{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.11.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00493_14-11-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212379&W10_KEY=4467114&nTrefferzeile=9&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9aa3b09e4a6dc8e2605fd688d50a452d"}, "Num": [" VB.2012.00493"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.14.1  VB.2012.00493"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.14.1  VB.2012.00493"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.14.1  VB.2012.00493"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs. Unabh\u00e4ngig davon, ob eine Geh\u00f6rsverletzung der Beschwerdef\u00fchrerin vorliegend schon dadurch begr\u00fcndet sein k\u00f6nnte, dass ihr vorab nicht ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich hinsichtlich der Nichtber\u00fccksichtigung des Abonnements und der Taggeldversicherung in der Bedarfsrechnung zu \u00e4ussern, ist eine solche darin zu erblicken, dass der erstinstanzliche Beschluss den Anforderungen an eine Begr\u00fcndung sowohl bez\u00fcglich dieser genannten Posten als auch der Auflagen und Weisungen in keiner Weise gen\u00fcgt. Die Beschwerdef\u00fchrerin erhielt erst mit Zustellung der Rekursantwort Kenntnis von den seitens der Beschwerdegegnerin angef\u00fchrten Gr\u00fcnden f\u00fcr die Nicht\u00fcbernahme der betreffenden Kosten. Dar\u00fcber hinaus setzte die Vorinstanz der Beschwerdef\u00fchrerin daraufhin nicht nochmals Frist zur freigestellten Vernehmlassung an, sondern erkl\u00e4rte gleich den ordentlichen Schriftenwechsel f\u00fcr geschlossen, wodurch das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf Replik verletzt wurde (E. 2.3). Eine R\u00fcckweisung an die Vorinstanz erweist sich vorliegend als unumg\u00e4nglich (E. 2.4). Aufgrund der mangelhaften Begr\u00fcndung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin war es der Beschwerdef\u00fchrerin nicht m\u00f6glich, sich dagegen in ad\u00e4quater Weise zur Wehr zu setzen. Eine anwaltliche Vertretung f\u00fcr das Rekursverfahren erwies sich damit als notwendig. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdef\u00fchrerin um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung folglich zu Unrecht ab (E. 3.3). Nach Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 5.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin machte zwar grunds\u00e4tzlich eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs geltend. Sie ging jedoch nicht auf die schwerwiegende und f\u00fcr die R\u00fcckweisung letztlich entscheidende Verletzung ihres Replikrechts ein und stellte auch keinen Antrag auf R\u00fcckweisung. Ihre Vorbringen erweisen sich insofern als zu wenig substanziiert. Die Beschwerdeschrift entsprichtdenn auch vielmehr in wesentlichen Teilen der Rekursschrift. Zwar gilt im Sozialhilferecht die Untersuchungsmaxime. Dies entbindet die Parteien aber nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten Umst\u00e4nde erweist sich eine anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren als nicht notwendig (E. 5.2).\r\rTeilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:36:23", "Checksum": "f84004b41e477e421a3322096570160b"}