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VB.2012.00520
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. November 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung, hat sich ergeben: I. A ist seit 25. November 2011 Halter des 2008 geborenen Deutschen Schäferhundes "B", männlich, kastriert (Microchip-Nummer 02), den er vom Tierheim der C-Stiftung übernommen hat. Aufgrund verschiedener Ereignisse, darunter zweier Beissvorfälle mit dem Hund "B", und nach vorgängiger Anhörung As verfügte das Veterinäramt am 29. Mai 2012 per sofort im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die Maulkorb- und Leinenpflicht (Leine von 1 m Länge im Wohngebiet bis maximal 10 m) für den Hund im öffentlich zugänglichen Raum und entzog dem Lauf der Rekursfrist sowie einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Zudem wurde eine Wesensbeurteilung des Hundes "B" in Aussicht genommen. II. Dagegen erhob A am 10. Juni 2012 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, sinngemäss mit dem Antrag, es sei von der Leinen- und Maulkorbpflicht für den Hund "B" abzusehen, solange der Hund nicht anhand einer Wesensprüfung beurteilt worden sei. Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs von A ab und auferlegte ihm die Kosten. Ausserdem entzog sie dem Lauf der Beschwerdefrist sowie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Hund "B" wurde am 30. Juli 2012 einem Wesenstest unterzogen. III. Gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 23. Juli 2012 erhob A am 14. August 2012 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung. Die Gesundheitsdirektion beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid. In der Beschwerdeantwort hielt das Veterinäramt an den verfügten vorsorglichen Massnahmen fest, unter anderem mit Hinweis auf das Resultat des Wesenstests, und verlangte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht weiter. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht als in der Hauptsache zuständiges Gericht ist auch zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. 1.2 1.2.1 Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben, stellen Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) dar (BGE 137 III 324 E. 1.1; 134 I 83 E. 3.1). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich sinngemäss nach Art. 91–93 BGG (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG). Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist gegen andere (weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffende; vgl. Art. 92 BGG) selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (dazu auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 6 N. 24, 32). Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen oder gegebenenfalls verweigert werden, wurde unter der Geltung von a§ 48 Abs. 2 VRG (bis Ende Juni 2010 geltende Fassung) regelmässig bejaht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 20 und § 6 N. 32; BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87; kritisch dazu BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328). 1.2.2 Der Verweis auf die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes zur Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden scheint nach dem Willen des Gesetzgebers auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu zu umfassen (ABl 2009 S. 801 ff., 939; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442, E. 2.3, auch zum Folgenden). Hinsichtlich Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist es Aufgabe des Beschwerdeführers, die Möglichkeit aufzuzeigen und zu begründen, dass ihm der Vor- oder Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursacht, sofern dies nicht zweifelsfrei ohne Weiteres erkennbar ist (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 = Pra 97 Nr. 66). Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Entscheid einen solchen Nachteil tatsächlich zur Folge hat, sondern es reicht vielmehr aus, dass dieser droht bzw. von vornherein nicht ausgeschlossen werden und durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328; BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.; Martin Kayser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46 N. 10, mit Hinweisen). Nach der zur staatsrechtlichen Beschwerde entwickelten, auch bei der Einheitsbeschwerde zu beachtenden Rechtsprechung des Bundesgerichts muss dieser Nachteil rechtlicher Art sein. Indessen reicht wie beim einstweiligen Rechtsschutz und in der kantonalen Rechtsprechung bereits ein tatsächlicher Nachteil aus, sofern es dem Beschwerdeführer nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442, E. 2.1 und 2.3; BGE 135 II 30 E. 1.3.4). Grundlegende prozessuale Anordnungen wie etwa der Erlass vorsorglicher Massnahmen erfüllen mitunter das Erfordernis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Kayser, Art. 46 N. 11–13, mit Hinweisen). 