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VB.2012.00558
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. Februar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C, Beschwerdeführer,
gegen
1. Bauvorstand der Gemeinde H,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
3. D, vertreten durch E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben: I. A und B sind Eigentümer des in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks Kat.-Nr. 01 in H, das mit zwei Nutzbauten überstellt ist und als Werk- und Lagerplatz genutzt wird, seit 2008 von einer Gerüstbaufirma. Am 6. Juni 2011 erteilte der Bauvorstand der Gemeinde H den beiden Grundeigentümern unter Auflagen und Bedingungen nachträglich die baurechtliche Bewilligung für eine Anpassung der Ein- und Ausfahrt auf den Lagerplatz samt Parkplätzen und Umgebung auf diesem Grundstück. In der Bewilligung wurden unter anderem die Stapelhöhe der Gerüstlager auf drei Stapel (rund 3.60 m) beschränkt (Disp.-Ziff. 3.3) und allgemeine Bestimmungen zu den Banketten, Böschungen und Anpassungsarbeiten längs der Strasse statuiert (Disp.-Ziff. 1 bis 5.3). Die Baudirektion des Kantons Zürich erteilte am 27. April 2011 die für das Bauvorhaben notwendige raumplanungsrechtliche Bewilligung. Am 6. März 2012 zog der Bauvorstand seine Verfügung teilweise in Wiedererwägung und erhöhte die maximal zulässige Stapelhöhe auf 5 m. II. Gegen die Verfügungen vom 6. Juni und 27. April 2011 erhoben D und I als Nachbarn des Baugrundstücks mit separaten Eingaben Rekurs und beantragten sinngemäss die Aufhebung dieser Bewilligungen. Gegen einzelne Elemente der kommunalen Bewilligung vom 6. Juni 2011 erhoben auch A und B Rekurs, ebenso gegen die Wiedererwägung vom 6. März 2012. Das Baurekursgericht eröffnete vier Rekursverfahren und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Urteil vom 19. Juli 2012 vereinigte es die Rekurse, hiess diejenigen von D und I teilweise gut, hob demgemäss alle drei Verfügungen auf und wies die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanzen zurück. Die beiden Rekurse von A und B schrieb das Gericht als gegenstandslos geworden ab.
III. Gegen dieses Urteil erhoben A und B am 6. September 2012 Beschwerde und beantragten, der Rekursentscheid sei aufzuheben, die drei angefochtenen Verfügungen seien wiederherzustellen und die Sache an das Baurekursgericht zum Neuentscheid über die Stapelhöhe der Gerüstbarellen zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. Das Baurekursgericht liess sich am 2. Oktober 2012 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen. Die Gemeinde H beantwortete die Beschwerde am 11. Oktober 2012 und beantragte deren Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Die Baudirektion des Kantons Zürich beantragte am 12. Oktober 2012 die Gutheissung der Beschwerde. D sowie F, Ehefrau und Alleinerbin des inzwischen verstorbenen I, liessen sich am 7. und 12. November 2012 zur Beschwerde vernehmen und beantragten Beschwerdeabweisung und eine angemessene Parteientschädigung an sie. A und B replizierten am 11. Dezember 2012, worauf D am 4. und F am 7. Januar 2013 ihre Duplik einreichten. A und B nahmen dazu am 17. Januar 2013 Stellung; die privaten Beschwerdegegner äusserten sich schliesslich am 30. Januar und 4. Februar 2013 erneut.
Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Es ist fraglich, ob der Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts, der lediglich einen Zwischenentscheid auf dem Weg zu einer Baubewilligung darstellt, ein taugliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet. 1.2.1 Nach § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach den Art. 91 bis 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 92 und 93 Abs. 1 lit. a und b BGG können selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht den Ausstand oder die Zuständigkeit betreffen, nur dann angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. 1.2.2 Bei der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 91–93 BGG zu beachten (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 29. April 2009 zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts, ABl 2009 S. 939). Nach dem Wortlaut von § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtung von Zwischenentscheiden allerdings lediglich "sinngemäss" nach Art. 91–93 BGG. Dies lässt dem Verwaltungsgericht bis zu einem gewissen Grad Raum für eine eigenständige Auslegung von § 19a Abs. 2 VRG, der trotz des darin enthaltenen Verweises auf Bundesrecht eine kantonalrechtliche Bestimmung darstellt. Deshalb kann sich im Rahmen der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG unter Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, der vor Bundesgericht nach Art. 91–93 BGG nicht angefochten werden könnte (vgl. Alain Griffel, Rekurs, in: Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S. 52 a. E.). Letzteres drängt sich umso mehr auf, als das Verwaltungsgericht als oberstes kantonales Gericht die Verantwortung dafür trägt, dass innert angemessener Frist ein kantonaler Endentscheid erreicht werden kann, der überhaupt erst den Weiterzug an das Bundesgericht ermöglicht. 1.2.3 Im vorliegenden Fall anerkannte das Baurekursgericht in seinem Entscheid die Legitimation der zwei Nachbarrekurrenten, deren Grundstücke in einem Abstand von 50 und 65 m von der Bauparzelle entfernt lägen und Sichtverbindung dazu hätten. Das Gericht erachtete sodann nicht nur das Baugesuch, sondern auch die aktuelle Grundstücksnutzung als Teil des Streitgegenstandes, da diese Nutzung den Akten zufolge nie Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens gewesen sei. Weiter erwog es, die Baudirektion sei zu Unrecht von einem zonenfremden gewerblichen Betrieb im Sinn von Art. 37a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) ausgegangen, denn das Areal sei von 2005 bis 2008 nur als Fahrzeugabstellplatz eines Schaustellers und damit nicht ununterbrochen betrieblich genutzt worden. Das Baugesuch müsse daher noch im Lichte von Art. 24c RPG geprüft werden, wobei massgeblicher Vergleichszustand derjenige am 1. Juli 1972 sei. Da dieser Zustand nicht aktenkundig sei, hob es die kantonale Bewilligung auf und wies die Sache zur Neuüberprüfung an die Baudirektion zurück. Die koordiniert mit der raumplanungsrechtlichen Bewilligung zu erlassende kommunale Baubewilligung hob das Baurekursgericht ebenfalls auf, wies gleichzeitig aber darauf hin, dass der bestehende Betrieb möglicherweise die massgeblichen Lärmgrenzwerte überschreite. Aus diesem Grund gab das Gericht der kommunalen Baubehörde auf, im Rahmen des anstehenden Beschlusses auch eine lärmrechtliche Prüfung – und zwar nach dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG) und nicht nach der kommunalen Polizeiverordnung – vorzunehmen und die allenfalls notwendigen Massnahmen festzulegen. 