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Geschäftsnummer: VB.2012.00505  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.11.2012
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.07.2013 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Wiederholung der Lizentiat II-Prüfungen


Die Universität Zürich verfügt über eine weitreichende Anstaltsautonomie. Steht in einem Rechtsmittelverfahren die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs des autonomen Anstaltsrechts in Frage, hat sich die Rechtsmittelinstanz deshalb regelmässig eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (E. 2.3.1). Die letzten Klausuren des Lizentiats II in Rechtswissenschaft nach alter Promotionsordnung fanden gemäss § 57 Abs. 2 der Rahmenordnung (RO) im Herstbsemester 2010/11 statt, wobei nach § 57 Abs. 3 RO diese Frist in begründeten Fällen erstreckt werden konnte. Dass zwei weitere Prüfungstermine angeboten wurden, trägt dieser Bestimmung Rechnung (E. 2.3.3). Weder aus § 12 VRG noch aus einem allfälligen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass unverschuldet versäumte Fristen wiederherzustellen sind, ergibt sich vorliegend ein Anspruch auf weitere Prüfungsmöglichkeiten (E. 2.3.4). § 19 der (alten) Promotionsordnung vermittelt keinen Anspruch, die Lizentiat II-Prüfungen über eine Dauer von fünf Jahren abzulegen (E. 2.4). Da das ungenügende Resultat in einer einzelnen Klausur vorliegend keine negativen Rechtswirkungen entfalten kann, fehlt der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Note (E. 3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren gutzuheissen (E. 4.2 und 5.2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
ANSTALTSAUTONOMIE
FRISTERSTRECKUNG
PRÜFUNGSUNFÄHIGKEIT
VERSCHIEBUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
§ 19 PromotionsO RWF
§ 57 Abs. 2 RO
§ 57 Abs. 3 RO
§ 12 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2012.00505

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 7. November 2012

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Zürich,

 

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Wiederholung der Lizentiat II-Prüfungen,

hat sich ergeben:

I.  

A studiert an der Universität Zürich Rechtswissenschaft im Lizentiatsstudiengang. Im Herbstsemester 2009 meldete sie sich erstmalig für den zweiten Teil der Lizentiatsprüfungen an, musste diese in der Folge jedoch aus gesundheitlichen Gründen verschieben. Ein im Frühlingssemester 2010 erfolgter Prüfungsversuch blieb erfolglos. In der Folge bewilligte das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Verschiebungsgesuche von A für das Herbstsemester 2010 und das Frühlingssemester 2011 jeweils unter dem Hinweis, es werde voraussichtlich nur noch eine Prüfungsmöglichkeit gewährt. Im Rahmen der Lizentiat II-Prüfungen im Herbstsemester 2011/12 absolvierte A am 3. Januar 2012 die schriftliche Prüfung im Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Mit Schreiben vom 13. Januar 2012 gelangte sie an das Dekanat, erklärte den krankheitsbedingten Abbruch der Lizentiat II-Prüfungen und ersuchte um Verschiebung der Prüfungen auf einen noch zu bestimmenden Zeitpunkt. Das Dekanat teilte ihr mit Schreiben vom 27. Februar 2012 mit, mangels weiterer Prüfungstermine sei eine Verschiebung der Prüfung nicht möglich; sie habe aber die Möglichkeit, in den Bachelorstudiengang zu wechseln. Am 7. März 2012 teilte ihr das Dekanat sodann mit, sie habe in der absolvierten Prüfung zum Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht die Note 3.5 erzielt.

II.  

Mit Rekurs vom 27. März 2012 gelangte A an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Bescheid des Dekanats vom 27. Februar 2012 aufzuheben, soweit damit ihr Verschiebungsgesuch abgewiesen worden sei, das Verschiebungsgesuch sei gutzuheissen und sie sei zur Wiederholungsprüfung im Lizentiatsstudiengang zuzulassen. Sodann sei der Notenentscheid vom 7. März 2012 aufzuheben und die Prüfung im Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit zu annullieren. Schliesslich sei ihr unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2012 wies die Vorsitzende das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Beschluss vom 5. Juli 2012 wies die Rekurskommission sodann den Rekurs von A ab.

