{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.10.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00483_17-10-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212283&W10_KEY=4467114&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1b71d5f00fe3bcbb21e205b6ab7bedbb"}, "Num": [" VB.2012.00483"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.17.1  VB.2012.00483"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.17.1  VB.2012.00483"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.17.1  VB.2012.00483"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug | Warnungsentzug. Kollision mit vortrittsberechtigter Fahrradfahrerin: Abgrenzung zwischen mittelschwerer und schwerer Widerhandlung; Bemessung der Entzugsdauer; Beschleunigungsgebot. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine grosse Gef\u00e4hrdung anderer und ein grosses Verschulden, mithin mindestens grobe Fahrl\u00e4ssigkeit, voraus (E. 3.2). Die Vorinstanzen haben (unbewusste) Grobfahrl\u00e4ssigkeit zu Recht bejaht. Das Linksabbiegen in eine vortrittsberechtigte Strasse \u00fcber ein Trottoir und einen Fahrradstreifen hinweg erforderte die volle Aufmerksamkeit der Beschwerdef\u00fchrerin. Indem sie w\u00e4hrend dieses Man\u00f6vers in den hinteren Teil ihres Fahrzeugs blickte, verletzte sie eine elementare Sorgfaltspflicht. Bei der Festsetzung der Entzugsdauer darf das schwere Verschulden der Beschwerdef\u00fchrerin nur insoweit zu einer Erh\u00f6hung f\u00fchren, als es das Mass \u00fcberschreitet, das bei Grobfahrl\u00e4ssigkeit ohnehin vorliegen muss (E. 3.3.2). Im Rahmen von schweren Widerhandlungen liegt das Verschulden der Beschwerdef\u00fchrerin an der unteren Grenze, weshalb es keine Erh\u00f6hung der Mindestentzugsdauer rechtfertigt. Im vorinstanzlichen Verfahren verstrichen vom Abschluss des Schriftenwechsels bis zum Entscheid rund acht Monate. Im vorliegenden, nicht besonders komplexen Fall stellt dies eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, der mit einer leichten Reduktion der Entzugsdauer Rechnung zu tragen ist (E. 3.4). Gutheissung und Reduktion der Entzugsdauer auf vier Monate."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:36:10", "Checksum": "b0cdf990b849f82d72766e12f637ea3f"}