{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.06.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00515_19-06-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212971&W10_KEY=4467111&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "776f03ad5d3704a75c86233eef3761e8"}, "Num": [" VB.2012.00515"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.19.0  VB.2012.00515"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.19.0  VB.2012.00515"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.19.0  VB.2012.00515"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA:  EU-B\u00fcrger k\u00f6nnen sich in die Schweiz begeben und w\u00e4hrend insgesamt sechs Monaten eine neue Stelle suchen, sofern dies erforderlich erscheint. Der Aufenthalt zur Stellensuche ist w\u00e4hrend der ersten drei Aufenthaltsmonate bewilligungsfrei. Verl\u00e4ngert wird der Aufenthalt mit Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA hernach zun\u00e4chst f\u00fcr drei Monate im Kalenderjahr zwecks Stellensuche. Die Bewilligung kann zu diesem Zweck indessen bis zu einem Jahr verl\u00e4ngert werden, wenn Suchbem\u00fchungen nachgewiesen werden und begr\u00fcndete Aussicht auf eine Besch\u00e4ftigung besteht (E. 2.2). Vorliegend konnte der Beschwerdef\u00fchrer nach knapp einem Jahr keine einzige Stellenbewerbung vorweisen. Das Migrationsamt hat deshalb zu Recht die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert, bestanden doch unter diesen Umst\u00e4nden keinerlei berechtigten Aussichten auf einen Arbeitsplatz. An diesem Ergebnis verm\u00f6gen auch die sp\u00e4ter nachgereichten Einsatzvertr\u00e4ge mit einem Tempor\u00e4rb\u00fcro nichts zu \u00e4ndern, belegen diese doch lediglich, dass der Beschwerdef\u00fchrer sporadisch und dies auch nur f\u00fcr die Dauer von ein paar wenigen Tagen als Aushilfe im Stundenlohn im Logistikzentrum der Post in Urdorf gearbeitet hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers kann daraus nicht auf eine Besch\u00e4ftigung im hier erforderlichen Sinne geschlossen werden. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung f\u00fcr nicht erwerbst\u00e4tige Personen sind wegen des hohen Sozialhilferisikos ebenfalls nicht erf\u00fcllt. Abweisung der Beschwerde. UP/URB"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:05:20", "Checksum": "e9c1bd1c53471a8e663074b83e832c02"}