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VB.2012.00492
Urteil
der Einzelrichterin
vom 27. August 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
B, Beschwerdegegner,
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS120023), hat sich ergeben: I. Die Kantonspolizei Zürich ordnete mit Verfügung vom 19. Juli 2012 gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Kontaktverbot gegenüber ihrem Ex-Ehemann B und dessen Eltern sowie ein Rayonverbot betreffend die Umgebung von Bs Wohnort (C) und denjenigen seiner Eltern (D) an. II. A gelangte daraufhin am 20. Juli 2012 an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts E (fortan: Zwangsmassnahmengericht) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Schutzmassnahmen (Geschäfts-Nr. GS 120023). Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 ersuchte B das Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots bis zum 19. Oktober 2012 (Geschäfts-Nr. GS 120025). Nachdem das Zwangsmassnahmengericht A und B angehört hatte, vereinigte es mit Verfügung vom 26. Juli 2012 die beiden Verfahren, wies den Antrag der Gesuchstellerin um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab und verlängerte diese vollumfänglich bis 2. November 2012. III. Dagegen erhob A am 31. Juli 2012 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte – neben anderem – sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 26. Juli 2012. Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2012 beantragte B, das Kontakt- und Rayonverbot sei nicht bloss bis zum 2. November 2012, sondern bis zum Abschluss des zurzeit beim Obergericht Zürich pendenten strafrechtlichen Berufungsverfahrens betreffend eine gegen A ausgesprochene Freiheitsstrafe weiterzuführen. Im Übrigen sei er bereit zu akzeptieren, dass A den Mittagstisch der katholischen Kirche von 11 bis 14 Uhr besuche. Es sei ihr jedoch zu verbieten, sich im Wohnquartier aufzuhalten. Die Kantonspolizei und das Zwangsmassnahmengericht verzichteten am 6. August bzw. 7. August 2012 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde bzw. eine Vernehmlassung. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Zwangsmassnahmengericht bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Die vorliegende Beschwerde ist von der Einzelrichterin zu behandeln (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann das Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche nach den §§ 5 und 6 GSG (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Nach Möglichkeit hört das Gericht den Gesuchsgegner an (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Es weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 GSG). 3. 3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass sich die Beschwerdeführerin mehrmals, letztmals am 19. Juli 2012, am Wohnort des Beschwerdegegners aufgehalten und ihn dort vor dessen Haus öffentlich als pädophiler Vater beschimpft habe. Zwischen den Parteien seien schon mehrmals Gewaltschutzmassnahmen angeordnet worden. Aus den verschiedenen Polizeiakten sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von der Polizei als gefährlich und unberechenbar eingestuft werde und jeweils die Aggressorin sei. 3.2 Die Vorinstanz zog die Gewaltschutzakten der Polizei bei, bestehend aus dem Polizeirapport vom 20. Juli 2012 und einer am 25. Juli 2012 verfassten Aktennotiz. Sie stützte ihren Entscheid zusätzlich auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um gerichtliche Beurteilung der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen, das Gesuch des Beschwerdegegners um Verlängerung der Massnahmen und auf die Aussagen der Parteien im Rahmen der Anhörung vom 26. Juli 2012. Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin habe die vom Beschwerdegegner genannten Vorfälle grundsätzlich nicht bestritten. Ebenso habe sie nicht bestritten, dessen Eltern belästigt zu haben. Eine Verletzung der Integrität der betroffenen Personen sei damit glaubhaft. 4. 