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Geschäftsnummer: VB.2012.00491  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.08.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafantritt


Strafvollzug: Strafantritt Gegenstandslosigkeit des Gesuchs des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (E. 1.2). Rechtsgrundlagen des Aufschubs des Strafantrittstermins (E. 2). Die Vorinstanz verletzte weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Gehörsanspruch, indem sie über den Rekurs entschied, ohne den Beschwerdeführer zuvor auf den ungenügenden Nachweis der Notlage hinzuweisen und ihm diesbezüglich Frist zur Einreichung neuer Beweismittel anzusetzen (E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat die Notlage bezüglich Betreuung seines Sohns während der Nachtschichten seiner Ehefrau nicht dargelegt bzw. belegt (E. 3.3). Das öffentliche Interesse an der raschen Durchsetzung des Strafanspruchs wiegt angesichts des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers, seiner erheblichen Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit sowie der zahlreichen gravierenden Delikte schwerer als sein privates Interesse an der Verschiebung des Strafantritts (E. 3.4). Die Vorladung des Beschwerdeführers in eine bestimmte Strafanstalt ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz wies sein Gesuch um Vorladung in eine andere Strafanstalt zu Recht ab (E 4). Die Beschwerde ans Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung (E 6). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUFSCHUB
GEFÄHRLICHKEIT
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
INTERESSENABWÄGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
STRAFANSTALT
STRAFANTRITT
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
Rechtsnormen:
Art. 103 BGG
Art. 11 BV
Art. 29 Abs. II BV
§ 48 Abs. III JVV
§ 51 Abs. I JVV
§ 7 Abs. I VRG
§ 7 Abs. II lit. a VRG
§ 60 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00491

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 16. August 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Strafantritt,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde vom Bezirksgericht F mit Urteil vom 5. März 2010 wegen vollendeten und versuchten Raubes, Raufhandels, Diebstahls, Erpressung, Nötigung, mehrfachen und gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln und zahlreicher weiterer Delikte mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.- bestraft, wovon 321 Tage bereits durch Untersuchungshaft erstanden waren. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 20. Oktober 2010 mangels Einreichung von Beanstandungen durch die amtliche Verteidigerin nicht auf die Berufung ein. Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Mit Beschluss vom 23. Juni 2011 wies das Obergericht das Gesuch des neuen (erbetenen) Rechtsvertreters von A um Wiederherstellung der Beanstandungsfrist ab. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. Oktober 2011 ab, soweit es darauf eintrat. Das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug) hatte A bereits mit Verfügung vom 28. Januar 2011 zum Strafantritt auf den 7. Juni 2011 vorgeladen. Diesen Termin nahm es A am 24. Mai 2011 ab, bis über das Fristwiederherstellungsgesuch entschieden sei.

B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 lud der Justizvollzug A auf Montag, 2. April 2012, 10.30 Uhr, zum Vollzug der Freiheitsstrafe in der Strafanstalt C in D vor. Dagegen rekurrierte A am 7. März 2012 bei der Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) und beantragte, die Vorladung in den Strafvollzug sei bis auf Weiteres abzunehmen bzw. es sei mit einer solchen zuzuwarten, bis nach einem allfälligen Weiterzug an den und bis zum Entscheid durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) definitiv feststehe, ob und welche Strafe er zu verbüssen habe. Eventualiter sei der Vollzug mindestens bis 1. März 2013 zu verschieben. Die Justizdirektion wies am 9. März 2012 den Rekurs bezüglich des Antrags auf Abnahme der Vorladung ab, trat auf das Verschiebungsgesuch nicht ein und leitete dieses an den Justizvollzug zur Behandlung weiter.

C. Der Justizvollzug nahm A am 27. März 2012 den Strafantrittstermin ab. Mit Verfügung vom 26. April 2012 wies der Justizvollzug das Gesuch um Aufschub des Strafantrittstermins ab und setzte einen neuen Termin auf den 11. Juni 2012 fest.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 29. Mai 2012 bei der Justizdirektion und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sein Gesuch um Aufschub des Strafantritts sei mindestens teilweise gutzuheissen und der Strafantrittstermin sei frühestens auf den 1. Dezember 2012 festzusetzen. Sodann sei es ihm zu gestatten, seine Strafe im Vollzugszentrum E statt in der Strafanstalt C zu verbüssen. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 18. Juli 2012 ab und setzte den Strafantrittstermin neu auf Montag, 10. September 2012, 10.30 Uhr, in der Strafanstalt C fest. Überdies entzog die Justizdirektion dem Lauf der Beschwerdefrist sowie der Einreichung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und verkürzte die Beschwerdefrist auf zehn Tage.