1.2.4 Zu prüfen ist zunächst, ob die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Dies ist zu verneinen: Selbst wenn das Verwaltungsgericht, wie von den Beschwerdeführern beantragt, Art. 37a RPG als Grundlage der Baubewilligung anerkennen würde, könnte es die Sache nicht abschliessend beurteilen, da das Baurekursgericht die kommunalen Auflagen bisher noch gar nicht überprüft hat. Zudem macht die Anwendung von Art. 37a RPG auch eine lärmrechtliche Beurteilung nicht obsolet, da nach Art. 43 Abs. 1 lit. b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) zu prüfen ist, ob die Zweckänderung oder Erweiterung wesentliche neue Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat. Einen abschliessenden Endentscheid könnte das Verwaltungsgericht vorliegend einzig dann fällen, wenn es die Rekurslegitimation der beiden Nachbarrekurrenten verneinen und den Rekursentscheid aus diesem Grund aufheben würde. Dazu besteht jedoch kein Anlass. Das Bauvorhaben war entgegen den ursprünglichen Vorbringen der Beschwerdeführer öffentlich ausgeschrieben, und die beiden privaten Beschwerdegegner hatten rechtzeitig um Zustellung des baurechtlichen Entscheids ersucht. Sie sind durch ihre Nähe zum Baugrundstück auch dann hinreichend vom Streitgegenstand betroffen, wenn dieser nur die Anpassungen an Ein-/Ausfahrt samt Parkplätzen und Umgebung und nicht gleichzeitig auch die bestehende betriebliche Nutzung beträfe. 1.2.5 Es bleibt zu prüfen, ob andere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, gestützt auf § 19a Abs. 2 VRG – bzw. gestützt auf eine sinngemässe Anwendung von Art. 91–93 BGG (vgl. E. 1.2.2) – auf die Beschwerde gegen den angefochtenen Rückweisungsentscheid einzutreten. Dabei ist von Bedeutung, dass die vorliegend strittige Frage, ob Art. 37a RPG anwendbar ist, eine Grundsatzfrage darstellt, die erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Gang des Verfahrens hat. Würde das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit von Art. 37a RPG nämlich entgegen dem Baurekursgericht bejahen, so würde dies die Baudirektion von einer erneuten Beurteilung des Falls vorerst entbinden. Sodann hätte dies erhebliche Auswirkungen darauf, nach welchen Kriterien die noch offenen Fragen der Stapelhöhe und des Lärms zu beurteilen sind. Da sich die Frage der Anwendbarkeit von Art. 37a RPG darauf auswirkt, ob die Baudirektion in das weitere Verfahren zu involvieren ist oder nicht, rückt die Angelegenheit faktisch in die Nähe einer Streitigkeit über die Zuständigkeit der Entscheidbehörden, was für die selbständige Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids spricht (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG). Aufgrund der erwähnten Auswirkungen, die die Bejahung bzw. Verneinung der Anwendbarkeit von Art. 37a RPG hat, bestünde ferner die Gefahr einer massiven Verfahrensverzögerung, wenn der vorliegend angefochtene Rückweisungsentscheid erst im Rahmen des Endentscheids beurteilt würde. Nicht von der Hand zu weisen wäre diesfalls das Risiko, dass die gesamte Verfahrensdauer einen Umfang annehmen würde, der rechtsstaatlich unzumutbar bzw. mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht mehr vereinbar wäre, was gemäss der Rechtsprechung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen kann (vgl. BGE 136 II 165 E. 1.2.1 sowie VGr, 1. Juli 2009, VB.2009.00252, E. 2.3, je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist somit in Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 37a RPG regelt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen können nach Art. 43 Abs. 1 lit. a bis c RPV bewilligt werden, wenn die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist, keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen und die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist. Mit Art. 37a RPG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, den sich ausserhalb der Bauzonen befindlichen Gewerbebetrieben jene Umstrukturierungen und Strukturbereinigungen zu ermöglichen, die zwecks Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit erforderlich sind (Bundesamt für Raumentwicklung [Hrsg.], Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2000, S. 47 ff.). Hierfür dehnt die Sondernorm von Art. 43 RPV die Grenzen der Bestandesgarantie für Gewerbebauten gegenüber der Grundnorm von Art. 24c RPG etwas aus, lässt insbesondere auch vollständige Zweckänderungen zu und zieht für Erweiterungen weniger restriktive quantitative Grenzen (vgl. Peter Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24–24d RPG, in: ZBl 102/2001, S. 291, S. 302 mit Hinweisen). Der Begriff der gewerblichen Baute oder Anlage ist allerdings eng auszulegen. Notwendig ist insbesondere, dass die gewerbliche Baute entweder einen eigenständigen Betrieb beherbergt oder aber dass in der Baute zumindest ein wesentlicher Betriebsteil eines bestehenden Betriebes angesiedelt ist (RB 2004 Nr. 65 = BEZ 2004 Nr. 61, bestätigt mit BGr, 12. Mai 2005, 1A.186/2004 in ZBl 107/2006 S. 451). Als Bestimmung zum Bestandesschutz setzt Art. 37a RPG sodann nicht nur den Bestand einer gewerblichen Baute oder Anlage am massgebenden Stichtag vom 1. Januar 1980, sondern deren ununterbrochenen Fortbestand bis zum strittigen Änderungsgesuch voraus. Wird demnach die gewerbliche Nutzung einer Baute oder Anlage nach dem 1. Januar 1980 vollständig aufgegeben, so geht damit der aus Art. 37a RPG fliessende Bestandesschutz unter. 2.2 Die Beschwerdeführer hatten im Rekursverfahren gegen die kommunalen Auflagen die bisherigen Nutzungen der Bauparzelle dargelegt und dabei erwähnt, dass ihre Rechtsvorgängerin – ein Bauunternehmen – das Grundstück nach der Verlegung seines Werkplatzes an einen Schausteller vermietet hätte. Als dann die Ordnung auf dem Werkplatz ausgeartet sei, sei der Platz geräumt, in den früheren Zustand zurückgesetzt und der aktuellen Mieterin – ein Gerüstbauunternehmen – vermietet worden. Dem entnahm das Baurekursgericht, dass der Werk- und Lagerplatz von 2005 bis 2008 nur für das Abstellen von Fahrzeugen genutzt worden war und keinen darüber hinausgehenden gewerblichen Zwecken gedient hätte. Das Gericht schloss daraus, dass der eigentliche Betrieb, seien dies Büroräume oder gar Veranstaltungsorte, sich damals nicht auf dem Grundstück befunden habe, weshalb die gewerbliche Nutzung des Werkareals während dieser Zeit nicht angehalten habe und kein Anwendungsfall im Sinn von Art. 37a RPG mehr vorliege. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, der Schausteller habe den Werkplatz nicht nur zum Abstellen von Fahrzeugen und Chilbi- bzw. Zirkuswagen, sondern als eigentliche Betriebszentrale genutzt. Er habe wohl in Zürich, wo auch der Unternehmenssitz sei, ein Büro geführt; auch die Schaustellungen hätten ausserhalb, an den verschiedenen Auftrittsorten stattgefunden. Nach den Auftritten jedoch sei der Schausteller sofort, unter Umständen noch mitten in der Nacht, auf den Werkplatz gefahren. Hier seien Wagen und Materialien abgestellt, gereinigt, sehr oft repariert und aufgefrischt und neu mit Requisiten etc. beladen worden. Diese Nutzung unterscheide sich nicht von derjenigen der früheren Eigentümerin, die den Sitz des Baugeschäfts ebenfalls in Zürich gehabt und den Werkplatz als Logistikzentrale genutzt habe. Diese neuen tatsächlichen Behauptungen sind im Beschwerdeverfahren zulässig, da sie durch den angefochtenen Entscheid veranlasst wurden (§ 52 Abs. 2 VRG). 3. 3.1 Aus den Akten und den Ausführungen der Parteien ergibt sich, dass der Werk- und Lagerplatz von 1963 bis 2005 durch ein Baugeschäft genutzt wurde. Am 19. Februar 2003 erteilten die Beschwerdegegnerin 2 und am 25. Februar 2003 der Beschwerdegegner 1 die raumplanungs- und baurechtliche Bewilligung für eine Umgestaltung des Werkgeländes gemäss Situationsplan vom 9. Oktober 2002. Darin wird die Nutzung eines im Süden durch die beiden Werkgebäude begrenzten Gevierts als Werkplatz ausgewiesen, der ungefähr mittig durch eine Zufahrt von der J-Strasse her erschlossen ist. Auf beiden Seiten entlang dem Kiesplatz sind je vier Baucontainer mit einer Fläche von 2,50 m x 6,00 m und einer Höhe von 2,00 m ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin 2 war in ihrer Bewilligung von einer Erweiterung der Gebäudefläche um 96 m² bzw. 20 % und der offenen Lagerfläche von 600 m² bzw. 13,6 % ausgegangen. Diese Bewilligung bildet Grundlage für die Frage, welche Nutzung seit 2003 zugelassen ist und welche diesbezüglichen Flächenerweiterungen heute allenfalls noch zulässig sind. Soweit die Beschwerdegegner 3 und 4 jedoch unter Berufung auf die Zustände vor 2003 dartun wollen, das Grundstück sei in früheren Jahren nur sehr extensiv genutzt worden, gehen ihre Einwände an der Sache vorbei. Von 2005 bis 2008 wurde der Werkplatz durch einen Schausteller benutzt; der damalige Zustand wird von drei Fotos dokumentiert. Dass mit dieser Umnutzung eine eigentliche Aufgabe der gewerblichen Arealnutzung verbunden gewesen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr erscheint es plausibel, wenn die Beschwerdeführer die Zwischennutzung durch den Schausteller als vergleichbar mit derjenigen des Baugeschäfts bezeichnen. Es liegt in der Natur solcher Unternehmen, die ihre eigentlichen Betriebsaufgaben auf wechselnden auswärtigen Grundstücken wahrnehmen, dass sie Material und Fahrzeuge in einer logistischen Betriebszentrale konzentrieren, wo die Fahrzeuge be- und entladen sowie die notwendigen weiteren Arbeiten ausgeführt werden. Solcherart aktive Betriebe sind für ihren Fortbestand auf einen Werkplatz als wesentlichen Betriebsteil angewiesen und geniessen daher den Bestandesschutz von Art. 37a RPG, auch wenn sie ihre Hauptaktivitäten auswärts erbringen und sich ihr eigentlicher Sitz sowie die Büros nicht auf dem Werkgelände befinden. Jedenfalls lässt sich die Situation in keiner Weise vergleichen mit dem Sachverhalt, wie ihn das Verwaltungsgericht im oben genannten Entscheid zu beurteilen hatte, wo es lediglich um das Archiv eines anderweitig domizilierten Architekturbüros ging (RB 2004 Nr. 65 = BEZ 2004 Nr. 61 = VB.2003.00416). Demnach setzte sich die gewerbliche Nutzung auf dem fraglichen Grundstück grundsätzlich ununterbrochen seit mindestens 1963 fort. Angesichts dieses Zwischenergebnisses kann offenbleiben, ob die Vorinstanz mit ihren Feststellungen zum Sachverhalt das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt hat. 3.2 Liegt grundsätzlich ein Anwendungsfall nach Art. 37a RPG vor, so ist damit allerdings noch nicht entschieden, ob die derzeitige Nutzung des Werkareals durch die Gerüstbaufirma in ihrem heutigen Ausmass inkl. Lärm und Gerüststapel noch dem Rahmen der 2003 zuletzt bewilligten Werkhofnutzung entspricht, ob also stets noch eine rechtmässige Nutzung im Sinn von § 43 Abs. 1 lit. a RPV oder aber eine bewilligungspflichtige wesentliche Änderung vorliegt. Wie es sich damit verhält, hat vorab das Baurekursgericht zu beurteilen. Dabei wird zu beachten sein, dass ein Werkhof einem Bauunternehmen vielfältige Nutzungsmöglichkeiten eröffnet und damit auch eine gewisse Bandbreite an möglichen Emissionen umfasst, weshalb nicht jede betriebliche Veränderung einer neuerlichen Baubewilligung bedarf (vgl. VGr, 15. März 2012, VB.2011.00806 E. 3.2). Unabhängig von einem konkreten Vergleich der Nutzungsintensität des Werkplatzes von damals und heute wird hier insbesondere massgebend sein, ob vom Werkareal einer auf den Gerüstbau spezialisierten Unternehmen generell wahrnehmbar stärkere Lärmemissionen zu erwarten sind als von einem allgemein im Baugewerbe tätigen Unternehmen (Art. 8 Abs. 3 LSV). Falls das Baurekursgericht die Nutzungsidentität verneint, liegt weit mehr als nur das vorgelegte Änderungsprojekt im Streit und das Baubewilligungsverfahren wird in dieser Hinsicht zu ergänzen sein. Falls das Gericht die Frage jedoch bejaht, wird es sich weiter fragen müssen, ob trotz des auf das vorgelegte Änderungsprojekt beschränkten Streitgegenstands Verbesserungen bezüglich Lärm und Gerüststapel verlangt werden können bzw. müssen (vgl. etwa Art. 18 USG oder § 357 Abs. 4 PBG). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an das Baurekursgericht. Die Qualifikation und Anfechtbarkeit des vorliegenden Rückweisungsentscheides richtete sich nach den Art. 90 ff. BGG (vgl. E. 1.2 vorstehend). 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens obsiegt keine der Parteien vollständig; es bleibt offen, ob die drei angefochtenen Bewilligungen und die derzeitige Nutzung des Werkareals Bestand haben. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Beschwerdeparteien je hälftig an den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu beteiligen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist mangels überwiegenden Obsiegens keiner Partei zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG) Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zu einem Viertel unter solidarischer Haftung für die hälftigen Kosten und den Beschwerdegegnern 3 und 4 je zu einem Viertel auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |