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Geschäftsnummer: VB.2012.00493  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Unabhängig davon, ob eine Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin vorliegend schon dadurch begründet sein könnte, dass ihr vorab nicht ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Abonnements und der Taggeldversicherung in der Bedarfsrechnung zu äussern, ist eine solche darin zu erblicken, dass der erstinstanzliche Beschluss den Anforderungen an eine Begründung sowohl bezüglich dieser genannten Posten als auch der Auflagen und Weisungen in keiner Weise genügt. Die Beschwerdeführerin erhielt erst mit Zustellung der Rekursantwort Kenntnis von den seitens der Beschwerdegegnerin angeführten Gründen für die Nichtübernahme der betreffenden Kosten. Darüber hinaus setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin daraufhin nicht nochmals Frist zur freigestellten Vernehmlassung an, sondern erklärte gleich den ordentlichen Schriftenwechsel für geschlossen, wodurch das Recht der Beschwerdeführerin auf Replik verletzt wurde (E. 2.3). Eine Rückweisung an die Vorinstanz erweist sich vorliegend als unumgänglich (E. 2.4). Aufgrund der mangelhaften Begründung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, sich dagegen in adäquater Weise zur Wehr zu setzen. Eine anwaltliche Vertretung für das Rekursverfahren erwies sich damit als notwendig. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung folglich zu Unrecht ab (E. 3.3). Nach Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 5.1). Die Beschwerdeführerin machte zwar grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie ging jedoch nicht auf die schwerwiegende und für die Rückweisung letztlich entscheidende Verletzung ihres Replikrechts ein und stellte auch keinen Antrag auf Rückweisung. Ihre Vorbringen erweisen sich insofern als zu wenig substanziiert. Die Beschwerdeschrift entsprichtdenn auch vielmehr in wesentlichen Teilen der Rekursschrift. Zwar gilt im Sozialhilferecht die Untersuchungsmaxime. Dies entbindet die Parteien aber nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erweist sich eine anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren als nicht notwendig (E. 5.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinn der Erwägungen.
 
Stichworte:
ANHÖRUNGSPFLICHT
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG
RECHTLICHES GEHÖR
REPLIKRECHT
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 10 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00493

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 14. November 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde G, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wird seit einigen Jahren von der Fürsorgebehörde der Gemeinde G (fortan: Fürsorgebehörde) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 14. November 2011 bewilligte ihr die Fürsorgebehörde einen Brutto-Bedarf in der Höhe von Fr. 2'110.-, wobei in Aussicht gestellt wurde, dass sämtliche Einnahmen für den gleichen Zeitraum damit verrechnet würden (Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig wurden ihr verschiedene Auflagen und Weisungen erteilt (Disp.-Ziff. 3). Insbesondere wurde A angewiesen, sich parallel zu den noch notwendigen Prüfungsvorbereitungen – im September 2011 hatte sie die schriftliche Prüfung zur C-Therapeutin erfolgreich absolviert, die praktische Prüfung musste sie hingegen im März 2012 wiederholen – selbständig und intensiv um Arbeit zu bemühen und der Fürsorgebehörde entsprechende Nachweise vorzuweisen (Disp.-Ziff. 3.1). Sodann wurden ihr die Nichtauszahlung der Minimalen Integrationszulage (MIZ) und die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für mindestens drei Monate im Fall der Nichterfüllung bzw. Verletzung der Auflagen gemäss den Disp.-Ziff. 3.1–3.4 angedroht (Disp.-Ziff. 3.5).

II.  

A liess daraufhin am 13. Dezember 2011 Rekurs beim Bezirksrat D (nachfolgend: Bezirksrat) einlegen und im Wesentlichen beantragen, Ziffer 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde G vom 14. November 2011 sei aufzuheben und der Brutto-Bedarf bzw. der Fehlbetrag von Amtes wegen zu erhöhen. Sodann seien die Auflagen und Weisungen gemäss Ziffer 3 des Beschlusses der Fürsorgebehörde grundsätzlich aufzuheben und insbesondere auf die ihr auferlegten Arbeitsbemühungen zu verzichten. Mit Beschluss vom 27. Juni 2012 wies der Bezirksrat den Rekurs ohne Kostenfolge ab, soweit er darauf eintrat (Disp.-Ziff. I.). Ebenso wies er das von A gestellte Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (Disp.-Ziff. II.).

III.  

A. Am 30. Juli 2012 liess A dagegen Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, der Beschluss des Bezirksrats vom 27. Juni 2012 sei aufzuheben. Weiter sei Ziffer 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde G vom 14. November 2011 aufzuheben und der Brutto-Bedarf betreffend den GA-ZH-9-Pass und die Taggeldversicherung E der Versicherung F bzw. der damit zusammenhängende Fehlbetrag von Amtes wegen zu erhöhen. Zudem seien die Auflagen und Weisungen gemäss Ziffer 3 des Beschlusses der Fürsorgebehörde grundsätzlich aufzuheben, und insbesondere seien die ihr auferlegten Arbeitsbemühungen zu erlassen. Sodann sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Schliesslich sei ihr für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, wobei hierüber in Bezug auf das Beschwerdeverfahren sofort zu entscheiden sei.

B. Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2012 hielt das Verwaltungsgericht fest, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren sei mit dem Endentscheid zu beurteilen, und führte anschliessend den Schriftenwechsel durch.

C. Mit Eingabe vom 13. August 2012 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Fürsorgebehörde erstattete keine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Vorliegend streitig ist einerseits die Nichtberücksichtigung des Abonnements für den öffentlichen Verkehr sowie der Taggeldversicherung im Brutto-Bedarf der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 114.- bzw. Fr. 109.60 pro Monat. Dies ergibt einen Streitwert von Fr. 2'683.20. Streitig ist andererseits auch die der Beschwerdeführerin angedrohte Nichtauszahlung der MIZ (Fr. 100.- monatlich) sowie die angedrohte Reduktion von 15 % ihres Fr. 977.- pro Monat betragenden Grundbedarfs, was einem Streitwert von Fr. 2'958.60 entspricht. Letzterer liegt damit insgesamt unter Fr. 20'000.-, weshalb die Beschwerde vorliegend durch den Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3 Die Beschwerdeführerin machte zusammengefasst geltend, die Nichtberücksichtigung des GA-ZH-9-Passes und der Taggeldversicherung bzw. die Kürzung des Brutto-Bedarfs um diese zwei Posten im Vergleich zu den Leistungen vor dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2011 sei ungerechtfertigt. So sei sie bis zum Examensabschluss der C-Ausbildung auf eine vermehrte Reisetätigkeit angewiesen, und eine Taggeldversicherung im Hinblick auf ihre zukünftige selbständige Tätigkeit als C-Therapeutin sei zwingend notwendig. Daneben sei sie zu 100 % arbeitsunfähig und gesundheitlich nicht in der Lage, zusätzlich zur Ausbildung weitere Arbeitsbemühungen wahrzunehmen. Die entsprechenden Auflagen und Weisungen seien daher ebenfalls ungerechtfertigt.

2.  

2.1 Wie bereits im Rekursverfahren machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Einerseits sei sie vor Erlass des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2011 nicht angehört worden, andererseits fehle die Begründung für die "Kürzung" des Brutto-Bedarfs. Die Vorinstanz äusserte sich hierzu im Beschluss vom 27. Juni 2012 nicht.

2.2 Das rechtliche Gehör beinhaltet insbesondere das Recht auf Äusserung und Anhörung des Einzelnen, das heisst das Recht, sich vorgängig zu den ihn betreffenden hoheitlichen Anordnungen zu äussern, sowie den Anspruch, in seinen Vorbringen auch tatsächlich gehört und ernst genommen zu werden (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 17).

Mit dem rechtlichen Gehör einher geht auch der Anspruch auf die angemessene Begründung einer Anordnung (§ 10 Abs. 1 VRG). Die Begründung einer Anordnung erscheint als angemessen, wenn sie so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag (BGE 123 I 31 E. 2c). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falls, dem Entscheidungsspielraum der Behörde und der Stärke des Eingriffs in individuelle Rechte ab. Je grösser der Entscheidungsspielraum ist, welcher einer Behörde zufolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe zukommt, je komplexer und umstrittener der zu beurteilende Sachverhalt ist und je stärker eine Anordnung in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen und desto ausführlicher, differenzierter und sorgfältiger hat diese auszufallen. Die Anforderungen an die Begründungsdichte hängen zudem von der mit der Sache befassten Instanz ab. Keine allzu hohen Anforderungen sind im Allgemeinen an die Begründung erstinstanzlicher Anordnungen zu stellen (vgl. VGr, 23. Juni 2011, VB.2011.00223, E. 4.3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 36 ff.).

