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Geschäftsnummer: VB.2012.00487  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2013
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Vorliegen einer Scheinehe Begriff der Scheinehe (E. 2.2). Indizien, die für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen (E. 2.3). Beweislastverteilung im Verfahren (E. 2.4). Trotz gewisser Indizien misslingt den Migrationsbehörden im vorliegenden Fall der Nachweis einer Scheinehe. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass die Ehe der Bfin zumindest bis Anfang 2007 gelebt worden ist (E. 4.1-4.5). Aufgrunddessen kann sich die Bfin nach Beendigung der ehelichen Gemeinschaft grundsätzlich auf Art. 50 AuG berufen und hätte das Migrationsamt entsprechende Vorbringen prüfen müssen (E. 4.6). Rückweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BEWEISLAST
EHEGEMEINSCHAFT
INDIZIEN
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
RECHTSMISSBRAUCH
SCHEINEHE
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 43 Abs. II AuG
Art. 50 AuG
Art. 51 Abs. II lit. a AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2012.00487

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 10. April 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Ersatzrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, kosovarische Staatsangehörige, reiste am 1. August 1999 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann D in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 4. Juli 2003 wurden die Gesuche rechtskräftig abgewiesen, am 12. August 2003 liess sich das Ehepaar scheiden. Ein von A angestrengtes asylrechtliches Wiedererwägungsgesuch wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge am 19. Juli 2004 abgewiesen. In der Folge heiratete sie den in der Schweiz niedergelassenen brasilianischen Staatsangehörigen E und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Im Jahre 2008 gebar sie ihren Sohn B. Mit Urteil vom 17. August 2009 stellte das Bezirksgericht Zürich fest, dass E nicht der Vater von B sei. In der Folge leitete E mehrere Eheschutzverfahren ein, die er jeweils wieder zurückzog. Anlässlich einer Polizeikontrolle vom 7. Dezember 2009 wurde D in der Wohnung von A zusammen mit B angetroffen. A und E waren nicht anwesend. Gestützt auf diese Vorkommnisse wies das Migrationsamt am 16. April 2010 die Gesuche von A und ihrem Sohn um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 27. Juni 2012 ab. Während des Rekursverfahrens hat E die Schweiz verlassen; seine Niederlassungsbewilligung ist zwischenzeitlich erloschen. Zudem hat D am 20. April 2010 B als seinen Sohn anerkannt.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. Juli 2012 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien ihr und ihrem Sohn der weitere Aufenthalt zu gestatten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde.

Mit E-Mail vom 15. Dezember 2012 teilte E der Kantonspolizei mit, dass seine Ehe eine Lüge sei. Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 nahm A hierzu Stellung. Mit Eingabe vom 18. März 2013 machte A zudem geltend, es liege bei ihr ein Härtefall vor.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 und 2 AuG). Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Ansprüche erlöschen unter anderem, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich der Ausländer für den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung beruft, als Scheinehe oder als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1).

2.2 Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehe einzig und allein eingegangen worden ist, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, und die Ehegatten von Anfang an keine echte eheliche Gemeinschaft zu führen beabsichtigt haben (vgl. Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Aus­länderinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 9). Demgegenüber spricht man von einer rechtsmissbräuchlich aufrechterhaltenen Ehe, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die lediglich formell und ohne Aussicht auf (Wieder-)Aufnahme einer wirklichen ehelichen Gemeinschaft besteht (vgl. BGE 131 II 265 E. 4.2; 130 II 113 E. 4.2). Eine relevante Ehegemeinschaft ist gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in erster Linie im Zusammenwohnen (BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.2).

2.3 Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (vgl. BGr, 4. Februar 2011, 2C_841/2010, E. 2; BGE 122 II 289 E. 2b). Eine Scheinehe liegt dem­gegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben ist (vgl. BGr, 31. August 2011, 2C_125/2011, E. 3.4; BGE 121 II 97 E. 3b).

2.4 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGr, 31. August 2011, 2C_125/2011, E. 3.3; BGE 130 II 113 E. 10.2; 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegeben­heiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145 E. 2.3). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (vgl. VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (vgl. BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Gegen­beweis ist bereits dann erbracht, wenn er bei der Rechtsmittelinstanz Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der beweisbelasteten Person weckt.

3.  

3.1 Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass nicht rechtsgenügend erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Heirat beabsichtigt habe, die einstige Beziehung zu ihrem früheren Ehemann weiterzuführen oder später wieder aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin führe jedoch spätestens seit Mitte 2007 eine Parallelbeziehung mit ihrem früherem Ehemann. Beweis dafür sei, dass dieser der Vater des von ihr am 16. Februar 2008 geborenen Sohnes sei und anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 7. Dezember 2009 in der Wohnung der Beschwerdeführerin nur mit T-Shirt und Trainingshose bekleidet angetroffen worden sei. Ausserdem sei sein Pass in der Wohnung der Beschwerdeführerin gefunden worden. Sodann würden sich Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres jetzigen Ehemanns betreffend ihrer ehelichen Beziehungen ergeben. Weiter habe ihr Ehemann Schulden und konsumiere zeitweise Drogen, wodurch er zum Kreis von Personen gehöre, welche zum Eingehen einer Gefälligkeitsehe vorrangig ausgesucht würden. Es sei deshalb erwiesen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin ehefremden Zwecken diene. Demnach stehe der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung zu. Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis sei die Wegweisung von Angehörigen der Gorani in den Kosovo zulässig und tragbar. Auch wenn ihr Verhalten nicht den Vorstellungen ihrer Familie entsprechen würde, sei sie in ihrem Heimatland nicht an Leib und Leben gefährdet. Zumal sie in letzter Zeit oft in den Kosovo gereist sei. Eine Rückkehr sei ihr und ihrem Sohn zumutbar.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie ihren jetzigen Ehemann aus Liebe geheiratet habe. Sie hätten eine echte Beziehung geführt. Sie habe sich von ihrem früheren Ehemann scheiden lassen, weil er ihr untreu gewesen sei. Sie habe auch erst ein Jahr nach der Scheidung von ihrem ersten Mann wieder geheiratet. Sie habe erst später gemerkt, dass ihr jetziger Ehemann Drogenprobleme habe und seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme. Im Kosovo sei sie vom Tod bedroht, weil sie als Muslimin einen Christ geheiratet habe. Als alleinerziehende Mutter, ausgeschlossen von ihrer Familie, würde sie dort keine Zukunft haben. Eine Rückkehr sei ihr deshalb nicht zumutbar und würde der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen. Sie lebte seit dreizehn Jahren in der Schweiz, habe sich hier weitergebildet und eingelebt. Sie spreche gut Deutsch und sei immer erwerbstätig gewesen. Auch als alleinerziehende Mutter habe sie noch nie Geld vom Staat beansprucht. Sie habe mit ihrem Ehemann sieben Jahre zusammengelebt. Dass er im Jahr 2011 nach Brasilien gegangen sei, sei nicht ihre Schuld.

4.  

Im Folgenden ist zu prüfen, ob genügend gewichtige Indizien dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ehe aus fremdenpolizeilichen Motiven eingegangen ist beziehungsweise aufrechterhalten hat.

4.1 Die Beschwerdeführerin hat am 31. August 2004 einen im Kanton Zürich nieder­lassungsberechtigten Ausländer geheiratet. Im Januar 2007 hat sich das Ehepaar getrennt. Im Sommer 2007 ist es zur Wiedervereinigung gekommen. Im Jahr 2009 sind mehrere Eheschutzverfahren eingeleitet worden, die indessen alle zurückgezogen worden sind.

Am 15.Oktober 2004 hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Migrationsamt schriftlich ausgesagt, dass sie ihren Ehemann in einer Bar kennengelernt habe. Sie habe ihn schon vorher oft auf der Strasse gesehen, weil sie nahe voneinander gewohnt hätten. Sie hätten sich nach vier Monaten entschlossen zu heiraten, weil sie unter diesen schweren Umständen nicht ohne ihn habe sein wollen. Sie sei lange alleine gewesen und sei froh, dass sie wieder jemanden habe, dem sie ihre Gefühle und Probleme mitteilen könne. Ihr Ehemann habe bereits vor der Heirat regelmässig bei ihr übernachtet, nun sei er zu ihr gezogen. Die Beziehung sei sehr gut. Nach der Hochzeit seien sie mit den Trauzeugen, der Mutter des Bräutigams und der Schwägerin sowie einer Kollegin der Braut in ein Restaurant gegangen.

Ihr Ehemann ist zu diesem Zeitpunkt vom Migrationsamt nicht befragt worden.

4.2 Am 17. Dezember 2009 sind die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann je getrennt von der Polizei befragt worden. Sodann geben die Aussagen des Paares vor Bezirksgericht Zürich anlässlich der Vaterschaftsabklärung Aufschluss über ihre ehelichen Beziehungen. Das Paar hat übereinstimmend ausgesagt, dass ihre Ehe bis im Januar 2007 gut gelaufen sei. Beide haben betont, dass sie einander geliebt hätten und auch heute noch einen engen Kontakt hätten. Sie hätten aus Liebe geheiratet und hätten die ersten dreieinhalb Jahre die ganze Zeit miteinander verbracht. Die Beschwerdeführerin habe für ihn gekocht und den Haushalt besorgt. Dann hätten sie sich im Januar 2007 im Streit getrennt. Ihr Ehemann sei in der Folge zu einem Kollegen und zu seiner Mutter umgezogen. Im Sommer 2007 sei er jedoch zur ihr zurückgekehrt, nachdem sie in der Zwischenzeit von ihrem früheren Ehemann schwanger geworden sei. Für eine Abtreibung sei es zu spät gewesen. Sie hätten sich entschlossen, trotzdem zusammenzubleiben. Danach sei es aber zu einem Auf und Ab in der Beziehung gekommen. Sie habe ihm den Hausschlüssel abgenommen, nachdem sie das erste Mal vor Gericht waren. Er übernachte seit dem zweiten Eheschutzverfahren jedoch noch mehrmals pro Woche bei ihr. Sie hätten weiterhin Geschlechtsverkehr, jedoch kein gemeinsames Leben mehr wie früher. Sie habe eine enge Beziehung zu ihrer Schwiegermutter, während er den Kosovo nicht besuchen wolle und kein Interesse gehabt hätte, seine Schwiegereltern kennenzulernen. Er habe aber ein gutes Verhältnis zu ihrem Sohn. Sie hätten sich finanziell jeweils ausgeholfen, wenn ein Ehepartner arbeitslos gewesen sei. Ansonsten hätten sie sich die Lebenshaltungskosten geteilt.

Die Höhe des Mietzinses der Wohnung ist beiden Ehegatten ungefähr bekannt gewesen. Über den Tod des Vaters der Beschwerdeführerin hat ihr Ehemann Bescheid gewusst, ebenso die Beschwerdeführerin über den Tod seiner Grossmutter. Den Ehepartnern sind die Essensvorlieben, die Lieblings-Fernsehprogramme sowie der Musikgeschmack des Partners grob bekannt. Ebenso wissen sie, was der andere arbeitet und kennen dessen Arbeitszeiten sowie die ungefähre Höhe des Verdiensts. Sie kennen die Höhe der Schulden des anderen. Die Beschwerdeführerin hat gewusst, dass ihr Mann Mahnungen bekommt. Es liegen Familienfotos sowie Fotos der Trauung vor.

4.3 Übereinstimmend sind auch die Aussagen zum Kennenlernen, zum Entschluss zu heiraten, betreffend der Eheringe und, dass sie anschliessend an die Hochzeit mit den Trauzeugen in ein Restaurant gegangen seien und danach zuhause weitergefeiert hätten, sowie dass der Bräutigam an der Hochzeit einen Anzug getragen habe, was die eingereichten Fotos der Trauungszeremonie bestätigen. An die Trauzeugen sowie die Hochzeitsgäste bestehen jedoch unterschiedliche, sich widersprechende Erinnerungen. Der Ehemann hat ausgesagt, dass seine Mutter nicht an der Zeremonie gewesen sei, was den Aussagen der Ehefrau widerspricht. Gemäss den eingereichten Fotos ist die Mutter jedoch dabei gewesen. Sodann haben beide Ehegatten gegenüber der Polizei das Geburtsdatum des jeweils andern nicht nennen können. Die Beschwerdeführerin kann aber auch nicht sagen, in welchem Jahr sie sich von ihrem früheren Ehemann hat scheiden lassen. Der Ehemann hat sich zunächst im Jahr des Kennenlernens getäuscht. Ebenso wenig hat er die Telefonnummer des Festnetzanschlusses der ehelichen Wohnung gekannt. Er kann die Wohnung jedoch exakt beschreiben und sagt übereinstimmend mit seiner Ehefrau aus, dass deren Sohn bei ihnen im Schlafzimmer übernachtet habe. Der Ehemann weiss aber auch nicht, wie alt sein Vater und seine Mutter sind. Er kann nicht sagen, an welcher Strasse seine Mutter wohnt, obwohl er regelmässig bei ihr übernachtet hat. Er kennt die genaue Zahl seiner Halbgeschwister nicht, zu welchen er aber auch keinen Kontakt hat. Der Ehefrau ist nicht bekannt, dass der Ehemann Halbgeschwister hat. Ebenso verneint sie, dass ihr Mann in Brasilien Kinder hat, was er jedoch in den Eheschutzverfahren – anders als gegenüber der Polizei – auch nie gesagt hat. Er kann sich nicht mehr erinnern, dass er zur Abklärung der Vaterschaft vor Bezirksgericht erschienen ist, obwohl Protokolle der Verhandlung seine Anwesenheit bestätigen. Der Ehemann hat gegenüber der Polizei ausgesagt, dass seine Frau Christin sei. In den Eheschutzformularen hat er jedoch lückenlos angegeben, dass sie Muslimin sei. Der Ehemann hat auch nicht gewusst, dass seine Frau vor der Ehe mit ihm über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat.

4.4 Weiter gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie mit ihrem früheren Ehemann erst seit 2009 regelmässigen Kontakt habe, da er der Vater ihres Kindes sei. Das Kind sei entstanden, weil sie einmal schwach geworden sei. Am 7. Dezember 2009 sei er in ihrer Wohnung gewesen, weil er zur Besprechung des Vaterschaftstest am Abend vorher vorbeigekommen sei, dann bei ihr übernachtet habe und am nächsten Tag hätte er seinen Sohn betreut, während sie gearbeitet habe. Ihr jetziger Ehemann sagte am 17. Dezember 2009 aus, dass er den früheren Ehemann seiner Frau nur flüchtig als einen Kollegen von ihr kenne. Er hat sich bei der Befragung sehr überrascht gezeigt, dass dieser Kollege der frühere Ehemann seiner Frau und der Vater ihres Sohnes sein soll.

Der frühere Ehemann ist am 22. Januar 2010 befragt worden. Er hat angegeben, im Herbst 2009 illegal eingereist zu sein, um seine Ehe vorzubereiten. Seine Frau habe er im 2008 in F auf der Strasse kennengelernt. Am 7. Dezember 2009 sei er in der Wohnung der Beschwerdeführerin gewesen, weil er seinen Sohn habe sehen wollen. Er habe seine frühere Ehefrau im Jahr 2009 öfters besucht, um eine Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen. Er sei in der Wohnung der Babysitterin verschwunden, weil er bemerkt habe, dass die Polizei komme. Seinen Pass und die Meldebestätigung trage er immer bei sich, da er keine Aufenthaltsbewilligung habe. Die Trainingshose und das T-Shirt seien seine normale Kleidung. Er hätte sich nur eine Jacke übergezogen, um zur Wohnung der Beschwerdeführerin zu kommen. Seine jetzige Ehefrau gab anlässlich einer Kontrolle in ihrer Wohnung an, dass ihr Mann seinen Pass immer bei sich habe, dass seine Kleider sich bei ihr in der Wohnung befinden würden, dass sie sich im 2008 in F kennengelernt hätten sowie dass ihr Mann meistens bei ihr übernachte.

4.5 Angesichts der vorstehend wiedergegebenen Aussagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehe der Beschwerdeführerin tatsächlich gelebt worden ist. Dafür spricht insbesondere, dass das aussereheliche Kind während der vorübergehenden Trennung des Ehepaars entstanden ist. Die Eheleute haben gemäss ihren Aussagen bis zur Trennung im Januar 2007 eine gute Beziehung in Haushaltsgemeinschaft geführt. Die Ehegatten wissen trotz Erinnerungslücken, welche aber auch in andern Bereichen auftreten, viel voneinander, die Mutter des Ehemanns ist an der Hochzeitsfeier dabei gewesen, und die Ehefrau pflegt zu ihrer Schwiegermutter enge Kontakte, welche bis heute über die Trennung des Ehepaares hinaus bestehen. Die Schwiegermutter hat am 17. Februar 2013 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin wie eine Tochter für sie sei und der Sohn wie ein Enkelkind. Das Paar hat erkennbar bis im Januar 2007 ein gemeinsames Leben geführt. Es ist nachvollziehbar, dass die Ehe nach der Trennungsphase und der Geburt des ausserehelichen Kindes Risse bekommen hat, die schliesslich zur definitiven Trennung des Paares geführt haben, indem der Ehemann die Schweiz verlassen hat.

Weiter spricht gegen eine Scheinehe, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann erst ein Jahr nach ihrer der Scheidung geheiratet hat, während sich ihr früherer Ehemann unmittelbar nach der Scheidung wieder verheiratet hatte. Laut Asylakten ist sie nachweisbar in psychotherapeutischer Behandlung wegen den Kriegserlebnissen im Kosovo gewesen und hatte Probleme wegen der Scheidung von ihrem ersten Mann gehabt. Nur weil ihr früherer Ehemann offenbar systematisch vorgegangen ist und seine Ehe mit der Beschwerdeführerin für eine Aufenthaltsbewilligung geopfert hat, können der Beschwerdeführerin nicht dieselben Methoden unterstellt werden. Auf kein systematisches Vorgehen deutet auch der Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie seit 2004 verheiratet ist und die Aufenthaltsbewilligung hat, niemals einen Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung gestellt hat, welche ihr einen Aufenthalt unabhängig von ihrer Ehe verschafft hätte.

4.6 Nachdem sich der Vorwurf der Scheinehe aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht aufrechterhalten lässt, kann sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 AuG berufen. Hingegen fällt der Anspruch auf eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 43 AuG von vornherein ausser Betracht, weil ihr Ehemann keine Niederlassungsbewilligung mehr besitzt und die Ehegatten gemäss Aussagen vom 17. November 2009 seit längerer Zeit keine Lebensgemeinschaft mehr führen.

Die Sache ist folglich an das Migrationsamt zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid zurückzuweisen. Es wird zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die eheliche Gemeinschaft im Sommer 2007 nach der Trennung tatsächlich wiederaufgenommen haben und die Dreijahresfrist dadurch erfüllt ist, eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) bzw. ein nachehelicher Härtefall gegeben ist (Art. 50 Abs. 2 lit. b AuG). Es steht dem Migrationsamt zudem frei, weitere Untersuchungen be­treffend eine mögliche Scheinehe der Beschwerdeführerin durchzuführen, nachdem sich ihr Ehemann bei der Polizei per E-Mail gemeldet und vage angedeutet hat, dass seine Ehe mit der Beschwerdeführerin eine Lüge sei.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht verlangt.

6.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

2.    Die Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…