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Geschäftsnummer: VB.2012.00510  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.09.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.03.2014 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Akteneinsicht nach IDG


[Der Beschwerdeführer verlangte Einsicht in den Auszug des Protokolls einer Sitzung, an welcher über ihn gesprochen worden war. Der Beschwerdegegner gewährte die Einsicht, schwärzte jedoch sämtliche Namen.] Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nur bilden, was bereits im vorinstanzlichen Verfahren Streitgegenstand war oder hätte sein sollen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist können die gestellten Anträge zudem nicht mehr erweitert werden (E. 1.2). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer von einer Anordnung berührt ist und an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat. Dabei genügt ein praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (E. 1.3). Das Gericht kann den Schriftenwechsel abbrechen, wenn es den Parteien erkennbar einzig noch darum geht, das letzte Wort zu haben, ohne dass sie sich zum Streitgegenstand noch einmal äussern würden (E. 2). Das Protokoll einer Sitzung, an welcher über eine bestimmte Person gesprochen wurde, enthält Personendaten im Sinn des IDG (E. 3.2). Der Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten schliesst den Anspruch ein, Auskunft darüber zu erhalten, woher die gespeicherten Daten stammen (E. 3.3). Der Zugang zu eigenen Personendaten ist nur dann eingeschränkt, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (E. 3.5). Es liegen keine überwiegenden öffentlichen Interessen vor, die einer Offenbarung der Personennamen entgegenstünden (E. 3.6). Von einer Einsicht betroffenen Dritten ist vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (E. 3.7). Dem Beschwerdeführer ist mitzuteilen, wer an der streitgegenständlichen Sitzung teilgenommen hat (E. 5). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
DATENSCHUTZ
EINSICHTSRECHT
PERSONENDATEN
REPLIKRECHT
Rechtsnormen:
Art. 2 IDG
Art. 3 IDG
Art. 20 Abs. 2 IDG
Art. 23 Abs. 1 IDG
Art. 23 Abs. 2 lit. b IDG
Art. 23 Abs. 2 lit. e IDG
Art. 23 Abs. 2 Ziff. a IDG
Art. 23 Abs. 3 IDG
Art. 18 Abs. 3 lit. b IDV
Art. 17 KV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2012.00510

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 4. September 2013

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Spitalrat des Universitätsspitals Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Akteneinsicht,

hat sich ergeben:

I.  

A. A war am Universitätsspital Zürich angestellt. Am 6. Mai 2009 kündigte er das Anstellungsverhältnis per Ende November 2009. Zuvor hatte ihn das Universitätsspital am 13. Januar 2009 im Amt eingestellt; am 30. Juni 2009 stellte es ihn frei. Dagegen erhobene Rechtsmittel hiessen der Spitalrat des Universitätsspitals und das Verwaltungsgericht teilweise gut (VGr, 22. September 2010, PB.2010.00006 und PB.2010.00013, beides nicht unter www.vgrzh.ch).

B. Der Spitalrat gewährte A am 14. Februar 2012 Einsicht in verschiedene Aktendossiers. In diesem Rahmen wurde ihm auch Einsicht in den Auszug des Protokolls einer Sitzung des Spitalrats vom 15. Dezember 2010 gewährt, in welchem die Namen verschiedener Personen jedoch unkenntlich gemacht worden waren. Am 23. Mai 2012 ersuchte A den Spitalrat, ihm einen vollständigen Auszug jenes Protokolls inklusive Beilagen zuzustellen sowie mitzuteilen, wer dieses Protokoll erstellt habe, wer für dessen Vollständigkeit verantwortlich sei, welche Personen an der Sitzung anwesend gewesen seien und wer das Protokoll und die darin genannten Beilagen erhalten habe. Der Spitalrat wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. Juni 2012 im Wesentlichen ab.

II.  

A liess am 15. August 2012 beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen und Folgendes unter Entschädigungsfolge beantrage:

"1.   Es sei die Verfügung vom 13. Juni 2012 des Beschwerdegegners aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdeführers um Zustellung des – eventualiter um Einsicht in den – vollständigen Auszug des unterzeichneten Originalprotokolls der Spitalratssitzung […] vom 15. Dezember 2010, Ziff. […], d.h. ohne geschwärzte Stellen und inkl. sämtlicher Beilagen, gutzuheissen;

 

2.    Es sei zudem das Gesuch des Beschwerdeführers um Nennung des Protokollerstellers, um Nennung der Person, die sich für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls verantwortlich zeigt, um Nennung der an dieser Sitzung vom 15. Dezember 2010 anwesenden Personen sowie um Nennung der Personen, die dieses Protokoll resp. die darin erwähnten Beilagen erhalten haben, gutzuheissen;

 

3.    Es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, Ziffer […] des Protokolls der Spitalratsitzung […] vom 15. Dezember 2010 inkl. Beilagen zu berichtigen, diese Berichtigung sowohl dem Beschwerdeführer als auch sämtlichen Empfängern des Protokolls vom 15. Dezember 2010 zukommen zu lassen;

 

4.    Eventualiter sei der Beschwerdegegner anzuweisen, Ziffer […] des Protokolls der Spitalratsitzung […] vom 15. Dezember 2010 inkl. Beilagen zu vernichten".

 

Der Spitalrat beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2012, unter Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Mit weiteren Eingaben von A vom 31. Oktober 2012, 31. Januar 2013, 5. April 2013, 4. Juni 2013 und 15. August 2013 sowie des Spitalrats vom 3. Dezember 2012, 21. Februar 2013, 25. April 2013 und 2. Juli 2013 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen des Spitalrats des Universitätsspitals Zürich etwa betreffend den Informationszugang nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 39a Abs. 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4), § 30 Satz 1 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG, LS 813.15) sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

1.2 Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nur bilden, was bereits im vorinstanzlichen Verfahren Streitgegenstand war oder hätte sein sollen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3 ff.). Dies trifft auf die Begehren des Beschwerdeführers, den Beschwerdegegner anzuweisen, Ziffer […] des Protokolls vom 15. Dezember 2010 zu berichtigen und diese Berichtigung dem Beschwerdeführer sowie sämtlichen Empfängern des Protokolls zukommen zu lassen bzw. eventualiter den Beschwerdegegner anzuweisen, Ziffer […] des Protokolls vom 15. Dezember 2010 inklusive Beilagen zu vernichten, nicht zu. Entsprechend lässt sich auf diese Begehren nicht eintreten.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist können die gestellten Anträge grundsätzlich nur noch reduziert, hingegen nicht mehr erweitert werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 15, vgl. auch § 23 N. 15). Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2013, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, den Verfasser eines bestimmten Aktenstücks zu nennen sowie mitzuteilen, welche "Interne Info" anlässlich welchen Anlasses an welche Personen verteilt und wie diese Information schriftlich dokumentiert und protokolliert worden sei. Weiter sei der Beschwerdegegner bzw. das Universitätsspital Zürich zur vollständigen Herausgabe sämtlicher schriftlicher Dokumentationen zu diesem Sachverhalt zu verpflichten. Dabei handelt es sich um eine Erweiterung der Rechtsbegehren nach Ablauf der Beschwerdefrist, auf die sich nach dem Gesagten nicht eintreten lässt. Im Übrigen waren diese Begehren ebenfalls nicht Gegenstand der Ausgangsverfügung.

Da die vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestellten Begehren an keine Frist gebunden sind, ist auf eine Überweisung derselben nach § 5 Abs. 2 VRG zu verzichten.

1.3 Der Beschwerdegegner macht sodann geltend, auf die Beschwerde lasse sich nicht eintreten, weil es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse fehle. Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Dabei genügt ein praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Könnte die geltend gemachte Beeinträchtigung indes selbst durch die Gutheissung der Beschwerde nicht abgewendet werden, ist das schutzwürdige Interesse zu verneinen. Das schutzwürdige Interesse muss schliesslich im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids aktuell sein; daran fehlt es namentlich, wenn die angefochtene Anordnung in diesem Zeitpunkt keine nachteiligen Rechtswirkungen für den Rekurrenten mehr entfaltet (vgl. zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21 f. und 25; BGE 125 I 394 E. 4a, 116 Ia 359 E. 2a; VGr, 21. November 2012, VB.2012.00705, E. 2.2 – 26. Juli 2012, VB.2012.00228, E. 1.2 – 13. Dezember 2010, VB.2010.00625, E. 2.1 – 14. Juli 2010, VB.2010.00220, E. 2.1). Mit der Beschwerde bezweckt der Beschwerdeführer, vollständigen Einblick in ein Protokoll des Beschwerdegegners zu erhalten. Weil der Beschwerdegegner ihm bisher nur eine beschränkte Einsicht gewährte, hat der Beschwerdeführer nach wie vor ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf vollständige Einsicht hat; dabei handelt es sich jedoch um eine materiellrechtliche Frage, die es im vorliegenden Verfahren zu klären gilt. Keine Rolle spielen kann in diesem Zusammenhang, welchen über die reine Einsicht hinausgehenden Zweck der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch verfolgte und ob die Darstellung im Protokoll der Wahrheit entspricht.

2.  

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Dieser Anspruch ist formeller Natur und steht den Parteien grundsätzlich unabhängig davon zu, ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalte (BGE 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4, 132 I 42 E. 3.3; vgl. hierzu auch Markus Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012, S. 167 ff.). Vorliegend reichte zuletzt der Beschwerdeführer am 15. August 2013 seine sechste Eingabe ein. Diese beschäftigt sich jedoch einzig mit der Frage, ob der Beschwerdegegner in genügendem Masse unabhängig von der Spitaldirektion sei bzw. macht Ausführungen zur Einsichtnahme des Beschwerdeführers in sein Personaldossier. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet indes einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer vollständigen Einblick ins Protokoll vom 15. Dezember 2010 sowie in die entsprechenden Beilagen zu gewähren und ihm bekanntzugeben sei, welche Personen an der Sitzung vom 15. Dezember 2010 teilgenommen hätten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers stehen mit dem Streitgegenstand damit offensichtlich in keinem Zusammenhang. Auch wenn das Replikrecht formeller Natur ist, muss es dem Gericht jedenfalls dann möglich sein, den Schriftenwechsel abzubrechen, wenn es den Parteien erkennbar einzig noch darum geht, das letzte Wort zu haben, ohne dass sie sich zum Streitgegenstand noch einmal äussern würden (vgl. Frank Schürmann, Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. F.R. gegen die Schweiz vom 8. Juni 2001 – das Gebot des fair trial und die Ordnung des Schriftenwechsels, in: Karl Spühler [Hrsg.], Internationales Zivilprozess- und Verfahrensrecht II, Zürich etc. 2003, S. 73 ff., 79 f.; zustimmend Lanter, S. 172 Fn. 23). In diesem Sinn ist darauf zu verzichten, dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme zur Eingabe vom 15. August 2013 anzusetzen und ist ihm diese Eingabe mit dem Urteil zuzustellen.

3.  

3.1 Gemäss § 2 Abs. 1 Satz 1 IDG gilt dieses Gesetz für die öffentlichen Organe (im Kanton Zürich). Öffentliche Organe sind unter anderem Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind (§ 3 erstes Lemma lit. c IDG). Das Universitätsspital Zürich ist eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut ist (vgl. § 1 ff. USZG). Der Beschwerdegegner als oberstes Führungsorgan des Universitätsspitals (§ 11 Abs. 1 USZG) fällt demnach in den Anwendungsbereich des IDG.

3.2 Der Beschwerdeführer verlangt vollständige Einsicht in den Auszug des Protokolls einer Sitzung, an welcher über ihn gesprochen wurde. Dieser Protokollauszug enthält demnach objektive oder subjektive Angaben zu seiner Person und damit Personendaten im Sinn des dritten Lemma von § 3 IDG (vgl. hierzu Beat Rudin in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 3 N. 16 ff.; ferner Eva Maria Belser/Hussein Noureddine, Die Datenschutzgesetzgebung des Bundes, in: Eva Maria Belser/Astrid Epiney/Bern­hard Waldmann, Datenschutzrecht, Bern 2011, § 7 N. 36 ff.).

3.3 Nach § 20 Abs. 2 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten. Dies schliesst den Anspruch ein, Auskunft darüber zu erhalten, woher die gespeicherten Daten stammen (VGr, 24. März 1999, PB.98.00017, E. 2c/aa mit Hinweisen [nicht unter www.vgrzh.ch]; vgl. hierzu auch Ralph Gramigna/Urs Maurer-Lambrou, Basler Kommentar, 2006, Art. 8 DSG N. 30; so nunmehr ausdrücklich Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [SR 235.1]). Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen Auskunft darüber, von wem gewisse Aussagen stammen, die sich mit seine Person betreffenden Umständen befassen. Nach dem Gesagten hat er darauf gestützt auf § 20 Abs. 2 IDG grundsätzlich Anspruch.

3.4 Das öffentliche Organ kann indes die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise verweigern oder aufschieben, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Ein öffentliches Interesse liegt nach § 23 Abs. 2 IDG insbesondere vor, wenn die Information Positionen in Verhandlungen betrifft (lit. a), die Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des öffentlichen Organs beeinträchtigt (lit. b), die Bekanntgabe der Information die Wirkung von Untersuchungs-, Sicherheits- oder Aufsichtsmassnahmen gefährdet (lit. c), die Bekanntgabe der Information die Beziehungen unter den Gemeinden, zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland beeinträchtigt (lit. d) oder die Bekanntgabe die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt (lit. e).

Der Beschwerdegegner begründet die Schwärzung von Personenamen im Protokollauszug in der Ausgangsverfügung im Wesentlichen damit, nur so könnten die Aufsichtsfunktion des Beschwerdegegners sichergestellt und die Persönlichkeit bzw. Privatsphäre der Votanten bzw. der von den Voten betroffenen Personen und allfälligen Dritten sichergestellt werden. Sollte der Protokollauszug vollständig offengelegt werden, würde sich zu heiklen Themen kaum noch jemand offen äussern. Durch die Anonymisierung könne schliesslich eine Abwägung privater Interessen Dritter gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers vermieden werden.

In der Beschwerdeantwort macht der Beschwerdegegner geltend, gemäss des in § 13 des Organisationsreglements des Spitalrates des Universitätsspitals Zürich UZH vom 16. Januar 2007 (OR SR) verankerten Vertraulichkeitsprinzips seien die Sitzungen und Protokolle des Spitalrats nicht öffentlich. Die Mitglieder des Beschwerdegegners unterlägen damit einem Sitzungsgeheimnis, das mit jenem der Kommissionen und der Geschäftsleitung des Kantonsrats sowie jenem des Regierungsrats vergleichbar sei. Aufgrund des Sitzungsgeheimnisses seien auch die Protokolle dieser Organe vom Öffentlichkeitsprinzip und damit sowohl vom passiven als auch vom aktiven Informationszugang ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe deshalb schon von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf Informationszugang. Darüber hinaus sei der Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozess in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren betreffend Haftung und Zugang zu den Ergebnissen von Forschungsprojekten noch in keiner Weise abgeschlossen bzw. lägen pendente Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Universitätsspital vor, weshalb der Beschwerdeführer vom Zugang zu seinen Personendaten gestützt auf § 23 Abs. 2 lit. b IDG ausgeschlossen werden könne. Weiter könne die Einsicht eingeschränkt werden, wenn sie die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtige (§ 23 Abs. 2 lit. e IDG). Der Beschwerdegegner habe sich in anderen Verfahren für eine einvernehmliche Lösung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Universitätsspital eingesetzt; die erzielten Verhandlungsergebnisse seien gefährdet, wenn der Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit dem Einsichtsgesuch angedrohten rechtlichen Schritte vollzöge. Schliesslich spreche der Schutz privater Interessen gegen eine vollständige Einsicht in den Protokollauszug. Solche Interessen Dritter seien namentlich dann betroffen, wenn Verwaltungsorgane ihren Auskunftspersonen Vertraulichkeit in Bezug auf deren Auskünfte zusicherten und diese somit mit dem Schutz ihrer Identität rechnen dürften.

3.5 Der Beschwerdegegner beruft sich zunächst auf § 13 OR SR, wonach die Mitglieder des Spitalrats und die übrigen Teilnehmer an dessen Sitzungen über ihre Wahrnehmungen sowie über vertrauliche Gegenstände, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren haben.

Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) verankert das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimnisvorbehalt. Demgemäss hat jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die gesetzliche Gewährleistung des Grundrechts erfolgt im Wesentlichen durch das Gesetz über die Information und den Datenschutz, womit der Kanton Zürich den Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt vollzog (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 9. November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1296 [Weisung IDG]; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 1008). Der Anspruch auf Einsicht in persönliche Daten wird zudem von Art. 13 Abs. 2 BV gewährleistet, wonach jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch solcher Daten hat. Diese Garantie stellt einen Teilbereich des Rechts auf eine Privat- und persönliche Geheimsphäre dar (BGE 133 I 77 E. 3.2, 128 II 259 E. 3.2; VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00461, E. 2.2). Diese Bestimmung kommt, soweit es um personenbezogene Daten geht, vorrangig zur Anwendung, schliesst eine Berufung auf Art. 17 KV indes nicht aus (Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 20).

Nach § 23 Abs. 1 IDG ist die Bekanntgabe von Informationen zu verweigern, wenn eine gesetzliche Bestimmung entgegensteht. Unter diese Bestimmung fallen besondere gesetzliche Geheimhaltungspflichten wie das Steuer- und Bankgeheimnis, die Schweigepflicht der Fürsorgebehörden, das Wahl- und Abstimmungsgeheimnis, Berufsgeheimnisse sowie die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen der kantonsrätlichen Kommissionen und von deren Protokollen. Im Sinn dieser Bestimmung sind Informationen vom Zugang nur dann generell ausgenommen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. zum Ganzen Weisung IDG, 1315 mit Verweis auf § 72 des Geschäftsreglements des Kantonsrates vom 15. März 1999 [LS 171.11], wonach die Protokolle der Kommissionen vertraulich sind und diese Vertraulichkeit zehn Jahre nach Abschluss dieser Beratungen endet). Eine solche ausdrückliche Regelung besteht für die Protokolle des Beschwerdegegners nicht (vgl. § 12 OR SR). Allerdings liesse sich die Vertraulichkeit der Protokolle allenfalls aus der Pflicht der Sitzungsteilnehmer zur Verschwiegenheit gemäss § 13 OR SR ableiten. Einen vollständigen Ausschluss des Einsichtsrechts kann diese Bestimmung indes schon deshalb nicht bewirken, weil es sich dabei einzig um ein internes Reglement handelt, welches nicht vom kantonalen Gesetz- oder Verordnungsgeber erlassen wurde und zudem keine Aufnahme in die amtliche Gesetzessammlung fand. Im Übrigen bedürfte eine generelle Verweigerung des Zugangs zu den eigenen Personendaten einer gesetzlichen Bestimmung, die sich spezifisch auf dieses Recht bezöge (Bruno Baeriswyl in: Baeriswyl/Rudin, § 23 N. 7). Weil die Bestimmung in § 13 OR SR schon den Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 IDG nicht genügt, kann offenbleiben, ob eine Einschränkung des von Art. 13 BV garantierten Einsichtsrechts in die eigenen Personendaten mit Blick auf Art. 36 Abs. 1 BV nicht ohnehin einer formellgesetzlichen Grundlage bedürfte.

3.6  

Der Beschwerdegegner begründet die Schwärzung von Personennamen im Protokoll sodann damit, dass es überwiegende öffentliche Interessen im Sinn von § 23 Abs. 1 IDG gebe, die einer Offenbarung der Namen dieser Personen entgegenstünden.

3.6.1 Nach § 23 Abs. 2 lit. b IDG liegt ein öffentliches Interesse vor, wenn die Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des öffentlichen Organs beeinträchtigt. Zweck dieser Bestimmung ist die möglichst freie interne Kommunikation bis zum Abschluss des Entscheidungsprozesses des öffentlichen Organs. Nach Abschluss der Erörterungen und Entscheidung bzw. nach Abschluss der Verhandlung sind die Informationen in der Regel zugänglich (Weisung IDG, 1316). Die Information im Rahmen von Meinungsbildungsprozessen kann insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn diese politisch umstrittene Fragen betreffen oder die betreffenden Geschäfte Gegenstand späterer Rechtsstreitigkeiten bilden können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 [IDV, LS 170.41]). Ein direkter Zusammenhang mit einem noch nicht abgeschlossenen Meinungsbildungsprozess ist vorliegend nicht ersichtlich. An der Sitzung vom 15. Dezember 2010 ging es einzig darum, die Mitglieder des Beschwerdegegners über gewisse Vorgänge im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer zu informieren; dass diese Information im Zusammenhang mit Entscheidungen stünde, die der Beschwerdegegner erst noch zu treffen hätte, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdegegner weiter geltend, es gehe darum, zu verhindern, dass sich die Sitzungsteilnehmer nicht mehr offen und frei zu heiklen Themen äussern könnten. Der Meinungsbildungsprozess innerhalb des Beschwerdegegners werde gestört, wenn die Sitzungsteilnehmer und Auskunftspersonen befürchten müssten, dass ihre Voten anderen Personen zugänglich gemacht würden. Dieser Argumentation lässt sich unter den vorliegenden Umständen nicht folgen. Gegenstand des entsprechenden Sitzungstraktandums war der Fall des Beschwerdeführers bzw. im Wesentlichen dessen Persönlichkeit. Die an der Sitzung gemachten Aussagen über seine Person lassen sich nur einordnen, wenn dem Beschwerdeführer bekannt ist, von wem sie stammen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die freie Meinungsäusserung der Sitzungsteilnehmer dadurch eingeschränkt werden sollte, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Voten zur Kenntnis nehmen kann, sondern auch erfährt, von wem diese stammen. Der Beschwerdegegner macht in diesem Zusammenhang geltend, "mit der Schwärzung der Namen einzelner Auskunftspersonen ging es ihm [dem Beschwerdegegner] vielmehr darum, diese Personen davor zu schützen, dass sie wegen den Äusserungen, die im streitgegenständlichen Protokoll wiedergegeben wurden, vom Beschwerdeführer rechtlich angegriffen und so in unsinnige Prozesse verwickelt werden". Eines solchen Schutzes bedürfen diese Personen indes nicht. Sollte sich nämlich herausstellen, dass ihre Äusserungen persönlichkeitsverletzend oder gar strafbar gewesen sein sollten, führte die Argumentation des Beschwerdegegners dazu, dass dieser seine Beratungen zum rechtsfreien Raum erklären könnte, was offensichtlich unzulässig wäre. Hielten sich die jeweiligen Ausführungen an den gesetzlichen Rahmen, mögen diesfalls aussichtslose rechtliche Schritte des Beschwerdeführers zwar gewisse Umtriebe für die Betroffenen zur Folge haben; diese wiegen indes nicht so schwer, dass deshalb das verfassungsmässige Recht des Beschwerdeführers, zu erfahren, wer sich wie zu seiner Person geäussert hat, beschnitten werden könnte. Wie der Beschwerdegegner ausführt, geht auch er nicht davon aus, dass diesen Personen über mögliche rechtliche Schritte hinaus Angriffe des Beschwerdeführers drohen.

3.6.2 Gemäss § 23 Abs. 2 lit. e IDG liegt ein öffentliches Interesse sodann vor, wenn die Bekanntgabe einer Information die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt. Nach der Weisung des Regierungsrats stehen hier Instrumente und Massnahmen zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Qualität öffentlicher Aufgabenerfüllung im Vordergrund. Zu denken sei beispielsweise an Massnahmen zur Verbesserung der internen Organisation und deren Abläufe oder an die Erhebung von Schulleistungsdaten zur Verbesserung der Unterrichtsqualität. Diese Ausnahme soll aber nur dann angerufen werden dürfen, wenn durch den Zugang zu bestimmten Informationen, die im Zusammenhang mit solchen Massnahmen stehen, deren Ziel nicht mehr erreicht werden könnte (vgl. zum Ganzen Weisung IDG, 1317). Der Beschwerdegegner begründet die Schwärzung der Namen in diesem Zusammenhang auch damit, dass er sich in Verfahren zwischen dem Universitätsspital und dem Beschwerdeführer für eine einvernehmliche Lösungen eingesetzt habe und die erzielten Verhandlungsergebnisse wieder in Frage gestellt würden, wenn der Beschwerdeführer die angedrohten rechtlichen Schritte gegen Angestellte des Universitätsspitals in die Tat umsetzen würde. Es erscheint zweifelhaft, ob § 23 Abs. 2 lit. e IDG auf eine solche Konstellation überhaupt anwendbar ist, da der Beschwerdegegner überhaupt nicht geltend macht, konkrete behördliche Massnahmen seien gefährdet. Der Versuch, im Rahmen eines Rekursverfahren zwischen den Parteien einen Vergleich zu erzielen, kann kaum als behördliche Massnahme qualifiziert werden, fehlt es dem Beschwerdegegner doch an jeglicher Möglichkeit, den Abschluss eines Vergleichs zwangsweise durchzusetzen. Wie es sich damit verhält, kann letztlich aber offenbleiben, weil die Argumentation des Beschwerdeführers ohnehin ins Leere zielt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Offenlegung der geschwärzten Namen ein allfälliges Verhandlungsergebnis gefährden könnte. Gegenpartei in jenen Verfahren ist das Universitätsspital Zürich und damit keine der Personen, die sich an der Sitzung des Beschwerdegegners äusserten oder deren Namen dort erwähnt wurden. Das Universitätsspital wäre entsprechend von den angeblich drohenden Verfahren nicht betroffen, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Verfahren einen Vergleich gefährden könnten. Im Übrigen liesse sich ebenso argumentieren, das Verhalten des Beschwerdegegners – die Namen seiner Mitglieder, die Voten abgaben, nicht offenzulegen – gefährde einen allfälligen Vergleich, weil sich allenfalls im Nachhinein herausstellen könnte, dass beim Beschwerdegegner Personen an den Vergleichsverhandlungen beteiligt waren, die aufgrund ihrer Äusserungen an der Sitzung vom 15. Dezember 2010 den Anschein der Befangenheit erweckten. Entsprechend ist auch darin kein überwiegendes öffentliches Interesse zu erblicken.

Nicht einschlägig ist in diesem Zusammenhang § 23 Abs. 2 lit. a IDG, weil es sich bei diesen Vergleichsverhandlungen nicht um Verhandlungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner, sondern zwischen jenem und der das Universitätsspital vertretenden Spitaldirektion handelt.

3.6.3 Nach dem Gesagten besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse, welches einer Bekanntgabe der im Protokollauszug geschwärzten Namen entgegenstünde.

3.7 Ein privates Interesse, welches einer Bekanntgabe entgegenstehen kann, liegt nach § 23 Abs. 3 IDG vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird. Die an der Sitzung anwesenden Mitglieder des Beschwerdegegners äusserten sich im Rahmen ihrer Funktion und können sich deshalb nicht darauf berufen, in der Privatsphäre betroffen zu sein, wenn ihr Name bekannt wird. Gleiches gilt für den Namen derjenigen Person, bei welcher das Gefahrenpotential des Beschwerdeführers abgeklärt worden sein soll. Anders verhält es sich hingegen mit dem Namen derjenigen Person, die für ihre Familie Personenschutz verlangt haben soll. Es ist nicht klar, ob diese Person weiss, dass und in welchem Zusammenhang ihr Name im Protokoll vom 15. Dezember 2010 erscheint. Zudem ist die im Protokoll erscheinende Behauptung, diese Person habe Personenschutz beantragt, geeignet, deren Privatsphäre zu beeinträchtigen. Damit handelt es sich bei dieser Person um einen betroffenen Dritten im Sinn von § 26 Abs. 1 IDG, welchem vor Bekanntgabe seines Namens Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist. Weil dies noch nicht geschehen ist, ist die Angelegenheit bezüglich dieses Punkts an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner wird, nachdem er die Stellungnahme eingeholt hat, anhand einer Interessenabwägung neu darüber zu entscheiden haben, ob der Name dieser Person dem Beschwerdeführer bekanntzugeben ist. Dabei wird der Beschwerdegegner zu berücksichtigen haben, dass allein drohende rechtliche Schritte grundsätzlich auch bei einer Drittperson kein überwiegendes Interesse begründen können, das der Einsichtnahme entgegenstünde.

4.  

Der Beschwerdeführer verlangt sodann, ihm sei Einsicht in sämtliche Beilagen zu Ziff. […] des Protokolls zu gewähren. Mit der Stellungnahme vom 3. Dezember 2012 reichte der Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht ein Dokument ein, welches er als einzige relevante Beilage zum Protokollauszug vom 15. Dezember 2010 bezeichnete. Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2013 hierzu geltend, es sei davon auszugehen, dass weitere Beilagen existierten, die ebenfalls herauszugeben seien. Der Beschwerdegegner führte hierzu aus, beim eingereichten Aktenstück handle es sich um die einzige im Protokoll erwähnte Beilage, andere Beilagen gebe es nicht.

Wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, ist aufgrund des Protokollwortlauts nicht ersichtlich, dass noch weitere Beilagen bestünden. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, welche weiteren – im Protokoll nicht erwähnten – Beilagen zu diesem Protokollauszug existieren sollten. Demnach hat der Beschwerdeführer nunmehr Einblick in die Protokollbeilage erhalten. Insofern ist die Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm Einblick in weitere Beilagen zu gewähren, ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich sinngemäss, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, bekanntzugeben, wer das Protokoll erstellt habe, wer für dessen Vollständigkeit und Richtigkeit verantwortlich sei, wer an der Sitzung vom 15. Dezember 2010 anwesend gewesen sei und wer das Protokoll bzw. die darin erwähnten Beilagen erhalten habe.

Der Beschwerdegegner hat dargelegt, wer für den Inhalt des Protokolls verantwortlich ist, wer dieses erstellt hat und an wen dieses versandt wurde. Insofern ist er den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nachgekommen. Das Verfahren ist bezüglich dieses Rechtsbegehrens demnach wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

Nach § 18 Abs. 3 lit. b IDV umfasst die Auskunft über eigene Personendaten unter anderem die an der Datenbearbeitung beteiligten Organe und die regelmässigen Informations­empfängerinnen und -empfänger. Im Sinn dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer vorliegend Anspruch darauf, Auskunft darüber zu erhalten, wer an der Sitzung vom 15. Dezember 2010 teilgenommen hat und damit Empfänger der den Beschwerdeführer betreffenden Informationen war.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten und sie nicht als gegen­standslos geworden abzuschreiben ist, im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Angelegenheit ist im Sinn der Erwägungen teilweise an den Beschwerdegegner zurückzuweisen und dieser anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen teilweise Einsicht in den Protokollauszug vom 15. Dezember 2010 zu gewähren sowie ihm mitzuteilen, wer an der Sitzung vom 15. Dezember 2010 anwesend war. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

7.1 Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten den Parteien entsprechend ihrem Unterliegen aufzuerlegen. Weil auf die Beschwerde teilweise nicht eingetreten werden kann bzw. sie teilweise abzuweisen, im Übrigen aber teilweise gutzuheissen ist und sodann der Beschwerdegegner die teilweise Gegenstandslosigkeit zu verantworten hat, erscheint insgesamt keine der Parteien als obsiegend oder unterliegend. Es rechtfertigt sich deshalb, ihnen die Gerichtskosten zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Nach § 65a Abs. 1 VRG beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.- bis Fr. 50'000.-, wobei das Gericht bei der Bemessung insbesondere dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falls angemessen Rechnung trägt.

7.2 Weil keine der Parteien als obsiegend zu betrachten ist, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Gegen dieses Urteil steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu Gebot.

Soweit die Angelegenheit an den Beschwerdegegner zurückgewiesen wird, handelt es sich im Sinn von Art. 93 BGG um einen Zwischenentscheid (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder­gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

 

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird, teilweise gutgeheissen. Der Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen teilweise an den Beschwerdegegner zurückgewiesen und der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen teilweise Einsicht in den Auszug des Protokolls vom 15. Dezember 2010 zu gewähren sowie ihm mitzuteilen, wer an der Sitzung vom 15. Dezember 2010 anwesend war.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    420.--     Zustellkosten,
Fr. 4'420.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…