{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.09.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00510_04-09-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213233&W10_KEY=4467111&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f2cdef55d26c454dbb84576f4eabaabd"}, "Num": [" VB.2012.00510"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.04.0  VB.2012.00510"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.04.0  VB.2012.00510"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.04.0  VB.2012.00510"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht nach IDG | [Der Beschwerdef\u00fchrer verlangte Einsicht in den Auszug des Protokolls einer Sitzung, an welcher \u00fcber ihn gesprochen worden war. Der Beschwerdegegner gew\u00e4hrte die Einsicht, schw\u00e4rzte jedoch s\u00e4mtliche Namen.] Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nur bilden, was bereits im vorinstanzlichen Verfahren Streitgegenstand war oder h\u00e4tte sein sollen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist k\u00f6nnen die gestellten Antr\u00e4ge zudem nicht mehr erweitert werden (E. 1.2). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer von einer Anordnung ber\u00fchrt ist und an deren Aufhebung ein schutzw\u00fcrdiges Interesse hat. Dabei gen\u00fcgt ein praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (E. 1.3). Das Gericht kann den Schriftenwechsel abbrechen, wenn es den Parteien erkennbar einzig noch darum geht, das letzte Wort zu haben, ohne dass sie sich zum Streitgegenstand noch einmal \u00e4ussern w\u00fcrden (E. 2). Das Protokoll einer Sitzung, an welcher \u00fcber eine bestimmte Person gesprochen wurde, enth\u00e4lt Personendaten im Sinn des IDG (E. 3.2). Der Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten schliesst den Anspruch ein, Auskunft dar\u00fcber zu erhalten, woher die gespeicherten Daten stammen (E. 3.3). Der Zugang zu eigenen Personendaten ist nur dann eingeschr\u00e4nkt, wenn dies gesetzlich ausdr\u00fccklich vorgesehen ist (E. 3.5). Es liegen keine \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interessen vor, die einer Offenbarung der Personennamen entgegenst\u00fcnden (E. 3.6). Von einer Einsicht betroffenen Dritten ist vorg\u00e4ngig Gelegenheit zur Stellungnahme einzur\u00e4umen (E. 3.7). Dem Beschwerdef\u00fchrer ist mitzuteilen, wer an der streitgegenst\u00e4ndlichen Sitzung teilgenommen hat (E. 5). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:48", "Checksum": "49e90fe889ae76b159097cb3c5debc37"}