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Geschäftsnummer: VB.2012.00483  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.10.2012
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Warnungsentzug. Kollision mit vortrittsberechtigter Fahrradfahrerin: Abgrenzung zwischen mittelschwerer und schwerer Widerhandlung; Bemessung der Entzugsdauer; Beschleunigungsgebot.

Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine grosse Gefährdung anderer und ein grosses Verschulden, mithin mindestens grobe Fahrlässigkeit, voraus (E. 3.2). Die Vorinstanzen haben (unbewusste) Grobfahrlässigkeit zu Recht bejaht. Das Linksabbiegen in eine vortrittsberechtigte Strasse über ein Trottoir und einen Fahrradstreifen hinweg erforderte die volle Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin. Indem sie während dieses Manövers in den hinteren Teil ihres Fahrzeugs blickte, verletzte sie eine elementare Sorgfaltspflicht.

Bei der Festsetzung der Entzugsdauer darf das schwere Verschulden der Beschwerdeführerin nur insoweit zu einer Erhöhung führen, als es das Mass überschreitet, das bei Grobfahrlässigkeit ohnehin vorliegen muss (E. 3.3.2). Im Rahmen von schweren Widerhandlungen liegt das Verschulden der Beschwerdeführerin an der unteren Grenze, weshalb es keine Erhöhung der Mindestentzugsdauer rechtfertigt.

Im vorinstanzlichen Verfahren verstrichen vom Abschluss des Schriftenwechsels bis zum Entscheid rund acht Monate. Im vorliegenden, nicht besonders komplexen Fall stellt dies eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, der mit einer leichten Reduktion der Entzugsdauer Rechnung zu tragen ist (E. 3.4).

Gutheissung und Reduktion der Entzugsdauer auf vier Monate.
 
Stichworte:
AUFMERKSAMKEIT
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
DOPPELVERWERTUNGSVERBOT
FAHRLÄSSIGKEIT
GROBFAHRLÄSSIGKEIT
LEUMUND, AUTOMOBILISTISCHER
SCHWERE WIDERHANDLUNG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERSCHULDEN (SVG)
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art. 18 Abs. I KV
Art. 16 Abs. III SVG
Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG
Art. 16c Abs. I lit. a SVG
Art. 16c Abs. II lit. a SVG
Art. 31 Abs. I SVG
Art. 31 Abs. III SVG
Art. 36 Abs. IV SVG
§ 27c Abs. I VRG
Art. 3 Abs. I VRV
Art. 15 Abs. III VRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2012.00483

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 17. Oktober 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt entzog A mit Verfügung vom 17. August 2011 wegen einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten.

Das Strassenverkehrsamt stützte sich dabei auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 17. Juni 2011, mit welchem A der fahrlässigen Tötung im Sinn von Art. 117 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 190.- und mit einer Busse von Fr. 4'000.- bestraft worden war.

II.  

A rekurrierte gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts an die Sicherheitsdirektion und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Dauer des angeordneten Führerausweisentzugs sei auf drei Monate zu reduzieren. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 26. Juni 2012 ab.

III.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 25. Juli 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzugs auf höchstens vier Monate zu reduzieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Die Sicherheitsdirektion beantragte am 21. August 2012 die Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.  

Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin lenkte am 5. Januar 2011, ca. 11.00 Uhr, den Personenwagen der Marke D, Kennzeichen 01, in E auf dem F-Weg in Richtung G-Strasse. Sie beabsichtigte, über ein Trottoir und einen Radstreifen hinweg nach links in die vortrittsberechtigte G-Strasse einzubiegen. Sie hielt ihr Fahrzeug vor dem Abbiegen nicht an. Nachdem sie nach rechts und nach links geblickt hatte, lenkte die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug in langsamem Tempo in die G-Strasse ein. Während des Abbiegemanövers schaute sie in den hinteren Teil des Fahrzeugs, wo sich ihre beiden Kinder im Alter von fünf und drei Jahren aufhielten. Noch während des Abbiegevorgangs kollidierte sie mit einer vortrittsberechtigten, ihr auf der G-Strasse entgegenkommenden Fahrradlenkerin. Diese stürzte und wurde mit ihrem Fahrrad unter dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin eingeklemmt und bis zu dessen Anhalten über eine kurze Strecke hinweg mitgeschleift. Die Fahrradlenkerin erlitt durch die Kollision schwere Kopfverletzungen und innere Verletzungen, denen sie rund eine Stunde nach dem Unfall im Spital erlag.

3.  

Die Beschwerdeführerin bemängelt die Begründung des angefochtenen Entscheids (dazu nachfolgend, E. 3.1). Die Vorinstanz habe sich über weite Strecken darauf beschränkt, Ausführungen aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C zu übernehmen. Mit den Aspekten der Sanktionsnotwendigkeit und -angemessenheit habe sich die Vorinstanz hingegen nicht befasst. Insbesondere habe sie, ebenso wenig wie das Strassenverkehrsamt, substanziiert dargelegt, weshalb ein sechsmonatiger Entzug gerechtfertigt sein solle.

Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege keine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) vor (nachfolgend, E. 3.2). Die Vorinstanz habe das Verschulden der Beschwerdeführerin fehlerhaft gewürdigt. Es gehe nicht an, die höchstens ein paar Sekunden dauernde Ablenkung bei extrem langsamer Fahrt wegen der gravierenden Folgen gänzlich anders zu würdigen als Tausende von anderen Alltagssituationen im Strassenverkehr. Das Verschulden der Beschwerdeführerin sei als leicht zu bezeichnen. Ihr einziger Fehler habe darin bestanden, nach dem korrekten Blick nach links und nach rechts in die vortrittsberechtigte Strasse im Verlauf des eigentlich unproblematischen und routinemässigen Einbiegemanövers kurz zu den Kindern auf der Fahrzeugrückbank zu schauen. Erschwerende bzw. zu höchster Vorsicht Anlass gebende Umstände hätten nicht bestanden. Es bestehe somit keine objektive Tatschwere. Abgesehen von der tragischen Folge gehe es um ein Ereignis, wie es täglich auf Schweizer Strassen vorkomme und jedermann passieren könne. Die vorwiegend präventiv ausgestaltete Verwaltungsmassnahme müsse verhältnismässig sein. Sie dürfe nur so streng sein, wie es der angestrebte Zweck – die "Erziehung" zu einem regelkonformen Verkehrsverhalten – erfordere. Der automobilistische Leumund der Beschwerdeführerin sei absolut ungetrübt. Es sei wegen der substanzlosen Begründung nicht ersichtlich, wie sich dieser wesentliche Zumessungsfaktor überhaupt ausgewirkt habe. Für die Annahme einer groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG fehle es insbesondere an einer krassen Pflichtverletzung oder an einem Ausserachtlassen elementarster Sorgfaltspflichten. Zur Diskussion stehe vielmehr eine nachvollziehbare momentane Unaufmerksamkeit mit unvorhersehbaren schlimmen Folgen. Auch fehle es an einer groben Fahrlässigkeit, die nur dann zu bejahen sei, wenn sich die Beschwerdeführerin einer konkreten Gefährlichkeit ihrer Fahrweise bewusst gewesen wäre. Selbst wenn von einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG ausgegangen würde, sei eine Verdoppelung der Mindestentzugsdauer nicht gerechtfertigt und bewirke ein Missverhältnis zwischen Entzugsdauer und -zweck (nachfolgend, E. 3.3). Der Warnungsentzug müsse mit der Verkehrsregelverletzung in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang stehen.

Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (nachfolgend, E. 3.4). Bis zum vorinstanzlichen Entscheid sei mehr als ein Jahr verstrichen, nachdem das Strafverfahren nur gut fünf Monate gedauert habe. Bedenklich erweise sich die Verfahrensdauer insbesondere auch deswegen, weil zwischen Oktober 2011 und Juni 2012 kein einziger Verfahrensfortschritt erfolgt sei.