III.  

A führte am 10. August 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 5. Juli 2012 sowie die Ausgangsverfügungen vom 27. Februar 2012 bzw. 7. März 2012 aufzuheben, ihr Verschiebungsgesuch sei gutzuheissen, sie sei zur Wiederholungsprüfung der Klausuren des zweiten Teils der Lizentiatsprüfungen zuzulassen und die Prüfung im Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sei wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit zu annullieren. Sodann ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Die Rekurskommission beantragte mit Vernehmlassung vom 21./28. August 2012 die Abweisung der Beschwerde; das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 24. September 2012 erklärte A, auf eine Replik zu verzichten.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach
Mass­gabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11]). Die vorliegende Beschwerde betrifft den zweiten Teil der Lizentiatsprüfungen und damit keine in den Ausnahmekatalog nach §§ 42–44 VRG fallende Materie.

1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt unter anderem die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Rekursverfahrens. Damit richtet sich die Beschwerde auch gegen die Präsidialverfügung vom 10. April 2012, welche das entsprechende Gesuch abwies. Bei dieser Präsidialverfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG. Da dagegen keine Beschwerde erhoben wurde, lässt sich die Verfügung nach § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) auch noch mit dem Endentscheid anfechten.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt von Erwägung 3 – einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdegegner dispensierte die Beschwerdeführerin zwar von den im Januar 2012 nicht absolvierten Klausuren im Privatrecht II sowie Strafrecht II und Strafprozessrecht, wies das Verschiebungsgesuch aber ab, weil im Lizentiatsstudiengang keine weiteren Prüfungsmöglichkeiten mehr angeboten würden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss § 19 der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August 1994 (Promotionsordnung, PO [OS 56 634 ff.]) müsse der zweite Teil der Lizentiatsprüfungen innert fünf Jahren seit seinem Beginn abgeschlossen werden. Da sie sich im Herbstsemester 2009 erstmalig für die Prüfung angemeldet habe, liege sie noch in der vorgegebenen Frist und sei ihr mindestens noch eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit zu gewähren. Dies entspreche auch § 57 Abs. 3 der Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 24. Oktober 2005 (Rahmenordnung, RO [OS 61 85 ff., LS 415.415.1]), wonach die übergangsrechtlich festgelegten Fristen zur Absolvierung der letzten Prüfungen nach alter Ordnung in begründeten Fällen erstreckt werden könnten; eine Krankheit stelle einen solchen Fall dar.

2.2 Die Rahmenordnung trat am 1. September 2006 in Kraft und hob auf diesen Zeitpunkt hin die Promotionsordnung auf, mit Ausnahme der auf die nach diesem Datum stattfindenden Prüfungen nach alter Ordnung weiterhin anwendbaren Bestimmungen (§ 56 Abs. 1 f. in Verbindung mit § 57 Abs. 1 RO). Klausuren des Lizentiats II nach alter Ordnung fanden nach § 57 Abs. 2 Satz 2 RO grundsätzlich letztmals im Wintersemester (recte: Herbstsemester) 2010/11 und mithin im Januar 2011 statt (§ 57 Abs. 2 RO). Das Merkblatt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät über die letzten Lizentiat II-Prüfungen präzisiert diese Bestimmung dahingehend, dass im Januar 2011 letztmals schriftliche Repetitionsprüfungen stattfänden (vgl. www.ius.uzh.ch/rsjur/Loseblatt­sammlung/4.7.3_mb_letzte_lizen­ti­at_ii_prue­fun­gen_rwf_uzh.pdf). Die Beschwerdeführerin meldete sich denn auch im Herbstsemester 2009 für die schriftlichen Klausuren an und absolvierte diese erstmals im Juni 2010 und damit innerhalb vorgenannter Frist. Es bleibt damit zu prüfen, wie viele Wiederholungstermine der Beschwerdeführerin anzubieten waren.

