{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00498_2012-10-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212261&W10_KEY=13823261&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e343b887c8767d45adba1e6327949508"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2012.00498"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.10.2012  VB.2012.00498"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.10.2012  VB.2012.00498"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.10.2012  VB.2012.00498"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wohnsitz | Wohnsitz [Die demenzkranke Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4lt sich seit Juli 2010 in einem Pflegeheim in der z\u00fcrcherischen Gemeinde X auf. Zuvor hatte sie in einem anderen Kanton gewohnt. Im Oktober 2011 beantragte sie sinngem\u00e4ss bei der Gemeinde X, sie sei r\u00fcckwirkend auf den Zeitpunkt des Heimeintritts in deren Einwohnerregister als Niedergelassene einzutragen.] Zur Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdef\u00fchrerin durch den Heimeintritt Niederlassung in X begr\u00fcndet hat sind Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitz heranzuziehen (E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird in Art. 26 ZGB lediglich eine widerlegbare Vermutung angestellt, wonach der Aufenthalt in einer Anstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den Anstaltsort verlegt wurde. Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn sich eine urteilsf\u00e4hige m\u00fcndige Person aus freien St\u00fccken, das heisst freiwillig und selbstbestimmt mit der f\u00fcr Dritte erkennbaren Absicht dauernden Verbleibens zu einem Anstaltsaufenthalt entschliesst und \u00fcberdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei w\u00e4hlt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumst\u00e4nden erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begr\u00fcndet (E. 3.2). Die Urteilsf\u00e4higkeit der Beschwerdef\u00fchrerin zum Zeitpunkt des Heimeintritts kann heute nicht mehr eruiert werden. Die vorliegenden Umst\u00e4nde lassen jedoch darauf schliessen, dass ihre Demenzerkrankung damals nicht so stark fortgeschritten war, dass ihre Urteilsf\u00e4higkeit ausgeschlossen werden m\u00fcsste. Demzufolge ist von einem eigenen, selbstbestimmten Entscheid der Beschwerdef\u00fchrerin auszugehen, sich in das Pflegeheim zu begeben (E. 4.2). Die - vom Beschwerdegegner unbestrittenen - Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin lassen darauf schliessen, dass sie mit der Absicht des dauernden Verbleibens nach X gezogen war. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat einen neuen rechtlichen Wohnsitz in X begr\u00fcndet (E. 4.3).  Abschreibung desGesuchs um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung als gegenstandslos geworden, Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung.\r\rGutheissung. Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und Einladung der Einwohnerdienste der Gemeinde X, die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcckwirkend als Niedergelassene im Einwohnerregister einzutragen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:47:30", "Checksum": "2eeb2896c22d9ad812ea1f4bbcc39073"}