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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2012.00512
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. September 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Zollikon,
vertreten durch den Gemeinderat Zollikon,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Stimmrechts-
und Gemeindebeschwerde,
hat sich ergeben:
I.
Seit Einführung der sogenannten Blauen Zonen in der Stadt
Zürich nutzen offenbar vermehrt in Zürich arbeitende Personen die
Gratisparkplätze der benachbarten Gemeinde Zollikon. Als Folge davon stehen der
Bevölkerung Zollikons immer weniger Parkplätze zur Verfügung. Nach zahlreichen
Beschwerden unterbreitete der Gemeinderat Zollikon den Stimmberechtigten an der
Gemeindeversammlung vom 22. Juni 2011 ein aus Parkierungsverordnung und
Parkgebührenreglement bestehendes Parkplatzkonzept. Die Stimmberechtigten Zollikons
lehnten dieses Konzept ab und wiesen das Geschäft zur Überarbeitung an den Gemeinderat
zurück.
Am 28. Juni 2011 reichte Q bei der Gemeindekanzlei Zollikons
eine Einzelinitiative mit dem Titel "Parkplatzkonzept mit
Anwohnerprivilegierung" ein. In der Folge beauftragte der Gemeinderat eine
aus Vertretern von Parteien, Gewerbe und Quartiervereinen bestehende Arbeitsgruppe,
ebenfalls eine solche Vorlage auszuarbeiten. Q erklärte sich bereit, in dieser
Arbeitsgruppe mitzuwirken. Kurz bevor die Arbeitsgruppe ihre Arbeit aufnahm,
reichte Q am 11. Oktober 2011 eine überarbeitete Einzelinitiative ein,
welche die ursprüngliche Fassung seiner Initiative ersetzte. In der Folge
einigte sich die Arbeitsgruppe auf einen Gegenvorschlag zur Einzelinitiative.
An der Gemeindeversammlung vom 13. Juni 2012 lehnten die Stimmberechtigten
Zollikons die Einzelinitiative ab und nahmen den Gegenvorschlag an.
II.
Am 19./20. Juni 2012 erhob A
"Stimmrechtsrekurs" beim Bezirksrat Meilen und beantragte, die
Abstimmung der Gemeindeversammlung vom 13. Juni 2012 sei für ungültig zu erklären.
Zur Begründung brachte er vor, die Einzelinitiative sei in der Form einer
allgemeinen Anregung eingereicht worden; demgegenüber sei der Gegenvorschlag
des Gemeinderats der Gemeindeversammlung als ausformulierte Vorlage zur
Abstimmung vorgelegt worden. Art. 30 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27. Februar 2005 (KV, LS 101) schreibe vor, dass Hauptvorlage und
Gegenvorschlag in der gleichen Rechtsform zu ergehen hätten. Durch die
ungleiche Rechtsform sei die Chancengleichheit verletzt worden. Weiter rügte A
Ungereimtheiten in der Verhandlungsführung und machte geltend, der angenommene
Gegenvorschlag wirke sich diskriminierend auf das Quartier […] aus.
Mit Beschluss vom 9. August 2012 behandelte der
Bezirksrat das Rechtsmittel von A teilweise als Rekurs in Stimmrechtssachen und
teilweise als Gemeindebeschwerde. Auf den Rekurs in Stimmrechtssachen trat er
nicht ein und erhob für diesen Entscheid keine Verfahrenskosten. Den
Nichteintretensentscheid begründete er im Wesentlichen wie folgt: Der
Gemeinderat Zollikon habe in seiner Weisung zur Gemeindeversammlung vom
13. Juni 2012 Einzelinitiative und Gegenvorschlag miteinander verglichen.
Diese Weisung sei sämtlichen Stimmberechtigten vor der Gemeindeversammlung per
Post zugestellt worden. Aus dem Vergleich von Einzelinitiative und
Gegenvorschlag hätten die Stimmberechtigten erkennen können, dass die beiden
politischen Begehren unterschiedliche Rechtsformen aufwiesen. Es sei somit
bereits im Vorfeld der Gemeindeversammlung zu den geltend gemachten Verfahrensfehlern
gekommen. Entsprechend hätte A innert fünf Tagen nach Erhalt der Weisung und
nicht erst nach der Gemeindeversammlung Rekurs in Stimmrechtssachen erheben
müssen.
