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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2012.00548
Urteil
der Einzelrichterin
vom 25. September 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin
Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B, vertreten durch RA C
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Zürich, Fachgruppe Gewaltdelikte,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
(GS120131),
hat sich ergeben:
I.
B und A sind seit 23 Jahren verheiratet und seit rund
drei Jahren getrennt. Ein entsprechendes Scheidungsverfahren ist am
Bezirksgericht Zürich hängig. B stellte am 14. August 2012 bei der
Stadtpolizei Zürich Strafantrag gegen A wegen Drohung. Sie beschuldigte ihn, er
habe ihr an ihrem Wohnort mehrfach nachgestellt, sie beobachtet und wiederholt
mit SMS belästigt. Zudem nötige er sie, ihre Beziehung mit ihm aufrechtzuerhalten,
indem er ihr Mitte Januar 2012 gesagt habe, dass sie niemand haben solle, wenn
er sie nicht haben könne. Die Stadtpolizei Zürich verfügte darauf am 15. August
2012 gegenüber A für je 14 Tage ein Betret- bzw. Rayonverbot für die Umgebung
der Wohnadresse von B (D-Strasse 01) und ein Kontaktverbot zu ihr.
II.
Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich
verlängerte das Kontakt- und das Rayonverbot mit Verfügung vom 28. August
2012 bis zum 28. November 2012. Das Rayonverbot schränkte es insofern ein,
als es A gestattete, an Werktagen zu Berufszwecken mit Fahrzeugen seines Arbeitgebers
die D-Strasse in Zürich zu befahren. Es untersagte ihm jedoch, im festgelegten
Rayon das Fahrzeug zu verlassen oder sich aus dem fliessenden Verkehr auszugliedern.
Insbesondere seien ihm das Benutzen der im Rayon befindlichen Tankstelle sowie
das Anhalten am Strassenrand verboten. Die Gerichtskosten nahm die Vorinstanz
auf die Gerichtskasse.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 1. September
2012 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. September
2012 auf Vernehmlassung, während B am 10. September 2012 die Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers
beantragte. A liess sich zu diesen Stellungnahmen innert Frist nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen
Entscheide der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen
Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes
vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fällt nach § 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
1.2 Der
Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht,
er sei mit einer Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots einverstanden, wenn
der Konflikt zwischen dem Rayonverbot und seinem Arbeitsweg bei der Entscheidfindung
berücksichtigt und in dieser Hinsicht eine vermittelnde Lösung gefunden werde.
Die Vorinstanz schränkte das Rayonverbot ein, um dem Beschwerdeführer den
Arbeitsweg durch das betreffende Gebiet zu ermöglichen, und der Beschwerdeführer
macht nicht geltend, seinem diesbezüglichen Anliegen sei nicht genügend
nachgekommen worden. Daher ist fraglich, ob er durch die von der Vorinstanz
getroffene Regelung beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
Dies kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde abzuweisen ist, wie im
Folgenden darzulegen ist.
2.
2.1 Die
Beschwerdegegnerin sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, der Beschwerdeführer
habe sie bereits im Dezember 2010 derart massiv belästigt, dass sie ihn bei der
Polizei angezeigt habe, worauf er gebüsst worden sei. Ungefähr Mitte Januar
2012 habe der Beschwerdeführer ihr gesagt, dass kein anderer sie Mann bekomme,
wenn er sie nicht zurückkriege. Als sie später im Bett gelegen sei, habe sie
die Aussage verstanden und sei erschrocken, da dies letztendlich bedeute, dass
er sie umbringen würde, sollte sie nicht bei ihm bleiben. Darauf habe sie alle
Fensterläden geschlossen, da sie Angst gehabt habe, dass er etwas machen würde.