3.1 Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur unzureichenden Begründung des angefochtenen Entscheids wird nicht restlos klar, ob es sich dabei um eine eigenständige Rüge handelt. Jedenfalls scheint die Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass bereits dieser behauptete Mangel zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids führen müsse. Eine derart schwere Verletzung der Begründungspflicht ist denn auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin war eine sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich. Zudem wäre eine Gehörsverletzung durch das Verfahren vor Verwaltungsgericht geheilt worden. Die Beschwerdeführerin beantragt denn auch keine Rückweisung an die Vor­instanz.

3.2 Eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Erforderlich ist mithin sowohl ein grosses Verschulden als auch eine grosse Gefährdung. Der Gesetzgeber hat anlässlich der Revision der Regelung des Warnungsentzugs (in Kraft seit 1. Januar 2005) bewusst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen, diese von strafrechtlichen Erwägungen stärker verselbstständigt sowie im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit und damit die weitere Senkung der Anzahl der Toten und Verletzten im Strassenverkehr gerade auch gegenüber Ersttätern – teilweise massiv – verschärft (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen; VGr, 8. September 2010, VB.2010.00325, E. 4.2).

Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt – neben einer grossen Verkehrsgefährdung – ein schweres Verschulden und damit mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1, auch zum Folgenden; Cédric Mizel, Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in ZStrR 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 64). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist; sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGr, 28. Februar 2012, 1C_456/2011, E. 3.2; 11. Dezember 2007, 6B_265/2007, E. 4, BGE 131 IV 133; BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweisen; VGr, 17. Juni 2009, VB.2009.00222, E. 4.4).

3.2.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht von einer schweren Widerhandlung ausgegangen. Wenn die Beschwerdeführerin ausführen lässt, es stehe eine "nachvollziehbare momentane Unaufmerksamkeit mit unvorhersehbar schlimmen Folgen" zur Diskussion, verharmlost sie die begangene Sorgfaltspflichtverletzung.

Die Dauer, während welcher die Beschwerdeführerin ihre Aufmerksamkeit nicht dem Verkehr zuwandte, muss erheblich sein. So nahm sie die vortrittsberechtigte Fahrradfahrerin nicht wahr, bis sie aufgrund der Reaktion von zwei Passantinnen und dem Gefühl, "dass etwas am hinteren Rad angehängt hatte", ihr Fahrzeug zum Stillstand brachte und aus diesem ausstieg. Die Beschwerdeführerin spricht selber von einer "allerhöchstens ein paar Seekunden dauernden Ablenkung". Bei langsamem Linksabbiegen bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug in die vortrittsberechtigte Fahrspur und zugleich in jene Richtung lenkte, aus welcher mit herannahenden Fahrzeugen zu rechnen war, wodurch sich auch die gegenseitigen Bremswege verkürzten, ohne dass sie solche Fahrzeuge bemerken konnte. Dies stellt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – keine alltägliche Fehleinschätzung dar. Das Einbiegen aus einer nicht vortrittsberechtigten in eine vortrittsberechtigte Strasse erfordert erhöhte Aufmerksamkeit eines Fahrzeuglenkers; dies umso mehr, wenn dabei ein Trottoir und ein Fahrradstreifen zu überqueren sind. Ein Abbiegen nach links birgt dabei zudem deutlich mehr Gefahren als eines nach rechts. Das von der Beschwerdeführerin ausgeführte Manöver erforderte daher deren volle Aufmerksamkeit. Nur wenn diese aufgebracht wird, kann von einem "eigentlich unproblematischen und routinemässigen Einbiegemanöver" gesprochen werden.

3.2.2 In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin als (unbewusst) grobfahrlässig qualifiziert (E. 6.d). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere irrt diese, wenn sie annimmt, grobe Fahrlässigkeit würde nur vorliegen, wenn sie sich "einer konkreten Gefährlichkeit ihrer Fahrweise bewusst gewesen wäre, zum Beispiel wenn sie die Fahrradlenkerin zuvor gesehen und sich dennoch einfach über deren Vortrittsrecht hinweggesetzt hätte". Dies wäre als vorsätzliche Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren.

Wie erwähnt, genügt zur Annahme unbewusster Grobfahrlässigkeit unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Solches kann etwa in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (vgl. auch BGr, 17. Februar 2010, 1C_402/2009, E. 4.4). Dies haben die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht bejaht. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin fundamentale Verkehrsvorschriften verletzte (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.c mit Hinweis auf Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV] sowie Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 Satz 1 VRV). Deren Bedeutung musste sie sich gerade im städtischen Innerortsbereich, wo ein erhöhtes Gefährdungspotenzial besteht, bewusst sein. Indem die Beschwerdeführerin nach links in eine vortrittsberechtigte Strasse einbog, ohne den Blick in diese Richtung zu wenden, verhielt sich die Beschwerdeführerin in nicht nachvollziehbarer Weise bedenkenlos gegenüber den Rechtsgütern anderer Verkehrsteilnehmer, mit deren Herannahen zu rechnen war. Dass die Unaufmerksamkeit durch die auf der Rückbank sitzenden Kinder ausgelöst wurde, ändert daran nichts. Dieses Ablenkungspotenzials musste sich die Beschwerdeführerin bewusst sein. Sie machte denn auch nicht geltend, sie sei davon ausgegangen, auf der Rückbank sei etwas Ungewöhnliches vorgegangen. So führte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juni 2011 aus, die Kinder hätten "etwas gerufen, wie es ab und zu ist". Sie hätte ihre Aufmerksamkeit – vor allem ihren Blick – daher entweder erst nach vollendetem Einbiegemanöver den Kindern zuwenden dürfen, oder aber dieses (frühzeitig) abbrechen und anhalten müssen.

3.2.3 Nach dem Gesagten sind alle Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG erfüllt. Der Führerausweis ist der Beschwerdeführerin daher für mindestens drei Monate zu entziehen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).

3.3 Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGr, 17. Februar 2010, 1C_402/2009, E. 5.1).

Die Vorinstanz erachtete aufgrund des schweren Verschuldens und der sehr grossen Drittgefährdung eine "ganz erhebliche Erhöhung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von drei Monaten" für angezeigt. Der unbelastete automobilistische Leumund sei hingegen zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (Entscheid der Vorinstanz, E. 7).

3.3.1 Die Beschwerdeführerin hat durch die Verletzung von Verkehrsregeln offensichtlich eine sehr erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit verursacht. Diese hat sich denn auch in einem tödlichen Unfall konkretisiert. Diesbezüglich ist die vorinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden.

3.3.2 Hinsichtlich der Berücksichtigung des Verschuldens weist die Beschwerdeführerin zu Recht auf das strafrechtliche Doppelverwertungsgebot hin. Dieses ist bei der Bemessung der Sanktion gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG zu berücksichtigen. Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass das schwere Verschulden der Beschwerdeführerin nur insoweit zu einer Erhöhung der Entzugsdauer führen darf, als es das Mass überschreitet, das bei Grobfahrlässigkeit ohnehin vorliegen muss. Mithin ist nur bei besonders grobfahrlässiger Gefährdung der Verkehrssicherheit eine Erhöhung der Entzugsdauer über die Mindestentzugsdauer von drei Monaten hinaus gerechtfertigt. Dass der Beschwerdeführerin eine derart besondere Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, ergibt sich jedoch weder aus dem Entscheid der Vorinstanz noch aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin. Auch aus den Akten sind keine entsprechenden Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr bewegt sich die Vorwerfbarkeit des unbewusst grobfahrlässigen Verhaltens der Beschwerdeführerin, die sich durch die Kinder auf dem Rücksitz ablenken liess, im Rahmen von schweren Widerhandlungen an der unteren Grenze. Diesbezüglich ist daher keine Erhöhung der Entzugsdauer gerechtfertigt.

3.3.3 Zugunsten der Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen zu berücksichtigen, dass sie bei einer Fahrpraxis von über 19 Jahren bis zum fraglichen Unfall über einen tadellosen automobilistischen Leumund verfügte (BGE 122 II 21 E. 1b; VGr, 21. Mai 2008, VB.2008.00147, E. 3.3.2; Weissenberger, S. 465).

3.3.4 Zusammenfassend darf das Verschulden der Beschwerdeführerin keine Erhöhung der Entzugsdauer zur Folge haben. Die sehr grosse Gefährdung der Verkehrssicherheit rechtfertigt hingegen eine erhebliche Erhöhung. Der unbelastete automobilistische Leumund wirkt dieser entgegen, vermag sie jedoch nicht aufzuwiegen. Gerechtfertigt wäre demnach – ohne Berücksichtigung der Verfahrensdauer (dazu sogleich E. 3.4) – eine Entzugsdauer von höchstens fünf Monaten.

3.4 Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, wie sie die Beschwerdeführerin der Vorinstanz schliesslich vorwirft, kann eine Reduktion der Entzugsdauer als angezeigt erscheinen lassen.

3.4.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]; § 4a VRG; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], welche vorliegend anwendbar ist, da es sich beim Warnungsentzug um eine strafrechtliche Anklage im Sinn dieser Bestimmung handelt [BGE 121 II 22 E. 3b]). Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV] hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche Erledigung des Verfahrens. Gemäss den entsprechenden Materialien soll das Wort "rasch" verdeutlichen, dass die Kantonsverfassung weiter gehen soll als Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Hinweise bei Giovanni Biaggini in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, Art. 18 N. 15).

3.4.2 Mit dem Warnungsentzug soll eine Besserung des Fahrzeugführers bzw. eine Bekämpfung der Rückfallgefahr erreicht werden. Dies setzt voraus, dass die Massnahme in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang zur Regelverletzung steht. Ausserdem nimmt mit dem Zeitablauf die Erforderlichkeit einer erzieherischen Sanktion ab, wenn sich die Täterin in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 127 II 297 E. 3d; VGr, 21. Mai 2008, VB.2008.00147, E. 4.1). Eine Verkürzung der Entzugsdauer ist in Ausnahmefällen angebracht, wenn das Verfahren verhältnismässig lange gedauert hat, die Betroffene sich während dieser Zeit wohl verhalten hat und sie an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft (VGr, 21. Mai 2008, VB.2008.00147, E. 4.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin hat sich – soweit ersichtlich – seit dem Vorfall vom 5. Januar 2011 wohl verhalten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Länge des Rekursverfahrens mitverursacht hätte. Insbesondere hatte sie weder die Pflicht noch die Obliegenheit, das Verfahren gegen sich selbst voranzutreiben (VGr, 21. Mai 2008, VB.2008.00147, E. 4.2 mit Hinweisen).

3.4.3 Ob eine Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, bemisst sich zunächst aufgrund der anwendbaren Verfahrensordnung (vgl. BGE 108 Ia 165 E. 2b). Diese sieht vorliegend vor, dass verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen entscheiden (§ 27c Abs. 1 VRG). Ist dies nicht möglich, ist den Parteien unter Angabe der Gründe mitzuteilen, wann der Entscheid vorliegen wird (§ 27c Abs. 2 VRG). Sodann sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf das Beschleunigungsgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK entwickelten Kriterien zu berücksichtigen, nämlich die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des Falls, das Verhalten der Beschwerdeführerin sowie die Behandlung des Falls durch die Behörden; dabei ist stets das ganze Verfahren im Auge zu behalten. Entscheidend ist die Analyse des Verfahrens dahingehend, ob dem Beschleunigungsgebot konsequent nachgelebt wurde (VGr, 21. Mai 2008, VB.2008.00147, E. 4.3 mit Hinweisen).

Bei der erwähnten 60-tägigen Frist (§ 27c Abs. 1 VRG) handelt es sich um eine Ordnungsfrist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 27a N. 10). In komplizierten Verfahren wird sich die Frist in aller Regel als zu kurz erweisen. Sie ist jedoch als eines der hauptsächlichen Kriterien zu berücksichtigen, wenn es um die Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 18 Abs. 1 KV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht.

Vom Abschluss des Schriftenwechsels (Replik der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2011) bis zum Entscheid der Vorinstanz am 26. Juni 2012 vergingen rund acht Monate. Die 60-tägige Behandlungsfrist ist damit klar nicht eingehalten. Weitere Sachverhaltsabklärungen waren aufgrund des Strafbefehls keine erforderlich. Auch sonst ist nicht von einem besonders komplexen Fall auszugehen. Demgegenüber ist auch nicht von einer erheblichen Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführerin auszugehen. Zwar tangiert ein Führerausweisentzug für die Dauer von sechs Monaten die persönliche Freiheit in relativ einschneidender Weise, er bedeutet jedoch – etwa im Vergleich zu einer Haftstrafe – einen eher leichten Eingriff. Gründe für die Dauer von acht Monaten vom Abschluss des Schriftenwechsels bis zum Entscheid der Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Diese Verfahrensverzögerung ist nicht nachvollziehbar und wurde von der Vorinstanz auch im Beschwerdeverfahren nicht begründet. Sodann trifft die Beschwerdeführerin an der Verfahrensdauer keinerlei Verschulden.

3.4.4 Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz im vorliegenden Fall ihre Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung. Damit sind die Voraussetzungen für eine Reduktion der Dauer des Führerausweisentzugs erfüllt. Zur Bestimmung des Umfangs dieser Reduktion sind die Schwere des von der Beschwerdeführerin begangenen Delikts einerseits und der Zeitablauf andererseits gegeneinander abzuwägen: Je geringer der Unrechtsgehalt des Delikts ist, desto grösseres Gewicht kommt dem Zeitablauf zu (VGr, 21. Mai 2008, VB.2008.00147, E. 4.6).

Die Beschwerdeführerin hat beim Einbiegen nach links in eine vortrittsberechtigte Strasse ihre Aufmerksamkeit nicht dem Verkehr zugewandt. Dadurch hat sie eine elementare Sorgfaltspflicht verletzt und den Verkehr in schwerer Weise beeinträchtigt. Die Vorinstanz berücksichtigte die eigene Verfahrensdauer bei der Bemessung der Entzugsdauer nicht. Ebenso wenig hielt sie es für angezeigt, der Beschwerdeführerin mitzuteilen, dass und weshalb sie die 60-tägige Behandlungsfrist nicht einhalten könne (§ 27c Abs. 2 VRG). Unter Würdigung dieser Umstände rechtfertigt auch die überlange Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens eine leichte Reduktion der Entzugsdauer.

3.5 Zusammenfassend lässt sich eine Entzugsdauer von sechs Monaten im vorliegenden Verfahren nicht mehr rechtfertigen. Zum einen muss schon der tadellose automobilistische Leumund zu einer spürbaren Reduktion führen. Zum anderen kann das der Beschwerdeführerin vorzuwerfende Verschulden – im Rahmen einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG – nicht zu einer nennenswerten Erhöhung der Entzugsdauer führen. Als massgeblicher Erhöhungsgrund, welcher es nicht als angezeigt erscheinen lässt, es bei der Mindestentzugsdauer zu belassen, verbleibt die sehr grosse Gefährdung der Verkehrssicherheit. Mit dieser liesse sich eine Entzugsdauer von höchstens fünf Monaten noch rechtfertigen. Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots und des Wohlverhaltens der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich vorliegend jedoch, den angeordneten Führerausweisentzug auf vier Monate zu reduzieren.

4.  

Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Demgemäss sind der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Juni 2012 sowie Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2011 auf aufzuheben. Die Dauer des Führerausweisentzugs ist auf vier Monate zu reduzieren.

Bei der Verlegung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass die überlange Verfahrensdauer allein durch die Vorinstanz verursacht wurde. Damit sind die Gerichtskosten gestützt auf das Unterlieger- und Verursacherprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 VRG) je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz aufzuerlegen (vgl. VGr, 21. Mai 2008, VB.2008.00147, E. 5). Die Kostenverteilung der Vor­instanz ist insofern zu korrigieren, als in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren – angesichts des weiter gehenden Rekursantrags und der noch nicht zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigenden Verletzung des Beschleunigungsgebots – von einem je hälften Obsiegen der Parteien auszugehen ist. Die Rekurskosten von Fr. 1'695.- sind daher je hälftig der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Schliesslich ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen erscheint eine solche von Fr. 1'500.-. Für das Rekursverfahren steht der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten mangels überwiegenden Obsiegens keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Juni 2012 und Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2011 werden aufgehoben. Die Dauer des Führerausweisentzugs wird auf vier Monate festgesetzt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz auferlegt.

4.    Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'695.- werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…