{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00506_2012-11-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212361&W10_KEY=13823261&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9f899951ceb92965fdd7b15ead4862ff"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00506"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.11.2012  VB.2012.00506"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.11.2012  VB.2012.00506"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.11.2012  VB.2012.00506"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waffenerwerbsschein | Waffenerwerbsschein Im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 2 lit. c WG k\u00f6nnen auch Delikte ber\u00fccksichtigt werden, die nicht mehr im Strafregister verzeichnet sind, soweit zus\u00e4tzliche Momente vorliegen, die auf eine Selbst- oder Drittgef\u00e4hrdung hindeuten. Die Vorinstanzen haben daher eine fr\u00fchere Verurteilung bzw. die Umst\u00e4nde und das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers grunds\u00e4tzlich zu Recht in ihre Beurteilung miteinbezogen (E. 6.1). Unter den gegebenen Umst\u00e4nden erscheint es fraglich, ob die Vorinstanz \"lediglich\" gest\u00fctzt auf einen einmaligen Vorfall vor elf Jahren auf eine Drittgef\u00e4hrdung bzw. darauf schliessen konnte, der Beschwerdef\u00fchrer gebe auch heute noch Anlass zur Annahme, dass er Dritte mit einer Waffe gef\u00e4hrden k\u00f6nnte. Nachdem sich der Beschwerdef\u00fchrer anscheinend seit \u00fcber zehn Jahren wohl verhalten und ordnungsgem\u00e4ss um einen Waffenerwerbsschein ersucht hat, vermag dieser Vorfall f\u00fcr sich allein noch keine erhebliche bzw. \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgef\u00e4hrdung und damit die Verweigerung des Waffenerwerbsscheins zu begr\u00fcnden. Da Art. 52 Abs. 1 lit. c WV das Kriterium der Selbst- oder Drittgef\u00e4hrdung konkretisiert und zur Erteilung des Waffenerwerbsscheins voraussetzt, dass sich die gesuchstellende Person in einem k\u00f6rperlichen oder geistigen Zustand befinden muss, der kein erh\u00f6htes Risiko f\u00fcr den Umgang mit Waffen schafft, w\u00e4re es angezeigt gewesen, den durchaus nicht ganz zu verneinenden Verdacht f\u00fcr eine Selbst- oder Drittgef\u00e4hrdung durch zus\u00e4tzliche Abkl\u00e4rungen - beispielsweise durch die Einholung eines Arztzeugnisses - zu \u00fcberpr\u00fcfen. Indem dies der Beschwerdegegner und die Vorinstanz jedoch unterliessen und insofern keine umfassende Beurteilung der Waffenerwerbsf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers vornahmen, haben sie das ihr gem\u00e4ss der Gesetzgebung zustehende Ermessen unterschritten. Hierin liegt eine Rechtsverletzung, die vom Verwaltungsgericht von Amtes wegen bzw. auch ohne entsprechende R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers ber\u00fccksichtigtwerden kann (E. 6.3).\r\rTeilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung der Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erw\u00e4gungen an den Beschwerdegegner.\r\rAbweichende Meinung einer Minderheit der Kammer."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:16:32", "Checksum": "a32dac18fad277e20ace53857d48fa90"}