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Geschäftsnummer: VB.2012.00478  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.11.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe / Gemeindebeschwerde


Sozialhilfeanspruch einer 27-jährigen Universitätsstudentin / Legitimation des Gemeinwesens.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Streitwert (E. 1.2). Anfechtbarer Rückweisungsentscheid (E. 1.3).
Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens: Bis anhin bejahte das Verwaltungsgericht die Legitimation des Gemeinwesens bei Streitigkeiten über Sozialhilfeleistungen unabhängig von der finanziellen Bedeutung des Falls - gestützt auf Bundesrecht bzw. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Ob daran festgehalten werden kann, erscheint vor dem Hintergrund eines neuen bundesgerichtlichen Leitentscheids fraglich. Die Frage kann im vorliegenden Fall aber offen gelassen werden, weil die Legitimation des Gemeinwesens gestützt auf kantonales Recht zu bejahen ist (E. 2.1). Mit der seit Juli 2011 geltenden Gemeindelegitimationsbestimmung (§ 21 Abs. 2 VRG) wollte der Gesetzgeber die bisherige Legitimationspraxis des Verwaltungsgerichts nicht einengen, sondern fortführen. Eine Gemeinde hat somit unter anderem dann als legitimiert bzw. als "bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt" (§ 21 Abs. 2 lit. c VRG) zu gelten, wenn der angefochtene Entscheid für sie besondere finanzielle Auswirkungen hat aufgrund einer präjudiziellen Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle (E. 2.2). Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen (E. 2.3).
Dem Bezirksrat stand als Vorinstanz eine uneingeschränkte Ermessenskontrolle zu: Die Unterstützung erwachsener Studierender hat im ganzen Kanton nach einheitlichen Regeln zu erfolgen, so dass die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin nicht berührt ist; ferner waren weder besondere persönliche oder örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen noch spezielle Fragen zu lösen (E. 4).
Junge Erwachsene - d.h. Personen zwischen dem 18. und 25. Altersjahr -, die sich in einer Erstausbildung befinden, haben Anspruch auf Unterstützungsleistungen, wenn die eigenen Mittel nicht genügen und die Eltern dennotwendigen Unterhalt nicht leisten (E. 5.1). Die heute 27-jährige Beschwerdegegnerin nahm ihr Universitätsstudium vor Abschluss ihres 25. Altersjahrs auf und damit zu einem Zeitpunkt, als sie gemäss SKOS-Richtlinien noch als "junge Erwachsene" galt. Es kann nicht verlangt werden, dass der Abschluss eines Studiums vor dem vollendeten 25. Altersjahr erfolgen muss, denn sonst wäre der Anspruch auf eine angemessene Erstausbildung an einer Hochschule in vielen Fällen vereitelt; die Beschwerdegegenerin hat deshalb als unterstützungsberechtigt zu gelten (E. 5.2). Ein Elternbeitrag kann zur Zeit mangels Erhältlichkeit nicht berücksichtigt werden (E. 5.3). Die Beschwerdegegnerin absolviert ein Vollzeitstudium und ist alleinerziehende Mutter eines 5-jährigen Kindes, weshalb ihr nicht zugemutet werden kann, einer existenzsichernden Erwerbsarbeit nachzugehen (E. 5.4). Abweisung.
 
Stichworte:
BESCHWERDELEGITIMATION
ELTERNBEITRAG
ERMESSEN
ERSTAUSBILDUNG
ERWERBSARBEIT
FINANZVERMÖGEN
GEMEINDEAUTONOMIE
GEMEINDEBESCHWERDE
JUNGE ERWACHSENE
LEGITIMATION
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
SOZIALHILFE
STUDIUM
UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUMUTBARKEIT
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 89 Abs. I BGG
Art. 111 Abs. I BGG
Art. 11 Abs. I lit. a ELG
§ 15 SHG
§ 17 Abs. I SHV
§ 20 Abs. I lit. b VRG
§ 21 Abs. II lit. c VRG
§ 41 Abs. III VRG
Art. 289 Abs. II ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00478

 

 

 

Urteil

 

 

 

Der 3. Kammer

 

 

 

vom 8. November 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

A,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, Jahrgang 1985, ist alleinerziehende Mutter von B, geb. 2007, und studiert seit Herbst 2009 Rechtswissenschaften an der Universität Zürich. Ab Mitte April 2011 erhielt sie von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich im Hinblick auf zugesicherte und abgetretene Stipendien bevorschussend wirtschaftliche Hilfe. Am 19. Oktober 2011 beantragte A erneut subsidiäre, überbrückende wirtschaftliche Hilfe. Da das Sozialzentrum C künftig von tieferen, nicht mehr existenzsichernden Stipendien ausging und daher für eine längerfristige Unterstützung den zustimmenden Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission benötigte, gewährte es die wirtschaftliche Hilfe für November 2011 nur in Form einer Notfallunterstützung bis zum ausstehenden Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission.

B. Am 24. November 2011 lehnte die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde das Gesuch von A ab. Sie verpflichtete A dazu, die Ausbildung zugunsten eines Erwerbseinkommens zu unterbrechen oder mit eigenen Mitteln zu beenden. Eine weiterführende materielle Hilfe wurde ihr nur bei Unterbruch der Ausbildung und nachgewiesener intensiver Stellensuche in Aussicht gestellt, wobei sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum für eine Arbeitszeit von 100 % anmelden und allfällige Leistungen der Arbeitslosenversicherung geltend machen sollte.

II.  

Gegen diesen Entscheid erhob A am 19. Dezember 2011 Rekurs und beantragte, es sei ihr ab dem 1. November 2011 eine bevorschussende und nötigenfalls zusätzlich eine subsidiäre materielle Hilfe zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Durchführung eines neuen Antragsverfahrens auf subsidiäre Sozialhilfe an den Sozialdienst C zurückzuweisen. Der Bezirksrat Zürich hiess das Rechtsmittel mit Beschluss vom 28. Juni 2012 gut und verpflichtete die Sozialen Dienste dazu, A rückwirkend ab 1. November 2011 und ergänzend zu sämtlichen Einnahmen während ihres Studiums an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

Gegen diesen Rekursentscheid erhob die Stadt Zürich am 18. Juli 2012 Beschwerde. Sie beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben und der Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat beantragte mit Stellungnahme vom 24. Juli 2012, die Beschwerde sei abzuweisen. A reichte am 10. September 2012 eine Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf allfällige Prozesskosten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der umstrittene Betrag der wirtschaftlichen Hilfe liegt nach den Angaben der Beschwerdegegnerin bei ca. Fr. 640.- pro Monat. Demnach beträgt der Streitwert, der sich bei einem mehrjährigen Studium nach der mutmasslichen Unterstützung während der gesamten Ausbildungsdauer bemisst (VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 1.2), über Fr. 20'000.-, wenn mit der Beschwerdegegnerin von einer ab November 2011 verbleibenden Ausbildungsdauer von knapp drei Jahren gerechnet wird. Der Entscheid liegt daher in der Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3 Beim angefochtenen Bezirksratsbeschluss handelt es sich formell um einen Rückweisungsentscheid. Solche Entscheide sind in der Regel nur dann anfechtbar, wenn die Vor­aussetzungen für die Anfechtung von Vor- und Zwischenentscheiden erfüllt sind (vgl. RB 2002 Nr. 2; RB 2005 Nr. 20). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem dann zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Wird durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt, so wird dies als selbständig anfechtbarer Endentscheid betrachtet, womit im Ergebnis das gleiche Resultat erzielt wird, wie wenn der Entscheid als selbstständig anfechtbarer Zwischenentscheid mit nicht wiedergutzumachendem Nachteil qualifiziert worden wäre (BGE 133 V 477 E. 5.2.2).

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des angefochtenen Entscheids dazu verpflichtet, die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 1. November 2011 mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen. Ein Ermessensspielraum steht der Beschwerdeführerin damit nur noch in Bezug auf die (nicht strittige) Höhe der zu leistenden Unterstützung zu, nicht mehr aber in Bezug auf das vorliegend allein umstrittene Bestehen einer Unterstützungspflicht. Der angefochtene Beschluss ist demnach als selbständig anfechtbarer Endentscheid zu erachten.

2.  

2.1 Zu prüfen ist die Legitimation der Beschwerdeführerin. In einem kürzlich ergangenen Entscheid hat das Verwaltungsgericht festgehalten, vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und gestützt auf Art. 89 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sei die Legitimation von Gemeinwesen bei Streitigkeiten über Sozialhilfeleistungen unabhängig von der finanziellen Bedeutung des Falls zu bejahen (VGr, 10. November 2011, VB.2011.00523, E. 1.3). Ob an dieser Rechtsprechung auch nach dem jüngst ergangenen Leitentscheid des Bundesgerichts zu dieser Frage (BGr, 25. September 2012, 2C_100/2012, E. 2 [zur BGE-Publikation vorgesehen]) festgehalten werden kann, erscheint zwar fraglich. Die Frage kann aber im vorliegenden Fall offen bleiben, da die Legitimation der Beschwerdeführerin hier ohnehin gestützt auf kantonales Recht bejaht werden kann, wie im Folgenden zu zeigen ist.

2.2 Gemäss dem bis am 30. Juni 2011 geltenden alt § 21 lit. b VRG (OS 61, 194) war eine Gemeinde zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen rechtsmittellegitimiert, insbesondere wenn der Entscheid oder die Beachtung desselben in gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hatte. Gestützt auf diese Bestimmung erachtete die Praxis die Beschwerde einer Gemeinde als zulässig, die sie sich gegen die Anordnung zur Erfüllung einer vom übergeordneten Recht vorgeschriebenen Aufgabe mit finanziellen Folgen zur Wehr setzte (vgl. VGr, 15. Mai 2007, VB.2007.00077, E. 1.2; Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde im Zürcher Verwaltungsprozess, in: Grundfragen der juristischen Person, Festschrift für Hans Michael Riemer, Bern 2007, S. 11). Gemäss der heutigen, seit dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung von § 21 Abs. 2 lit. c VRG sind Gemeinden rechtsmittellegitimiert, wenn sie bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen. Mit der Neuformulierung der Legitimationsnorm hat der Gesetzgeber versucht, die bisherige, auf alt § 21 lit. b VRG fussende Praxis des Verwaltungsgerichts klarer zu fassen (Alain Griffel, Rekurs, in: Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S. 64; vgl. Weisung des Regierungsrats vom 29. April 2009 zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts, ABl 2009 S. 962 f.). Demnach ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der 2010 erfolgten VRG-Revision eine Fortführung der bisherigen Legitimationspraxis anstrebte und nicht beabsichtigte, die Gemeindelegitimation einzuengen. Eine Gemeinde hat somit unter anderem dann als legitimiert bzw. als "bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt" (§ 21 Abs. 2 lit. c VRG) zu gelten, wenn der angefochtene Entscheid oder die Beachtung desselben in gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hat. Die Gemeindelegitimation ist folglich nicht nur dann zu bejahen, wenn ein Entscheid im Einzelfall einen wesentlichen Eingriff in das Finanz- oder Verwaltungsvermögen darstellt. Eine Gemeinde darf sich vielmehr (weiterhin) auch gegen einen Entscheid zur Wehr setzen, der aufgrund seiner präjudiziellen Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle besondere finanzielle Auswirkungen auf das Gemeinwesen hat.

2.3 Im vorliegenden Fall ist in erster Linie umstritten, unter welchen Umständen eine junge, an einer Universität studierende Person als unterstützungsberechtigt zu gelten hat (vgl. E. 5). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beantwortung dieser Frage präjudizielle Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle hat bzw. dass das vorliegende Urteil besondere finanzielle Auswirkungen in Form höherer Sozialhilfeausgaben und höheren Aufwands zur Verfolgung von familienrechtlichen Unterstützungspflichten zur Folge haben wird. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen (E. 2.2) ist die Legitimation der Beschwerdeführerin somit zu bejahen.

3.  

3.1 Im Streit liegt die Verweigerung subsidiärer wirtschaftlicher Hilfe für die 27-jährige Beschwerdegegnerin und ihre 5-jährige Tochter. Im Sinn eines Grundsatzentscheids verweigerte die Beschwerdeführerin diese Unterstützung, da der Beschwerdegegnerin zuzumuten sei, ihre Ausbildung mittels Elternbeiträgen, Stipendien, Darlehen oder Erwerbsarbeit im Nebenerwerb zu finanzieren. Nötigenfalls müsse das Studium zugunsten der Erwerbsarbeit unterbrochen werden. Mit dem rekursgutheissenden Entscheid verpflichtete der Bezirksrat die Beschwerdeführerin ebenfalls nur im Grundsatz zu ergänzender wirtschaftlicher Hilfe. Der Bezirksrat bejahte den Unterstützungsanspruch, weil die Beschwerdegegnerin eine Erstausbildung absolviere, die sie mit 24 Jahren begonnen habe. Die Berechnung des Anspruchs nahm er nicht vor, ging aber davon aus, dass die Beschwerdegegnerin Einkünfte habe (Stipendien, Studienbeiträge, IV-Kinderrente samt Zusatzleistungen, Familienzulage und Kinderalimente), dass die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern verfolgt werde, dass die Studiengebühren erlassen seien und dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Bezirksrat erwog schliesslich, es sei der Beschwerdegegnerin als alleinerziehender Mutter nicht zuzumuten, neben dem Studium zu arbeiten.

Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht den Unterstützungsanspruch der Beschwerdegegnerin nur im Grundsatz zu überprüfen. Dazu gehören insbesondere auch die Fragen, inwiefern eine allfällige elterliche Unterstützungspflicht zu berücksichtigen ist und ob es der Beschwerdegegnerin zuzumuten ist, neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin dem Bezirksrat jedoch vorwirft, er habe nicht abgeklärt, ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich mittellos sei, und habe ihre Studienleistungen nicht geprüft, gehen ihre Einwände ins Leere. Im Fall einer Beschwerdeabweisung wäre es an der Beschwerdeführerin, diese Umstände soweit notwendig näher abzuklären und in ihrem Entscheid betreffend wirtschaftliche Hilfe zu berücksichtigen.

4.  

Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde vorab zu Recht auf die eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gemäss § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG. Hiernach können mit der Beschwerde neben der unrichtigen oder ungenügenden Feststellung des Sachverhalts nur Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, nicht aber die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Diese Kognitionsbeschränkung gilt gegenüber dem Rekursentscheid.

Demgegenüber ist der Bezirksrat als Rekursinstanz auch zur Kontrolle der Ermessensausübung der Sozialbehörde berechtigt (§ 20 Abs. 1 lit. b VRG). Diese Überprüfungsbefugnis wird allerdings im Bereich der verfassungsmässig geschützten Gemeindeautonomie eingeschränkt; zudem auferlegen sich die Rekursbehörden bei der Ermessenskontrolle auch dann Zurückhaltung, wenn persönliche oder örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen, wenn verwaltungsorganisatorische oder technische Fragen zu lösen sind oder wenn die angefochtene Verfügung den Richtlinien einer Verwaltungsverordnung entspricht (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19 und N. 22). Die Gemeindeautonomie ist im vorliegenden Fall jedoch nicht berührt, denn die Unterstützung erwachsener Studierender hat im ganzen Kanton nach einheitlichen Regeln zu erfolgen. Auch sind hier keine besonderen persönlichen oder örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen oder spezielle Fragen zu lösen, welche die Beschwerdeführerin als Erstinstanz dank ihrer Nähe und Sachkunde besser beurteilen könnte als der Bezirksrat. Demnach stand dem Bezirksrat vorliegend eine uneingeschränkte Ermessenskontrolle zu.

Sollte sich der Rekursentscheid demnach als rechtmässig erweisen, so ist er unabhängig davon zu schützen, ob auch der Entscheid der Sozialbehörde als rechtmässig gelten könnte.

5.  

5.1 Gemäss § 15 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (Abs. 1). Kindern und Jugendlichen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen (Abs. 3).

Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Der Situation junger Erwachsener – als solche gelten Personen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr – widmen die SKOS-Richtlinien ein separates Kapitel, da bei diesen Personen die berufliche Integration im Vordergrund steht. Junge Erwachsene haben Anspruch auf Unterstützung, wenn eigene Mittel wie Erwerbseinkommen oder andere finanzielle Hilfen wie Arbeitslosentaggelder, Renten, Unterhalts- und Unterstützungsleistungen von Familienangehörigen usw. fehlen oder nicht genügen. Bei jungen Erwachsenen in Erstausbildung ist allerdings wegen der familienrechtlichen Erziehungs- und Unterstützungspflicht (Art. 276, 277 Abs. 2 und 302 Abs. 2 ZGB) dem Einbezug der Eltern erste Priorität beizumessen. Unterstützungsbedarf besteht daher nur, wenn die Eltern den notwendigen Unterhalt nicht leisten können oder nicht dazu bereit sind. In diesem letztgenannten Fall hat die Unterstützung nur bevorschussenden Charakter; die Sozialbehörde tritt in den Unterhaltsanspruch ein und macht diesen entsprechend Art. 289 Abs. 2 ZGB bei den Eltern geltend (H.11, F.3.3).

5.2  Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die Beschwerdegegnerin in der Erstausbildung steht, dass eine solche Erstausbildung auch an einer Hochschule absolviert werden kann und dass dies gemäss § 15 SHG mit wirtschaftlicher Hilfe ermöglicht werden muss. Dies entspricht der Praxis des Verwaltungsgerichts (VGr, 17. Januar 2008, VB.2007.00379; vgl. auch RB 2000 Nr. 81 mit Präzisierung in VGr, 5. April 2007, VB.2006.00544). Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, die Beschwerdegegnerin sei keine junge Erwachsene mehr. Sie habe das Studium zwar mit 24 Jahren begonnen, damals habe sie aber noch nicht in Zürich gewohnt und auch keine wirtschaftliche Hilfe beansprucht.

Diese Einwände sind unbegründet. Die Beschwerdegegnerin nahm ihr Studium in einem Zeitpunkt auf, als sie gemäss den SKOS-Richtlinien noch als junge Erwachsene galt. Würde mit der Beschwerdeführerin verlangt, dass nicht nur die Aufnahme, sondern auch der Abschluss des Hochschulstudiums vor dem vollendeten 25. Altersjahr erfolgen muss, so wäre damit der Anspruch auf eine angemessene Erstausbildung an einer Hochschule in vielen Fällen vereitelt. Dies widerspräche dem Ziel des Gesetzes, gerade jungen Menschen, deren berufliche Integration vorrangig ist, eine angemessene Erstausbildung zu ermöglichen. Nicht jede Erstausbildung verläuft gradlinig und innert kürzester Zeit, ohne dass dies den Wert einer solchen Erstausbildung zu schmälern vermöchte. Auch bei der Beschwerdegegnerin, welche die D-Schule vorzeitig nach 11 Schuljahren verlassen, erst später die Matura nachgeholt hat und mit knapp 22 Jahren ihre Tochter bekam, ist durchaus nachvollziehbar, dass sich ihre Erstausbildung verzögerte. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin erst nach Aufnahme ihres Studiums nach Zürich zog, darf für die Frage ihrer Unterstützungsbedürftigkeit keine Rolle spielen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sie anfänglich noch ohne wirtschaftliche Hilfe zurechtkam. Massgebend ist einzig, ob sie aufgrund der derzeitigen Umstände auf wirtschaftliche Unterstützung angewiesen ist.

5.3 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin bisher keine Unterstützung vonseiten ihrer Eltern erhalten hat. Der Stipendienentscheid vom 9. Februar 2012 berechnet zwar einen fiktiven Elternbeitrag von Fr. 16'280.-, ein solcher wurde ihr bisher aber nicht ausgerichtet. Ihre Eltern weisen darauf hin, dass die Sozialbehörde bis zum 31. August 2011 unter Abtretung der existenzsichernden Stipendien nur überbrückende Hilfe geleistet habe und elterliche Unterstützung daher nicht nötig gewesen sei. Sie wollen vorerst einmal abwarten, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin überhaupt ergänzende wirtschaftliche Hilfe leiste. Ist aber ein Elternbeitrag für die Beschwerdegegnerin derzeit nicht erhältlich, so darf ein solcher auch nicht eingerechnet werden. Es besteht in diesem Fall grundsätzlich ein Unterstützungsanspruch gegenüber der Sozialbehörde, welche ihrerseits nach Art. 289 Abs. 2 ZGB in den Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin eintritt und diesen gegenüber den Eltern geltend macht (SKOS-Richtlinien F.3.3 und H.11).

5.4 Zu Recht kam der Bezirksrat auch zum Schluss, dass der Beschwerdegegnerin nicht zuzumuten ist, neben ihrem Studium einer existenzsichernden Erwerbsarbeit nachzugehen. Dabei ist vorab zu bedenken, dass der Beschwerdegegnerin ein Erwerbseinkommen sowohl bei den Zusatzleistungen, welche nach dem Stipendienentscheid für die Zeit von September 2011 bis August 2012 jährlich Fr. 10'196.- ausmachen, als auch bei den jährlichen Stipendien von Fr. 9'000.- zum grossen Teil angerechnet würde (§ 56 Abs. 1 lit. a der Stipendienverordnung vom 15. September 2004 und Art. 11 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Daher müsste die Beschwerdegegnerin, um die wirtschaftliche Unterstützungsbedürftigkeit zu vermeiden, weit mehr als Fr. 640.- pro Monat verdienen. Dies ist ihr neben dem Studium, das gemäss den Normvorgaben in allen Semestern einen vollen Stundenplan vorsieht, und der zu leistenden Betreuung ihrer Tochter nicht zuzumuten.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin auf unentgeltliche Prozessführung wird mit dieser Kostenauflage gegenstandslos. Eine Parteientschädigung steht der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin mangels eines besonderen Aufwands nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid (vgl. E. 1.3). Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3; vorn E. 1.3).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…