1.2.3 Das kantonale Verfahrensrecht kennt allerdings kein Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechendes Rügeprinzip. An die Substanziierung des Nachteils dürfen insbesondere bei nicht rechtskundig vertretenen Parteien daher keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Zweck der Substanziierungspflicht ist es vielmehr, das Gericht in die Lage zu versetzen, einen möglicherweise nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu erkennen (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442, E. 2.3). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Hund aufgrund der Leinenpflicht nicht mehr mit anderen Hunden spielen, sein Lieblingsspiel (Ball apportieren) nicht mehr ausüben könne und dennoch ausreichend beschäftigt werden müsse, um gefordert und gefördert zu werden. Er befürchtet, dass das Unterbinden des Spieltriebs den Hund eher aggressiver gegenüber anderen Hunden werden lasse und weniger zum Schutz von Mensch und Tier beitrage. Damit wird für das Gericht erkennbar, welchen nicht wiedergutzumachenden Nachteil der Beschwerdeführer fürchtet. 1.2.4 Mit der Anordnung der infrage stehenden Sofortmassnahmen erleidet der Beschwerdeführer insofern einen Nachteil, als er seinen Hund im öffentlichen Raum immer angeleint und mit Maulkorb versehen ausführen muss und dessen Bewegungsfreiheit entsprechend eingeschränkt ist. Inwiefern sich die eingeschränkte Bewegungsfreiheit gerade bei einem ausdauernden und spielfreudigen Hund etwa nachteilig auf eine Wesensbeurteilung auswirken könnte, weil nicht auszuschliessen ist, dass das ungenügende Ausleben des Bewegungsdrangs ein Verhalten vermehrter Aggressivität förderte, lässt sich nicht abschliessend feststellen. Dasselbe gilt für die Frage, inwieweit sich Maulkorb- und Leinenpflicht nachteilig auf das Unterordnungsverhältnis des Hundes gegenüber dem Beschwerdeführer auswirken könnten. Indessen entsteht dem Beschwerdeführer durch die angeordneten Sofortmassnahmen jedenfalls insofern ein Nachteil, als seine Eignung als Hundehalter nicht mehr als völlig problemlos betrachtet wird, da der Hund "B" im öffentlichen Raum nur dank Maulkorb- und Leinenpflicht – und nicht allein wegen der Haltereigenschaften des Beschwerdeführers – als keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit betrachtet wird. 1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdegegner betrachtet den Hund "B" in den Händen des Beschwerdeführers offenkundig als Sicherheitsrisiko und leitet daraus eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ab, was der Beschwerdeführer bestreitet. Vorerst ist deshalb auf die wesentlichen Ereignisse einzugehen. 2.1 Ein erster Vorfall ereignete sich am 19. September 2010 im Treppenhaus am Wohnort des Beschwerdeführers, wo er in Begleitung einer Bekannten deren Hund an der Leine führte. Nachdem sie eine Gruppe von Nachbarn gekreuzt hatten, drehte sich der Hund unvermittelt um und biss einen Hausbewohner dieser Gruppe in den Oberschenkel. Anscheinend wurde der Beschwerdeführer dafür am 24. November 2010 wegen mangelnder Beaufsichtigung eines Hundes vom Statthalteramt D gebüsst. 2.2 Ein weiterer Vorfall ergab sich am "E-Fest" am 3. September 2011. Nach seinen Angaben hatte der Beschwerdeführer zuvor an einem Geschäftsanlass mit dem Hund teilgenommen. Auf dem Rückweg nach Hause musste er gezwungenermassen das Festgelände kreuzen, um seine Wohnung zu erreichen. Offenkundig verweilte er aber auf dem Festgelände, denn nach seiner eigenen Darstellung sass er an einer Bar und alles sei friedlich gewesen. Als sich die spätere Geschädigte über den Hund "B" gebeugt habe, um ihn zu streicheln oder ihn das "Männchen" machen zu lassen, sei dieser aufgesprungen, habe auf Brusthöhe ein Loch in ihre Bluse gerissen und sie dort gekratzt. Gemäss der Geschädigten soll der Hund "B" unvermittelt an ihr aufgesprungen sein. In der Beschwerde weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in jenem Moment tätlich angegriffen worden sei, weshalb er den Hund "B" nicht mehr habe kontrollieren können. Tatsächlich musste die Polizei ausrücken, um die Streithähne voneinander zu trennen. Der Beschwerdeführer wies einen per Atemlufttest gemessenen Alkoholpegel von 1,73 Promille auf. In der Folge bestrafte das Statthalteramt D den Kontrahenten des Beschwerdeführers mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2011 mit einer Busse von Fr. 250.-, weil er Letzterem um 03.10 Uhr auf Höhe F-Strasse 01 (im Bereich des Festgeländes) die Faust ins Gesicht geschlagen habe. Dagegen fällte dasselbe Statthalteramt mit Strafbefehl vom 24. November 2011 gegen den Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 320.- aus wegen mangelnden Beaufsichtigens eines Hundes. Die Verwaltungsbehörde darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Behörde ist auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei dem sie auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für die angeordnete Verwaltungsmassnahme massgebend sind (BGr, 15. März 2012, 1C_446/2011, E. 5.1, mit Hinweisen). Wieweit der Beschwerdegegner an die tatsächlichen Feststellungen des Statthalteramts gebunden ist und wie sich der Sachverhalt im Detail abgespielt hat, kann offenbleiben. Jedenfalls vermag das vom Beschwerdeführer Vorgebrachte den Vorwurf des mangelnden Beaufsichtigens des Hunds nicht zu entkräften. 2.3 Auf einem Spaziergang im Regen am 15. April 2011 soll ein Jogger den nicht angeleinten Hund "B" an den Hinterläufen berührt, ja "gerammt" haben, worauf sich dieser umgedreht und den Jogger "geschnappt", nicht gebissen habe. Immerhin trug der Jogger vier Stichverletzungen davon. Er äusserte sich trotz Aufforderung nicht zum Vorfall. Es scheint aber doch fraglich, ob ein Jogger bei – nach Darstellung des Beschwerdeführers – ausreichenden Platzverhältnissen und der bei joggenden Personen erfahrungsgemäss bestehenden Vorsicht gegenüber nicht angeleinten Hunden einen Weg wählte, bei dem er den Hund "B" am Hinterbein touchierte, statt ihm auszuweichen. Da der Sachverhalt nicht verlässlich erstellt ist, ist dieses Ereignis jedoch zurückhaltend zu würdigen. 2.4 Ein letzter Vorfall ergab sich schliesslich am 24. April 2011. Diesbezüglich gesteht der Beschwerdeführer zu, dass er unachtsam gewesen sei und den Hund nicht im Auge behalten habe. Der Hund "B" war damals am Nachmittag auf zwei Mädchen (14 und 10 Jahre alt) zugerannt und hatte das ältere von ihnen in den Oberschenkel gebissen, als es sich schützend vor das kleinere Kind stellte. Daraus resultierten ein langer Kratzer auf dem linken Oberschenkel sowie zwei Hautläsionen. 3. Zu prüfen ist, ob die angeordnete Massnahme (Maulkorb- und Leinenzwang) aufgrund der beschriebenen Vorgänge gerechtfertigt war oder nicht. 3.1 Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben und im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können (Art. 70 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]). Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 73 Abs. 1, Art. 77 TSchV). 3.2 Nach § 9 Abs. 1 lit. a des kantonalen Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG) sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raums beeinträchtigen. Die Direktion entscheidet nach Meldungen über Vorfälle mit Hunden im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier über die erforderlichen Massnahmen (§ 18 Abs. 1 HuG). Nach § 19 Abs. 1 HuG schreitet die Direktion unverzüglich ein, wenn feststeht, dass ein Hund unter den aktuellen Haltungsumständen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier darstellt. 3.3 Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bedarf des Vorliegens besonderer Gründe. Vorsorgliche Massnahmen sind im Wesentlichen dann zulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen zu wahren sind, die vorsorgliche Massnahme im Einzelnen notwendig sowie verhältnismässig ist und die zu erlassende Verfügung nicht präjudiziert oder gar verunmöglicht. Als notwendig erweist sich eine Massnahme, wenn ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil droht. Notwendigkeit setzt zugleich voraus, dass unverzügliche Vorkehrungen nötig sind, um die betroffenen Interessen zu wahren. Schliesslich muss sich eine vorsorgliche Massnahme zur Abwehr eines bereits eingetretenen oder drohenden Nachteils eignen und darf in persönlicher, örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das zur Wahrung der gefährdeten Interessen Erforderliche hinausgehen. Schliesslich muss im Rahmen einer Interessenabwägung der schwere Nachteil, der zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme führt, gewichtiger sein als die bei einem Verzicht zu erwartenden Nachteile (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 9 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass der Hund "B" insgesamt drei Menschen verletzt habe, zwei davon innerhalb von neun Tagen mittels Beissen bzw. Schnappen. Zudem sei es bereits im September 2010 zu einem Hundebissvorfall (mit dem Hund einer Bekannten des Beschwerdeführers) gekommen. Nach Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz zum Schluss, mit der angeordneten Leinen- und Maulkorbpflicht könne insbesondere sichergestellt werden, dass bis zur abschliessenden Beurteilung des Wesens des Hundes "B" und der Haltereigenschaften des Beschwerdeführers keine weiteren Menschen, insbesondere keine Kinder, verletzt würden. Auf diese ausführlichen und zutreffenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Was der Beschwerdeführer dem entgegenhält, ist nicht geeignet, von der angefochtenen Anordnung abzuweichen. 