2.3  

2.3.1 Die Universität Zürich ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 UniG); sie plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig (§ 1 Abs. 2 UniG). Damit verfügt die Universität über eine weitreichende Anstaltsautonomie, welche sich namentlich darin äussert, dass ihre Organe die mit der Anstaltsbenutzung im Zusammenhang stehenden Vorschriften grundsätzlich in eigener Kompetenz erlassen (vgl. § 29 Abs. 5 Ziff. 1 und 5, § 31 Abs. 3 Ziff. 4, § 32 Abs. 4 Ziff. 3–5 und § 34 Abs. 4 Ziff. 1 f. UniG). Steht in einem Rechtsmittelverfahren die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs des autonomen Anstaltsrechts in Frage, hat sich die Rechtsmittelinstanz regelmässig eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Dies hat zur Folge, dass ein Rechtsanwendungsakt eines Anstaltsorgans durch das Verwaltungsgericht nur aufgehoben werden kann, wenn die Anstalt den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten, die Norm zweckwidrig angewandt oder mit der Anwendung der Norm verfassungsmässige Rechte der Anstaltsbenützer verletzt hat (vgl. zum Ganzen im Zusammenhang mit der vergleichbaren Gemeindeautonomie BGE 96 I 369 E. 4; vgl. auch Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 51 f.).

2.3.2 § 57 Abs. 3 RO sieht vor, dass die in Abs. 2 festgelegten Fristen in begründeten Fällen erstreckt werden können. In Anwendung dieser Bestimmung gewährte der Beschwerdegegner im Frühlingssemester 2011 und im Herbstsemester 2011/12 weitere schriftliche Prüfungstermine. Zu prüfen bleibt deshalb, ob damit dem Bedürfnis, bei unverschuldeter Verhinderung die Prüfung an einem späteren Termin ablegen zu können, in rechtsgenügender Weise Rechnung getragen wurde.

Den zuständigen universitären Instanzen kommt bei der Ausgestaltung der Studien- und Examensordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wobei insbesondere finanziellen und organisatorischen Gründen, welche gegen eine beliebige Wiederholung nicht bestandener Prüfungen sprechen, Rechnung getragen werden darf (BGr, 12. Oktober 2001, 2P.203/2001, E. 5b). In diesem Sinne liegt es auch im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Instanzen, bei einer Änderung der Studienordnung übergangsrechtlich festzulegen, in welchem Zeitpunkt letztmals Prüfungen nach altem Recht abgelegt werden können. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101] bzw. Art. 2 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]) sind dabei die sich gegenüberstehenden Interessen der Fakultät an einem schnellen Übergang zum neuen System und die Interessen der Studierenden, den Studiengang unter altem Recht abzuschliessen, gegeneinander abzuwägen.

2.3.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin verursacht die Vorbereitung und Durchführung fünfstündiger Klausurprüfungen für das Lizentiat II erfahrungsgemäss einen grossen Aufwand, wobei der Vorbereitungsaufwand zu einem grossen Teil unabhängig von der Anzahl der Prüfungskandidaten entsteht. Da die Konzeption des Studiengangs durch die neue Rahmenordnung stark verändert wurde, sind auch die Prüfungen nicht mehr vergleichbar; namentlich sehen die entsprechenden Studienordnungen keine fünfstündigen schriftlichen Klausuren mehr vor.

Die Beschwerdeführerin hat naturgemäss ein grosses Interesse, den Studiengang nach altem Recht abzuschliessen. Wird ihr die Möglichkeit einer weiteren Wiederholungsprüfung verwehrt, droht ihr zwar nicht der Ausschluss vom Studium; sie würde jedoch ins dritte Semester zurückversetzt und müsste die gesamte Bachelor-Aufbaustufe und die Masterstufe nachholen, wobei ihr nur eine beschränkte Zahl nach alter Ordnung anerkannter Arbeiten angerechnet würde (§ 58 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich RO [OS 62 238 ff., 240]). Dem ist übergangsrechtlich dergestalt Rechnung zu tragen, dass bei unverschuldeter Verschiebung des ersten Repetitionstermins jedenfalls die Möglichkeit einer weiteren Wiederholungsprüfung angeboten werden muss. Die organisatorischen und finanziellen Ressourcen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät würden indes überstrapaziert, wenn übergangsrechtlich beliebig viele Verschiebungsgesuche zuzulassen wären und allenfalls noch nach Jahren einzelne Wiederholungsprüfungen abgelegt werden könnten. Dass der Beschwerdeführerin nach der erstmaligen Repetitionsmöglichkeit zwei weitere Termine für Wiederholungsprüfungen angeboten wurden und damit unverschuldeter Prüfungsunfähigkeit bis zur Dauer von einem Jahr Rechnung getragen wurde, berücksichtigt ihre Interessen in genügender Weise.

2.3.4 Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus einem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2009 (VB.2009.00279). Zwar geht jener Entscheid davon aus, in begründeten Fällen könne die Frist für den Erstversuch (und also auch für den Wiederholungsversuch) mehrmals und allenfalls auch über die in § 57 Abs. 2 festgelegten letztmaligen Termine erstreckt werden (E. 5.2). Dies ist indes nicht so zu verstehen, es bestünden beliebig viele Wiederholungsmöglichkeiten. § 57 Abs. 3 RO begründet lediglich die Verpflichtung, bei überwiegenden privaten Interessen über die in § 57 Abs. 2 RO festgelegten Fristen hinaus weitere Prüfungstermine vorzusehen. Dem ist nach dem vorgängig Ausgeführten durch zwei weitere Prüfungstermine genügt worden.

Soweit man dem eben erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2009 entnehmen könnte, der Anspruch auf zusätzliche Prüfungstermine richte sich auch nach der in § 12 VRG geregelten Fristerstreckung im verwaltungsrechtlichen Verfahren, ist dies wie folgt zu präzisieren: Die Anwendbarkeit von § 12 VRG setzte voraus, dass die Beschwerdeführerin sich während ihres Studiums permanent in einem vom Verwaltungsrechtspflegegesetz erfassten Verwaltungsverfahren befunden hätte. In den Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtspflegegesetzes fallen indes nur diejenigen Verfahren, welche auf den Erlass einer Anordnung zielen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 4 N. 3); dies trifft auf das Studium an sich nicht zu. Im Kontext von Prüfungen führt deshalb erst das Verschiebungsgesuch oder die Absolvierung der Prüfung dazu, dass die Prüfungskandidaten mit der Universität in ein Verwaltungsverfahren eintreten. In diesem Sinn lässt sich § 12 VRG auf die Frage, ob weitere Prüfungstermine – also weitere Möglichkeiten, überhaupt in ein Verwaltungsverfahren einzutreten – anzubieten seien, jedenfalls nicht direkt anwenden, und eine analoge Anwendung erübrigt sich, weil § 57 Abs. 3 RO diese Frage bereits spezialgesetzlich regelt. Soweit man davon ausgehen wollte, es bestehe ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass unverschuldet versäumte Verwirkungsfristen wiederherzustellen seien (so Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 13 mit Hinweisen), und es sich bei Prüfungsterminen um eine Frist in diesem Sinne handle, so hätte der Beschwerdegegner diesen Grundsatz im Rahmen der Anstaltsautonomie zulässigerweise insofern konkretisiert, als eine solche Fristwiederherstellung im Zusammenhang mit Lizentiat II-Prüfungen nur zwei Mal möglich ist.

2.3.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner § 57 Abs. 3 RO im Rahmen seines Beurteilungsspielraums angewandt und erweist sich die Verweigerung weiterer Prüfungsmöglichkeiten auf der Grundlage von § 57 Abs. 3 RO als rechtmässig.

2.4 Die Beschwerdeführerin will zusätzlich § 19 PO angewandt haben und leitet daraus einen Anspruch ab, fünf Jahre Zeit für die Absolvierung des zweiten Teils der Lizentiatsprüfungen zu haben. Damit verkennt sie, dass die Promotionsordnung auf Prüfungen nach alter Ordnung nach Massgabe von § 57 RO nur noch insofern Anwendung finden kann, als sich aus der Rahmenordnung keine andere Regelung ergibt. Da § 57 Abs. 2 RO das Datum der letzten Klausuren des Lizentiats II ausdrücklich festlegt, bleibt kein Raum für die Anwendung des in § 19 PO festgelegten Zeitrahmens. Im Übrigen vermittelt diese Bestimmung keinen Anspruch, die Prüfungen über eine Dauer von fünf Jahren abzulegen, sondern legt einzig fest, dass bei Überschreitung dieses Zeitrahmens unabhängig von den Gründen eine endgültige Abweisung erfolge.

2.5 Schliesslich besteht kein Grund, der Beschwerdeführerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine weitere Prüfungsmöglichkeit einzuräumen. Der Beschwerdegegner wies die Beschwerdeführerin anlässlich der Bewilligung der Verschiebungsgesuche für die Prüfungen des Herbstsemesters 2010/11 und für das Frühlingssemester 2011 darauf hin, dass voraussichtlich nur noch ein Prüfungstermin abgehalten werde. Damit konnte die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen, bei einer erneuten Verschiebung einen weiteren Prüfungstermin zu erhalten.

2.6 Demgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf einen weiteren Prüfungstermin nach alter Ordnung.

3.  

Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, den Notenentscheid vom 7. März 2012 und das Ergebnis der schriftlichen Prüfung im Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht aufzuheben. Die Vorinstanz verweigerte dies mit der Begründung, der Annullierungsantrag sei erst nach Bekanntgabe des Prüfungsresultats und mithin verspätet erfolgt. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben: Nachdem die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf einen weiteren Prüfungstermin nach alter Ordnung hat, verbleibt ihr nur der Wechsel in den Bachelorstudiengang. Im Rahmen dieses Wechsels kann sich die Beschwerdeführerin zwar unter alter Ordnung erbrachte Studienleistungen in beschränktem Mass anrechnen lassen (§ 58 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich RO); dass ihr auch Fehlversuche nach alter Ordnung im Bachelorstudiengange entgegengehalten werden könnten, sieht die Rahmenordnung jedoch nicht vor. Damit entfaltet die ungenügende Note im Fach Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht – welche für sich nicht zur endgültigen Abweisung nach alter Ordnung führen kann (vgl. § 21 Abs. 2 PO) – keine negativen Rechtswirkungen und es fehlt der Beschwerdeführerin mithin an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung dieser Note.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren und wendet sich damit gegen die Präsidialverfügung vom 10. April 2012, welche ein entsprechendes Gesuch abgewiesen hat.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen die Bezahlung von Gerichtskosten zu erlassen. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die Gesuchstellerin zu erbringen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 16 N. 32).

Die Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch mit der Begründung ab, der Rekurs erscheine offensichtlich aussichtslos. Dem lässt sich nicht folgen. Zwar waren die Aussichten auf Gutheissung des Rekurses von Anbeginn an kleiner als jene auf Abweisung; sie waren jedoch nicht so gering, dass sie kaum als ernsthaft hätten bezeichnet werden können. Immerhin handelt es sich um eine in dieser Form noch nicht entschiedene Rechtsfrage, welche eine sorgfältige Interessenabwägung voraussetzt. Die Beschwerdeführerin erscheint zudem als mittellos. Demnach hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren gutgeheissen werden müssen und ist die Beschwerde insofern gutzuheissen.

Es gilt die Beschwerdeführerin auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und kann sie keine Parteientschädigung erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.2 Die Beschwerdeführerin lässt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Aus den vorgängig zum Armenrechtsgesuch im Rekursverfahren genannten Gründen ist der Beschwerdeführerin auch für das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Auch hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gilt es die Beschwerdeführerin auf ihre allfällige Nachzahlungspflicht nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen.

6.  

Zur nachfolgenden Rechtmittelbelehrung ist Folgendes auszuführen: Soweit geltend gemacht wird, es bestehe ein Anspruch auf einen weiteren Prüfungstermin nach alter Ordnung, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu erheben (vgl. BGr, 13. Juni 2008, 2D_29/2008, E. 1.1). Richtet sich die Beschwerde gegen das Prüfungsergebnis, steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. offen (vgl. Art. 83 lit. t BGG). Werden beide Rechtsmittel erhoben, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 BGG).

 

 

Demgemäss  die Kammer:

 

Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt;

 

und erkennt:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Präsidialverfügung der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 10. April 2012 wird aufgehoben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses der Rekurskommission vom 5. Juli 2012 werden die Kosten unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.    Mitteilung an …