{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00474_2012-10-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212338&W10_KEY=13823261&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d3f8c9a4b63712082cf63e844de65866"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00474"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.10.2012  VB.2012.00474"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.10.2012  VB.2012.00474"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.10.2012  VB.2012.00474"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung (2. Rechtsgang):  Streitgegenstand ist die Verl\u00e4ngerung einer ausl\u00e4nderrechtlichen Aufenthaltsbewilligung an den straff\u00e4llig gewordenen ausl\u00e4ndischen Gatten einer Schweizerb\u00fcrgerin, die mit ihm in ungetrennter Ehe in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt.  Der Beschwerdef\u00fchrer wurde wegen Widerhandlungen gegen das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz (Einfuhr von 5'767.8 Gramm reinen Kokains als Drogenkurier) mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dies ist eine \"l\u00e4ngerfristige Freiheitsstrafe\", weshalb dem Grundsatz nach der Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung erlischt. Es stellt sich jedoch die Frage nach der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit dieser Massnahme: Aufgrund seiner guten beruflichen und sozialen Integration, seiner gefestigten Ehe, seinem Wohlverhalten seit der nunmehr f\u00fcnf Jahre zur\u00fcckliegenden Delinquenz, die sich nur in einer Tat manifestierte, geht vom Beschwerdef\u00fchrer h\u00f6chstens eine limitierte R\u00fcckfallgefahr aus. (E. 5.3). Hinzu kommt, dass der Beschwerdef\u00fchrer bei einer R\u00fcckkehr in den Togo mit Nachteilen rechnen m\u00fcsste, weil durch seine Zusammenarbeit mit der Schweizer Polizei Mitglieder der nigerianischen und togolesischen Drogenorganisation zu mehrj\u00e4hrigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind und er dort deshalb als Verr\u00e4ter gilt (E. 5.4). Zudem scheint auch eine Integration der (weissen und 62 Jahre alten) Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers in die togolesische Gesellschaft als ausgeschlossen (E. 5.5). Im Ergebnis dominieren deshalb vorliegend die Interessen des Ehepaares an ihrem Familienleben \u00fcber den Rechtfertigungsgrund des Schutzes der \u00f6ffentlichen Ordnung.  Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:16:17", "Checksum": "9abaa32b8dc00e48adde68f80a5d8ccc"}