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Geschäftsnummer: VB.2012.00515  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2013
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA: EU-Bürger können sich in die Schweiz begeben und während insgesamt sechs Monaten eine neue Stelle suchen, sofern dies erforderlich erscheint. Der Aufenthalt zur Stellensuche ist während der ersten drei Aufenthaltsmonate bewilligungsfrei. Verlängert wird der Aufenthalt mit Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA hernach zunächst für drei Monate im Kalenderjahr zwecks Stellensuche. Die Bewilligung kann zu diesem Zweck indessen bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn Suchbemühungen nachgewiesen werden und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht (E. 2.2). Vorliegend konnte der Beschwerdeführer nach knapp einem Jahr keine einzige Stellenbewerbung vorweisen. Das Migrationsamt hat deshalb zu Recht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert, bestanden doch unter diesen Umständen keinerlei berechtigten Aussichten auf einen Arbeitsplatz. An diesem Ergebnis vermögen auch die später nachgereichten Einsatzverträge mit einem Temporärbüro nichts zu ändern, belegen diese doch lediglich, dass der Beschwerdeführer sporadisch und dies auch nur für die Dauer von ein paar wenigen Tagen als Aushilfe im Stundenlohn im Logistikzentrum der Post in Urdorf gearbeitet hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann daraus nicht auf eine Beschäftigung im hier erforderlichen Sinne geschlossen werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für nicht erwerbstätige Personen sind wegen des hohen Sozialhilferisikos ebenfalls nicht erfüllt. Abweisung der Beschwerde. UP/URB
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG
STELLENBEWERBUNG
STELLENSUCHE
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. 2 AuG
Art. 96 Abs. 1 AuG
Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA
Art. 16 VEP
Art. 18 Abs. 1 VEP
Art. 18 Abs. 2 VEP
§ 13 Abs. 2 VRG
§ 16 Abs. 1 VRG
§ 17 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2012.00515

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 19. Juni 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A, der am 23. April 1971 in C geborene Staatsbürger von D reiste am 28. Februar 2010 zum Zwecke der Stellensuche in die Schweiz ein. Am 23. August 2010 erteilte ihm das Migrationsamt eine bis 26. Februar 2011 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur Stellensuche. Mit Gesuch vom 31. Januar 2011 beantragte A die Verlängerung der Bewilligung.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Juli 2011 das Verlängerungsgesuch ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. August 2011.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 22. Juni 2012 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 20. August 2012 liess A durch seinen Vertreter dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung auszustellen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheides (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).

2.  

2.1 Als Staatsbürger von D kann sich der Beschwerdeführer auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der Europäischen Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit berufen (Freizügigkeitsabkommen, FZA).

2.2 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA hat der Beschwerdeführer das Recht, sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, um sich eine Beschäftigung zu suchen, und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den seiner beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf seine Einstellung zu treffen. Am 22. Mai 2002 hat der Bundesrat die Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP]) erlassen. Art. 18 VEP bestimmt, dass EU- und EFTA-Angehörige zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung benötigen (Abs. 1). Für eine länger dauernde Stellensuche erhalten sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr (Abs. 2). Diese Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern die EU- und EFTA-Angehörigen Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht (Abs. 3).

Demnach können sich EU-Bürger in die Schweiz begeben und während insgesamt sechs Monaten eine neue Stelle suchen, sofern dies erforderlich erscheint (BGr, 17. Juni 2011, 2C_967/2010, E. 4.3). Der Aufenthalt zur Stellensuche ist während der ersten drei Aufenthaltsmonate bewilligungsfrei. Verlängert wird der Aufenthalt mit Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA hernach zunächst für drei Monate im Kalenderjahr zwecks Stellensuche. Die Bewilligung kann zu diesem Zweck indessen bis zu einem Jahr verlängert werden, "wenn Suchbemühungen nachgewiesen werden und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht" (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 2 Anhang I FZA N. 1).

2.3 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht aufgrund anderer Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a) und über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Massgebend für die Bemessung der erforderlichen Mittel sind laut Art. 16 VEP die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). In BGE 135 II 265 hat das Bundesgericht, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, ausdrücklich festgehalten, dass die finanziellen Mittel auch von Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen können. Es wäre unverhältnismässig, dem Kriterium der ausreichenden finanziellen Mittel ein weiteres nach der Herkunft dieser Mittel hinzuzufügen (BGE 135 II 265 E. 3.3). Ohne Weiteres zulässig sei es jedoch zu prüfen, ob die Drittmittel auch tatsächlich zur Verfügung stünden und ob sie zusammen mit den eigenen ausreichend seien (BGE 135 II 265 E. 3.4).

3.  

Der Beschwerdeführer reiste vorliegend am 28. Februar 2010 in die Schweiz ein und erhielt eine bis zum 26. Februar 2011 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche. Am 31. Januar 2011 beantragte er die Verlängerung dieser Bewilligung. Auf Nachfrage hin erklärte er, dass er zurzeit keiner Arbeit nachgehe, aber immer noch auf Stellensuche sei. Stellenbewerbung konnte er hingegen keine einzige vorweisen. Das Migrationsamt hat deshalb zu Recht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert, bestanden doch unter diesen Umständen, meint das Fehlen jeglicher Arbeitsbemühungen, keinerlei berechtigten Aussichten auf einen Arbeitsplatz. Zumal der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits ein Jahr und damit fast während der Höchstdauer der Bewilligung eine Arbeitsstelle gesucht haben will. An diesem Ergebnis vermögen auch die erst im Rekurs- beziehungsweise Beschwerdeverfahren nachgereichten Einsatzverträge mit einem Temporärbüro nichts zu ändern, belegen diese doch lediglich, dass der Beschwerdeführer sporadisch und dies auch nur für die Dauer von ein paar wenigen Tagen als Aushilfe im Stundenlohn im Logistikzentrum der Post in Urdorf gearbeitet hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann daraus nicht auf eine Beschäftigung im hier erforderlichen Sinne geschlossen werden.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für nicht erwerbstätige Personen sind vorliegend wegen des hohen Sozialhilferisikos ebenfalls nicht erfüllt. Gemäss eigenen Angaben wird der Beschwerdeführer von seinen in D lebenden Verwandten finanziell unterstützt. Seine Ausführungen im Schreiben vom 15. Februar 2011 in diesem Zusammenhang sind jedoch sehr vage und reichen deshalb nicht aus, um als Beweis für die zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendigen finanziellen Mittel zu dienen.

Der Beschwerdeführer kann somit keine Ansprüche aus dem Freizügigkeitsabkommen ableiten. Weitergehende Rechte ergeben sich für ihn auch nicht aus dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG), weil dieses für den konkreten Fall keine günstigeren Bestimmungen vorsieht (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG).

4. Schliesslich liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung einlässlich begründet.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer lässt um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ersuchen. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen die Bezahlung von Gerichtskosten zu erlassen. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 24). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, dass er mit seinen Begehren im Ergebnis durchdringen werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…