{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.04.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00552_29-04-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212835&W10_KEY=4467112&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "49cc98ff30f4b34928484b86e9b6f34d"}, "Num": [" VB.2012.00552"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.29.0  VB.2012.00552"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.29.0  VB.2012.00552"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.29.0  VB.2012.00552"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "L\u00e4rmklage | Gemeindelegitimation. Gesetzliche Grundlage. Kostenauflage. Eine Gemeinde hat unter anderem dann als legitimiert bzw. als \"bei der Erf\u00fcllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzw\u00fcrdigen Interessen anderweitig verletzt\" (\u00a7 21 Abs. 2 lit. c VRG) zu gelten, wenn der angefochtene Entscheid f\u00fcr sie - aufgrund einer pr\u00e4judiziellen Bedeutung f\u00fcr k\u00fcnftige, \u00e4hnlich gelagerte F\u00e4lle - besondere finanzielle Auswirkungen hat (E. 2.4).  Art. 48 USG stellt f\u00fcr sich allein keine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Erhebung von Geb\u00fchren dar, sondern setzt erg\u00e4nzende Ausf\u00fchrungsbestimmungen voraus. \u00a7 13 Abs. 1 VRG statuiert den Grundsatz der Entgeltlichkeit des Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahrens und vermag dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage f\u00fcr die Erhebung von Kausalabgaben zu gen\u00fcgen. Als Ausf\u00fchrungsbestimmung ist vorliegend GebV UR massgebend. Gem\u00e4ss \u00a7 2 GebV UR sind unter anderem besondere Dienstleistungen im Rahmen des Vollzugs des Umweltrechts geb\u00fchrenpflichtig (E. 4.3). Eine Kostenbefreiung gem\u00e4ss \u00a7 3 lit. b GebV UR erweist sich mit Bezug auf den Anzeigeerstatter, auch wenn dieser die Kontrolle (mit-)verursacht hat, nicht als bundesrechtswidrig (E. 4.4). Das Vorliegen einer Dienstleitung zugunsten der Beschwerdegegnerschaft ist zu verneinen, da die Beh\u00f6rde begr\u00fcndeten Anlass zur Durchf\u00fchrung von Abkl\u00e4rungen hatte. Demgem\u00e4ss war es nicht gerechtfertigt, der Beschwerdegegnerschaft als Anzeigeerstatterin die mit der Abkl\u00e4rung anfallenden Kosten aufzuerlegen (E. 4.5). Werden Abkl\u00e4rungen bloss im Interesse der Anzeigeerstatter vorgenommen und erweist sich die Anzeige dann als unbegr\u00fcndet, ist eine Kostenauflage an den Anzeigeerstatter grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. In solchen F\u00e4llen ist der Anzeigeerstatter jedoch vorg\u00e4ngig auf das Kostenrisiko hinzuweisen. Vorliegend ergeben die Akten keine Hinweise darauf, dass auf das Kostenrisiko hingewiesen worden w\u00e4re. Die Kostenauflage erweist sich auch unter diesem Aspekt als ungerechtfertigt (E.4.6).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:04", "Checksum": "6b9f72ec3e511a8e69a949b73e034c98"}