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VB.2012.00507
Verfügung
des Einzelrichters
vom 6. November 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
RA A sel., vertreten durch B, Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über Beschwerdegegnerin,
betreffend
Verletzung von Berufsregeln, hat sich ergeben: I. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend Aufsichtskommission) bestrafte RA A mit Beschluss vom 1. September 2011 wegen Verletzung von Art. 12 lit. a (umfassende Rechenschaftsablegung) und lit. i (Rechnungslegung) des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) mit einer Busse von Fr. 3'000.-. Sie setzte eine Staatsgebühr von Fr. 3'000.- fest und auferlegte die Kosten RA A. II. Das Verwaltungsgericht wies RA As Beschwerde dagegen mit Urteil vom 21. Dezember 2011 ab, auferlegte ihm die Gerichtskosten und sprach ihm keine Parteientschädigung zu. III. A. Dagegen erhob RA A am 6. Februar 2012 beim Bundesgericht Beschwerde und beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei von einer disziplinarischen Bestrafung sowie von der Kostenauferlegung abzusehen. Am 14. Juni 2012 verstarb RA A. Das Bundesgericht schrieb darauf sein Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ab und erhob für dieses keine Kosten. Sodann wies es die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück. B. Dieses setzte den Parteien mit Präsidialverfügung vom 16. August 2012 eine Frist von 30 Tagen an, um zur vom Bundesgericht aufgeworfenen Frage der Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren Stellung zu nehmen (Prot. S. 2). Während die Aufsichtskommission am 5. September 2012 auf Stellungnahme verzichtete, beantragten die Willensvollstrecker von RA A mit Eingabe vom 12. September 2012, es seien dem Nachlass des Beschwerdeführers die Kosten gemäss Disp.-Ziff. 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011 in Höhe von Fr. 5'060.- zu erlassen und somit sei von Kostenfolgen zulasten des Nachlasses des Beschwerdeführers abzusehen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung ist das Verfahren VB.2011.00654 als Verfahren VB.2012.00507 wieder aufzunehmen. Das Bundesgericht erwog, durch seine Abschreibungsverfügung sei auch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011 (VB.2011.00654) "gegenstandslos" geworden. Demnach hat der Einzelrichter einzig erneut über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens VB.2011.00654 zu befinden (vgl. § 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). 2. 2.1 Das Bundesgericht kann die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen, wenn es den angefochtenen Entscheid ändert (Art. 67 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG). Dies ist bei einer Gegenstandslosigkeit wie hier nicht der Fall. In diesen Fällen kann es indessen die Sache zur Neufestsetzung der Kosten an die kantonale Instanz zurückweisen. Die sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts belassen den vorinstanzlichen Kostenentscheid in diesen Fällen jedoch unangetastet und tragen der Gegenstandslosigkeit bei der Festsetzung der Kosten und Parteientschädigung vor Bundesgericht Rechnung (Thomas Geiser in Basler Kommentar zum BGG, Art. 67 N. 4, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht begründet die Rückweisung an das Verwaltungsgericht zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Verweis auf eine Verfügung des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010, mit welcher es ein bei ihm hängiges Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, nachdem die Oberzolldirektion die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildende Verfügung widerrufen hatte (2C_676/2009, E. 2.3). In jenem Fall kam der Widerruf des angefochtenen Entscheids im Ergebnis für die Beschwerdeführerin einer Gutheissung ihrer Beschwerde gleich, weshalb es stossend gewesen wäre, wenn sie die Kosten der vorinstanzlichen Entscheide trotzdem hätte tragen müssen. 2.2 Im vorliegenden Fall hängt die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens indessen nicht mit der Streitigkeit, sondern allein mit dem Tod des Beschwerdeführers während des Verfahrens vor Bundesgericht zusammen. Daher sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des abgeschlossenen Verfahrens vor Verwaltungsgericht (VB.2011.00654) nach den üblichen Regeln bei Gegenstandslosigkeit zu verlegen. Gemäss diesen entscheidet das Verwaltungsgericht nach Ermessen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Die Kosten können aber auch – insbesondere bei Versagen der erwähnten Kriterien – nach anderweitiger Billigkeit verlegt werden (vgl. RB 2002 Nr. 7; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 19). 2.3 Die durch den Tod des Beschwerdeführers verursachte Gegenstandslosigkeit führt nicht zu einer anderen Einschätzung der Prozesschancen der abgewiesenen Beschwerde. Auch der höchstpersönliche Charakter der von der Aufsichtskommission gegen den verstorbenen Beschwerdeführer ausgesprochenen Busse ändert nichts an den Kosten- und Entschädigungsfolgen im bereits abgeschlossenen Beschwerdeverfahren VB.2011.00654, lebte doch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Urteils jenes Verfahrens noch. Der Umstand, dass seine Erben nicht zur Beschwerde gegen die auferlegte Busse legitimiert wären, ändert daher nichts an den Kosten- und Entschädigungsfolgen im bereits abgeschlossenen Beschwerdeverfahren. Demnach führen die Regeln zu einem eindeutigen Ergebnis, weshalb kein Spielraum für eine Kostenverlegung nach Billigkeit bleibt. Demzufolge sind die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2011.00654 (Fr. 5'060.-) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels Aufwand ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2011.00654 von Fr. 5'060.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren VB.2011.00654 keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die
Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Für dieses Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an… |