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Geschäftsnummer: VB.2012.00506  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.11.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Waffenerwerbsschein


Waffenerwerbsschein

Im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 2 lit. c WG können auch Delikte berücksichtigt werden, die nicht mehr im Strafregister verzeichnet sind, soweit zusätzliche Momente vorliegen, die auf eine Selbst- oder Drittgefährdung hindeuten. Die Vorinstanzen haben daher eine frühere Verurteilung bzw. die Umstände und das Verhalten des Beschwerdeführers grundsätzlich zu Recht in ihre Beurteilung miteinbezogen (E. 6.1). Unter den gegebenen Umständen erscheint es fraglich, ob die Vorinstanz "lediglich" gestützt auf einen einmaligen Vorfall vor elf Jahren auf eine Drittgefährdung bzw. darauf schliessen konnte, der Beschwerdeführer gebe auch heute noch Anlass zur Annahme, dass er Dritte mit einer Waffe gefährden könnte. Nachdem sich der Beschwerdeführer anscheinend seit über zehn Jahren wohl verhalten und ordnungsgemäss um einen Waffenerwerbsschein ersucht hat, vermag dieser Vorfall für sich allein noch keine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung und damit die Verweigerung des Waffenerwerbsscheins zu begründen. Da Art. 52 Abs. 1 lit. c WV das Kriterium der Selbst- oder Drittgefährdung konkretisiert und zur Erteilung des Waffenerwerbsscheins voraussetzt, dass sich die gesuchstellende Person in einem körperlichen oder geistigen Zustand befinden muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft, wäre es angezeigt gewesen, den durchaus nicht ganz zu verneinenden Verdacht für eine Selbst- oder Drittgefährdung durch zusätzliche Abklärungen - beispielsweise durch die Einholung eines Arztzeugnisses - zu überprüfen. Indem dies der Beschwerdegegner und die Vorinstanz jedoch unterliessen und insofern keine umfassende Beurteilung der Waffenerwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers vornahmen, haben sie das ihr gemäss der Gesetzgebung zustehende Ermessen unterschritten. Hierin liegt eine Rechtsverletzung, die vom Verwaltungsgericht von Amtes wegen bzw. auch ohne entsprechende Rüge des Beschwerdeführers berücksichtigtwerden kann (E. 6.3). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.
 
Stichworte:
DRITTGEFÄHRDUNG
ERMESSENSUNTERSCHREITUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
STRAFREGISTER
WAFFENERWERBSSCHEIN
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I WG
Art. 8 Abs. II lit. c WG
Art. 8 Abs. II lit. d WG
Art. 52 Abs. I lit. c WAFFENV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00506

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 8. November 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Waffenerwerbsschein,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Schreiben vom 1. März 2011 und Verfügung vom 5. Juli 2011 lehnte die Stadtpolizei Zürich ein Gesuch von A vom 1. Januar 2011 um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ab.

B. Am 22. August 2011 erhob A Einsprache beim Stadtrat der Stadt Zürich und beantragte die Aufhebung der ablehnenden Verfügung der Stadtpolizei und die Bewilligung eines Waffenerwerbsscheins, unter Kostenfolge zulasten der Stadtpolizei. Der Stadtrat wies mit Beschluss vom 2. November 2011 die Einsprache ab, unter Kostenauflage zulasten von A.

II.  

Mit Rekurs vom 12. Dezember 2011 gelangte A an das Statthalteramt des Bezirks Zürich mit den Anträgen, der Einspracheentscheid des Stadtrats vom 2. November 2011 sei aufzuheben und ihm ein Waffenerwerbsschein zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Stadtpolizei. Der Statthalter wies den Rekurs am 11. Juli 2012 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.  

A beantragte mit Beschwerde vom 13. August 2012 beim Verwaltungsgericht erneut, es sei ihm in vollständiger Aufhebung des Rekursentscheids ein Waffenerwerbsschein zu bewilligen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Stadtpolizei.

Der Stadtrat von Zürich, vertreten durch den Vorsteher des Polizeidepartements, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September (Poststempel vom 6. September 2012) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A. Innert erstreckter Frist ging am 2. Oktober 2012 eine freigestellte Vernehmlassung von A zur Beschwerdeantwort ein. Dazu äusserte sich wiederum die Stadt Zürich mit Eingabe vom 5. Oktober 2012, zu welcher sich A am 17. Oktober 2012 vernehmen liess. Das Stadthalteramt hatte am 16. August 2012 auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz begründeten die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer Anlass zur Annahme gebe, dass er Dritte mit der Waffe gefährden könnte. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er zwecks Ausübung des Schiesssports im Rahmen eines Vereins eine Waffe erwerben wolle und nichts auf eine Drittgefährdung seinerseits schliessen lasse.