4.1 Anlässlich der Anhörung vom 26. Juli 2012 entgegnete die Beschwerdeführerin auf die Frage der Haftrichterin, ob sie den Beschwerdegegner am 19. Juli 2012 als Kinderschänder beschimpft habe, sie habe darüber bereits mit der Polizei gesprochen. Die anschliessende Frage, ob es demnach stimme, was sie bei der Polizei gesagt habe, beantwortete sie auf dieselbe Weise und verwies dabei auf ihre entsprechenden Aussagen. Des Weiteren bestritt sie, dass sie den Beschwerdegegner am 21. Juni 2012 trotz Kontaktverbots telefonisch zu erreichen versucht habe. Auf die Frage schliesslich, ob es zutreffe, dass sie die Eltern des Beschwerdegegners belästigt habe, gab sie zur Antwort, "selbst wenn das zutreffen würde", wäre dies kein Grund für diesen, sie dermassen einzuschränken. Aus diesen Ausführungen kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin habe die Vorfälle nicht bestritten. Ein Eingeständnis lässt sich sodann auch nicht aus ihren in der Aktennotiz der Polizei vom 25. Juli 2012 festgehaltenen Aussagen herauslesen. Gemäss derselben räumte die Beschwerdeführerin zwar offenbar ein, sich am 19. Juli 2012 am Wohnort des Beschwerdeführers aufgehalten zu haben. Sie bezeichnete diesen auch als "pädophil" und "tyrannisch". Sie gab jedoch nicht zu, dies lautstark im Quartier "umhergeschrien" zu haben. 4.2 Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich der haftrichterlichen Anhörung ausdrücklich auf ihre Angaben bei der Polizei verwiesen hatte, diese Angaben von der Polizei aber nicht einmal protokolliert waren, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen mit dem ihr vorgeworfenen Verhalten, insbesondere den konkreten Vorwürfen gemäss dem Verlängerungsgesuch des Beschwerdegegners, konfrontierte. Bezogen auf die gegenüber den Eltern des Beschwerdegegners angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bzw. den diese auslösenden Vorfall bleibt der Sachverhalt sodann gänzlich unklar. Auch diesbezüglich hätte sich eine nähere Befragung aufgedrängt. Allein der Umstand, dass gegen eine Person schon wiederholt Gewaltschutzmassnahmen getroffen werden mussten, enthebt das zuständige Gericht jedenfalls nicht davon, den einem erneuten Gesuch zugrunde liegenden Sachverhalt hinreichend zu ermitteln und die gefährdende Person dazu anzuhören, um die Glaubhaftigkeit der Gefährdung überprüfen zu können. 4.3 Die Verfügung vom 26. Juli 2012 ist somit wegen ungenügender Anhörung im Sinn von § 9 Abs. 3 GSG aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen. Eine Rückweisung erweist sich aufgrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vgl. § 50 VRG) und angesichts der äusserst kurzen Begründung der vorinstanzlichen Verfügung als unumgänglich (vgl. § 64 Abs. 1 VRG). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin im Einzelnen anzuhören bzw. zu befragen und anschliessend die Frage der Verlängerung oder Aufhebung der gegen die Beschwerdeführerin angeordneten Gewaltschutzmassnahmen neu zu beurteilen. 5. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass gegen die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal Gewaltschutzmassnahmen angeordnet wurden, ist es vorliegend gerechtfertigt, das ihr am 19. Juli 2012 auferlegte und mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2012 vollumfänglich verlängerte Rayon- und Kontaktverbot im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid der Vorinstanz aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG). Die Schutzmassnahmen bleiben damit bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft. 6. 6.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Daneben können die Kosten nach Satz 2 der Vorschrift auch nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann auch eine Vorinstanz für kostenpflichtig erklärt werden, wenn die Kosten allein auf ihre Verfahrensfehler zurückgehen (VGr, 10. Mai 2012, VB.2011.00052, E. 6.3; 13. Januar 2011, VB.2010.00714, E. 5.1; 11. Januar 2006, VB.2005.00357, E. 4.2; 11. Juli 2005, VB.2005.00001, E. 4.2). Der vorliegende Rückweisungsentscheid ist eindeutig von der Vorinstanz zu vertreten, weshalb ihr die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens zulasten der Staatskasse aufzuerlegen sind. 6.2 Mangels überwiegenden Obsiegens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. In Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 handelt es sich beim vorliegenden Urteil um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3). In Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 handelt es sich ebenfalls um einen Zwischenentscheid. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Haftrichters des Bezirks E vom 26. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an den Haftrichter des Bezirksgerichts E zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. 2. Das gemäss der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 19. Juli 2012 angeordneten und mit Verfügung des Haftrichters des Bezirks E vom 26. Juli 2012 verlängerte Rayon- und Kontaktverbot bleibt bis zum Neuentscheid des Haftrichters gemäss Dispositiv-Ziffer 1 hiervor in Kraft. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an… |