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Geschäftsnummer: VB.2012.00548  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.09.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS120131


Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen

Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots einverstanden, wenn er dadurch auf seinem Arbeitsweg nicht mehr behindert werde. Das Zwangsmassnahmengericht passte das Rayonverbot entsprechend an. Demnach ist fraglich, ob der Beschwerdeführer beschwert ist. Dies kann jedoch offenbleiben (E. 1.2).
Nach Aussagen der Beschwerdegegnerin belästigte sie der Beschwerdeführer derart mit SMS und beobachtete sie regelmässig, dass sie Angst bekam, das Haus zu verlassen (E. 2.1).
Rechtsgrundlagen der häuslichen Gewalt und Prüfungsmassstab des Verwaltungsgerichts (E. 3.1, 3.2). Die Aussagen der Beschwerdegegnerin erscheinen glaubhaft, denn sie wurden gar vom Beschwerdeführer zu einem wesentlichen Teil bestätigt. Gestützt darauf ist häusliche Gewalt im Sinn eines mehrmaligen Auflauerns, Belästigens oder Nachstellens zu bejahen (E. 3.3). Die Verlängerung der Schutzmassnahmen erweist sich als verhältnismässig (E. 3.4).

Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ARBEITSWEG
BELÄSTIGUNG
BESCHWER
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
HÄUSLICHE GEWALT
KOGNITION
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I lit. b GSG
Art. 10 Abs. I GSG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00548

 

 

Urteil

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 25. September 2012

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

B, vertreten durch RA C

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Stadtpolizei Zürich, Fachgruppe Gewaltdelikte,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
(GS120131),

hat sich ergeben:

I.  

B und A sind seit 23 Jahren verheiratet und seit rund drei Jahren getrennt. Ein entsprechendes Scheidungsverfahren ist am Bezirksgericht Zürich hängig. B stellte am 14. August 2012 bei der Stadtpolizei Zürich Strafantrag gegen A wegen Drohung. Sie beschuldigte ihn, er habe ihr an ihrem Wohnort mehrfach nachgestellt, sie beobachtet und wiederholt mit SMS belästigt. Zudem nötige er sie, ihre Beziehung mit ihm aufrechtzuerhalten, indem er ihr Mitte Januar 2012 gesagt habe, dass sie niemand haben solle, wenn er sie nicht haben könne. Die Stadtpolizei Zürich verfügte darauf am 15. August 2012 gegenüber A für je 14 Tage ein Betret- bzw. Rayonverbot für die Umgebung der Wohnadresse von B (D-Strasse 01) und ein Kontaktverbot zu ihr.

II.  

Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich verlängerte das Kontakt- und das Rayonverbot mit Verfügung vom 28. August 2012 bis zum 28. November 2012. Das Rayonverbot schränkte es insofern ein, als es A gestattete, an Werktagen zu Berufszwecken mit Fahrzeugen seines Arbeitgebers die D-Strasse in Zürich zu befahren. Es untersagte ihm jedoch, im festgelegten Rayon das Fahrzeug zu verlassen oder sich aus dem fliessenden Verkehr auszugliedern. Insbesondere seien ihm das Benutzen der im Rayon befindlichen Tankstelle sowie das Anhalten am Strassenrand verboten. Die Gerichtskosten nahm die Vorinstanz auf die Gerichtskasse.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 1. September 2012 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. September 2012 auf Vernehmlassung, während B am 10. September 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers beantragte. A liess sich zu diesen Stellungnahmen innert Frist nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen Entscheide der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fällt nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.2 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht, er sei mit einer Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots einverstanden, wenn der Konflikt zwischen dem Rayonverbot und seinem Arbeitsweg bei der Entscheidfindung berücksichtigt und in dieser Hinsicht eine vermittelnde Lösung gefunden werde. Die Vorinstanz schränkte das Rayonverbot ein, um dem Beschwerdeführer den Arbeitsweg durch das betreffende Gebiet zu ermöglichen, und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, seinem diesbezüglichen Anliegen sei nicht genügend nachgekommen worden. Daher ist fraglich, ob er durch die von der Vorinstanz getroffene Regelung beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Dies kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde abzuweisen ist, wie im Folgenden darzulegen ist.

2.  

2.1 Die Beschwerdegegnerin sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, der Beschwerdeführer habe sie bereits im Dezember 2010 derart massiv belästigt, dass sie ihn bei der Polizei angezeigt habe, worauf er gebüsst worden sei. Ungefähr Mitte Januar 2012 habe der Beschwerdeführer ihr gesagt, dass kein anderer sie Mann bekomme, wenn er sie nicht zurückkriege. Als sie später im Bett gelegen sei, habe sie die Aussage verstanden und sei erschrocken, da dies letztendlich bedeute, dass er sie umbringen würde, sollte sie nicht bei ihm bleiben. Darauf habe sie alle Fensterläden geschlossen, da sie Angst gehabt habe, dass er etwas machen würde. Sie habe darauf tagelang Angst gehabt, das Haus zu verlassen. Wenn sie sich nicht mehr beim Beschwerdeführer gemeldet habe, habe er sie per SMS gedrängt, sich weiterhin zu melden. Sie habe den Kontakt abbrechen wollen, sei aber wegen der Unterhaltszahlungen darauf angewiesen gewesen, sich mit ihm zu treffen. Am 25. Juli 2012 sei sie mit einem ehemaligen Schulkollegen etwas trinken gewesen, worauf dieser noch zu ihr gekommen sei und vor ihrem Haus parkiert habe. In diesem Moment sei der Beschwerdeführer vorbeigefahren, habe sein Auto gewendet und parkiert. Darauf habe er sie zu sich gerufen und sie gefragt, ob das ihr neuer Lover sei. Als sie dies verneint habe, habe er erwidert, er glaube dies nicht, und sei mit quietschenden Reifen davongefahren. Er beobachte sie so oft, dass sie die Wohnung nicht mehr verlassen könne, ohne damit rechnen zu müssen, ihm zu begegnen. Dies belaste sie sehr. Eine Nachbarin habe sie darauf angesprochen, dass der Beschwerdeführer stundenlang in der E-Strasse und der F-Strasse stehe und sie bei sich zu Hause beobachte. Er habe ihr auch schon ein SMS geschrieben, sie solle das Telefon abnehmen, er sehe ja, dass bei ihr Licht brenne. Die Situation sei nicht zum Aushalten. Vor ca. drei Wochen habe sie ein anderer Kollege gefragt, ob sie wisse, dass der Beschwerdeführer seit Stunden auf einem Stein in der Nähe ihres Hauses sitze. Als sie etwa drei Stunden später aus dem Fenster geschaut habe, habe er immer noch auf dem Stein gesessen. Sie habe ihn auf Facebook und MSN gesperrt und gehe nur aus dem Haus, wenn sie müsse. Sie habe schon Angst, nur die paar Meter zu ihrem Auto zu gehen, und habe immer das Gefühl, er lauere ihr auf. Wenn sie zu Hause sei und Licht einschalten müsse, lasse sie alle Rollläden herunter, damit er sie nicht beobachten könne. Sie schlafe auch schlecht, da sie sich die ganze Zeit beobachtet fühle.

Vor dem Zwangsmassnahmengericht führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe nervlich bedingt wiederkehrende Magenentzündungen und Schlafstörungen. Sie fühle sich permanent beobachtet, da der Beschwerdeführer immer wisse, wo sie sei. Sie habe auch Angst vor ihm, da sie wisse, wozu er fähig sei, wenn er ausraste. So habe er einmal einen Holztisch mit der Faust zerschlagen und in sein Fahrzeug geschlagen, im Jahr 2009 sei er ihr gegenüber tätlich geworden.

2.2 Der Beschwerdeführer bestätigte vor der Stadtpolizei, der Beschwerdegegnerin gesagt zu haben, dass niemand sie haben könne, wenn er sie nicht haben könne. Er sei sehr zornig gewesen. Er bestritt auch nicht, im Juli 2012 bei der G-Kirche längere Zeit auf dem Brunnen gesessen und sich mehrmals in der Nähe der Wohnung der Beschwerdegegnerin aufgehalten zu haben. Ebenso wenig bestritt er, sie an einem Abend im Juli gefragt zu haben, ob das ihr neuer Lover sei, als er vor ihrem Haus vorbeifuhr und anhielt. Zum SMS-Verkehr führte er aus, dieser sei gegenseitig. Vor dem Zwangsmassnahmengericht bestätigte der Beschwerdeführer diese Aussagen und sagte, er habe die Beschwerdegegnerin mehrmals vorgewarnt, sie solle ihn nicht zu etwas zwingen, das er nicht wolle; er wolle ihr nicht schaden.

2.3 Die Vorinstanz erwog, aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin liege zweifellos ein Fall von häuslicher Gewalt durch mehrmaliges Auflauern, Belästigen oder Nachstellen vor. Der Fortbestand der Gefährdung sei aufgrund der geschilderten Umstände, insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Ansichten hinsichtlich einer weitergehenden Beziehungskultur und der damit einhergehenden Auseinandersetzungen, ohne Weiteres glaubhaft. Sodann erschienen die verfügten Schutzmassnahmen tauglich und notwendig, um weitere Übergriffe und Drohungen verhindern zu können.

2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen als Beweismittel lediglich nicht bestätigte Aussagen von Nachbarn vor. Seiner Aussage von Mitte Januar 2012 sei keine Beachtung zu schenken, da zu jener Zeit beide Seiten Kontakt aufgenommen hätten.

3.  

3.1 Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Unter Gewalt fallen gemäss der regierungsrätlichen Weisung z. B. strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., S. 772). Das Gericht heisst ein Verlängerungsgesuch der gefährdeten Person gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

3.2 Zur Verlängerung der Schutzmassnahmen genügt die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung. Bei deren Überprüfung ist das Verwaltungsgericht auf eine Rechtskontrolle beschränkt (§ 50 VRG). Dem Zwangsmassnahmengericht ist insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, kann es sich doch im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat.

3.3 Die Aussagen der Beschwerdegegnerin erscheinen – wie bereits die Vorinstanz ausführte – glaubhaft. Dies insbesondere daher, dass der Beschwerdeführer diese zu einem wesentlichen Teil bestätigte. Soweit er die Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht bestätigte, beschränkte er sich im Wesentlichen darauf, diese zu bestreiten, ohne eine eigene Darstellung entgegenzustellen. Seine pauschalen und ausweichenden Aussagen vermögen diejenigen der Beschwerdegegnerin nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund des mehrfachen Überwachens der Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdeführer und angesichts der zahlreichen SMS-Nachrichten des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin, zu denen die Initiative mehrheitlich vom Beschwerdeführer ausging, häusliche Gewalt im Sinn eines mehrmaligen Auflauerns, Belästigens oder Nachstellens bejahte. Die Überwachungstätigkeit des Beschwerdeführers wurde von mehreren Personen unabhängig voneinander festgestellt. Er scheint immer noch eine Beziehung zur Beschwerdegegnerin zu wollen, während diese dies nicht mehr möchte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Angst der Beschwerdegegnerin vor dem Beschwerdeführer nachvollziehbar. Dies wird nicht geschmälert durch die Tatsache, dass sie kurz vor Erlass der Schutzmassnahmen mit ihm im H-See baden war, denn sie musste ihn von Zeit zu Zeit treffen, um von ihm die Unterhaltszahlungen in bar entgegenzunehmen. Zudem fühlte sie sich dort relativ sicher, da man nicht gross reden könne und es viele Leute habe.

3.4 Das vom Zwangsmassnahmengericht verlängerte Rayon- und Kontaktverbot stellt zwar unzweifelhaft einen Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers dar. Doch die angeordneten Massnahmen erweisen sich sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht als verhältnismässig. Die Verbote sind geeignet und erforderlich, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin weiterhin belästigt. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung häuslicher Gewalt überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers, sich in den vom Rayonverbot betroffenen Zonen aufzuhalten und die Beschwerdegegnerin zu kontaktieren, eindeutig. Dies gilt insbesondere, nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Durchfahrt durch den Rayon zu Berufszwecken erlaubte. Die Schutzmassnahmen sind ihm demnach auch zumutbar. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Er ist jedoch zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr. 1'130.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…