3.  

3.1 Das Waffengesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG]). Zur Verhinderung des Waffenmissbrauchs regelt das Gesetz in erster Linie den Erwerb und das Tragen von Waffen, weil sich diese Bereiche mit vertretbarem Aufwand überwachen lassen (Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Januar 1996, BBl 1996 I 1053 ff., 1065). Ziel der betreffenden Gesetzesbestimmungen ist es, die öffentliche Ordnung und die Sicherheit von Personen und Gütern zu schützen (BGr, 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2).

Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Beim Waffenerwerbsschein handelt es sich um eine Verfügung im Sinn einer Polizeierlaubnis, mit der hoheitlich festgestellt wird, dass der Antragsteller im fraglichen Zeitpunkt die Voraussetzungen zum Erwerb einer Waffe erfüllt bzw. dass kein Hinderungsgrund vorliegt (BGr, 30. März 2001, 2A.358/2000, E. 5a; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank in: VwVG-Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 5 N. 38). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten unter anderem Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG) bzw. wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2 lit. d WG). Art. 52 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) konkretisiert das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (zum Ganzen vgl. VGr, 19. März 2009, VB.2008.00560 E. 2.1, 2.2, 4.1, mit zahlreichen Hinweisen).

3.2 Gemäss Rechtsprechung und Lehre verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- und Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessensspielraum. Ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ist in erster Linie dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung vorliegt (BGr, 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2). Es gilt zu bedenken, dass der Gesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein blosser vager Verdacht vorausgesetzt (VGr, 19. März 2009, VB.2008.00560, E. 4.2 f., mit weiteren Hinweisen).

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Recht, auf öffentlichem Grund Schusswaffen zu tragen, eher nicht unter den Schutzbereich der persönlichen Freiheit nach Art. 10 der Bundesverfassung (BV) fällt (BGE 103 Ia 169 E. 2; Felix Baumann, Das Grundrecht der persönlichen Freiheit in der Bundesverfassung, Zürich etc. 2011, S. 55, mit weiteren Hinweisen). Unter das Grundrecht der persönlichen Freiheit fallen nicht jede denkbaren Wahl- oder Betätigungsmöglichkeiten des Menschen, sondern nur elementare Möglichkeiten, die für die Persönlichkeitsentfaltung wesentlich sind und jedem Menschen zustehen sollten (BGE 101 Ia 336 E. 7a; Baumann, S. 45, mit Hinweisen auf weitere Entscheide). Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit dem Recht auf Erlangung eines Waffenerwerbsscheins, was aber nicht von einer sorgfältigen Ermessensausübung entbindet.

4.  

Im Zusammenhang mit der Verweigerung der Erteilung des Waffenerwerbsscheins thematisierten die Vorinstanzen die zwei nachstehenden Vorfälle:

4.1 Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft (heute: Staatsanwaltschaft) Zürich vom 8. September 2001 war der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die Waffenverordnung mit 30 Tagen Gefängnis bestraft worden, wobei die Strafe aufgeschoben und eine Probezeit von zwei Jahren festgelegt wurde. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 24. Juli 2001 um 04.47 Uhr war der Beschwerdeführer aufgrund von Hinweisen durch Polizeibeamte im D-Park angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen worden. Dabei wurden bei ihm ein Sturmgewehr der Marke "SIG", Modell "Stgw 90", "Kaliber 5.56" und im Hosensack ein Magazin mit 19 Patronen GP 11 sowie eine Markierungsmunitionspatrone sichergestellt. Die Waffe trug er auf sich, um drei nicht näher bekannte Jugendliche, welche ihm zuvor Fr. 50.- abgenommen haben sollen, einzuschüchtern. Der Beschwerdeführer verfügte über keine Waffentragbewilligung und war daher nicht berechtigt, das Sturmgewehr ausserhalb des Militärdienstes auf sich zu tragen.

Zum Zeitpunkt des infrage stehenden Gesuchs war der diesbezügliche Eintrag im Strafregister gelöscht.

