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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2012.00510
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. September 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Spitalrat des Universitätsspitals Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Akteneinsicht,
hat sich ergeben:
I.
A. A war
am Universitätsspital Zürich angestellt. Am 6. Mai 2009 kündigte er das
Anstellungsverhältnis per Ende November 2009. Zuvor hatte ihn das
Universitätsspital am 13. Januar 2009 im Amt eingestellt; am 30. Juni
2009 stellte es ihn frei. Dagegen erhobene Rechtsmittel hiessen der Spitalrat
des Universitätsspitals und das Verwaltungsgericht teilweise gut (VGr,
22. September 2010, PB.2010.00006 und PB.2010.00013, beides nicht unter
www.vgrzh.ch).
B. Der
Spitalrat gewährte A am 14. Februar 2012 Einsicht in verschiedene Aktendossiers.
In diesem Rahmen wurde ihm auch Einsicht in den Auszug des Protokolls einer Sitzung
des Spitalrats vom 15. Dezember 2010 gewährt, in welchem die Namen
verschiedener Personen jedoch unkenntlich gemacht worden waren. Am 23. Mai
2012 ersuchte A den Spitalrat, ihm einen vollständigen Auszug jenes Protokolls
inklusive Beilagen zuzustellen sowie mitzuteilen, wer dieses Protokoll erstellt
habe, wer für dessen Vollständigkeit verantwortlich sei, welche Personen an der
Sitzung anwesend gewesen seien und wer das Protokoll und die darin genannten
Beilagen erhalten habe. Der Spitalrat wies das Gesuch mit Verfügung vom
13. Juni 2012 im Wesentlichen ab.
II.
A liess am 15. August 2012 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde führen und Folgendes unter Entschädigungsfolge beantrage:
"1. Es sei
die Verfügung vom 13. Juni 2012 des Beschwerdegegners aufzuheben und das
Gesuch des Beschwerdeführers um Zustellung des – eventualiter um Einsicht in
den – vollständigen Auszug des unterzeichneten Originalprotokolls der
Spitalratssitzung […] vom 15. Dezember 2010, Ziff. […], d.h. ohne
geschwärzte Stellen und inkl. sämtlicher Beilagen, gutzuheissen;
2. Es sei
zudem das Gesuch des Beschwerdeführers um Nennung des Protokollerstellers, um
Nennung der Person, die sich für die Vollständigkeit und Richtigkeit des
Protokolls verantwortlich zeigt, um Nennung der an dieser Sitzung vom
15. Dezember 2010 anwesenden Personen sowie um Nennung der Personen, die
dieses Protokoll resp. die darin erwähnten Beilagen erhalten haben,
gutzuheissen;
3. Es sei der
Beschwerdegegner anzuweisen, Ziffer […] des Protokolls der Spitalratsitzung […]
vom 15. Dezember 2010 inkl. Beilagen zu berichtigen, diese Berichtigung
sowohl dem Beschwerdeführer als auch sämtlichen Empfängern des Protokolls vom
15. Dezember 2010 zukommen zu lassen;
4. Eventualiter
sei der Beschwerdegegner anzuweisen, Ziffer […] des Protokolls der
Spitalratsitzung […] vom 15. Dezember 2010 inkl. Beilagen zu
vernichten".
Der Spitalrat beantragte mit Beschwerdeantwort vom
19. September 2012, unter Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Mit weiteren Eingaben von A vom
31. Oktober 2012, 31. Januar 2013, 5. April 2013, 4. Juni
2013 und 15. August 2013 sowie des Spitalrats vom 3. Dezember 2012,
21. Februar 2013, 25. April 2013 und 2. Juli 2013 wurde an den
jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen des Spitalrats des
Universitätsspitals Zürich etwa betreffend den Informationszugang nach
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 39a Abs. 3 des Gesetzes über
die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG,
LS 170.4), § 30 Satz 1 des Gesetzes über das Universitätsspital
Zürich vom 19. September 2005 (USZG, LS 813.15) sowie §§ 42–44
e contrario VRG zuständig.
