{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.02.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00558_28-02-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212662&W10_KEY=4467113&nTrefferzeile=9&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1e8bdbff189a6fb6d9beb7f0f797db94"}, "Num": [" VB.2012.00558"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.28.0  VB.2012.00558"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.28.0  VB.2012.00558"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.28.0  VB.2012.00558"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids / Baurechtliche Ausnahmebewilligung. Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich im z\u00fcrcherischen Verwaltungsrechtspflegeverfahren grunds\u00e4tzlich nach den gleichen Kriterien wie im bundesgerichtlichen Verfahren (nicht wiedergutzumachender Nachteil / sofortiger Endentscheid / Ausstand / Zust\u00e4ndigkeit). Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes sind im Kanton Z\u00fcrich allerdings lediglich \"sinngem\u00e4ss\" anwendbar, so dass dem Verwaltungsgericht bis zu einem gewissen Grad Raum f\u00fcr eine eigenst\u00e4ndige Auslegung des kantonalen Rechts bleibt. Vor Z\u00fcrcher Rekurs- und Beschwerdeinstanzen kann ein Zwischenentscheid deshalb unter Umst\u00e4nden auch dann angefochten werde, wenn er vor Bundesgericht nicht anfechtbar w\u00e4re (E. 1.2.2). Der vorliegend angefochtene R\u00fcckweisungsentscheid kann vor Verwaltungsgericht selbst\u00e4ndig angefochten werden: Mit der R\u00fcckweisung stellte die Vorinstanz zentrale Weichen in Bezug auf die anwendbaren Rechtsbestimmungen, die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden und den entscheidrelevanten Sachverhalt. Es best\u00fcnde somit das Risiko einer \u00fcberm\u00e4ssigen Verfahrensverz\u00f6gerung, wenn das Verwaltungsgericht auf die gegen den R\u00fcckweisungsbeschluss erhobene Beschwerde nicht eintreten w\u00fcrde (E. 1.2.5).  F\u00fcr die Beantwortung der Frage, nach welchen Rechtsnormen die vorliegend strittige Baubewilligung zu beurteilen ist, ist massgebend, ob das gesuchsbetroffene Werkareal seit 1980 ununterbrochen gewerblich genutzt wurde (Beurteilung nach Art. 37a RPG) oder nicht (Beurteilung Art. 24c RPG). Die Vorinstanz ging zu Unrecht von einem Nutzungsunterbruch von 2005-2008 aus: W\u00e4hrend dieser Zeit wurde das Werkgel\u00e4nde von einem Schausteller als logistische Betriebszentrale genutzt, in der die Fahrzeuge be- und entladen und weitere notwendige Arbeiten ausgef\u00fchrt wurden; das Areal stellte f\u00fcr den Schausteller einen wesentlichen Betriebsteil dar. Da somit von einer seit 1973 ununterbrochenen gewerblichen Nutzung des Werkareals auszugehen ist, richtetsich der baurechtliche Bestandesschutz nach Art. 37a RPG (E. 3.1). Im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vorinstanz unter anderem zu pr\u00fcfen haben, ob die heutige Arealnutzung (durch eine Ger\u00fcstbaufirma) noch der 2003 bewilligten Werkplatznutzung entspricht, oder ob eine wesentliche - bewilligungspflichtige - \u00c4nderung vorliegt (E. 3.2). \rTeilweise Gutheissung / R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:36:50", "Checksum": "5df809fd30c8ca755ff3a87819295a1e"}