{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.04.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00531_10-04-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212783&W10_KEY=4467112&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2055acc0c658e92b482a52d3b20863d2"}, "Num": [" VB.2012.00531"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.10.0  VB.2012.00531"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.10.0  VB.2012.00531"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.10.0  VB.2012.00531"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr den Neubau eines Altersheims. Geb\u00e4udeh\u00f6he. Abgrenzung zwischen Flach- und Schr\u00e4gdach. Dachaufbauten. Kostenauflage bei vorausgegangenem R\u00fcckweisungsentscheid. Das durch mehrere gegeneinander ansteigende, unterschiedlich stark geneigte Dachfl\u00e4chen gebildete Dach des geplanten Altersheims weist Dachneigungen von gr\u00f6sstensteils zwischen 10,6\u00b0 und 22,9\u00b0 auf. Nur ein Dach mit einer Neigung von weniger als 5\u00b0 wird nach der Rechtsprechung als Flachdach betrachtet. Ein Dach mit einer Neigung von 10\u00b0 oder mehr ist demgegen\u00fcber als Schr\u00e4gdach zu bezeichnen (E. 5.2.2). Die Vorinstanz durfte daher ohne Weiteres von einem Geb\u00e4ude unter Schr\u00e4gdach ausgehen. Sie hat sodann zutreffend ausgef\u00fchrt, dass unter Dachaufbauten Bauteile zu verstehen sind, welche wie Lukarnen oder \u00c4hnliches oberhalb der Dachhaut in Erscheinung treten beziehungsweise die Dachfl\u00e4che nach aussen durchstossen. Die von der Beschwerdef\u00fchrerin und der Mitbeteiligten als Dachaufbauten bezeichneten Bauteile erf\u00fcllen diese Anforderungen nicht. Im Geltungsbereich der Verkehrsbauline erweist sich das Geb\u00e4ude daher als zu hoch (E. 5.2.2). Grunds\u00e4tzlich ist der Ausgang des Verfahrens f\u00fcr die Kostenverteilung und die Entsch\u00e4digungsfolgen massgebend. Das Obsiegen ist auch dann entscheidend, wenn die Sache zur weiteren Entscheidung an die Vorinstanz zur\u00fcckgewiesen wird. Es mag zwar zutreffen, dass diese Regelung unbefriedigend sein kann, wenn nach einem R\u00fcckweisungsentscheid die vor dem Verwaltungsgericht noch (teilweise) unterlegene Partei, am Ende des Rechtsstreits dann doch gewinnt. Dies \u00e4ndert indessen nichts daran, dass der vorausgegangene R\u00fcckweisungsentscheid ein in sich geschlossenes Verfahren beendet, in welchem die Beschwerdegegnerschaften aufgrund ihres teilweisen Unterliegens kostenpflichtig geworden sind (E. 7.1).  Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:36:58", "Checksum": "bf4e992557d359ef392d11103cc56ec7"}