{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00533_2013-05-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212862&W10_KEY=13823259&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "78af253cde16b7191e16b131dc6a4fa6"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00533"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.05.2013  VB.2012.00533"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.05.2013  VB.2012.00533"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.05.2013  VB.2012.00533"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fehlendes Rechtsdomizil | [Unter welchen Voraussetzungen darf das Handelsregisteramt bei fehlendem Rechtsdomizil einen Verein aufl\u00f6sen?] Die Beschwerdef\u00fchrerin 1 d\u00fcrfte als Interessenvereinigung bzw. Branchenverband zumindest mittelbar (auch) einen wirtschaftlichen Zweck im Interesse ihrer Mitglieder verfolgen. Insofern ist von einer verm\u00f6gensrechtlichen Streitigkeit auszugehen, wobei - analog zur Aufl\u00f6sung eines Einzelunternehmens - auf einen Fr. 30'000.- \u00fcbersteigenden Streitwert zu schliessen ist (E. 1.5). Die Aufforderung, ein neues Rechtsdomizil anzumelden oder zu best\u00e4tigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch g\u00fcltig ist, hat gem\u00e4ss Art. 153a Abs. 3 HRegV im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu erfolgen. Eine zus\u00e4tzliche Publikation in einem kantonalen Publikationsorgan (zum Beispiel Amtsblatt) nach Ver\u00f6ffentlichung im SHAB hat jedoch keine bundesrechtlichen Wirkungen (E. 2.5). Mit Art. 153b HRegV wird beabsichtigt, die s\u00e4umigen Rechtseinheiten, welche den Aufforderungen nach Art. 153a Abs. 1 und 3 HRegV nicht nachgekommen sind, f\u00fcr den unvollst\u00e4ndigen bzw. unrichtigen Handelsregistereintrag zu sanktionieren. Es handelt sich insofern um eine repressive Massnahme gegen die Rechtseinheiten. Geht es mithin bei der genannten Regelung nicht bzw. nicht allein um eine exekutorische Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustandes durch Berichtigung eines nicht (mehr) korrekten Eintrages im Handelsregister, sondern soll die Missachtung der registerrechtlichen Meldepflicht bzw. entsprechenden Aufforderungen zur Korrektur an sich geahndet werden, um die Betroffenen auf diese Weise anzuhalten, ihre diesbez\u00fcglichen Obliegenheiten (k\u00fcnftig) korrekt zu erf\u00fcllen, erweist sich die (vom Wortlaut der massgeblichen Verordnungsbestimmung unstreitig gedeckte) Anordnung der Liquidation auch in F\u00e4llen wie dem vorliegenden jedenfalls nicht als offensichtlich untaugliche bzw. unangemessene Rechtsfolge (E. 3.1).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:19:36", "Checksum": "0ff5938d0639e6e891304330f52f9ad9"}