2.3 Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Rekursvernehmlassung geltend, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei nicht verletzt worden. Einerseits sei ihr Gesuch um Übernahme eines GA-ZH-9-Passes bereits mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 abgelehnt worden. Andererseits sei die Nichtübernahme der Prämie für die Krankentaggeldversicherung bereits vor dem angefochtenen Beschluss vom 14. November 2011 Thema zwischen ihr und der Beschwerdeführerin gewesen. Der Beschluss vom 20. Dezember 2010 setzt sich allerdings nicht mit einem GA-ZH-9-Pass, sondern mit dem Gesuch um Übernahme eines SBB-GA auseinander. Im Übrigen wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten und ergibt sich aus dem Auszahlungsbeleg vom Mai 2011, dass in der Folge tatsächlich Kosten in der Höhe von Fr. 114.- für ein "Monatsabo" übernommen wurden. Dies entspricht gerade einem Zwölftel des Preises für einen GA-ZH-9-Pass für ein Jahr (vgl. www.zvv.ch/de/tickets/tickets-und-preise/neun-uhr-pass). Dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Notwendigkeit der Weiterführung der Krankentaggeldversicherung mindestens erkundigte, ergibt sich aus dem Brief- bzw. E-Mailverkehr zwischen den Parteien.

Unabhängig davon, ob eine Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin vorliegend schon dadurch begründet sein könnte, dass ihr vorab nicht ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Abonnements und der Taggeldversicherung in der Bedarfsrechnung zu äussern, ist eine solche darin zu erblicken, dass der erstinstanzliche Beschluss vom 14. November 2011 den Anforderungen an eine Begründung sowohl bezüglich dieser genannten Posten als auch der Auflagen und Weisungen in keiner Weise genügt. Gemäss Ziff. C.1.1 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; vgl. § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]), handelt es sich bei der bis anhin ausgerichteten Krankentaggeldversicherung um eine situationsbedingte Leistung. Da der Gemeinde gerade in diesem Zusammenhang ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. VGr, 23. Juni 2011, VB.2011.00223, E. 4.3; VGr, 29. Juli 2003, VB.2003.00187, E. 2b), hätte es wenigstens einer kurzen Wiedergabe jener Überlegungen bedurft, welche zum infrage stehenden Beschluss geführt hatten. Die Beschwerdeführerin erhielt erst mit Zustellung der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2012 Kenntnis von den seitens der Beschwerdegegnerin angeführten Gründen für die Nichtübernahme der betreffenden Kosten. Darüber hinaus setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin daraufhin nicht nochmals Frist zur freigestellten Vernehmlassung an, sondern erklärte gleich den ordentlichen Schriftenwechsel für geschlossen. Indem sie der Beschwerdeführerin damit keine Gelegenheit mehr einräumte, sich zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2010 zu äussern, verletzte sie auch deren Recht auf Replik (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6; VGr, 23. Juni 2011, VB.2011.00223, E. 4.5; VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.00120, E. 2.7). Dabei kommt es im Übrigen nicht darauf an, inwieweit die in der Begründung enthaltenen Angaben der Rekursantwort den Ausgang des Rekursverfahrens tatsächlich beeinflusst haben, was naturgemäss im Nachhinein kaum feststellbar ist. Massgebend ist allein, dass die Vorinstanz ihren materiellen Entscheid teilweise auf diese Angaben abstellte. Es liegen somit mehrere Gehörsverletzungen vor.

2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5). Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).

Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Vorbringen der Rekursantwort, die den ungenügend begründeten Leistungsentscheid in wesentlichen Punkten ergänzt, Stellung nehmen konnte. Überdies setzte sich die Vorinstanz mit der bereits im Rekursverfahren geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs überhaupt nicht auseinander. Insbesondere liess sie die Frage offen, ob die Beschwerdeführerin vor Erlass des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2011 angehört bzw. ihr das rechtliche Gehör gewährt worden war, worin auch eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG zu erblicken ist. Da es sich nicht um einen von vornherein klaren Fall handelt und aufgrund der Kognition des Bezirksrats, der im Gegensatz zum Verwaltungsgericht sowohl Sach- wie auch Rechtsfragen vollumfänglich prüfen kann (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 VRG), erweist sich unter diesen Umständen eine Rückweisung an die Vorinstanz als unumgänglich (vgl. § 64 Abs. 1 VRG).

3.  

3.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren zu Recht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert wurde. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

3.2 Die Vorinstanz bejahte die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und die Nichtaussichtslosigkeit der im Rekursverfahren gestellten Begehren zu Recht. Sie war jedoch auch der Ansicht, dass sich keine komplexen Rechtsfragen stellen würden und die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihre Rechte selbst zu wahren. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, dass ihr Gesundheitszustand labil sei, sodass sie sich nicht alleine wehren könne. Zudem würden sich heikle juristischen Fragen stellen und seien Verfahrens- und Verfassungsfragen zu diskutieren, die von einem Laien nicht einfach zu beurteilen seien.

3.3 Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung verweist das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2006 (2P.234/2006 E. 5.1), aus welchem es den Grundsatz ableitet, dass die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in sozialhilferechtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei. In solchen Verfahren gehe es nämlich regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse, welche den Betroffenen in der Regel ohne anwaltliche Vertretung möglich und zumutbar sei (vgl. etwa VGr, 25. Januar 2011, VB.2010.00691, E. 5.2; VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 5.4). Dieser Grundsatz entbindet aber nicht davon, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGr, 22. November 2008, 8C_139/2008 E. 10.1).

Streitgegenstand des Rekursverfahrens waren die Nichtberücksichtigung des Abonnements für den öffentlichen Verkehr sowie der Taggeldversicherung im Brutto-Bedarf der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 114.- bzw. Fr. 109.60 pro Monat sowie die Auflagen und Weisungen und die in diesem Zusammenhang angedrohte Nichtauszahlung der MIZ (Fr. 100.- monatlich) und Kürzung des Grundbedarfs. Diese Anordnungen sind für die Beschwerdeführerin durchaus wesentlich. Zwar liegt damit noch kein derart schwerer Eingriff in ihre Rechtsstellung vor, dass eine anwaltliche Vertretung schon allein deshalb geboten wäre. Vorliegend erscheint eine solche für das Rekursverfahren allerdings aufgrund der mangelhaften Begründung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2011 als gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin befand sich deswegen hinsichtlich der Motive für die Nichtberücksichtigung der genannten Posten im Unklaren, und es war es ihr daher auch nicht möglich, sich gegen diesen Beschluss in adäquater Weise zur Wehr zu setzen. Der Beizug eines rechtlichen Beistands im Rekursverfahren erwies sich damit als notwendig. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wurde von der Vorinstanz folglich zu Unrecht abgewiesen.

4.  

Demgemäss sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Disp.-Ziff. I und Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids vom 27. Juni 2012 aufzuheben und ist die Sache zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann ist der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

5.  

5.1 Die Rückweisung ist auf die Verfahrensleitung der Vorinstanz und insbesondere der von ihr zu vertretenden Gehörsverweigerung zurückzuführen. Nach Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich daher, die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 22). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Die Beschwerdeführerin beantragte auch für das vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Dieses Gesuch ist allerdings abzuweisen: Die Rückweisung an die Vorinstanz gründet vorliegend auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführerin machte eine solche zwar grundsätzlich geltend (vgl. vorn E. 2.1). Sie ging jedoch nicht auf die schwerwiegende und für die Rückweisung letztlich entscheidende Verletzung ihres Replikrechts ein und stellte auch keinen Antrag auf Rückweisung. Ihre Vorbringen erweisen sich insofern als zu wenig substanziiert. Die Beschwerdeschrift entspricht denn auch vielmehr in wesentlichen Teilen der Rekursschrift. Zwar gilt im Sozialhilferecht die Untersuchungsmaxime. Dies entbindet die Parteien aber nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachen zu erforschen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1, mit Hinweisen). Im Beschwerdeverfahren hätte es bereits ausgereicht, wenn die Beschwerdeführerin dargelegt hätte, dass sie sich zur Rekursantwort vom 16. Januar 2012 nicht hatte äussern können. Entgegen ihrer Auffassung wäre ihr dies auch zuzumuten gewesen, zeigt doch beispielsweise ihr Schreiben vom 9. November 2011, dass sie durchaus in der Lage ist, ihren Standpunkt darzulegen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erweist sich damit eine anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren als nicht notwendig (vgl. vorn E. 3.3). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für dieses Verfahren ist dementsprechend abzuweisen.

6.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. I und II des Beschlusses des Bezirksrats D vom 27. Juni 2012 werden aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat D zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat D auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…