ihm eine Frist von f\u00fcnf Tagen nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids einzur\u00e4umen (E. 5.4). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 7).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:15:07", "Checksum": "9f704f0e6775f75f8ccbe05b52b0c0fc"}