{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00478_2012-11-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212378&W10_KEY=13823261&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6865dfb42306dc97958704e475424a8f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00478"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.11.2012  VB.2012.00478"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.11.2012  VB.2012.00478"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.11.2012  VB.2012.00478"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe / Gemeindebeschwerde | Sozialhilfeanspruch einer 27-j\u00e4hrigen Universit\u00e4tsstudentin / Legitimation des Gemeinwesens. Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Streitwert (E. 1.2). Anfechtbarer R\u00fcckweisungsentscheid (E. 1.3). Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens: Bis anhin bejahte das Verwaltungsgericht die Legitimation des Gemeinwesens bei Streitigkeiten \u00fcber Sozialhilfeleistungen unabh\u00e4ngig von der finanziellen Bedeutung des Falls - gest\u00fctzt auf Bundesrecht bzw. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Ob daran festgehalten werden kann, erscheint vor dem Hintergrund eines neuen bundesgerichtlichen Leitentscheids fraglich. Die Frage kann im vorliegenden Fall aber offen gelassen werden, weil die Legitimation des Gemeinwesens gest\u00fctzt auf kantonales Recht zu bejahen ist (E. 2.1). Mit der seit Juli 2011 geltenden Gemeindelegitimationsbestimmung (\u00a7 21 Abs. 2 VRG) wollte der Gesetzgeber die bisherige Legitimationspraxis des Verwaltungsgerichts nicht einengen, sondern fortf\u00fchren. Eine Gemeinde hat somit unter anderem dann als legitimiert bzw. als \"bei der Erf\u00fcllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzw\u00fcrdigen Interessen anderweitig verletzt\" (\u00a7 21 Abs. 2 lit. c VRG) zu gelten, wenn der angefochtene Entscheid f\u00fcr sie besondere finanzielle Auswirkungen hat aufgrund einer pr\u00e4judiziellen Bedeutung f\u00fcr k\u00fcnftige, \u00e4hnlich gelagerte F\u00e4lle (E. 2.2). Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen (E. 2.3). Dem Bezirksrat stand als Vorinstanz eine uneingeschr\u00e4nkte Ermessenskontrolle zu: Die Unterst\u00fctzung erwachsener Studierender hat im ganzen Kanton nach einheitlichen Regeln zu erfolgen, so dass die Gemeindeautonomie der Beschwerdef\u00fchrerin nicht ber\u00fchrt ist; ferner waren weder besondere pers\u00f6nliche oder \u00f6rtliche Verh\u00e4ltnisse zu ber\u00fccksichtigen noch spezielle Fragen zu l\u00f6sen (E. 4). Junge Erwachsene - d.h. Personen zwischen dem 18. und 25. Altersjahr -, die sich in einer Erstausbildung befinden, haben Anspruch auf Unterst\u00fctzungsleistungen, wenn die eigenen Mittel nicht gen\u00fcgen und die Eltern dennotwendigen Unterhalt nicht leisten (E. 5.1). Die heute 27-j\u00e4hrige Beschwerdegegnerin nahm ihr Universit\u00e4tsstudium vor Abschluss ihres 25. Altersjahrs auf und damit zu einem Zeitpunkt, als sie gem\u00e4ss SKOS-Richtlinien noch als \"junge Erwachsene\" galt. Es kann nicht verlangt werden, dass der Abschluss eines Studiums vor dem vollendeten 25. Altersjahr erfolgen muss, denn sonst w\u00e4re der Anspruch auf eine angemessene Erstausbildung an einer Hochschule in vielen F\u00e4llen vereitelt; die Beschwerdegegenerin hat deshalb als unterst\u00fctzungsberechtigt zu gelten (E. 5.2). Ein Elternbeitrag kann zur Zeit mangels Erh\u00e4ltlichkeit nicht ber\u00fccksichtigt werden (E. 5.3). Die Beschwerdegegnerin absolviert ein Vollzeitstudium und ist alleinerziehende Mutter eines 5-j\u00e4hrigen Kindes, weshalb ihr nicht zugemutet werden kann, einer existenzsichernden Erwerbsarbeit nachzugehen (E. 5.4). \rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:16:37", "Checksum": "6cd7bf7e476e3f585a185ecc3999e3d1"}