|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2012.00493
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. November 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde G, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A wird seit einigen Jahren von der Fürsorgebehörde der
Gemeinde G (fortan: Fürsorgebehörde) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
Mit Beschluss vom 14. November 2011 bewilligte ihr die Fürsorgebehörde
einen Brutto-Bedarf in der Höhe von Fr. 2'110.-, wobei in Aussicht
gestellt wurde, dass sämtliche Einnahmen für den gleichen Zeitraum damit verrechnet
würden (Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig wurden ihr verschiedene Auflagen und
Weisungen erteilt (Disp.-Ziff. 3). Insbesondere wurde A angewiesen, sich
parallel zu den noch notwendigen Prüfungsvorbereitungen – im September 2011
hatte sie die schriftliche Prüfung zur C-Therapeutin erfolgreich absolviert,
die praktische Prüfung musste sie hingegen im März 2012 wiederholen –
selbständig und intensiv um Arbeit zu bemühen und der Fürsorgebehörde
entsprechende Nachweise vorzuweisen (Disp.-Ziff. 3.1). Sodann wurden ihr
die Nichtauszahlung der Minimalen Integrationszulage (MIZ) und die Kürzung des
Grundbedarfs um 15 % für mindestens drei Monate im Fall der Nichterfüllung
bzw. Verletzung der Auflagen gemäss den Disp.-Ziff. 3.1–3.4 angedroht
(Disp.-Ziff. 3.5).
II.
A liess daraufhin am 13. Dezember
2011 Rekurs beim Bezirksrat D (nachfolgend: Bezirksrat) einlegen und im
Wesentlichen beantragen, Ziffer 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde G
vom 14. November 2011 sei aufzuheben und der Brutto-Bedarf bzw. der
Fehlbetrag von Amtes wegen zu erhöhen. Sodann seien die Auflagen und Weisungen
gemäss Ziffer 3 des Beschlusses der Fürsorgebehörde grundsätzlich
aufzuheben und insbesondere auf die ihr auferlegten Arbeitsbemühungen zu verzichten.
Mit Beschluss vom 27. Juni 2012 wies der Bezirksrat den Rekurs ohne
Kostenfolge ab, soweit er darauf eintrat (Disp.-Ziff. I.). Ebenso wies er
das von A gestellte Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
ab (Disp.-Ziff. II.).
III.
A. Am
30. Juli 2012 liess A dagegen Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben mit
den Anträgen, der Beschluss des Bezirksrats vom 27. Juni 2012 sei
aufzuheben. Weiter sei Ziffer 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde G vom
14. November 2011 aufzuheben und der Brutto-Bedarf betreffend den
GA-ZH-9-Pass und die Taggeldversicherung E der Versicherung F bzw. der damit
zusammenhängende Fehlbetrag von Amtes wegen zu erhöhen. Zudem seien die
Auflagen und Weisungen gemäss Ziffer 3 des Beschlusses der Fürsorgebehörde
grundsätzlich aufzuheben, und insbesondere seien die ihr auferlegten Arbeitsbemühungen
zu erlassen. Sodann sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Schliesslich
sei ihr für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
zu gewähren, wobei hierüber in Bezug auf das Beschwerdeverfahren sofort zu entscheiden
sei.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 7. August 2012 hielt das Verwaltungsgericht fest,
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren sei
mit dem Endentscheid zu beurteilen, und führte anschliessend den
Schriftenwechsel durch.
C. Mit
Eingabe vom 13. August 2012 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Die Fürsorgebehörde erstattete keine Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während
der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Vorliegend streitig ist
einerseits die Nichtberücksichtigung des Abonnements für den öffentlichen
Verkehr sowie der Taggeldversicherung im Brutto-Bedarf der Beschwerdeführerin
in der Höhe von Fr. 114.- bzw. Fr. 109.60 pro Monat. Dies ergibt
einen Streitwert von Fr. 2'683.20. Streitig ist andererseits auch die der
Beschwerdeführerin angedrohte Nichtauszahlung der MIZ (Fr. 100.-
monatlich) sowie die angedrohte Reduktion von 15 % ihres Fr. 977.-
pro Monat betragenden Grundbedarfs, was einem Streitwert von Fr. 2'958.60
entspricht. Letzterer liegt damit insgesamt unter Fr. 20'000.-, weshalb
die Beschwerde vorliegend durch den Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
Die Beschwerdeführerin machte zusammengefasst geltend,
die Nichtberücksichtigung des GA-ZH-9-Passes und der Taggeldversicherung bzw.
die Kürzung des Brutto-Bedarfs um diese zwei Posten im Vergleich zu den
Leistungen vor dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2011
sei ungerechtfertigt. So sei sie bis zum Examensabschluss der C-Ausbildung auf
eine vermehrte Reisetätigkeit angewiesen, und eine Taggeldversicherung im
Hinblick auf ihre zukünftige selbständige Tätigkeit als C-Therapeutin sei zwingend
notwendig. Daneben sei sie zu 100 % arbeitsunfähig und gesundheitlich
nicht in der Lage, zusätzlich zur Ausbildung weitere Arbeitsbemühungen
wahrzunehmen. Die entsprechenden Auflagen und Weisungen seien daher ebenfalls
ungerechtfertigt.
2.
2.1
Wie bereits im Rekursverfahren machte die
Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Einerseits
sei sie vor Erlass des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 14. November
2011 nicht angehört worden, andererseits fehle die Begründung für die
"Kürzung" des Brutto-Bedarfs. Die Vorinstanz äusserte sich hierzu im
Beschluss vom 27. Juni 2012 nicht.
2.2
Das rechtliche Gehör beinhaltet insbesondere das Recht
auf Äusserung und Anhörung des Einzelnen, das heisst das Recht, sich
vorgängig zu den ihn betreffenden hoheitlichen Anordnungen zu äussern, sowie
den Anspruch, in seinen Vorbringen auch tatsächlich gehört und ernst genommen
zu werden (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 17).
Mit dem rechtlichen Gehör einher geht auch
der Anspruch auf die angemessene Begründung einer Anordnung (§ 10
Abs. 1 VRG). Die Begründung einer Anordnung erscheint als angemessen, wenn
sie so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe
ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag (BGE 123 I 31 E. 2c). In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen
sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Der
Umfang der Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falls, dem Entscheidungsspielraum
der Behörde und der Stärke des Eingriffs in individuelle Rechte ab. Je grösser
der Entscheidungsspielraum ist, welcher einer Behörde zufolge Ermessen und
unbestimmter Rechtsbegriffe zukommt, je komplexer und umstrittener der zu
beurteilende Sachverhalt ist und je stärker eine Anordnung in die individuellen
Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen
und desto ausführlicher, differenzierter und sorgfältiger hat diese
auszufallen. Die Anforderungen an die Begründungsdichte hängen zudem von der
mit der Sache befassten Instanz ab. Keine allzu hohen Anforderungen sind im
Allgemeinen an die Begründung erstinstanzlicher Anordnungen zu stellen (vgl.
VGr, 23. Juni 2011, VB.2011.00223, E. 4.3; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 10 N. 36 ff.).
2.3
Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer
Rekursvernehmlassung geltend, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei
nicht verletzt worden. Einerseits sei ihr Gesuch um Übernahme eines
GA-ZH-9-Passes bereits mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 abgelehnt
worden. Andererseits sei die Nichtübernahme der Prämie für die Krankentaggeldversicherung
bereits vor dem angefochtenen Beschluss vom 14. November 2011 Thema
zwischen ihr und der Beschwerdeführerin gewesen. Der Beschluss vom
20. Dezember 2010 setzt sich allerdings nicht mit einem GA-ZH-9-Pass,
sondern mit dem Gesuch um Übernahme eines SBB-GA auseinander. Im Übrigen wird
von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten und ergibt sich aus dem
Auszahlungsbeleg vom Mai 2011, dass in der Folge tatsächlich Kosten in der Höhe
von Fr. 114.- für ein "Monatsabo" übernommen wurden. Dies
entspricht gerade einem Zwölftel des Preises für einen GA-ZH-9-Pass für ein
Jahr (vgl. www.zvv.ch/de/tickets/tickets-und-preise/neun-uhr-pass). Dass sich
die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der
Notwendigkeit der Weiterführung der Krankentaggeldversicherung mindestens
erkundigte, ergibt sich aus dem Brief- bzw. E-Mailverkehr zwischen den
Parteien.
