{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00523_2013-04-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212840&W10_KEY=13823259&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "de93b1c79218de3c790c5d45efde2caf"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2012.00523"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.04.2013  VB.2012.00523"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.04.2013  VB.2012.00523"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.04.2013  VB.2012.00523"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: K\u00fcrzung und unmittelbar folgende Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe Der Gesetzgeber hat f\u00fcr den Fall der Verweigerung einer zumutbaren Arbeit ein zweistufiges Sanktionskonzept vorgesehen. Nach diesem soll die wirtschaftliche Hilfe zun\u00e4chst gek\u00fcrzt und erst in einem zweiten Schritt - als letztes Mittel - eingestellt werden, wenn die K\u00fcrzung als erste Sanktion nicht gegriffen hat. Der Hilfeempf\u00e4nger hat einen Anspruch darauf, dass sein weisungswidriges Verhalten im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen die K\u00fcrzung der wirtschaftlichen Hilfe \u00fcberpr\u00fcft wird, bevor \u00fcber deren Einstellung entschieden wird. Demnach ist ein rechtskr\u00e4ftiger Entscheid \u00fcber die K\u00fcrzung Voraussetzung f\u00fcr eine Leistungseinstellung; ein Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen den K\u00fcrzungsentscheid vermag den Anforderungen nicht zu gen\u00fcgen. \u00dcberdies l\u00e4sst sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung in der Sozialhilfe in der Regel nicht rechtfertigen. Da \u00fcber die K\u00fcrzung der wirtschaftlichen Hilfe noch nicht rechtskr\u00e4ftig entschieden wurde, konnte die Beschwerdegegnerin nicht bereits \u00fcber die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe wegen Missachtung derselben Weisung betreffend Arbeitssuche entscheiden (E. 2.3). Die nicht angefochtene Weisung betreffend Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm stellt gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Zwischenentscheid dar, der nicht in Rechtskraft erwachsen kann und der zusammen mit dem Endentscheid \u00fcberpr\u00fcft werden muss (E. 3.2). F\u00fcr den Begriff der zumutbaren Arbeit ist die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung heranzuziehen; eine \u00dcberforderung des Beschwerdef\u00fchrers ist nicht zu erkennen (E. 3.3). Die Arztzeugnisse und -berichte wurden teilweise wesentlich sp\u00e4ter und teils nur vom delegierten Psychotherapeuten ausgestellt. Diese belegen die vollst\u00e4ndige Arbeitsunf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers nicht. Er setzt sich dem Vorwurf des widerspr\u00fcchlichen Verhaltens aus, indem er nicht zumArbeitsintegrationsprogramm erscheint und gleichzeitig selber rege nach Arbeit sucht. Die Weisung ist nicht zu beanstanden (E. 3.4). Die K\u00fcrzung der wirtschaftlichen Hilfe erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.5). Die w\u00f6chentliche Meldepflicht ist ebenfalls rechtm\u00e4ssig (E. 3.6).\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:46:04", "Checksum": "77c9a7697c60cc6136f621ae4d7525c9"}