III.  

Mit Eingabe vom 30. Juli 2012 gelangte A an das Verwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen seine Rekursanträge. Allenfalls sei die Vorinstanz anzuhalten, ihren Rekursentscheid wegen offensichtlicher Unverhältnismässigkeit wiedererwägungsweise aufzuheben und den Strafantrittstermin frühestens ab Dezember 2012 im Vollzugszentrum E zu bewilligen. Eventualiter seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen und/oder weitere Beweismittel zu berücksichtigen. Sodann sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse. Die Justizdirektion und der Justizvollzug beantragten am 6. bzw. 7. August 2012 unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Da mit dem vorliegenden Urteil ein Entscheid in der Sache ergeht und der angesetzte Strafantrittstermin noch bevorsteht, erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos.

2.  

2.1 Nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) legt das Amt für Justizvollzug den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch a) erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden und b) weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (§ 48 Abs. 3 JVV).

Als anderer erheblicher, nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV wird ausnahmsweise auch die dringend notwendige Regelung unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten einer verurteilten Person anerkannt. Dabei müssen die dem Verurteilten andernfalls entstehenden Nachteile erheblich über das Übliche hinausgehen, das normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden ist, und durch eine erst spätere Anordnung der Strafvollstreckung vermeidbar sein. Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Art sind regelmässige Folgen des Strafvollzugs, weshalb die gewöhnliche Wahrung finanzieller Interessen oder das Treffen administrativer Vorkehren im privaten oder beruflichen Bereich sowie das berufliche Fortkommen überhaupt grundsätzlich keinen Grund für einen Strafaufschub darstellen. Der Grund für einen allfälligen Strafaufschub muss in der Regel beim Inhaftierten selbst liegen. Allerdings anerkennt die Praxis auch den Tod eines nahen Angehörigen als wichtigen Grund. Ausnahmsweise könnte ein Strafaufschub etwa auch infrage kommen, wenn die Ehefrau des Verurteilten im Spital liegt und sich sonst niemand um die Kinder kümmern könnte. Grundsätzlich bilden jedoch familiäre Umstände und Probleme – abgesehen von nicht voraussehbaren gravierenden Ausnahmefällen – ganz allgemein keine Gründe für einen Strafaufschub. So ist etwa die bevorstehende Geburt eines Kinds der Partnerin des Verurteilten kein Grund für einen Strafaufschub (Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 318 f.).

2.2 Bei der Prüfung eines Gesuchs um Aufschub des Strafantritts ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass sich eine allzu lange Aufschiebung des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt (vgl. Surber, S. 316).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe lediglich vorgebracht, er und seine Ehefrau hätten noch niemanden gefunden, der sich schon ab Juni 2012 um den fünfjährigen Sohn kümmere, wenn seine Ehefrau als Krankenpflegerin Nachtdienst leisten müsse. Zur konkreten Situation habe er weder weitergehende Ausführungen gemacht noch diese belegt. Daher sei nicht überprüfbar, ob eine Notlage der Familie vorliege. Überdies wäre eine solche voraussehbar und vermeidbar gewesen, sei doch das Strafurteil im März 2010 ergangen. Spätestens seit der Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht im Oktober 2011 habe er mit dem baldigen Vollzug der Freiheitsstrafe rechnen müssen. Dass er sich erst Mitte April 2012 gegen eine Beschwerde an den EGMR entschieden habe, sei ohne Belang, denn es habe ihm bewusst sein müssen, dass ein solcher Schritt zumindest vorerst nichts an der Pflicht der Vollzugsbehörden zum Vollzug der Strafe ändere. Demnach habe er spätestens seit November 2011 damit rechnen müssen, den Vollzug der fünfjährigen Freiheitsstrafe nunmehr antreten zu müssen. Durch die erneute faktische Verschiebung des Strafantritts vom 2. April 2012 auf den 11. Juni 2012 sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Zeit zur Regelung der privaten Angelegenheiten bzw. der Organisation der Betreuung seines Sohns während der Nachtdiensteinsätze seiner Ehefrau verblieben. Selbst wenn ein erheblicher nicht wiedergutzumachender Nachteil bejaht würde, würde dieser das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung des Strafanspruchs nicht überwiegen. Der Beschwerdeführer sei kein Ersttäter, und sein Verschulden bezüglich der zahlreichen Delikte wiege schwer. Das gewichtige öffentliche Interesse erlaube keinen weiteren Aufschub des Strafantrittstermins mehr. Der Beschwerdegegner habe diesen zu Recht verweigert.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte ihm die Möglichkeit einräumen müssen, Beweise zur Darlegung der Notlage zu beantragen und abzunehmen, wenn sie die Notlage tatsächlich hätte überprüfen wollen und dazu weitere Unterlagen benötigt hätte. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzt.

In der Rekursschrift führte der Beschwerdeführer lediglich in allgemeiner Weise aus, dass er und seine Ehefrau trotz erheblicher Anstrengungen bisher niemanden gefunden hätten, der sich schon ab Juni 2012 um den fünfjährigen Sohn kümmere, wenn die Ehefrau als Krankenpflegerin Nachtschicht leisten müsse; eine befriedigende Lösung dafür liege erst ab Dezember 2012 vor. Er legte weder die Situation detaillierter dar noch untermauerte er seine Behauptungen durch Belege. Im Übrigen beantragte er keine Befragung der betroffenen Personen.

In dieser Situation stellt sich nicht primär eine Frage des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Grundsatzes von Treu und Glauben, sondern die Frage, wie weit die Untersuchungspflicht der Vorinstanz reicht (vgl. § 7 Abs. 1 VRG). Diese wird erheblich reduziert durch die Mitwirkungspflicht, die den Beschwerdeführer trifft, der ein Begehren um Aufschub des Strafantritts gestellt hat (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG). Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz über den Rekurs entscheiden, ohne den Beschwerdeführer zuvor auf den ungenügenden Nachweis der Notlage hinzuweisen und ihm diesbezüglich Frist zur Einreichung neuer Beweismittel anzusetzen. Im Übrigen verletzte sie auch nicht seinen Gehörsanspruch, denn dieser umfasst keinen Anspruch, sich zur rechtlichen Würdigung der durch die Parteien in den Prozess eingebrachten Tatsachen vorgängig zu äussern (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39). Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch die Vorinstanz ist ebenso wenig ersichtlich.

3.3 Auch in der Beschwerdeschrift beschränkte sich der Beschwerdeführer zur Darlegung der Notlage im Wesentlichen auf eine Wiederholung seiner Ausführungen in der Rekursschrift. Eine befriedigende Lösung stehe erst ab Dezember 2012 bereit, wenn seine Mutter ihre Arbeit reduzieren und die Betreuung seines Sohns während der Nachtschichten seiner Ehefrau übernehmen könne. Er legte der Beschwerdeschrift einen Arbeitsplan seiner Ehefrau für den Monat August bei. Aus diesem geht hervor, dass diese im Monat August lediglich sechsmal Nachtschicht hat. Daraus lässt sich keine Notlage der Familie bzw. kein erheblicher nicht wiedergutzumachender Nachteil ableiten, welcher einen Aufschub des Strafantrittstermins rechtfertigen würde. Diese Situation geht nicht erheblich über das Übel hinaus, das normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden ist, und ist nicht vergleichbar mit der oben erwähnten, in der sich die Ehegattin des Verurteilten längere Zeit im Spital aufhält (vgl. E. 2.1). Zudem bezieht sich der eingereichte Plan lediglich auf einen Monat. Ob dieser für andere Monate repräsentativ ist, lässt sich diesem nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer belegte sodann weder die Suchbemühungen für einen Hort- oder sonstigen Betreuungsplatz noch die Behauptung, seine Mutter könne ihre Arbeit erst auf Dezember reduzieren. Dies hätte er jedoch angesichts seiner Mitwirkungspflicht (vgl. E. 3.2) tun müssen.

Selbst wenn die beantragte Befragung der angebotenen Personen ergäbe, dass die Mutter des Beschwerdeführers erst ab Dezember 2012 von ihrer Arbeit her in der Lage wäre, den Sohn des Beschwerdeführers während der Nachtschichten der Ehefrau zu betreuen, wäre damit seine Sachdarstellung, wonach bis dahin keine andere Lösung gefunden werden konnte, in keiner Weise belegt. Die nach § 60 VRG vorherrschende Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen Gründen gezwungen, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1). Daran fehlt es. Wie erwähnt, wird weder ausgeführt, worin die Anstrengungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bestanden hatten, um für die Betreuung des Kindes schon vor Dezember 2012 eine Lösung zu finden, noch werden dafür irgendwelche Beweise offeriert. Der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag, wonach weitere Sachabklärungen vorzunehmen oder weitere Beweismittel zu berücksichtigen seien, ändert daran nichts, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen. Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus nicht dar, welche weiteren Erkenntnisse (mit Ausnahme der erwähnten) er sich aus der Befragung der von ihm aufgeführten Personen verspricht noch welche weiteren Abklärungen (mit den entsprechenden Beweisen) vorgenommen werden sollten. Seine Beweisanträge sind daher abzuweisen.

3.4 Das Bezirksgericht F erachtete das Verschulden des Beschwerdeführers bezüglich des Raufhandels und des Raubversuchs als sehr schwer; er sei äusserst brutal und verwerflich vorgegangen, habe eine erhebliche Gewaltbereitschaft sowie eine besondere Gefährlichkeit manifestiert und sei nicht davor zurückgeschreckt, eine Schusswaffe einzusetzen. Hinsichtlich der Erpressung sei das Verschulden des Beschwerdeführers schwer und in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte erheblich; insgesamt sei sein Verschulden als schwer einzustufen.

Das öffentliche Interesse an der raschen Durchsetzung des Strafanspruchs wiegt angesichts des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers, seiner erheblichen Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit sowie der zahlreichen gravierenden Delikte sehr schwer. Die Vorinstanz erachtete dieses erhebliche öffentliche Interesse im Vergleich zum geltend gemachten Engpass bei der Betreuung des Sohns des Beschwerdeführers zu Recht als überwiegend. An dieser eindeutigen Interessenabwägung vermögen die Umstände, dass die begangenen Delikte und das Urteil eine gewisse Zeit zurückliegen, sich der Beschwerdeführer seither nach eigenen Angaben wohl verhalten hat, die beantragte Verschiebung lediglich drei Monate beträgt und keine Vollstreckungsverjährung droht, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer musste seit der Abweisung seiner Beschwerde durch das Bundesgericht im Oktober 2011 mit dem baldigen Vollzug seiner Freiheitsstrafe rechnen, denn die Individualbeschwerde an den EGMR hat keine aufschiebende Wirkung und die Erreichung vorläufiger Massnahmen im Sinn von Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR (SR 0.101.2) ist ungewiss (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. A., München etc. 2012, S. 47 ff.). Es stand ihm daher eine angemessene Zeit zur Regelung seiner privaten Angelegenheiten zur Verfügung. Demnach hält die Interessenabwägung der Vorinstanz zugunsten der öffentlichen Interessen an einem raschen Vollzug der Strafe einer Rechtskontrolle stand. Sie erweist sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als willkürlich. Inwiefern dieser Entscheid den Anspruch der Kinder auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV) verletzen soll, legte der Beschwerdeführer nicht dar. Überdies ist die Justiziabilität von Art. 11 BV fraglich, dessen Grundrechtsträger sein Sohn – und nicht er selber – ist (Ruth Reusser/Kurt Lüscher in Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 11 Rz. 7 und 22 ff.).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, die Strafe im Vollzugszentrum E statt in der Strafanstalt C verbüssen zu können. Er begründet dies in erster Linie mit der kürzeren Wegzeit (per Auto von F zum Vollzugszentrum E 44 Minuten, zur Strafanstalt C 50 Minuten). Für Ehefrau und Kind sei es daher einfacher, schneller und günstiger, ihn in G zu besuchen, und für ihn einfacher, in einem künftigen Urlaub zu seiner Familie zu gelangen. Er kenne überdies Personen, welche im Vollzugszentrum E längere Freiheitsstrafen verbüssten.

4.2 Gemäss § 51 Abs. 1 JVV entscheidet das Amt, in welcher Anstalt oder in welchem Gefängnis der Vollzug erfolgt. Daraus leitete die Vorinstanz zu Recht ab, dass kein Anspruch auf Einweisung in eine bestimmte Vollzugseinrichtung besteht.

Im Vollzugszentrum E werden in erster Linie Ersatzfreiheitsstrafen und darüber hinaus ordentliche Freiheitsstrafen unter sechs Monaten vollzogen (www.justizvollzug.zh.ch). Wenn dort überhaupt längere Freiheitsstrafen vollzogen würden, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, so wäre dies eine absolute Ausnahme, aus der er nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. Die beantragte Anfrage bei der Direktion des Vollzugszentrums kann daher unterbleiben. In der Strafanstalt C dagegen betrug im Jahr 2011 der Anteil der Insassen mit einer Strafdauer von über zwei Jahren 30 % (Jahresbericht der Strafanstalt C). Sie ist demnach – wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat – auch auf den Vollzug längerer Freiheitsstrafen ausgerichtet. Überdies ist die Differenz der Wegzeit selbst nach Angaben des Beschwerdeführers gering, weshalb seine Vorladung in die Strafanstalt C nicht zu beanstanden ist.

5.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Nach Art. 103 Abs. 1 BGG des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) hat die Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Da in diesem Fall keine Ausnahme nach Abs. 2 derselben Bestimmung vorliegt, gilt dies auch für eine allfällige Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…