4.2 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, beim Vorfall vom 19. September 2010 (Beissvorfall im Treppenhaus; vorn E. 2.1) habe es sich nicht um seinen Hund gehandelt, weshalb diesem Ereignis keine Relevanz für das vorliegende Verfahren zukomme, ist ihm nicht zu folgen, steht doch das Verhalten des Hundes im Zusammenhang mit dessen ungenügender Beaufsichtigung durch den Beschwerdeführer. So wurde er denn auch vom Statthalteramt des Bezirks D wegen mangelnder Beaufsichtigung eines Hundes bestraft, in gleicher Weise wie beim Vorfall vom 3. September 2011 (Beissvorfall am "E-Fest" 2011, vorn E. 2.2). Seine wiederholte Kritik am festgestellten Sachverhalt vermag diesen nicht in Zweifel zu ziehen. Zudem setzen die im Hundegesetz enthaltenen allgemeinen Pflichten (§ 9 HundeG) nicht voraus, dass der Hundeführer gleichzeitig auch Hundehalter ist, um für das Verhalten des Hundes verantwortlich zu sein. Es entlastet den Beschwerdeführer daher nicht, dass er im Zeitpunkt des Vorfalls am "E-Fest" noch nicht Halter des Hundes "B" war. Im Rahmen der mindestens summarisch zu prüfenden Haltereigenschaften des Beschwerdeführers sind die beiden Bestrafungen daher zu berücksichtigen. 4.3 Der Beschwerdeführer beharrt darauf, dass der Hund "B" vom Jogger an den Hinterläufen touchiert worden sei und aus Reflex nach diesem geschnappt habe (vorn E. 2.3). Wenn der Beschwerdeführer aber dieses Zusammentreffen hatte kommen sehen, hätte er mindestens versuchen müssen, unverzüglich zu reagieren. 4.4 Insgesamt erscheinen die angeordneten Massnahmen zur Wahrung übergeordneter öffentlicher und privater Interessen geeignet. Hunde sind so zu halten, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden (vorn E. 3.1, 3.2). Die von (potenziell) gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für Menschen und namentlich für Kinder, nämlich die Gefährdung des Lebens und der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), müssen vermieden werden (BGE 133 I 249 E. 4.2 = Pra 97/2008, Nr. 22, E. 4.2). Der Hund "B" hat unter der Haltung des Beschwerdeführers mehrfach ein unvermitteltes, teilweise aggressives Verhalten gezeigt, das schwere, wahrscheinlich eintretende Nachteile nicht ausschliesst (Biss- und Schnappverletzungen). Der Beschwerdeführer selber muss sich in mindestens drei Fällen eine ungenügende Aufsicht über einen Hund vorhalten lassen (fraglich beim Ereignis mit dem Jogger). Da im Zeitpunkt des Erlasses der vorsorglichen Massnahmen der Hund "B" den Wesenstest noch nicht absolviert hatte, wurden die getroffenen Vorkehren zu Recht unverzüglich angeordnet. Der Wesenstest, bei dem in drei Testsituationen ein gestört aggressives Verhalten festgestellt wurde, ist zudem nicht geeignet, die Anordnungen infrage zu stellen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die einzelnen Sachverhalte zu bestreiten oder zu beschönigen, was die getroffenen Massnahmen jedoch ebenfalls nicht als ungerechtfertigt erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer wird durch die Leinen- und Maulkorbpflicht in der Hundehaltung zwar eingeschränkt, doch ist eine weniger einschneidende Massnahme nicht denkbar, die im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier ebenso zuverlässig wirken könnte (vgl. § 18 Abs. 1 lit. c‒e HundeG). In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass der Hund "B" beim Erscheinen zum Wesenstest trotz entsprechender Pflicht keinen Maulkorb trug, was ebenfalls gegen die Anordnung einer milderen Massnahme spricht. Der vom Beschwerdeführer absolvierte Hundekurs, während dessen Dauer sich die Vorfälle vom 15. und 24. April 2012 ereigneten, bildet seinerseits ohne weitere Abklärungen keine Grundlage, um von den getroffenen Massnahmen abzusehen, wird aber wie der Wesenstest in der Hauptsache zu berücksichtigen sein. Schliesslich ist das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit höher zu gewichten als es die Einschränkungen des Beschwerdeführers in der Hundehaltung sind. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |