{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.09.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00512_19-09-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212210&W10_KEY=4467114&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "01e0fa694364679f894ef77e80662196"}, "Num": [" VB.2012.00512"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.19.0  VB.2012.00512"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.19.0  VB.2012.00512"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.19.0  VB.2012.00512"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechts- und Gemeindebeschwerde | [Bis wann ist auf Gemeindeebene die R\u00fcge der fehlenden Formparallelit\u00e4t von Einzelinitiative und Gegenvorschlag zu erheben?] Auf Gemeindeebene sind Initiativen m\u00f6glich in der Form eines ausformulierten Antrags oder einer allgemeinen Anregung. Ausformulierte Initiativen enthalten einen ausgearbeiteten Beschlussesentwurf, der, falls von der Gemeindeversammlung angenommen, direkt vollziehbar ist. Der ausformulierte Wortlaut der Initiative erfordert mithin keine weitere Konkretisierung durch eine Verordnung. Entsprechend kann \u00fcber eine ausformulierte Initiative in einem einzigen Schritt entschieden werden. Demgegen\u00fcber umschreibt eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung lediglich in genereller Weise Ziel und Zweck des politischen Anliegens (E. 2.1). Die Gemeindebeh\u00f6rde ist berechtigt, der Versammlung einen Gegenvorschlag zur Einzelinitiative zu unterbreiten (\u00a7 50b Abs. 4 Satz 1 GG). Dieser Gegenvorschlag muss dabei die gleiche Form aufweisen wie die Initiative selbst (\u00a7 50b Abs. 4 Satz 2 GG): Reicht die Initiantin oder der Initiant eine ausformulierte Initiative ein, so muss auch ein allf\u00e4lliger Gegenvorschlag ausgearbeitet sein. Handelt es sich um eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung, darf auch der Gegenvorschlag bloss die Form der allgemeinen Anregung aufweisen. Das Erfordernis der Formparallelit\u00e4t will f\u00fcr Chancengleichheit sorgen (E. 2.2). \u00a7 50b Abs. 4 Satz 2 GG sch\u00fctzt  die Aus\u00fcbung der politischen Rechte, wie sie durch Art. 34 Abs. 2 BV gew\u00e4hrleistet ist. Wird im Rahmen eines Stimmrechtsrekurs beanstandet, dass w\u00e4hrend einer Gemeindeversammlung Vorschriften \u00fcber die politischen Rechte oder ihre Aus\u00fcbung verletzt worden seien, kann eine Person, die an der Versammlung teilgenommen hat, nur dann dieses Rechtsmittel erheben, wenn sie die Verletzung schon an der Versammlung ger\u00fcgt hat (\u00a7 151a Abs. 2 GG). Die rekurswillige Person muss den Verfahrensfehler selbst r\u00fcgen oder zumindest erkl\u00e4ren, dass sie sich einer entsprechenden, von einemanderen Versammlungsteilnehmer vorgebrachen R\u00fcge anschliesse. Demgegen\u00fcber wird nicht verlangt, dass sie die Beanstandung in der Versammlung detailliert begr\u00fcndet. Ebenso wenig ist erforderlich, dass bereits an der Gemeindeversammlung ein Rechtsmittel gegen den Beschluss angek\u00fcndigt wird (E. 2.5).\r\rRechtsschriften sind nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen. Es gelten insofern die gleichen Grunds\u00e4tze wie bei der Auslegung rechtsgesch\u00e4ftlicher Willenserkl\u00e4rungen. Weicht der wirkliche Wille einer Partei von dem Erkl\u00e4rten ab und konnte dies der Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger bei der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen, so ist Letzterer in seinem Vertrauen auf das objektiv Erkl\u00e4rte zu sch\u00fctzen (E. 3.2). Eine Verwaltungs(justiz)beh\u00f6rde hat ein Rechtsmittel auch dann zu behandeln, wenn es nicht oder falsch benannt wurde; die korrekte Bezeichnung einer Rechtsschrift bildet mit anderen Worten keine formelle Eintretens- oder G\u00fcltigkeitsvoraussetzung (E. 3.5).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:06:34", "Checksum": "86e763f71d4d6cfc7835927e4104ed02"}