1.2 Gegenstand
einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nur bilden, was bereits im
vorinstanzlichen Verfahren Streitgegenstand war oder hätte sein sollen
(§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; dazu Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3 ff.). Dies
trifft auf die Begehren des Beschwerdeführers, den Beschwerdegegner anzuweisen,
Ziffer […] des Protokolls vom 15. Dezember 2010 zu berichtigen und diese Berichtigung
dem Beschwerdeführer sowie sämtlichen Empfängern des Protokolls zukommen zu
lassen bzw. eventualiter den Beschwerdegegner anzuweisen, Ziffer […] des Protokolls
vom 15. Dezember 2010 inklusive Beilagen zu vernichten, nicht zu. Entsprechend
lässt sich auf diese Begehren nicht eintreten.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist können die gestellten
Anträge grundsätzlich nur noch reduziert, hingegen nicht mehr erweitert werden
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 15, vgl. auch § 23
N. 15). Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Stellungnahme vom
31. Januar 2013, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, den Verfasser eines bestimmten Aktenstücks zu nennen sowie mitzuteilen,
welche "Interne Info" anlässlich welchen Anlasses an welche Personen
verteilt und wie diese Information schriftlich dokumentiert und protokolliert
worden sei. Weiter sei der Beschwerdegegner bzw. das Universitätsspital Zürich
zur vollständigen Herausgabe sämtlicher schriftlicher Dokumentationen zu diesem
Sachverhalt zu verpflichten. Dabei handelt es sich um eine Erweiterung der
Rechtsbegehren nach Ablauf der Beschwerdefrist, auf die sich nach dem Gesagten
nicht eintreten lässt. Im Übrigen waren diese Begehren ebenfalls nicht
Gegenstand der Ausgangsverfügung.
Da die vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
gestellten Begehren an keine Frist gebunden sind, ist auf eine Überweisung
derselben nach § 5 Abs. 2 VRG zu verzichten.
1.3 Der
Beschwerdegegner macht sodann geltend, auf die Beschwerde lasse sich nicht eintreten,
weil es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse fehle.
Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde
berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und an deren Aufhebung ein
schutzwürdiges Interesse hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im
materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer
eintragen würde bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils,
den der negative Entscheid zur Folge hätte. Dabei genügt ein praktisches
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Könnte die geltend gemachte
Beeinträchtigung indes selbst durch die Gutheissung der Beschwerde nicht abgewendet
werden, ist das schutzwürdige Interesse zu verneinen. Das
schutzwürdige Interesse muss schliesslich im Zeitpunkt des
Rechtsmittelentscheids aktuell sein; daran fehlt es namentlich, wenn die
angefochtene Anordnung in diesem Zeitpunkt keine nachteiligen Rechtswirkungen für
den Rekurrenten mehr entfaltet (vgl. zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 21 N. 21 f. und 25; BGE 125 I 394 E. 4a, 116 Ia 359
E. 2a; VGr, 21. November 2012, VB.2012.00705, E. 2.2 – 26. Juli
2012, VB.2012.00228, E. 1.2 – 13. Dezember 2010, VB.2010.00625, E. 2.1
– 14. Juli 2010, VB.2010.00220, E. 2.1). Mit der Beschwerde bezweckt
der Beschwerdeführer, vollständigen Einblick in ein Protokoll des
Beschwerdegegners zu erhalten. Weil der Beschwerdegegner ihm bisher nur eine beschränkte
Einsicht gewährte, hat der Beschwerdeführer nach wie vor ein aktuelles schutzwürdiges
Interesse an der Beschwerde. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Beschwerdeführer
einen Anspruch auf vollständige Einsicht hat; dabei handelt es sich jedoch um
eine materiellrechtliche Frage, die es im vorliegenden Verfahren zu klären
gilt. Keine Rolle spielen kann in diesem Zusammenhang, welchen über die reine
Einsicht hinausgehenden Zweck der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch verfolgte
und ob die Darstellung im Protokoll der Wahrheit entspricht.
2.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf
rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht
eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern.
Dieser Anspruch ist formeller Natur und steht den Parteien grundsätzlich
unabhängig davon zu, ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalte
(BGE 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100
E. 4, 132 I 42 E. 3.3; vgl. hierzu auch Markus Lanter, Formeller
Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012,
S. 167 ff.). Vorliegend reichte zuletzt der Beschwerdeführer am
15. August 2013 seine sechste Eingabe ein. Diese beschäftigt sich jedoch
einzig mit der Frage, ob der Beschwerdegegner in genügendem Masse unabhängig
von der Spitaldirektion sei bzw. macht Ausführungen zur Einsichtnahme des
Beschwerdeführers in sein Personaldossier. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet indes einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer vollständigen
Einblick ins Protokoll vom 15. Dezember 2010 sowie in die entsprechenden
Beilagen zu gewähren und ihm bekanntzugeben sei, welche Personen an der Sitzung
vom 15. Dezember 2010 teilgenommen hätten. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers stehen mit dem Streitgegenstand damit offensichtlich in
keinem Zusammenhang. Auch wenn das Replikrecht formeller Natur ist, muss es dem
Gericht jedenfalls dann möglich sein, den Schriftenwechsel abzubrechen, wenn es
den Parteien erkennbar einzig noch darum geht, das letzte Wort zu haben, ohne
dass sie sich zum Streitgegenstand noch einmal äussern würden (vgl. Frank Schürmann,
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. F.R. gegen die
Schweiz vom 8. Juni 2001 – das Gebot des fair trial und die Ordnung
des Schriftenwechsels, in: Karl Spühler [Hrsg.], Internationales Zivilprozess-
und Verfahrensrecht II, Zürich etc. 2003, S. 73 ff., 79 f.; zustimmend
Lanter, S. 172 Fn. 23). In diesem Sinn ist darauf zu verzichten, dem
Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme zur Eingabe vom 15. August 2013
anzusetzen und ist ihm diese Eingabe mit dem Urteil zuzustellen.
3.
3.1 Gemäss
§ 2 Abs. 1 Satz 1 IDG gilt dieses Gesetz für die öffentlichen
Organe (im Kanton Zürich). Öffentliche Organe sind unter anderem Organisationen
und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung
öffentlicher Aufgaben betraut sind (§ 3 erstes Lemma lit. c IDG). Das
Universitätsspital Zürich ist eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts
mit eigener Rechtspersönlichkeit, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben
betraut ist (vgl. § 1 ff. USZG). Der Beschwerdegegner als
oberstes Führungsorgan des Universitätsspitals (§ 11 Abs. 1 USZG)
fällt demnach in den Anwendungsbereich des IDG.
3.2 Der
Beschwerdeführer verlangt vollständige Einsicht in den Auszug des Protokolls
einer Sitzung, an welcher über ihn gesprochen wurde. Dieser Protokollauszug
enthält demnach objektive oder subjektive Angaben zu seiner Person und damit
Personendaten im Sinn des dritten Lemma von § 3 IDG (vgl. hierzu Beat
Rudin in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations-
und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 3
N. 16 ff.; ferner Eva Maria Belser/Hussein Noureddine, Die
Datenschutzgesetzgebung des Bundes, in: Eva Maria Belser/Astrid Epiney/Bernhard
Waldmann, Datenschutzrecht, Bern 2011, § 7 N. 36 ff.).
3.3 Nach
§ 20 Abs. 2 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den eigenen
Personendaten. Dies schliesst den Anspruch ein, Auskunft darüber zu erhalten,
woher die gespeicherten Daten stammen (VGr, 24. März 1999, PB.98.00017,
E. 2c/aa mit Hinweisen [nicht unter www.vgrzh.ch]; vgl. hierzu auch Ralph
Gramigna/Urs Maurer-Lambrou, Basler Kommentar, 2006, Art. 8 DSG
N. 30; so nunmehr ausdrücklich Art. 8 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [SR 235.1]).
Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen Auskunft darüber, von wem gewisse
Aussagen stammen, die sich mit seine Person betreffenden Umständen befassen.
Nach dem Gesagten hat er darauf gestützt auf § 20 Abs. 2 IDG
grundsätzlich Anspruch.
3.4 Das
öffentliche Organ kann indes die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise
verweigern oder aufschieben, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes
öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG).
Ein öffentliches Interesse liegt nach § 23 Abs. 2 IDG insbesondere
vor, wenn die Information Positionen in Verhandlungen betrifft (lit. a),
die Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des öffentlichen
Organs beeinträchtigt (lit. b), die Bekanntgabe der Information die
Wirkung von Untersuchungs-, Sicherheits- oder Aufsichtsmassnahmen gefährdet
(lit. c), die Bekanntgabe der Information die Beziehungen unter den
Gemeinden, zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland beeinträchtigt
(lit. d) oder die Bekanntgabe die zielkonforme Durchführung konkreter
behördlicher Massnahmen beeinträchtigt (lit. e).
Der Beschwerdegegner begründet die Schwärzung von
Personenamen im Protokollauszug in der Ausgangsverfügung im Wesentlichen damit,
nur so könnten die Aufsichtsfunktion des Beschwerdegegners sichergestellt und
die Persönlichkeit bzw. Privatsphäre der Votanten bzw. der von den Voten
betroffenen Personen und allfälligen Dritten sichergestellt werden. Sollte der
Protokollauszug vollständig offengelegt werden, würde sich zu heiklen Themen
kaum noch jemand offen äussern. Durch die Anonymisierung könne schliesslich
eine Abwägung privater Interessen Dritter gegenüber dem Interesse des
Beschwerdeführers vermieden werden.
In der Beschwerdeantwort macht der Beschwerdegegner
geltend, gemäss des in § 13 des Organisationsreglements des Spitalrates
des Universitätsspitals Zürich UZH vom 16. Januar 2007 (OR SR) verankerten
Vertraulichkeitsprinzips seien die Sitzungen und Protokolle des Spitalrats
nicht öffentlich. Die Mitglieder des Beschwerdegegners unterlägen damit einem
Sitzungsgeheimnis, das mit jenem der Kommissionen und der Geschäftsleitung des
Kantonsrats sowie jenem des Regierungsrats vergleichbar sei. Aufgrund des
Sitzungsgeheimnisses seien auch die Protokolle dieser Organe vom Öffentlichkeitsprinzip
und damit sowohl vom passiven als auch vom aktiven Informationszugang ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer habe deshalb schon von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf
Informationszugang. Darüber hinaus sei der Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozess
in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren betreffend
Haftung und Zugang zu den Ergebnissen von Forschungsprojekten noch in keiner
Weise abgeschlossen bzw. lägen pendente Rechtsstreitigkeiten zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Universitätsspital vor, weshalb der Beschwerdeführer
vom Zugang zu seinen Personendaten gestützt auf § 23 Abs. 2
lit. b IDG ausgeschlossen werden könne. Weiter könne die Einsicht
eingeschränkt werden, wenn sie die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher
Massnahmen beeinträchtige (§ 23 Abs. 2 lit. e IDG). Der
Beschwerdegegner habe sich in anderen Verfahren für eine einvernehmliche Lösung
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Universitätsspital eingesetzt; die
erzielten Verhandlungsergebnisse seien gefährdet, wenn der Beschwerdeführer die
im Zusammenhang mit dem Einsichtsgesuch angedrohten rechtlichen Schritte
vollzöge. Schliesslich spreche der Schutz privater Interessen gegen eine
vollständige Einsicht in den Protokollauszug. Solche Interessen Dritter seien
namentlich dann betroffen, wenn Verwaltungsorgane ihren Auskunftspersonen
Vertraulichkeit in Bezug auf deren Auskünfte zusicherten und diese somit mit
dem Schutz ihrer Identität rechnen dürften.
3.5 Der
Beschwerdegegner beruft sich zunächst auf § 13 OR SR, wonach die
Mitglieder des Spitalrats und die übrigen Teilnehmer an dessen Sitzungen über
ihre Wahrnehmungen sowie über vertrauliche Gegenstände, die ihnen bei der
Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren
haben.
Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27. Februar 2005 (KV, LS 101) verankert das Öffentlichkeitsprinzip
mit Geheimnisvorbehalt. Demgemäss hat jede Person das Recht auf Zugang zu
amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private
Interessen entgegenstehen. Die gesetzliche Gewährleistung des Grundrechts
erfolgt im Wesentlichen durch das Gesetz über die Information und den
Datenschutz, womit der Kanton Zürich den Systemwechsel vom
Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip
mit Geheimhaltungsvorbehalt vollzog (vgl. Weisung des Regierungsrats vom
9. November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1296 [Weisung IDG]; Tobias Jaag/Markus
Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich
etc. 2012, Rz. 1008). Der Anspruch auf Einsicht in persönliche Daten
wird zudem von Art. 13 Abs. 2 BV gewährleistet, wonach jede Person
Anspruch auf Schutz vor Missbrauch solcher Daten hat. Diese Garantie stellt
einen Teilbereich des Rechts auf eine Privat- und persönliche Geheimsphäre dar
(BGE 133 I 77 E. 3.2, 128 II 259 E. 3.2; VGr, 12. Januar 2011,
VB.2010.00461, E. 2.2). Diese Bestimmung kommt, soweit es um personenbezogene
Daten geht, vorrangig zur Anwendung, schliesst eine Berufung auf Art. 17
KV indes nicht aus (Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi
Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich
etc. 2007, Art. 17 N. 20).
Nach § 23 Abs. 1 IDG ist die Bekanntgabe von
Informationen zu verweigern, wenn eine gesetzliche Bestimmung entgegensteht.
Unter diese Bestimmung fallen besondere gesetzliche Geheimhaltungspflichten wie
das Steuer- und Bankgeheimnis, die Schweigepflicht der Fürsorgebehörden, das
Wahl- und Abstimmungsgeheimnis, Berufsgeheimnisse sowie die Nichtöffentlichkeit
der Sitzungen der kantonsrätlichen Kommissionen und von deren Protokollen. Im
Sinn dieser Bestimmung sind Informationen vom Zugang nur dann generell
ausgenommen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. zum Ganzen
Weisung IDG, 1315 mit Verweis auf § 72 des Geschäftsreglements des
Kantonsrates vom 15. März 1999 [LS 171.11], wonach die Protokolle der
Kommissionen vertraulich sind und diese Vertraulichkeit zehn Jahre nach
Abschluss dieser Beratungen endet). Eine solche ausdrückliche Regelung besteht
für die Protokolle des Beschwerdegegners nicht (vgl. § 12 OR SR).
Allerdings liesse sich die Vertraulichkeit der Protokolle allenfalls aus der
Pflicht der Sitzungsteilnehmer zur Verschwiegenheit gemäss § 13 OR SR
ableiten. Einen vollständigen Ausschluss des Einsichtsrechts kann diese
Bestimmung indes schon deshalb nicht bewirken, weil es sich dabei einzig um ein
internes Reglement handelt, welches nicht vom kantonalen Gesetz- oder Verordnungsgeber
erlassen wurde und zudem keine Aufnahme in die amtliche Gesetzessammlung fand.
Im Übrigen bedürfte eine generelle Verweigerung des Zugangs zu den eigenen
Personendaten einer gesetzlichen Bestimmung, die sich spezifisch auf dieses
Recht bezöge (Bruno Baeriswyl in: Baeriswyl/Rudin, § 23 N. 7). Weil
die Bestimmung in § 13 OR SR schon den Voraussetzungen nach § 23
Abs. 1 IDG nicht genügt, kann offenbleiben, ob eine Einschränkung des von
Art. 13 BV garantierten Einsichtsrechts in die eigenen Personendaten mit
Blick auf Art. 36 Abs. 1 BV nicht ohnehin einer formellgesetzlichen
Grundlage bedürfte.
3.6
Der Beschwerdegegner begründet die Schwärzung von
Personennamen im Protokoll sodann damit, dass es überwiegende öffentliche
Interessen im Sinn von § 23 Abs. 1 IDG gebe, die einer Offenbarung
der Namen dieser Personen entgegenstünden.
3.6.1
Nach § 23 Abs. 2 lit. b IDG liegt ein öffentliches Interesse
vor, wenn die Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des
öffentlichen Organs beeinträchtigt. Zweck dieser Bestimmung ist die möglichst
freie interne Kommunikation bis zum Abschluss des Entscheidungsprozesses des
öffentlichen Organs. Nach Abschluss der Erörterungen und Entscheidung bzw. nach
Abschluss der Verhandlung sind die Informationen in der Regel zugänglich
(Weisung IDG, 1316). Die Information im Rahmen von Meinungsbildungsprozessen
kann insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn diese politisch umstrittene
Fragen betreffen oder die betreffenden Geschäfte Gegenstand späterer Rechtsstreitigkeiten
bilden können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die
Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 [IDV, LS 170.41]).
Ein direkter Zusammenhang mit einem noch nicht abgeschlossenen
Meinungsbildungsprozess ist vorliegend nicht ersichtlich. An der Sitzung vom
15. Dezember 2010 ging es einzig darum, die Mitglieder des Beschwerdegegners
über gewisse Vorgänge im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer zu informieren;
dass diese Information im Zusammenhang mit Entscheidungen stünde, die der Beschwerdegegner
erst noch zu treffen hätte, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang macht
der Beschwerdegegner weiter geltend, es gehe darum, zu verhindern, dass sich
die Sitzungsteilnehmer nicht mehr offen und frei zu heiklen Themen äussern könnten.
Der Meinungsbildungsprozess innerhalb des Beschwerdegegners werde gestört, wenn
die Sitzungsteilnehmer und Auskunftspersonen befürchten müssten, dass ihre
Voten anderen Personen zugänglich gemacht würden. Dieser Argumentation lässt
sich unter den vorliegenden Umständen nicht folgen. Gegenstand des
entsprechenden Sitzungstraktandums war der Fall des Beschwerdeführers bzw. im
Wesentlichen dessen Persönlichkeit. Die an der Sitzung gemachten Aussagen über
seine Person lassen sich nur einordnen, wenn dem Beschwerdeführer bekannt ist,
von wem sie stammen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die freie
Meinungsäusserung der Sitzungsteilnehmer dadurch eingeschränkt werden sollte,
dass der Beschwerdeführer nicht nur die Voten zur Kenntnis nehmen kann, sondern
auch erfährt, von wem diese stammen. Der Beschwerdegegner macht in diesem Zusammenhang
geltend, "mit der Schwärzung der Namen einzelner Auskunftspersonen ging es
ihm [dem Beschwerdegegner] vielmehr darum, diese Personen davor zu schützen,
dass sie wegen den Äusserungen, die im streitgegenständlichen Protokoll wiedergegeben
wurden, vom Beschwerdeführer rechtlich angegriffen und so in unsinnige Prozesse
verwickelt werden". Eines solchen Schutzes bedürfen diese Personen indes
nicht. Sollte sich nämlich herausstellen, dass ihre Äusserungen
persönlichkeitsverletzend oder gar strafbar gewesen sein sollten, führte die Argumentation
des Beschwerdegegners dazu, dass dieser seine Beratungen zum rechtsfreien Raum
erklären könnte, was offensichtlich unzulässig wäre. Hielten sich die
jeweiligen Ausführungen an den gesetzlichen Rahmen, mögen diesfalls aussichtslose
rechtliche Schritte des Beschwerdeführers zwar gewisse Umtriebe für die Betroffenen
zur Folge haben; diese wiegen indes nicht so schwer, dass deshalb das verfassungsmässige
Recht des Beschwerdeführers, zu erfahren, wer sich wie zu seiner Person
geäussert hat, beschnitten werden könnte. Wie der Beschwerdegegner ausführt,
geht auch er nicht davon aus, dass diesen Personen über mögliche rechtliche
Schritte hinaus Angriffe des Beschwerdeführers drohen.
3.6.2
Gemäss § 23 Abs. 2 lit. e IDG liegt ein öffentliches
Interesse sodann vor, wenn die Bekanntgabe einer Information die zielkonforme
Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt. Nach der Weisung
des Regierungsrats stehen hier Instrumente und Massnahmen zur Aufrechterhaltung
und Verbesserung der Qualität öffentlicher Aufgabenerfüllung im Vordergrund. Zu
denken sei beispielsweise an Massnahmen zur Verbesserung der internen
Organisation und deren Abläufe oder an die Erhebung von Schulleistungsdaten zur
Verbesserung der Unterrichtsqualität. Diese Ausnahme soll aber nur dann
angerufen werden dürfen, wenn durch den Zugang zu bestimmten Informationen, die
im Zusammenhang mit solchen Massnahmen stehen, deren Ziel nicht mehr erreicht
werden könnte (vgl. zum Ganzen Weisung IDG, 1317). Der Beschwerdegegner
begründet die Schwärzung der Namen in diesem Zusammenhang auch damit, dass er
sich in Verfahren zwischen dem Universitätsspital und dem Beschwerdeführer für
eine einvernehmliche Lösungen eingesetzt habe und die erzielten
Verhandlungsergebnisse wieder in Frage gestellt würden, wenn der
Beschwerdeführer die angedrohten rechtlichen Schritte gegen Angestellte des Universitätsspitals
in die Tat umsetzen würde. Es erscheint zweifelhaft, ob § 23 Abs. 2
lit. e IDG auf eine solche Konstellation überhaupt anwendbar ist, da der
Beschwerdegegner überhaupt nicht geltend macht, konkrete behördliche Massnahmen
seien gefährdet. Der Versuch, im Rahmen eines Rekursverfahren zwischen den
Parteien einen Vergleich zu erzielen, kann kaum als behördliche Massnahme
qualifiziert werden, fehlt es dem Beschwerdegegner doch an jeglicher
Möglichkeit, den Abschluss eines Vergleichs zwangsweise durchzusetzen. Wie es
sich damit verhält, kann letztlich aber offenbleiben, weil die Argumentation
des Beschwerdeführers ohnehin ins Leere zielt. Es ist nicht ersichtlich,
weshalb die Offenlegung der geschwärzten Namen ein allfälliges Verhandlungsergebnis
gefährden könnte. Gegenpartei in jenen Verfahren ist das Universitätsspital Zürich
und damit keine der Personen, die sich an der Sitzung des Beschwerdegegners
äusserten oder deren Namen dort erwähnt wurden. Das Universitätsspital wäre entsprechend
von den angeblich drohenden Verfahren nicht betroffen, weshalb auch nicht
ersichtlich ist, inwiefern diese Verfahren einen Vergleich gefährden könnten.
Im Übrigen liesse sich ebenso argumentieren, das Verhalten des
Beschwerdegegners – die Namen seiner Mitglieder, die Voten abgaben, nicht
offenzulegen – gefährde einen allfälligen Vergleich, weil sich allenfalls im
Nachhinein herausstellen könnte, dass beim Beschwerdegegner Personen an den
Vergleichsverhandlungen beteiligt waren, die aufgrund ihrer Äusserungen an der
Sitzung vom 15. Dezember 2010 den Anschein der Befangenheit erweckten.
Entsprechend ist auch darin kein überwiegendes öffentliches Interesse zu erblicken.
Nicht einschlägig ist in diesem
Zusammenhang § 23 Abs. 2 lit. a IDG, weil es sich bei diesen
Vergleichsverhandlungen nicht um Verhandlungen zwischen dem Beschwerdeführer
und dem Beschwerdegegner, sondern zwischen jenem und der das Universitätsspital
vertretenden Spitaldirektion handelt.
3.6.3
Nach dem Gesagten besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse,
welches einer Bekanntgabe der im Protokollauszug geschwärzten Namen
entgegenstünde.
3.7 Ein
privates Interesse, welches einer Bekanntgabe entgegenstehen kann, liegt nach
§ 23 Abs. 3 IDG vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die
Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird. Die an der Sitzung anwesenden Mitglieder
des Beschwerdegegners äusserten sich im Rahmen ihrer Funktion und können sich
deshalb nicht darauf berufen, in der Privatsphäre betroffen zu sein, wenn ihr
Name bekannt wird. Gleiches gilt für den Namen derjenigen Person, bei welcher
das Gefahrenpotential des Beschwerdeführers abgeklärt worden sein soll. Anders
verhält es sich hingegen mit dem Namen derjenigen Person, die für ihre Familie
Personenschutz verlangt haben soll. Es ist nicht klar, ob diese Person weiss,
dass und in welchem Zusammenhang ihr Name im Protokoll vom 15. Dezember
2010 erscheint. Zudem ist die im Protokoll erscheinende Behauptung, diese
Person habe Personenschutz beantragt, geeignet, deren Privatsphäre zu
beeinträchtigen. Damit handelt es sich bei dieser Person um einen betroffenen
Dritten im Sinn von § 26 Abs. 1 IDG, welchem vor Bekanntgabe seines
Namens Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist. Weil dies noch nicht
geschehen ist, ist die Angelegenheit bezüglich dieses Punkts an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner wird, nachdem er die Stellungnahme
eingeholt hat, anhand einer Interessenabwägung neu darüber zu entscheiden
haben, ob der Name dieser Person dem Beschwerdeführer bekanntzugeben ist. Dabei
wird der Beschwerdegegner zu berücksichtigen haben, dass allein drohende
rechtliche Schritte grundsätzlich auch bei einer Drittperson kein überwiegendes
Interesse begründen können, das der Einsichtnahme entgegenstünde.
4.
Der Beschwerdeführer verlangt sodann, ihm sei Einsicht in
sämtliche Beilagen zu Ziff. […] des Protokolls zu gewähren. Mit der
Stellungnahme vom 3. Dezember 2012 reichte der Beschwerdegegner dem
Verwaltungsgericht ein Dokument ein, welches er als einzige relevante Beilage
zum Protokollauszug vom 15. Dezember 2010 bezeichnete. Der Beschwerdeführer
machte in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2013 hierzu geltend, es sei
davon auszugehen, dass weitere Beilagen existierten, die ebenfalls herauszugeben
seien. Der Beschwerdegegner führte hierzu aus, beim eingereichten Aktenstück
handle es sich um die einzige im Protokoll erwähnte Beilage, andere Beilagen
gebe es nicht.
Wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, ist
aufgrund des Protokollwortlauts nicht ersichtlich, dass noch weitere Beilagen
bestünden. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, welche weiteren – im
Protokoll nicht erwähnten – Beilagen zu diesem Protokollauszug existieren
sollten. Demnach hat der Beschwerdeführer nunmehr Einblick in die
Protokollbeilage erhalten. Insofern ist die Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm Einblick in
weitere Beilagen zu gewähren, ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich sinngemäss, der
Beschwerdegegner sei zu verpflichten, bekanntzugeben, wer das Protokoll
erstellt habe, wer für dessen Vollständigkeit und Richtigkeit verantwortlich
sei, wer an der Sitzung vom 15. Dezember 2010 anwesend gewesen sei und wer
das Protokoll bzw. die darin erwähnten Beilagen erhalten habe.
Der Beschwerdegegner hat dargelegt, wer für den Inhalt des
Protokolls verantwortlich ist, wer dieses erstellt hat und an wen dieses
versandt wurde. Insofern ist er den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
nachgekommen. Das Verfahren ist bezüglich dieses Rechtsbegehrens demnach wegen
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
Nach § 18 Abs. 3 lit. b IDV umfasst die
Auskunft über eigene Personendaten unter anderem die an der Datenbearbeitung
beteiligten Organe und die regelmässigen Informationsempfängerinnen und
-empfänger. Im Sinn dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer vorliegend
Anspruch darauf, Auskunft darüber zu erhalten, wer an der Sitzung vom
15. Dezember 2010 teilgenommen hat und damit Empfänger der den
Beschwerdeführer betreffenden Informationen war.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf
einzutreten und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, im
Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Angelegenheit ist im Sinn der
Erwägungen teilweise an den Beschwerdegegner zurückzuweisen und dieser
anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen teilweise Einsicht in
den Protokollauszug vom 15. Dezember 2010 zu gewähren sowie ihm mitzuteilen,
wer an der Sitzung vom 15. Dezember 2010 anwesend war. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Nach
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
sind die Gerichtskosten den Parteien entsprechend ihrem Unterliegen
aufzuerlegen. Weil auf die Beschwerde teilweise nicht eingetreten werden kann
bzw. sie teilweise abzuweisen, im Übrigen aber teilweise gutzuheissen ist und
sodann der Beschwerdegegner die teilweise Gegenstandslosigkeit zu verantworten
hat, erscheint insgesamt keine der Parteien als obsiegend oder unterliegend. Es
rechtfertigt sich deshalb, ihnen die Gerichtskosten zu gleichen Teilen aufzuerlegen.
Nach § 65a Abs. 1 VRG beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel
Fr. 500.- bis Fr. 50'000.-, wobei das Gericht bei der Bemessung
insbesondere dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falls angemessen
Rechnung trägt.
7.2 Weil keine
der Parteien als obsiegend zu betrachten ist, sind keine Parteientschädigungen
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Gegen dieses Urteil steht die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu Gebot.
Soweit die Angelegenheit an den Beschwerdegegner
zurückgewiesen wird, handelt es sich im Sinn von Art. 93 BGG um einen
Zwischenentscheid (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477
E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9
Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz,
Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2). Zwischenentscheide
sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht wegen Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben wird, teilweise gutgeheissen. Der Angelegenheit wird im Sinn der
Erwägungen teilweise an den Beschwerdegegner zurückgewiesen und der Beschwerdegegner
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen teilweise Einsicht
in den Auszug des Protokolls vom 15. Dezember 2010 zu gewähren sowie ihm
mitzuteilen, wer an der Sitzung vom 15. Dezember 2010 anwesend war.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 420.-- Zustellkosten,
Fr. 4'420.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…