4.2 Am 16. Juni 2008 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen den Beschwerdeführer wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zufolge Missachtens eines Rotlichts am 12. April 2008. Da nicht eruiert werden konnte, ob der Beschwerdeführer oder sein Bruder zum fraglichen Zeitpunkt den Wagen gelenkt hatte, wurde die Untersuchung von der Staatsanwaltschaft C mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 eingestellt.

5.  

5.1 Der Beschwerdegegner begründete die Verweigerung der Erteilung eines Waffenerwerbsscheins an den Beschwerdeführer primär mit dem Vorfall im D-Park vom 8. September 2001. Es würden zwar keine Hinweise bestehen, dass die Waffe geladen gewesen sei, und es könne auch nicht von einer konkreten Gefährdung der vor Ort anwesenden Jugendlichen ausgegangen werden. Inakzeptabel sei aber, dass der Beschwerdeführer die an und für sich nachvollziehbare Wut wegen der Abnahme der Fr. 50.- offensichtlich nicht zu kontrollieren vermocht und das Sturmgewehr dazu missbraucht habe, die Jugendlichen einzuschüchtern. Daran ändere auch nichts, dass er nach dem Vorfall militärdienstpflichtig geblieben bzw. ihm die Waffe nach Abschluss des Strafverfahrens vorbehaltlos ausgehändigt worden sei und er diese während der Dienstzeit zu Hause aufbewahrt habe. Sodann wecke das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der eingestellten Strafuntersuchung betreffend grobe Verkehrsregelverletzung gewisse Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit als künftiger Waffenbesitzer, sei doch die Untersuchung durch sein leichtfertiges Verhalten verursacht worden, weshalb ihm die Kosten auferlegt worden seien.

5.2 Die Vorinstanz folgte dem Beschwerdegegner, legte das Hauptgewicht für den ablehnenden Entscheid aber auf den Vorfall im D-Park, wonach der Beschwerdeführer "(…) in rechtswidriger Weise und bewusst eine Armeewaffe dazu missbrauchte, um offenbar Selbstjustiz zu üben (…)", was bereits einen ausreichenden waffengesetzlichen Hinderungsgrund zum Erwerb einer Waffe bilde. Die Verweigerung des Waffenerwerbsscheins erweise sich als verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer, soweit bekannt, auch ohne eigene Waffe einem Schiessverein beitreten könne.

6.  

6.1 Nachdem die mit Strafbefehl vom 8. Oktober 2001 ausgesprochene Strafe aus dem Strafregister gelöscht ist und dieses auch sonst keinen Eintrag enthält, kommt der Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG vorliegend nicht zur Anwendung. Dies entbindet aber nicht von der Prüfung des Gesuchs unter dem Aspekt der Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können in diesem Zusammenhang auch Delikte berücksichtigt werden, die nicht mehr im Strafregister verzeichnet sind, soweit zusätzliche Momente vorliegen, die auf eine Selbst- oder Drittgefährdung hindeuten (vgl. BGr, 4. August 2009, 2_C.125/2009, E. 4). Die Vorinstanzen haben daher die Verurteilung vom 8. Oktober 2001 bzw. die Umstände und das Verhalten des Beschwerdeführers grundsätzlich zu Recht in ihre Beurteilung miteinbezogen.

6.2 Im Gegensatz zum Beschwerdegegner liess die Vorinstanz offen, ob die Verkehrsregelverletzung (vorn E. 4.2) für die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins sprechen würde. Nachdem das entsprechende Untersuchungsverfahren eingestellt worden war, da der das Rotlicht missachtende Fahrer nicht hatte eruiert werden können, kann dieser Vorfall im Rahmen der Prüfung des Gesuchs des Beschwerdeführers ohnehin nicht berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist denn auch nicht weiter von Belang, dass dem Beschwerdeführer die Kosten der Einstellungsverfügung auferlegt wurden, weil er die Untersuchung durch sein leichtfertiges Verhalten verursacht habe. Anders als der Beschwerdegegner erwähnte die Vorinstanz im Rekursentscheid daneben auch die Übertretungsbussen des Beschwerdeführers. Sie liess deren Einfluss auf die Erteilung des Waffenerwerbsscheins jedoch ebenfalls offen, da bereits der Vorfall im D-Park Anlass zur Annahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG gebe, dass Beschwerdeführer Dritte mit einer Waffe gefährden könnte.

6.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung vorliegt. Relevante Beurteilungskriterien können etwa Verhaltensauffälligkeiten, Alkoholabhängigkeit, Suizidgefährdung oder psychische Beeinträchtigungen des Gesuchstellenden sein (vgl. BGr, 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2; VGr, 19. März 2009, VB.2008.00560, E. 4.2, mit Beispielen in E. 4.3).

Für eine Beeinträchtigung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers lassen sich vorliegend weder den Akten noch den angefochtenen Entscheiden Hinweise entnehmen. Die Vorinstanz hat sich zwar bezüglich einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung erkundigt, nach dem Hinweis der Stadtpolizei, dass keine Anzeichen psychischer Probleme bestünden, diesbezüglich jedoch – wie auch der Beschwerdegegner – offenbar auf weitere Abklärungen verzichtet. Unter den gegebenen Umständen erscheint es allerdings fraglich, ob die Vorinstanz "lediglich" gestützt auf den einmaligen Vorfall vor elf Jahren im D-Park auf eine Drittgefährdung bzw. darauf schliessen konnte, der Beschwerdeführer gebe auch heute noch Anlass zur Annahme, dass er Dritte mit einer Waffe gefährden könnte. Nachdem sich der Beschwerdeführer anscheinend seit über zehn Jahren wohl verhalten und ordnungsgemäss um einen Waffenerwerbsschein ersucht hat, vermag dieser Vorfall für sich allein noch keine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung und damit die Verweigerung des Waffenerwerbsscheins zu begründen (vorn E. 3.2). Da Art. 52 Abs. 1 lit. c WV das Kriterium der Selbst- oder Drittgefährdung konkretisiert und zur Erteilung des Waffenerwerbsscheins voraussetzt, dass sich die gesuchstellende Person in einem körperlichen oder geistigen Zustand befinden muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (vorn E. 3.1), wäre es unter den gegebenen Umständen angezeigt gewesen, den durchaus nicht ganz zu verneinenden Verdacht für eine Selbst- oder Drittgefährdung durch zusätzliche Abklärungen – beispielsweise durch die Einholung eines Arztzeugnisses – zu überprüfen (vgl. Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 77). Indem dies der Beschwerdegegner und die Vorinstanz jedoch unterliessen und insofern keine umfassende Beurteilung der Waffenerwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers vornahmen, haben sie das ihr gemäss der Gesetzgebung zustehende Ermessen unterschritten (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 79). Hierin liegt eine Rechtsverletzung, die vom Verwaltungsgericht von Amtes wegen bzw. – wie vorliegend – auch ohne entsprechende Rüge des Beschwerdeführers berücksichtigt werden kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 4).

6.4 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind demzufolge der Beschluss des Beschwerdegegners vom 2. November 2011 und die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2012 aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 2 VRG).

7.  

Da ausgangsgemäss keine Partei überwiegend obsiegt, rechtfertigt es sich, die Kosten sowohl des Einsprache- als auch des Rekurs- und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen sind demnach keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Stadtrats Zürich vom 2. November 2011 sowie die Verfügung des Statthalteramts Zürich vom 11. Juli 2012 aufgehoben und wird die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2.    Die Kosten des Einsprache- und diejenigen des Rekursverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'620.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…


Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1])

 

Eine Minderheit des Gerichts stellt sich auf den Standpunkt, angesichts des einschlägigen Vorfalls im D-Park sei gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. c dem Beschwerdeführer kein Waffenerwerbsschein zu erteilen, und die Beschwerde sei abzuweisen. Die Behörde war im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer beabsichtigten Hobby nicht zu weiteren Sachverhaltsabklärungen verpflichtet; sie dazu anzuhalten, kommt einer Überstrapazierung der Untersuchungsmaxime gleich (vgl. Jürg Bickel/Bernhard Waldmann in: VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 33 N. 22, mit zahlreichen Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 8). Vielmehr hätte es am rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer gelegen, weiter gehende Beweise für die Unbedenklichkeit, ihm trotz des obgenannten Vorfalls einen Waffenerwerbsschein auszuhändigen, beizubringen oder wenigstens entsprechende Beweise zu offerieren, was er aber selbst im Beschwerdeverfahren nicht getan hat. Dieses Versäumnis ist ihm anzulasten und hat nichts mehr mit einer Ermessensunterschreitung seitens der Behörde zu tun (vgl. Katrin Emmenegger/Patrick Krauskopf in: VwVG Praxiskommentar, a.a.O., Art. 12 N. 26, 31, 59; Christoph Auer in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 8 f.).

 

                                                                       Für richtiges Protokoll,
                                                                                  der Gerichtsschreiber: