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Geschäftsnummer: VB.2012.00556  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.03.2013
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung EG/EFTA (Widerruf)


Niederlassungsbewilligung EG/EFTA (Widerruf):

Der 1969 in der Schweiz geborene Beschwerdeführer wurde in der Zeit zwischen 1989 und 2010 zu Gefängnis- und Freiheitsstrafen von etwas über fünf Jahren verurteilt. Die Taten standen allesamt im Zusammenhang mit seiner Drogensucht. Auch wenn davon ausgegangen werden muss, dass der drogensüchtige Beschwerdeführer wieder straffällig werden wird, kann die Niederlassungsbewilligung vorliegend nicht widerrufen werden, weil eine solche Massnahme nicht verhältnismässig wäre. Der knapp 44-jährige, gesundheitlich angeschlagene, Beschwerdeführer hat nie in seinem Heimatland Spanien gelebt und auch kaum noch Verwandte dort. Sämtliche näheren Angehörigen, zu denen der Beschwerdeführer regelmässig Kontakt unterhält, d.h. Mutter und Schwester sowie deren Familie, leben in der Schweiz und sind hier gut integriert. Auch dürfte es für den Beschwerdeführer faktisch unmöglich sein, sich in Spanien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen; er hat lediglich eine Anlehre zum Topfpflanzengärtner absolviert und seit Jahren nicht mehr ausserhalb eines geschützten Rahmens gearbeitet. Bewilligung des URB-Gesuchs.

Gutheissung der Beschwerde.

 
Stichworte:
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
ZWEITE GENERATION
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. 2 AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
Art. 63 Abs. 2 AuG
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Art. 8 Abs. 2 EMRK
Art. 2 Abs. 1 FZA
Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA
Art. 5 Anhang I FZA
Art. 5 VEP
Art. 23 Abs. 2 VEP
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2012.00556

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 13. März 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung EG/EFTA (Widerruf),

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde als Sohn von Gastarbeitern aus C am 19. April 1969 in D geboren. Er ist Staatsbürger von C, hält sich aber seit seiner Geburt in der Schweiz auf und besitzt eine Niederlassungsbewilligung EG/EFTA.

B. A begann bereits als Jugendlicher illegale Betäubungsmittel zu konsumieren und geriet entsprechend früh mit der hiesigen Rechtsordnung in Konflikt. Mit Urteil des Jugendgerichts F vom 10. April 1984 wurde er verschiedener Delikte fehlbar gesprochen und in ein Erziehungsheim eingewiesen. Es folgten weitere Straftaten und Heimaufenthalte, zuletzt im Jugendheim E in G, wo er eine Anlehre als H absolvierte. Nach seiner Entlassung im Juni 1987 arbeitete A zunächst als H und später als I. 1989 stand A erstmals vor dem Erwachsenenrichter, der ihn mit Urteil vom 20. April 1989 der wiederholten und fortgesetzten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig sprach und ihn mit sieben Tagen Gefängnis bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 400.- bestrafte. Mit Strafbefehl des Bezirksamts J vom 23. Juni 1995 wurde A erneut wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft. Am 29. September 2000 wurde A nach einem handgreiflichen Streit mit seiner damaligen Freundin von der Bezirksanwaltschaft R der Körperverletzung, der Drohung und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit 14 Tagen Gefängnis bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Nach dem Bruch mit seiner langjährigen Freundin, durch welche er in Kontakt mit Kokain gekommen war, ging A keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, bezog Sozialhilfe und lebte teilweise auf der Strasse. Mit Urteil des Bezirksgerichts N vom 19. Dezember 2002 wurde A der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu 26 Monaten und 16 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt. Gleichzeitig wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. Von Oktober 2003 bis Januar 2005 befand sich A im Strafvollzug. Die mit Urteil des Bezirksgerichts N vom 12. März 2004 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis wegen Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre angesetzt.

Am 21. März 2005 wurde A von der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich die Ausweisung aus der Schweiz angedroht, was den Beschwerdeführer aber nicht davon abhielt, erneut straffällig zu werden. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft K vom 31. Juli 2006 wurde er, nachdem er in einer S-Bahn ein einhändig bedienbares Klappmesser bei sich getragen hatte, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft. Am 15. Mai 2007 erfolgte eine erneute Schuldigsprechung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. A wurde mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von Fr. 100.- bestraft. Am 3. Oktober 2008 wurde A verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt. Im Januar 2009 trat er im Rehabilitationszentrum  L den vorzeitigen Massnahmenvollzug an. Am 11. November 2009 sprach ihn das Bezirksgericht N der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung dieses Gesetzes und, weil er gegenüber dem Sozialamt seine Nebeneinkünfte aus Prostitution von rund Fr. 500.- monatlich nicht deklariert hatte, des Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu 15 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt sowie zu einer Busse von Fr. 300.-. Gleichzeitig wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. Im Berufungsverfahren stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Juli 2010 fest, dass das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts N vom 11. November 2009 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes in Rechtskraft erwachsen war. Zudem wurde A des Betrugs schuldig gesprochen und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt sowie zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Nach Einstellung des Massnahmevollzugs im August 2009 wurde A in den Strafvollzug übergeführt, aus dem er im September 2010 bedingt entlassen wurde. In der Folge lebte er in der sozialpädagogisch betreuten Wohngruppe der Zürcher Stiftung M in D, wo er halbtags arbeitete. Nach mehrmaligen Verstössen gegen die Hausordnung wurde A die Zusammenarbeit auf den 2. April 2012 jedoch gekündigt. In den Jahren 2011 und 2012 folgten zwei weitere Verurteilungen wegen unerlaubten Konsums und Besitzes von Betäubungsmitteln. Die ausgesprochenen Bussen wurden in gemeinnützige Arbeit umgewandelt. Zurzeit bewohnt A im Rahmen eines begleiteten Wohnens ein Einzelzimmer in der Stadt D und befindet sich in einer ambulanten suchttherapeutischen Behandlung.

C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung EG/EFTA von A und ordnete an, dass dieser das schweizerische Staatsgebiet bis spätestens 31. Januar 2011 zu verlassen habe. Zur Begründung wurde auf die anhaltende Straffälligkeit As hingewiesen.

II.  

A liess am 29. November 2010 dagegen rekurrieren und die Aufhebung der Verfügung vom 28. Oktober 2010 beantragen. Mit Entscheid vom 2. Juli 2012 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. September 2012 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts die Verfügung vom 28. Oktober 2010 aufzuheben und die bestehende Niederlassungsbewilligung EG/EFTA nicht zu widerrufen. Zudem sei festzustellen, dass die Vorinstanz den Rekurs nicht innert angemessener Frist behandelt habe. Ferner seien die vollständigen Strafakten beizuziehen und Berichte betreffend das begleitete Wohnen, die laufenden ambulanten Massnahmen sowie hinsichtlich des Gesundheitszustands von A, insbesondere hinsichtlich der indizierten Medikation, einzuholen. Auch sei ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Nach Eingang der Berichte sei A Gelegenheit zu ergänzenden Ausführungen zu bieten. Abschliessend sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Vorweg ist auf die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers einzugehen. Dieser ersucht das Verwaltungsgericht, die vollständigen Strafakten beizuziehen sowie einen Führungsbericht, einen aktuellen Bericht über die laufenden ambulanten Massnahmen und einen fachärztlichen Bericht zu seinem Gesundheitszustand einzuholen. Zudem sei ein psychiatrisches Gutachten über ihn in Auftrag zu geben.

1.2 Nach § 60 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhebt das Verwaltungsgericht die zur Abklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise von Amts wegen. Auf die Abnahme eines angebotenen Beweismittels darf dann verzichtet werden, wenn die Tatsache, die eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn ein bereits feststehender Sachverhalt bewiesen werden soll oder wenn in antizipierter Beweiswürdigung von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentliche Klärung herbeizuführen vermag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60 N. 11).

Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidfindung auf die vollständigen Strafakten angewiesen wäre, ergeben sich doch alle relevanten Umstände, die für das vorliegende Verfahren von Interesse sind, aus den in den Akten befindlichen und begründeten Strafurteilen. Sodann versprechen auch die beantragten Berichte keinen neuen Erkenntnisgewinn, haben sich doch bereits im zeitnahen Rekursverfahren sowohl die Psychiatrische Universitätsklinik als auch andere Fachärzte einlässlich zur Suchtbehandlung und zum generellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geäussert. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, inwieweit ein Bericht zum Wohnalltag des Beschwerdeführers vorliegend den Ausschlag geben könnte. Dementsprechend ist darauf zu verzichten, die beantragen Berichte einzuholen und braucht, infolge ausreichender Aktenlage, überdies auch kein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben zu werden.

2.  

2.1 Art. 63 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) legt fest, nach welchen Bestimmungen und unter welchen Voraussetzungen die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann. Absatz 2 der genannten Norm bestimmt, dass bei Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, die Niederlassungsbewilligung nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden kann (BGE 137 II 10 E. 4). Gemäss Art. 62 lit. b kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5, BGE 137 II 297 E. 2.1). Wird diese Grenze erreicht, spielt es keine Rolle, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGr, 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1). Verlangt wird aber, dass sich das genannte Strafmass aus einem einzigen Strafurteil ergibt und nicht bloss durch Zusammenrechnung von kürzeren Freiheitsstrafen aus einer Mehrzahl von Erkenntnissen erreicht wird (BGE 137 II 297 E. 2). Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist ein Widerruf zudem zulässig, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Das ist regelmässig der Fall, wenn er durch seine Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt; der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist aber auch schon dann zulässig, wenn der Ausländer sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 137 II 297 E. 3; BGr, 21. November 2011, 2C_562/2011, E. 3.2, sowie 17. November 2011, 2C_310/2011, E. 5).

2.2 Als Staatsbürger von C kann sich der Beschwerdeführer auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit berufen (Freizügigkeitsabkommen, FZA). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA hat er das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV in der Schweiz aufzuhalten und hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieser Anspruch darf nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Art. 5 Anhang I FZA).

Grundlage für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung EG/EFTA bilden auch dabei die vorgenannten Bestimmungen des Ausländergesetzes, da diese Bewilligungsart durch das Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt ist und nach Massgabe des nationalen Rechts erteilt wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; Art. 5 und 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP]; BGr, 27. Mai 2011, 2C_831/2010, E. 2.2). Dabei ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für einen Bewilligungswiderruf herangezogen werden darf, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Dabei kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (BGr, 6. Juni 2011, 2C_903/2010, E. 4.3 [nicht publiziert in BGE 137 II 233]; BGE 136 II 5 E. 4.2 [je mit Hinweisen]).

2.3 Schliesslich muss der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sein (vgl. dazu BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5). Dabei sind praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers währenddessen, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK): Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben, auf dessen Schutzbereich sich der Beschwerdeführer vorliegend berufen kann, dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).

2.4 Je länger ein Ausländer aber in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind an die Gründe für eine Ausweisung zu stellen. Ein Ausländer, der wie der Beschwerdeführer – als sogenannter Ausländer der zweiten Generation – in der Schweiz geboren, hier aufgewachsen und sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht hat, wird regelmässig dieses Land als seine "Heimat" empfinden. Hier hat er seine familiären, sozialen und kulturellen Beziehungen und seine Wurzeln. Anders als ein Ausländer, der als Erwachsener in die Schweiz kommt, muss er sich bei einer Ausweisung in einer für ihn fremden Umgebung zurechtfinden. Für die Würdigung der persönlichen und familiären Nachteile einer Ausweisung fällt dieser Umstand erheblich ins Gewicht. Grundsätzlich ist es daher angezeigt, bei Ausländern, die in der Schweiz aufgewachsen sind, nur zurückhaltend von der Ausweisung Gebrauch zu machen. Ausgeschlossen ist eine Ausweisung jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei Ausländern der zweiten Generation nicht, die hier geboren sind und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben; von der Ausweisung ist aber in einem solchen Fall nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Sie kommt namentlich in Betracht, wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen und wenn er wiederholt delinquiert hat (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436). Denn solchenfalls besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. BGr, 6. Juni 2011, 2C_903/2010, E. 3.1 [nicht publiziert in BGE 137 II 233]; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190).

3.  

3.1 Aus den Akten geht hervor, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass er in der Zeit zwischen 1989 und 2010 im Rahmen von acht Strafentscheiden zu Gefängnis- und Freiheitsstrafen von etwas über fünf Jahren verurteilt wurde, womit jedenfalls der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 lit. b AuG erfüllt ist. Aufgrund seines lang anhaltend deliktischen Verhaltens, welches den zahlreichen Verurteilungen zugrunde lag, erschiene überdies auch der subsidiäre Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b gegeben (BGE 135 II 377 E. 4.2).

Zu prüfen bleibt, ob vorliegend der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerechtfertigt ist.

3.2 Die Vorinstanz ist der Auffassung, dem Beschwerdeführer sei unter fremdenpolizeilichen Gesichtspunkten hinsichtlich eines künftigen Wohlverhaltens keine gute Prognose zu stellen. Der Beschwerdeführer hat als Erwachsener über einen Zeitraum von über 20 Jahren hinweg acht Strafurteile erwirkt, wobei er mit Gefängnis- und Freiheitsstrafen von bis zu 26 Monaten bzw. insgesamt von etwas mehr als fünf Jahren bestraft wurde. Dreimal mussten dabei Gefängnis-, bzw. Freiheitsstrafen von über einem Jahr ausgefällt werden, letztmals im Sommer 2010. Die kriminellen Aktivitäten des Beschwerdeführers umfassen hauptsächlich eine Vielzahl von Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Gericht bezeichnete das Verschulden des Beschwerdeführers zwar jeweils als "nicht mehr leicht", hielt dem Beschwerdeführer aber immer zugute, dass es sich bei ihm um einen klassischen Beschaffungstäter handle, dem es weniger um den finanziellen Aspekt, sondern vornehmlich um die Befriedigung seines Eigenkonsums gehe. Die Betäubungsmitteldelikte seien deshalb vor dem Hintergrund seiner Sucht zu sehen. Das Gericht hielt sodann fest, dass die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zufolge einer schweren entwicklungsbedingten, kombinierten Persönlichkeitsstörung, verbunden mit einer chronischen Abhängigkeitserkrankung, zumindest in mittlerem Masse eingeschränkt gewesen sei. Überhaupt scheint die Delinquenz weniger Ausdruck von krimineller Energie zu sein als ein Zeichen dafür, dass der Beschwerdeführer sein Leben nicht in den Griff bekommen hat. Erschwerend fällt in diesem Zusammenhang allerdings ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer, trotz der bereits früher erreichten kleinen Fortschritte, nicht die Motivation aufbringen kann, sich seiner Suchtproblematik zu stellen und so seinem Leben eine neue Richtung zu geben. Der Umstand, dass er durch das ausländerrechtliche Verfahren und die damit verbundene Ungewissheit stark belastet ist, vermag jedenfalls nicht, ihn von seiner Verantwortung für sich und sein Leben zu befreien. Ebenfalls zum Vorwurf gereicht ihm die Tatsache, dass ihm das betreute Wohnangebot wegen mehrmaligem Verstoss gegen die Hausordnung (Auslösen des Feueralarms durch Drogenkonsum) gekündigt werden musste und er bereits früher aus stationären Massnahmen entwichen ist. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers spricht ferner, dass er sich durch frühere, bedingt ausgesprochene Strafen wie auch durch die bereits im März 2005 angedrohte Ausweisung nicht hat beeindrucken lassen und weiter delinquiert hat. Immerhin fällt bei näherem Betrachten der vorliegenden Strafurteile und Strafbefehle zugunsten des Beschwerdeführers auf, dass nicht von einer sich verschlechternden Situation mit immer schwereren Straftaten gesprochen werden kann. Seit der Verurteilung durch das Obergericht am 14. Juli 2010 liegen lediglich zwei Strafbefehle, mit Datum vom 10. November 2011 und vom 1. März 2012, vor, mit welchen Bussen von Fr. 400.- und Fr. 500.- ausgesprochen worden sind. Der Beschwerdeführer hat schwergewichtig im Zeitraum zwischen 2000 und 2008 delinquiert; die schwersten Straftaten erfolgten im Jahr 2000, was zur Verurteilung durch das Bezirksgericht N vom 19. Dezember 2002 (Strafmass 26 Monate und 16 Tage Gefängnis) führte. Seit einigen Jahren hat er sich nur vergleichsweise geringfügige Verfehlungen zu Schulden kommen lassen.

Gleichwohl ist davon auszugehen, dass der drogensüchtige Beschwerdeführer auch in Zukunft straffällig werden wird. Zumindest solange er keine nachhaltigen Erfolge im Hinblick auf eine künftige Drogenfreiheit vorzuweisen vermag, ist angesichts seines bisherigen deliktischen Verhaltens von einer hohen Rückfallgefahr für weitere Betäubungsmitteldelikte auszugehen. Die von der Vorinstanz angenommene künftige Gefährlichkeit des Beschwerdeführers kann deshalb aufgrund der gesamten Umstände seiner deliktischen Vergangenheit somit nicht als rechtswidrig bemängelt werden.

Dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben, gegenüberzustellen.

3.3 Der knapp 44-jährige Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren, aufgewachsen und hier auch zur Schule gegangen. Er ist zwar Staatsangehöriger aus C, hat aber nie in C gelebt und verfügt auch über so gut wie keine Verbindungen zu seinem Heimatland. So gab er in einer Befragung durch die Polizei auf die Frage nach seinen Beziehungen zu seinem Herkunftsland zwar an, in O noch eine Tante und einen Vetter zu haben, auch lebten noch Verwandte des Vaters in C, er pflege aber zu niemandem mehr Kontakt. Weiter gab er zu Protokoll, dass eine Ausreise für ihn ein grosses Problem darstellen würde und er auch nicht wüsste, wohin er gehen solle. Sämtliche näheren Angehörigen, zu denen der Beschwerdeführer regelmässig Kontakt unterhält, meint Mutter und Schwester sowie deren Familie, leben in Schweiz und sind hier gut integriert. Die ältere Schwester ist eingebürgert und lebt mit ihrem Ehemann und den zwei gemeinsamen Kindern in der Stadt D. In einem Schreiben vom 12. Juli 2012 präzisiert sie die familiären Verhältnisse. Danach gibt es in C nur noch eine demente Tante mütterlicherseits sowie eine ältere Tante väterlicherseits. Zur Familie des Vaters habe man aber nie den Kontakt gesucht, da sich der Vater zeit seines Lebens für seinen drogensüchtigen Sohn geschämt habe und Fragen nach dessen Befinden aus dem Weg gehen wollte. Weiter erklärt die Schwester, dass sie ihrem Bruder sehr nahestehe und sich für ihn verantwortlich fühle. Sie sei ihm ein "Hafen", wo er jederzeit einkehren könne. Die demenzkranke Mutter des Beschwerdeführers lebt in einer Pflegewohngruppe der Alterssiedlung P in Q. Gemäss Angaben der Leiterin der Pflegewohngruppe besucht der Beschwerdeführer seine Mutter, der er emotional sehr verbunden ist, regelmässig zweimal in der Woche. Die Besuche seien sowohl für die Mutter wie auch für den Beschwerdeführer äusserst wichtig.

Bei diesen Umständen würde ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung den Beschwerdeführer mit erheblicher Härte treffen, was auch die Vorinstanz erkannt, jedoch zu wenig gewürdigt hat. Insbesondere verkennt sie, dass die Erwerbsaussichten des Beschwerdeführers, der lediglich eine Anlehre als H absolviert und seit Jahren nicht mehr ausserhalb eines geschützten Rahmens gearbeitet hat, in C – ein Land, das sich zurzeit in einer starken Wirtschaftskrise befindet – massiv schlechter wären. Der von der Sicherheitsdirektion angedachte "Neuanfang" dürfte sich für den Beschwerdeführer deshalb auch als ausgesprochen schwierig, wenn nicht sogar als faktisch unmöglich, erweisen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, wie der gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer – er leidet seit seiner Kindheit am Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADHS) und seit Kurzem an einer Erkrankung des Nervensystems in beiden Beinen – sich in C, einem ihm de facto fremden Land, eine neue wirtschaftliche und soziale Existenz aufbauen sollte. Anzumerken bleibt aber, dass die erwogene Ausweisung, sollte der Beschwerdeführer erneut in erheblichem Mass rückfällig werden, immer noch verfügt werden kann.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Folge, dass die Verfügung des Migrationsamts aufgehoben wird und der Beschwerdeführer seine Niederlassungsbewilligung behält.

4.  

4.1 Im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf Beurteilung innert nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und § 4a VRG, vgl. auch § 27c VRG). Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzulegen. Eine Rechtsverweigerung ergibt sich dann, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, die Verfügung oder den Rechtsmittelentscheid zu erlassen, sie aber nicht innert der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 103 V 190 E. 3c). Die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz erfolglos um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und sein entsprechendes Interesse dargetan hat (BGr, 16. Oktober 2008, 2D_110/2008, E. 5).

4.2 Der Beschwerdeführer hat den Rekurs bei der Sicherheitsdirektion am 29. November 2010 anhängig gemacht. Im Frühling 2011 begann die Sicherheitsdirektion mit den erforderlichen Sachverhaltsabklärungen, indem sie für den Entscheid notwendige Berichte, wie beispielsweise den Bericht über den Verlauf der ambulanten Massnahmen, bei den zuständigen Ämtern und Behörden einforderte und diese dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zustellte. Im Juni 2012 konnten die Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen werden. Am 2. Juli 2012 – und damit keinen Monat nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen – fällte die Sicherheitsdirektion ihren Entscheid. Unter diesen Umständen erweist sich die Verfahrensdauer von insgesamt etwas mehr als eineinhalb Jahren ab Rechtshängigkeit als nicht übermässig lang und hat die Sicherheitsdirektion mit ihrem Verhalten den Grundsatz der beförderlichen Verfahrenserledigung nicht verletzt. Zumal es der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers selber war, der – statt um Beschleunigung des Verfahrens nachzusuchen – das Rekursverfahren unnötig in die Länge gezogen hat, indem er immer wieder ärztliche Berichte in Aussicht stellte, sie aber erst zu einem späteren Zeitpunkt einreichte und mehrmals um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme ersuchte.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für dessen Aufwendungen im Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung der Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Beistands erfüllt, kann doch beim feststehenden Verfahrensausgang nicht gesagt werden, die Beschwerde sei aussichtslos gewesen. Zur Begründung der Mittellosigkeit kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Mangels Belastung mit Gerichtskosten ist das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist gutzuheissen, und es ist dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Festlegung von dessen Entschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist nach § 9 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 vorzugehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 50).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs.1 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 28. Oktober 2010 wird aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.-, Mehrwertsteuer eingeschlossen, zu entschädigen. Dieser Betrag wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands angerechnet.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…