Sie habe darauf tagelang Angst gehabt, das Haus zu verlassen. Wenn sie sich
nicht mehr beim Beschwerdeführer gemeldet habe, habe er sie per SMS gedrängt,
sich weiterhin zu melden. Sie habe den Kontakt abbrechen wollen, sei aber wegen
der Unterhaltszahlungen darauf angewiesen gewesen, sich mit ihm zu treffen. Am
25. Juli 2012 sei sie mit einem ehemaligen Schulkollegen etwas trinken
gewesen, worauf dieser noch zu ihr gekommen sei und vor ihrem Haus parkiert
habe. In diesem Moment sei der Beschwerdeführer vorbeigefahren, habe sein Auto
gewendet und parkiert. Darauf habe er sie zu sich gerufen und sie gefragt, ob
das ihr neuer Lover sei. Als sie dies verneint habe, habe er erwidert, er
glaube dies nicht, und sei mit quietschenden Reifen davongefahren. Er beobachte
sie so oft, dass sie die Wohnung nicht mehr verlassen könne, ohne damit rechnen
zu müssen, ihm zu begegnen. Dies belaste sie sehr. Eine Nachbarin habe sie darauf
angesprochen, dass der Beschwerdeführer stundenlang in der E-Strasse und der F-Strasse
stehe und sie bei sich zu Hause beobachte. Er habe ihr auch schon ein SMS geschrieben,
sie solle das Telefon abnehmen, er sehe ja, dass bei ihr Licht brenne. Die Situation
sei nicht zum Aushalten. Vor ca. drei Wochen habe sie ein anderer Kollege
gefragt, ob sie wisse, dass der Beschwerdeführer seit Stunden auf einem Stein
in der Nähe ihres Hauses sitze. Als sie etwa drei Stunden später aus dem
Fenster geschaut habe, habe er immer noch auf dem Stein gesessen. Sie habe ihn
auf Facebook und MSN gesperrt und gehe nur aus dem Haus, wenn sie müsse. Sie
habe schon Angst, nur die paar Meter zu ihrem Auto zu gehen, und habe immer das
Gefühl, er lauere ihr auf. Wenn sie zu Hause sei und Licht einschalten müsse,
lasse sie alle Rollläden herunter, damit er sie nicht beobachten könne. Sie
schlafe auch schlecht, da sie sich die ganze Zeit beobachtet fühle.
Vor dem Zwangsmassnahmengericht führte die
Beschwerdegegnerin aus, sie habe nervlich bedingt wiederkehrende
Magenentzündungen und Schlafstörungen. Sie fühle sich permanent beobachtet, da
der Beschwerdeführer immer wisse, wo sie sei. Sie habe auch Angst vor ihm, da
sie wisse, wozu er fähig sei, wenn er ausraste. So habe er einmal einen Holztisch
mit der Faust zerschlagen und in sein Fahrzeug geschlagen, im Jahr 2009 sei er
ihr gegenüber tätlich geworden.
2.2 Der
Beschwerdeführer bestätigte vor der Stadtpolizei, der Beschwerdegegnerin gesagt
zu haben, dass niemand sie haben könne, wenn er sie nicht haben könne. Er sei
sehr zornig gewesen. Er bestritt auch nicht, im Juli 2012 bei der G-Kirche
längere Zeit auf dem Brunnen gesessen und sich mehrmals in der Nähe der Wohnung
der Beschwerdegegnerin aufgehalten zu haben. Ebenso wenig bestritt er, sie an
einem Abend im Juli gefragt zu haben, ob das ihr neuer Lover sei, als er vor
ihrem Haus vorbeifuhr und anhielt. Zum SMS-Verkehr führte er aus, dieser sei
gegenseitig. Vor dem Zwangsmassnahmengericht bestätigte der Beschwerdeführer
diese Aussagen und sagte, er habe die Beschwerdegegnerin mehrmals vorgewarnt,
sie solle ihn nicht zu etwas zwingen, das er nicht wolle; er wolle ihr nicht
schaden.