Unabhängig davon, ob eine Gehörsverletzung
der Beschwerdeführerin vorliegend schon dadurch begründet sein könnte, dass ihr
vorab nicht ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich hinsichtlich der
Nichtberücksichtigung des Abonnements und der Taggeldversicherung in der
Bedarfsrechnung zu äussern, ist eine solche darin zu erblicken, dass der erstinstanzliche
Beschluss vom 14. November 2011 den Anforderungen an eine Begründung
sowohl bezüglich dieser genannten Posten als auch der Auflagen und Weisungen in
keiner Weise genügt. Gemäss Ziff. C.1.1 der Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; vgl. § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]), handelt es sich bei der bis
anhin ausgerichteten Krankentaggeldversicherung um eine situationsbedingte
Leistung. Da der Gemeinde gerade in diesem Zusammenhang ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. VGr, 23. Juni 2011, VB.2011.00223,
E. 4.3; VGr, 29. Juli 2003, VB.2003.00187, E. 2b), hätte es
wenigstens einer kurzen Wiedergabe jener Überlegungen bedurft, welche zum
infrage stehenden Beschluss geführt hatten. Die Beschwerdeführerin erhielt erst
mit Zustellung der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar
2012 Kenntnis von den seitens der Beschwerdegegnerin angeführten Gründen für
die Nichtübernahme der betreffenden Kosten. Darüber hinaus setzte die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin daraufhin nicht nochmals Frist zur
freigestellten Vernehmlassung an, sondern erklärte gleich den ordentlichen
Schriftenwechsel für geschlossen. Indem sie der Beschwerdeführerin damit keine
Gelegenheit mehr einräumte, sich zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom
30. September 2010 zu äussern, verletzte sie auch deren Recht auf Replik
(vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6; VGr, 23. Juni 2011, VB.2011.00223,
E. 4.5; VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.00120, E. 2.7). Dabei kommt
es im Übrigen nicht darauf an, inwieweit die in der Begründung enthaltenen
Angaben der Rekursantwort den Ausgang des Rekursverfahrens tatsächlich
beeinflusst haben, was naturgemäss im Nachhinein kaum feststellbar ist. Massgebend
ist allein, dass die Vorinstanz ihren materiellen Entscheid teilweise auf diese
Angaben abstellte. Es liegen somit mehrere Gehörsverletzungen vor.
2.4
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller
Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine
Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der
Sache selbst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5). Gemäss der
Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer
Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse
der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über
Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu
berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).
Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die
Beschwerdeführerin erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Vorbringen
der Rekursantwort, die den ungenügend begründeten Leistungsentscheid in
wesentlichen Punkten ergänzt, Stellung nehmen konnte. Überdies setzte sich die
Vorinstanz mit der bereits im Rekursverfahren geltend gemachten Verletzung des
rechtlichen Gehörs überhaupt nicht auseinander. Insbesondere liess sie die
Frage offen, ob die Beschwerdeführerin vor Erlass des Beschlusses der Beschwerdegegnerin
vom 14. November 2011 angehört bzw. ihr das rechtliche Gehör gewährt
worden war, worin auch eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts im Sinn
von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b
VRG zu erblicken ist. Da es sich nicht um einen von vornherein klaren Fall
handelt und aufgrund der Kognition des Bezirksrats, der im Gegensatz zum
Verwaltungsgericht sowohl Sach- wie auch Rechtsfragen vollumfänglich prüfen
kann (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b sowie Abs. 2 VRG), erweist sich unter diesen Umständen
eine Rückweisung an die Vorinstanz als unumgänglich (vgl. § 64 Abs. 1
VRG).
3.
3.1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin im
Rekursverfahren zu Recht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert
wurde. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
3.2
Die Vorinstanz bejahte die Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin und die Nichtaussichtslosigkeit der im Rekursverfahren
gestellten Begehren zu Recht. Sie war jedoch auch der Ansicht, dass sich keine
komplexen Rechtsfragen stellen würden und die Beschwerdeführerin in der Lage
sei, ihre Rechte selbst zu wahren. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte
geltend, dass ihr Gesundheitszustand labil sei, sodass sie sich nicht alleine
wehren könne. Zudem würden sich heikle juristischen Fragen stellen und seien
Verfahrens- und Verfassungsfragen zu diskutieren, die von einem Laien nicht
einfach zu beurteilen seien.
3.3
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der
anwaltlichen Vertretung verweist das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis
auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2006 (2P.234/2006
E. 5.1), aus welchem es den Grundsatz ableitet, dass die Notwendigkeit
einer anwaltlichen Vertretung in sozialhilferechtlichen Verfahren nur mit
Zurückhaltung anzunehmen sei. In solchen Verfahren gehe es nämlich regelmässig
vorab um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse, welche den Betroffenen in
der Regel ohne anwaltliche Vertretung möglich und zumutbar sei (vgl. etwa VGr,
25. Januar 2011, VB.2010.00691, E. 5.2; VGr, 15. November 2007,
VB.2007.00423, E. 5.4). Dieser Grundsatz entbindet aber nicht davon, die
Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des
jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen
neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des
Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht,
wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein
besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die
Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen
Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen
wäre (BGr, 22. November 2008, 8C_139/2008 E. 10.1).
Streitgegenstand des Rekursverfahrens waren
die Nichtberücksichtigung des Abonnements für den öffentlichen Verkehr sowie
der Taggeldversicherung im Brutto-Bedarf der Beschwerdeführerin in der Höhe von
Fr. 114.- bzw. Fr. 109.60 pro Monat sowie die Auflagen und Weisungen
und die in diesem Zusammenhang angedrohte Nichtauszahlung der MIZ
(Fr. 100.- monatlich) und Kürzung des Grundbedarfs. Diese Anordnungen sind
für die Beschwerdeführerin durchaus wesentlich. Zwar liegt damit noch kein
derart schwerer Eingriff in ihre Rechtsstellung vor, dass eine anwaltliche
Vertretung schon allein deshalb geboten wäre. Vorliegend erscheint eine solche
für das Rekursverfahren allerdings aufgrund der mangelhaften Begründung des
Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2011 als
gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin befand sich deswegen hinsichtlich der
Motive für die Nichtberücksichtigung der genannten Posten im Unklaren, und es
war es ihr daher auch nicht möglich, sich gegen diesen Beschluss in adäquater
Weise zur Wehr zu setzen. Der Beizug eines rechtlichen Beistands im
Rekursverfahren erwies sich damit als notwendig. Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für
das Beschwerdeverfahren wurde von der Vorinstanz folglich zu Unrecht
abgewiesen.
4.
Demgemäss sind in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde Disp.-Ziff. I und Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids
vom 27. Juni 2012 aufzuheben und ist die Sache zwecks Gewährung des
rechtlichen Gehörs sowie Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Sodann ist der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
5.
5.1
Die Rückweisung ist auf die Verfahrensleitung der
Vorinstanz und insbesondere der von ihr zu vertretenden Gehörsverweigerung
zurückzuführen. Nach Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich
daher, die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 22). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin mangels überwiegenden
Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Die Beschwerdeführerin beantragte auch für das
vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Dieses Gesuch ist allerdings abzuweisen: Die Rückweisung an die Vorinstanz
gründet vorliegend auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die
Beschwerdeführerin machte eine solche zwar grundsätzlich geltend (vgl. vorn
E. 2.1). Sie ging jedoch nicht auf die schwerwiegende und für die
Rückweisung letztlich entscheidende Verletzung ihres Replikrechts ein und
stellte auch keinen Antrag auf Rückweisung. Ihre Vorbringen erweisen sich
insofern als zu wenig substanziiert. Die Beschwerdeschrift entspricht denn auch
vielmehr in wesentlichen Teilen der Rekursschrift. Zwar gilt im
Sozialhilferecht die Untersuchungsmaxime. Dies entbindet die Parteien aber
nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften
darzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, systematisch die für die eine
oder andere Partei günstigen Tatsachen zu erforschen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 60 N. 1, mit Hinweisen). Im Beschwerdeverfahren hätte es bereits
ausgereicht, wenn die Beschwerdeführerin dargelegt hätte, dass sie sich zur
Rekursantwort vom 16. Januar 2012 nicht hatte äussern können. Entgegen
ihrer Auffassung wäre ihr dies auch zuzumuten gewesen, zeigt doch
beispielsweise ihr Schreiben vom 9. November 2011, dass sie durchaus in
der Lage ist, ihren Standpunkt darzulegen. Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände erweist sich damit eine anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren
als nicht notwendig (vgl. vorn E. 3.3). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für dieses Verfahren ist dementsprechend
abzuweisen.
6.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um
einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als
Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen
lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor
Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein
Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum
mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. I und II des
Beschlusses des Bezirksrats D vom 27. Juni 2012 werden aufgehoben und die
Sache im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat D zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksrat D auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an…