{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00492_2012-08-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212137&W10_KEY=13823263&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a1f78fc7151f0aba1db9d9bcfffa99cb"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00492"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.08.2012  VB.2012.00492"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.08.2012  VB.2012.00492"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.08.2012  VB.2012.00492"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS120023) | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verl\u00e4ngerung des Rayon- und Kontaktverbots gegen\u00fcber dem Beschwerdegegner und dessen Eltern. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann weder aus den Ausf\u00fchrungen der Beschwerdef\u00fchrerin anl\u00e4sslich der haftrichterlichen Anh\u00f6rung noch aus der Aktennotiz der Polizei der Schluss gezogen werden, sie habe die Vorf\u00e4lle nicht bestritten (E. 4.1). Nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin anl\u00e4sslich der haftrichterlichen Anh\u00f6rung ausdr\u00fccklich auf ihre Angaben bei der Polizei verwiesen hatte, diese Angaben von der Polizei aber nicht einmal protokolliert waren, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Beschwerdef\u00fchrerin nicht im Einzelnen mit dem ihr vorgeworfenen Verhalten, insbesondere den konkreten Vorw\u00fcrfen gem\u00e4ss dem Verl\u00e4ngerungsgesuch des Beschwerdegegners, konfrontierte. Bezogen auf die gegen\u00fcber den Eltern des Beschwerdegegners angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bzw. den diese ausl\u00f6senden Vorfall bleibt der Sachverhalt sodann g\u00e4nzlich unklar. Auch diesbez\u00fcglich h\u00e4tte sich eine n\u00e4here Befragung aufgedr\u00e4ngt. Allein der Umstand, dass gegen eine Person schon wiederholt Gewaltschutzmassnahmen getroffen werden mussten, enthebt das zust\u00e4ndige Gericht jedenfalls nicht davon, den einem erneuten Gesuch zugrundeliegenden Sachverhalt hinreichend zu ermitteln und die gef\u00e4hrdende Person dazu anzuh\u00f6ren, um die Glaubhaftigkeit der Gef\u00e4hrdung \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen (E. 4.2). Eine R\u00fcckweisung erweist sich aufgrund der beschr\u00e4nkten Kognition des Verwaltungsgerichts und angesichts der \u00e4usserst kurzen Begr\u00fcndung des vorinstanzlichen Verf\u00fcgung als unumg\u00e4nglich (E. 4.3). Da gegen die Beschwerdef\u00fchrerin zum wiederholten Mal Gewaltschutzmassnahmen angeordnet wurden, ist es vorliegend gerechtfertigt, das ihr auferlegte und mit Verf\u00fcgung der Vorinstanz vollumf\u00e4nglich verl\u00e4ngerte Rayon- und Kontaktverbot im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid der Vorinstanz aufrecht zu erhalten (E. 5). Teilweise Gutheissung. Aufhebungder Verf\u00fcgung der Vorinstanz und R\u00fcckweisung der Sache im Sinn der Erw\u00e4gungen an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:15:06", "Checksum": "e1219b6b14ff3ebf039d45a87649065e"}