2.3 Die
Vorinstanz erwog, aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin
liege zweifellos ein Fall von häuslicher Gewalt durch mehrmaliges Auflauern,
Belästigen oder Nachstellen vor. Der Fortbestand der Gefährdung sei aufgrund
der geschilderten Umstände, insbesondere aufgrund der unterschiedlichen
Ansichten hinsichtlich einer weitergehenden Beziehungskultur und der damit
einhergehenden Auseinandersetzungen, ohne Weiteres glaubhaft. Sodann erschienen
die verfügten Schutzmassnahmen tauglich und notwendig, um weitere Übergriffe
und Drohungen verhindern zu können.
2.4 Der
Beschwerdeführer macht geltend, es lägen als Beweismittel lediglich nicht bestätigte
Aussagen von Nachbarn vor. Seiner Aussage von Mitte Januar 2012 sei keine Beachtung
zu schenken, da zu jener Zeit beide Seiten Kontakt aufgenommen hätten.
3.
3.1 Häusliche
Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten
familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen
oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Unter Gewalt fallen gemäss der
regierungsrätlichen Weisung z. B. strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten,
Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und
Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,
gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu
haben (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz,
ABl 2005 S. 762 ff., S. 772). Das Gericht heisst ein
Verlängerungsgesuch der gefährdeten Person gut, wenn der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).
3.2 Zur
Verlängerung der Schutzmassnahmen genügt die Glaubhaftmachung des Fortbestands
der Gefährdung. Bei deren Überprüfung ist das Verwaltungsgericht auf eine
Rechtskontrolle beschränkt (§ 50 VRG). Dem Zwangsmassnahmengericht ist
insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, kann es sich doch im
Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation
machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden
hat.
3.3 Die Aussagen
der Beschwerdegegnerin erscheinen – wie bereits die Vorinstanz ausführte –
glaubhaft. Dies insbesondere daher, dass der Beschwerdeführer diese zu einem
wesentlichen Teil bestätigte. Soweit er die Aussagen der Beschwerdegegnerin
nicht bestätigte, beschränkte er sich im Wesentlichen darauf, diese zu
bestreiten, ohne eine eigene Darstellung entgegenzustellen. Seine pauschalen
und ausweichenden Aussagen vermögen diejenigen der Beschwerdegegnerin nicht
ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin ist nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund des mehrfachen Überwachens der
Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdeführer und angesichts der zahlreichen
SMS-Nachrichten des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin, zu denen die
Initiative mehrheitlich vom Beschwerdeführer ausging, häusliche Gewalt im Sinn
eines mehrmaligen Auflauerns, Belästigens oder Nachstellens bejahte. Die
Überwachungstätigkeit des Beschwerdeführers wurde von mehreren Personen
unabhängig voneinander festgestellt. Er scheint immer noch eine Beziehung zur
Beschwerdegegnerin zu wollen, während diese dies nicht mehr möchte. Vor diesem
Hintergrund erscheint die Angst der Beschwerdegegnerin vor dem Beschwerdeführer
nachvollziehbar. Dies wird nicht geschmälert durch die Tatsache, dass sie kurz
vor Erlass der Schutzmassnahmen mit ihm im H-See baden war, denn sie musste ihn
von Zeit zu Zeit treffen, um von ihm die Unterhaltszahlungen in bar
entgegenzunehmen. Zudem fühlte sie sich dort relativ sicher, da man nicht gross
reden könne und es viele Leute habe.
3.4 Das vom
Zwangsmassnahmengericht verlängerte Rayon- und Kontaktverbot stellt zwar
unzweifelhaft einen Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers dar.
Doch die angeordneten Massnahmen erweisen sich sowohl in zeitlicher als auch in
örtlicher Hinsicht als verhältnismässig. Die Verbote sind geeignet und
erforderlich, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin weiterhin belästigt. Das öffentliche Interesse an der
Vermeidung häuslicher Gewalt überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers,
sich in den vom Rayonverbot betroffenen Zonen aufzuhalten und die
Beschwerdegegnerin zu kontaktieren, eindeutig. Dies gilt insbesondere, nachdem
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Durchfahrt durch den Rayon zu
Berufszwecken erlaubte. Die Schutzmassnahmen sind ihm demnach auch zumutbar.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ausgang nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Er ist jedoch zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 1'130.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…