Weiter wies der Bezirksrat die seiner Auffassung nach
sinngemäss durch A erhobene Gemeindebeschwerde ab und auferlegte ihm
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 288.-.
III.
Am 14./16. August 2012 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des Bezirksrats sei bezüglich
des Stimmrechtsrekurses aufzuheben. Hinsichtlich der Gemeindebeschwerde seien
ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Gemeinde Zollikon verzichtete
stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort; der Bezirksrat Meilen verwies am
22. August 2012 auf die Begründung seines Entscheides und verzichtete im
Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Gemäss § 151a Abs. 1 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) in Verbindung mit
§ 41 Abs. 1, § 19 Abs. 1 lit. c und § 19b
lit. c VRG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide des Bezirksrates in Stimmrechtssachen
zuständig. Ebenfalls in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fällt die
zweitinstanzliche Behandlung von Gemeindebeschwerden (§ 151 GG in
Verbindung mit § 41 Abs. 1, § 19 Abs. 1 lit. a und
§ 19b lit. c VRG). Der Beschwerdeführer ist in der Gemeinde X
stimmberechtigt und damit zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert (§ 70 in
Verbindung mit § 21a lit. a VRG). Aus demselben Grund ist auch die
Legitimation bezüglich der Gemeindebeschwerde zu bejahen (§ 151
Abs. 1 GG in Verbindung mit § 70 und § 21
Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen als
gegeben erscheinen, ist das Rechtsmittel an die Hand zu nehmen.
2.
2.1 Mit der
Stimmrechtsbeschwerde können alle Verletzungen der politischen Rechte und von
Vorschriften über ihre Ausübung gerügt werden (§ 50 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. c VRG). Das
Initiativrecht der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger ist auf Gemeindeebene in
den §§ 50–50c GG geregelt. Unter dem Initiativrecht ist das Recht zu
verstehen, Geschäfte zur Beratung und Beschlussfassung vor die Gemeindeversammlung
zu tragen (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,
3. A., Wädenswil 2000, § 50 N. 1 Ingress). Gemäss § 50
Abs. 1 GG kann jeder Stimmberechtigte über einen in die Befugnis der
Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand eine Initiative stellen. Initiativen
sind möglich in der Form eines ausformulierten Antrags oder einer allgemeinen
Anregung. Ausformulierte Initiativen enthalten einen ausgearbeiteten Beschlussesentwurf,
der, falls von der Gemeindeversammlung angenommen, direkt vollziehbar ist. Der
ausformulierte Wortlaut der Initiative erfordert mithin keine weitere Konkretisierung
durch eine Verordnung. Entsprechend kann über eine ausformulierte Initiative in
einem einzigen Schritt entschieden werden. Demgegenüber umschreibt eine
Initiative in der Form der allgemeinen Anregung lediglich in genereller Weise
Ziel und Zweck des politischen Anliegens. Befindet die Gemeindeversammlung über
eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung, fällt sie damit erst
einen Grundsatzentscheid; sie entscheidet, ob sie das politische Anliegen des
Initianten weiterverfolgen will oder nicht. Erklärt sie eine Initiative in Form
einer allgemeinen Anregung für erheblich, beauftragt sie damit zugleich die Gemeindevorsteherschaft,
eine ausformulierte Vorlage zu erstellen. Erst wenn die Stimmberechtigten bei
einer zweiten Gemeindeversammlung diesem ausformulierten Vorschlag zustimmen,
entfaltet die Initiative Wirkung (Thalmann, § 50 N. 4.1 f.).
2.2 Die
Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben ihre Initiativen der Gemeindevorsteherschaft
zur Vorprüfung einzureichen (§ 50 Abs. 4 GG). Diese klärt unter
anderem ab, ob die Initiative gültig und die Gemeindeversammlung für die
Behandlung des Gegenstandes zuständig ist (§ 50a Abs. 1 GG).
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, legt die Gemeindevorsteherschaft die
Initiative mit ihrem Antrag der nächsten Gemeindeversammlung zur
Beschlussfassung vor (§ 50b Abs. 1 GG). Die Gemeindebehörde ist
berechtigt, der Versammlung einen Gegenvorschlag zur Einzelinitiative zu
unterbreiten (§ 50b Abs. 4 Satz 1 GG). Dieser
Gegenvorschlag muss dabei die gleiche Form aufweisen wie die Initiative selbst
(§ 50b Abs. 4 Satz 2 GG): Reicht die Initiantin oder der
Initiant eine ausformulierte Initiative ein, so muss auch ein allfälliger
Gegenvorschlag ausgearbeitet sein. Handelt es sich um eine Initiative in der
Form der allgemeinen Anregung, darf auch der Gegenvorschlag bloss die Form der
allgemeinen Anregung aufweisen (Christian Schuhmacher in: Isabelle Häner/Markus
Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 30 N. 17). Das Erfordernis der Formparallelität
will für Chancengleichheit sorgen (Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute
[Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, [1. A.,]
Zürich 2011, § 50b N. 3). § 50b Abs. 4 Satz 2 GG
entspricht damit dem gleichlautenden Art. 30 Abs. 1
Satz 2 KV beziehungsweise § 138a lit. a des Gesetzes über
die politischen Rechte vom 1. September 2003 (LS 161).
2.3 Der
Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sinngemäss vor, sie gehe
fälschlicherweise davon aus, dass er bereits aus der Weisung des Gemeinderates
die unterschiedliche Rechtsform von Einzelinitiative und Gegenvorschlag hätte
erkennen können. Bei Erhalt der Weisung habe er sich darauf verlassen dürfen,
dass der Gemeinderat die Vorgaben bezüglich gleicher Rechtsform von
Einzelinitiative und Gegenvorschlag beachte. Zudem könne von einem Stimmbürger
nicht erwartet werden, dass er die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen
kenne. Aus der Weisung sei sodann nicht ersichtlich, dass die Annahme der als
allgemeine Anregung ausgestalteten Einzelinitiative eine monatelange Verzögerung
in der Umsetzung zur Folge gehabt hätte.
2.4 In der
Weisung des Gemeinderats fehlt eine rechtliche Qualifikation der beiden Vorlagen.
Entgegen der Vorinstanz erlaubt auch die Formulierung, dass der Initiant die
Schaffung einer Parkplatzverordnung bezwecke, keinen eindeutigen Rückschluss
auf die Rechtsnatur der Einzelinitiative. So teilte der Gemeinderat den
Stimmberechtigten in seiner Weisung mit, dass sich im Sinn ergänzender
Informationen das Reglement des Initianten über das Abstellen von Fahrzeugen
auf öffentlichem Grund auf der Webseite der Beschwerdegegnerin abrufen lasse.
Angesichts dieses Hinweises auf ein bereits existierendes, vollständiges
Parkierungsreglement durfte der Beschwerdeführer die Einzelinitiative als
ausformulierten Vorschlag und nicht bloss als allgemeine Anregung verstehen.
Entsprechend war er auch nicht verpflichtet, die fehlende Formparallelität von
Einzelinitiative und Gegenvorschlag bereits im Vorfeld der Gemeindeversammlung
zu rügen.
2.5 Gleichwohl
hilft dies dem Beschwerdeführer nicht weiter: Wie oben dargelegt, will das
Erfordernis der Formparallelität für Chancengleichheit bei Abstimmungen sorgen.
§ 50b Abs. 4 Satz 2 GG schützt damit die Ausübung der
politischen Rechte, wie sie durch Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (SR 101) gewährleistet ist. Wird im Rahmen eines
Stimmrechtsrekurs beanstandet, dass während einer Gemeindeversammlung Vorschriften
über die politischen Rechte oder ihre Ausübung verletzt worden seien, kann eine
Person, die an der Versammlung teilgenommen hat, nur dann dieses Rechtsmittel erheben,
wenn sie die Verletzung schon an der Versammlung gerügt hat (§ 151a
Abs. 2 GG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss die
rekurswillige Person den Verfahrensfehler selbst rügen oder zumindest erklären,
dass sie sich einer entsprechenden, von einem anderen
Versammlungsteilnehmer vorgebrachen Rüge anschliesse (VGr, 21. September 2011, VB.2011.00496,
E. 2.5.5). Demgegenüber wird nicht verlangt, dass sie die Beanstandung in
der Versammlung detailliert begründet (Verein Zürcher Gemeindeschreiber
und Verwaltungsfachleute, § 151a N. 5.1). Ebenso wenig ist
erforderlich, dass bereits an der Gemeindeversammlung ein Rechtsmittel gegen
den Beschluss angekündigt wird (Thalmann, § 151 N. 4.2.1.2).
2.6 Im
Verlaufe der Gemeindeversammlung wurde die ungleiche Rechtsnatur von Einzelinitiative
und Gegenvorschlag thematisiert. So wies etwa die Gemeindepräsidentin die
Stimmberechtigten daraufhin, dass die Initiative von Q lediglich allgemein
anregend und nicht ausformuliert sei. Als Folge davon müsse bei einer Annahme
der Initiative nochmals eine Gemeindeversammlung durchgeführt werden. Der
Beschwerdeführer räumt selbst ein, aufgrund dieser Erklärung sei ihm bewusst
geworden, dass die Initiative im Hinblick auf ihre zeitliche Umsetzung
benachteiligt sei. Nach den oben dargestellten Grundsätzen wäre er verpflichtet
gewesen, noch während der Gemeindeversammlung den Gemeinderat auf die fehlende
Chancengleichheit hinzuweisen und damit zumindest sinngemäss einen Verstoss
gegen § 50b Abs. 4 Satz 2 GG zu rügen. Gleiches gilt für
die in der Rekursschrift geltend gemachten weiteren "Ungereimtheiten in
der Verhandlungsführung"; auch sie stellen sofort zu rügende
Verfahrensfehler dar. Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer zwar während
der Gemeindeversammlung zu Wort, brachte indessen lediglich materiellrechtliche
Einwände gegen den Gegenvorschlag vor. So monierte er im Wesentlichen, der Gegenvorschlag
diskriminiere die Bewohnerinnen und Bewohner des Quartiers […], welche schlecht
an den öffentlichen Verkehr angeschlossen seien. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtes ist die sofortige Rüge von Verfahrensfehlern als
Legitimationsvoraussetzung für einen späteren Stimmrechtsrekurs zu qualifizieren
(VGr, 21. September 2011, VB.2011.00496,
E. 2.5.6). Die Vorinstanz ist daher im Ergebnis zu Recht nicht auf
den Stimmrechtsrekurs eingetreten.
3.
3.1 Weiter
rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine Rechtsschrift fälschlicherweise
zusätzlich als Gemeindebeschwerde behandelt und ihm zu Unrecht Verfahrenskosten
von insgesamt Fr. 288.- auferlegt. Er habe sein Rekursschreiben vom
19. Juni 2012 mit "Stimmrechtsrekurs" betitelt und an keiner
Stelle den Begriff "Gemeindebeschwerde" verwendet. Die erwähnte
Benachteiligung eines Quartiers sei lediglich als erklärende Randbemerkung zum
Stimmrechtsrekurs zu verstehen gewesen.
3.2 Rechtsschriften
sind nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen. Es gelten insofern die gleichen
Grundsätze wie bei der Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen (BGr,
8. August 2011, 9C_324/2011, E. 2.3.1). Weicht der wirkliche Wille
einer Partei von dem Erklärten ab und konnte dies der Erklärungsempfänger bei
der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen, so ist Letzterer in seinem Vertrauen auf
das objektiv Erklärte zu schützen (Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches
Obligationenrecht – Allgemeiner Teil, 5. A., Bern 2009,
N. 27.40–42). Nachstehend gilt es somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die
Rechtsschrift des Beschwerdeführers nach Treu und Glauben als Gemeindebeschwerde
verstehen durfte.
3.3 Der Rekurs
in Stimmrechtssachen unterscheidet sich von der Gemeindebeschwerde insbesondere
hinsichtlich der zulässigen Rügegründe: Mit dem Rekurs in Stimmrechtssachen
gemäss § 151a GG kann nur die Verletzung politischer Rechte und
Vorschriften über ihre Ausübung beanstandet werden. Demgegenüber bildet die
Rüge, ein Beschluss der Gemeinde verstosse gegen übergeordnetes Recht, Hauptanwendungsfall
der Gemeindebeschwerde (§ 151 Abs. 1 Ziff. 1 GG). Im
Vordergrund steht dabei die Verletzung materiellrechtlicher Bestimmungen des Verfassungs-
und Bundesrechts sowie von kantonalem oder höherrangigem kommunalem Recht.
Keine Verletzung von übergeordnetem Recht im Sinn von § 151 Abs. 1
Ziff. 1 GG stellt demgegenüber ein Verstoss gegen Vorschriften über
die politischen Rechte dar (Verein Zürcher
Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute, § 151 N. 3.1). Die
Regelung des Stimmrechtsrekurses ist insofern als lex specialis zu derjenigen
der Gemeindebeschwerde zu qualifizieren.
3.4 Der
Beschwerdeführer machte in seiner Rekursschrift geltend, das Quartier […] sei
schlecht an den öffentlichen Verkehr angeschlossen. Um während der Randzeiten
und am Wochenende überhaupt mit dem öffentlichem Verkehr in die Stadt zu
gelangen, seien die Bewohner dieses Quartiers faktisch gezwungen, jährlich eine
Parkkarte für Fr. 200.- zu erwerben. Die krasse Mobilitätsbenachteiligung
eines ganzen Quartiers sei als Diskriminierung im Sinn von Art. 11 KV
zu beurteilen und stehe angesichts der angestrebten Verlagerung vom Auto zum
öffentlichen Verkehr quer in der Landschaft. Demgegenüber sehe die Initiative
für die Parkkarte eine akzeptable einmalige Gebühr von Fr. 100.- vor und
käme daher einer Gleichbehandlung aller Gemeindebewohner sehr nahe. Mit diesen
Argumenten rügte der Beschwerdeführer keine Verletzung irgendwelcher
Bestimmungen über die Ausübung der politischen Rechte (§ 151a GG).
Vielmehr moniert er einen Verstoss gegen übergeordnetes materielles
(Kantonsverfassungs-)Recht, wie er einzig im Verfahren gemäss
§ 151 GG gerügt werden kann. Zu Recht behandelte daher die Vorinstanz
die Eingabe des Beschwerdeführers (auch) als Gemeindebeschwerde.
3.5 An diesem
Ergebnis vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer
in seiner Rekursschrift an keiner Stelle explizit den Begriff
"Gemeindebeschwerde" verwendete. Eine Verwaltungs(justiz)behörde hat
ein Rechtsmittel auch dann zu behandeln, wenn es nicht oder falsch benannt
wurde; die korrekte Bezeichnung einer Rechtsschrift bildet mit anderen Worten
keine formelle Eintretens- oder Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 23 N. 4).
3.6 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 4 VRG werden in Stimmrechtssachen keine Kosten erhoben, es sei
denn, das Rechtsmittel erweise sich als offensichtlich aussichtslos. Von einem
solchen Fall ist vorliegend nicht auszugehen, weshalb dem Beschwerdeführer für
die Stimmrechtsbeschwerde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
Demgegenüber wird bei einer Gemeindebeschwerde die unterliegende
Verfahrenspartei kostenpflichtig (§ 151 Abs. 3 GG in Verbindung
mit § 65a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Angesichts
der untergeordneten Bedeutung der Gemeindebeschwerde im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren erscheint es angezeigt, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
lediglich zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu
nehmen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu ¼ auferlegt und im Übrigen auf
die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …