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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2012.00570
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. November 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl,
Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
A & Co., vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C AG,
2. Bauausschuss Opfikon, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der Bauausschuss der Stadt Opfikon erteilte der C AG
mit Beschluss vom 6. März 2012 die baurechtliche Bewilligung für einen An-
und Aufbau am Bürogebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der
E-Strasse 04 in Opfikon-Glattbrugg.
II.
Gegen diesen Beschluss rekurrierte die
Kommanditgesellschaft A & Co. am 5. April 2012 an das
Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 19. Juli 2012 ab.
III.
Dagegen liess die A & Co.
mit Eingabe vom 10. September 2012 beim Verwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen, der Entscheid des Baurekursgerichts und der Beschluss
des Bauausschusses Opfikon seien aufzuheben; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Die Vorinstanz schloss am
15. Oktober 2012 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde.
Die C AG am 18. September 2012 und der Bauausschuss Opfikon am
11. Oktober 2012 beantragten ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz zuständig.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss
§ 338a Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) zur Beschwerde berechtigt, weshalb ihre Rechtsmittellegitimation zu Recht unbestritten blieb.
Auf die frist- und formgerecht erhobene
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Baugrundstück liegt in der Zentrumszone
ZA2, wo gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Opfikon (BZO) eine
Baumassenziffer von 7 gilt (Art. 1 Ziff. 1.3 und Art. 13
Abs. 1 lit. c BZO). Die An- und Aufbauten am Bürogebäude umfassen
eine Baumasse von 2'395,50 m3. Dies führt zu einer
Überschreitung der für das Baugrundstück geltenden maximalen Ausnützung. Die
fehlende Ausnützung, die einer Grundstücksfläche von
254,90 m2 entspricht, soll vom im Eigentum der SBB stehenden
Grundstück Kat.-Nr. 02 (im Folgenden: SBB-Grundstück) übertragen werden.
Dieses besteht aus mehreren Teilen. Der westliche Teil gehört ebenfalls zur
Zentrumszone ZA2 und befindet sich auf der anderen Seite der F-Strasse dem
Baugrundstück gegenüber. Neben dem in diesem Bereich abgesenkten Bahntrassee
der zweispurigen Eisenbahnlinie Oerlikon‒Flughafen gehört zu diesem
Grundstücksteil eine zwischen der F-Strasse und der Eisenbahnlinie befindliche
dreieckige Fläche von rund 1'650 m2.
Diese dient als Abstellplatz für Dritte (vgl. Entscheid der Vorinstanz,
E. 4.2).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt die
Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid, ob ein solcher angeordnet
werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten
Behörde. Eine dahin gehende
Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht
ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur
geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist,
die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen).
Die lokalen Begebenheiten sind, wie sich
aus den folgenden Erwägungen ergibt (E. 5), aus
den eingereichten Verfahrensakten genügend ersichtlich. Der massgebliche
Sachverhalt geht hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich die Fragen,
welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein
beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung
verzichten.
4.
Die Beschwerdegegnerschaft wirft der
Beschwerdeführerin vor, sie setze sich nicht mit dem Entscheid der Vorinstanz
auseinander bzw. bringe neue Tatsachenbehauptungen
vor, auf die gemäss § 52 Abs. 2 VRG nicht einzutreten sei.
Die Beschwerdeführerin machte im
Rekursverfahren, in dem sie noch nicht anwaltlich vertreten war, geltend, das
Bauvorhaben überschreite die zulässige Baumassenziffer. Der Zukauf von
zusätzlicher Baumasse von einem gegenüberliegenden Grundstück ergebe faktisch
eine Übernutzung der zonenkonformen Nutzung. Damit rügte sie, die
Nutzungsübertragung sei unzulässig. Zwar machte die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich
geltend, die Nutzungsübertragung scheitere an der Hauptstrasse, über die hinweg
sie erfolgen solle, und daran, dass das SBB-Grundstück dem Bahnbetrieb diene.
Dies durfte die Vorinstanz von der nicht anwaltlich vertretenen Partei jedoch
auch nicht erwarten. Vielmehr war sie gemäss § 7 Abs. 1 und 4
VRG (Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung von Amtes wegen) verpflichtet
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausnützungsübertragung erfüllt sind.
In Bezug auf die Frage, ob die fragliche Fläche des SBB-Grundstücks ganz oder
überwiegend dem Bahnbetrieb diene, stellte die Vorinstanz dabei auf die
Darstellung des Bauausschusses Opfikon ab, die von der Beschwerdeführerin nicht
in Abrede gestellt worden sei (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.2). Dabei muss
es sich um Ausführungen in der Rekursantwort handeln. In der Baubewilligung war
der Bauausschuss auf diese Frage nicht ausdrücklich eingegangen.
Dieses Vorgehen der Vorinstanz kommt
unter den vorliegenden Umständen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
gleich. Sie hatte der Beschwerdeführerin die Rekursantwort nämlich nur "zu
Ihren Akten" zugestellt. Für die nicht über die entsprechenden
juristischen Kenntnisse verfügende Empfängerin war damit nicht ersichtlich,
dass eine Stellungnahme möglich war (vgl. EGMR, 28. Oktober 2010,
Schaller-Bossert gegen Schweiz, § 42; VGr, 29. Juni 2011,
VB.2011.00148, E. 1.4; Markus Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen,
ZBl 113/2012,
S. 167 ff., S. 174 ff.). Darüber
hinaus zog die Vorinstanz nachträglich eine Richtigkeitsbestätigung inklusive
Planausdruck bei, ohne der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu eröffnen, sich
dazu zu äussern.
Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs
wiegt nicht mehr leicht. Sie kann aber im vorliegenden Verfahren geheilt
werden, zumal die Beschwerdeführerin in diesem nun anwaltlich vertreten ist
und den dargestellten Mangel nicht rügt, obwohl sie ihn
mittlerweile kennt bzw. kennen muss. Die Rekursvernehmlassung wurde der
Beschwerdeführerin – wenn auch nur "zu Ihren Akten"
– zugestellt (act. 11/10). Dass sich die Vorinstanz auf eine
Plandarstellung des fraglichen SBB-Grundstücks abstützte, von dem eine
Ausnützungsübertragung erfolgen soll, war aus dem Entscheid der Vorinstanz
(E. 4.2) klar ersichtlich. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin hat es bei der Vorbereitung der
Beschwerde offengestanden, Einsicht in diese Aktenstücke zu nehmen.
Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführerin aber
nicht zum Nachteil gereichen, dass sie im Beschwerdeverfahren
erstmals behauptet, das SBB-Grundstück werde für den
Bahnbetrieb benötigt. Diese neue Tatsachenbehauptung wurde vielmehr im Sinn von § 52 Abs. 2 VRG durch den
Entscheid der Vorinstanz notwendig.
5.
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, eine Ausnützungsübertragung vom
SBB-Grundstück auf das Baugrundstück sei nicht
zulässig. Dagegen sprächen die zwischen den beiden Grundstücken verlaufende
Hauptstrasse, die durch das um 13 % vergrösserte Bauvolumen verursachte
gestaltungsmässige Beeinträchtigung des benachbarten Gebäudes, die fehlende
Überbaubarkeit des SBB-Grundstücks und der Umstand, dass dieses für den
Bahnbetrieb benötigt werde.
5.1 Die
Nutzungsziffern (Ausnützungsziffer, Überbauungsziffer, Freiflächenziffer,
Baumassenziffer) geben das Verhältnis der anrechenbaren Fläche bzw. des
anrechenbaren Raums zur massgebenden Grundfläche wieder (§ 254 Abs. 1
und 2 PBG). Die massgebliche Grundfläche im Sinn von § 254 PBG umfasst
gemäss § 259 Abs. 1 PBG die von der Baueingabe erfasste Fläche der
baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstücksteile der Bauzone.
Seit der Revision des PBG vom 1. September
1991 wird für Ausnützungsübertragungen nicht mehr vorausgesetzt, dass die
interessierenden Flächen zusammenhängen müssen. Damit wurde die zoneninterne
Ausnützungsübertragung zwischen mehreren Grundstücken erleichtert (VGr,
12. Januar 2011, VB.2010.00574, E. 3.1; vgl. auch Robert Wolf/Erich
Kull, Das revidierte Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich, Bern 1992, N.
131 f.). Eine vollständige Lockerung der räumlichen
Anforderungen an einen zoneninternen Ausnützungstransfer stünde jedoch im
Konflikt mit der kommunal festgesetzten Zonenstruktur und Nutzungsordnung.
Zoneninterne Ausnützungsübertragungen dürfen sich daher nicht über eine
beliebige Entfernung und über verschiedene Zonentypen hinweg erstrecken (vgl.
VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00574, E. 3.3.5; 14. März 2007, VB.2006.00322, E. 3.3.2 =
BEZ 2007 Nr. 20; Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,
S. 732; Wolf/Kull, N. 132 ff.).
5.2 Der fragliche westliche Teil des SBB-Grundstücks gehört wie das
Baugrundstück der Zone ZA2 an. Dass er nur schwer überbaubar sein soll, ist hier
nicht von Bedeutung. So zählen zur massgeblichen Grundfläche
gemäss § 259 PBG nicht nur überbaubare Parzellenteile. Im Übrigen ergibt
sich aus der bei den Akten liegenden Plandarstellung, dass auf dem westlichen,
dem Baugrundstück gegenüberliegenden Teil des SBB-Grundstücks, durchaus ein
Neubau mit einer Grundfläche von rund 375 m2 möglich wäre. Die mit
Disp.-Ziff. I.1.a des Beschlusses des Bauausschusses Opfikon vom
6. März 2012 statuierte Ausnützungsbeschränkung auf dem SBB-Grundstück
betrifft den auf diesem Plan dunkelblau eingefärbten Bereich.
5.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die der Zone
ZA2 zugeteilten Flächen des SBB-Grundstücks würden überwiegend dem Bahnbetrieb
dienen. Ohne die fragliche dreieckige Landfläche im westlichen
Grundstücksbereich könne die SBB den Bahntunnel und das Bahntrassee in Tieflage
nicht bewerben. Diese Fläche unterstehe daher gemäss Art. 18 des
Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG) ausschliesslich dem
Bundesrecht. Dies schliesse eine Ausnützungsübertragung nach kantonalem Recht
aus.
5.3.1
Für die Ausnützung können nur Flächen anrechenbar sein, die für eine
Nutzung zu Wohn- und Gewerbezwecken überhaupt infrage kommen (VGr,
7. Dezember 2011, VB.2011.00301, E. 3.1 ff., auch zum
Folgenden). Dies trifft nicht zu bei Flächen, die durch die Planung
Verkehrszwecken zugewiesen sind und deshalb von ihrer Funktion her für eine
bauliche Nutzung dieser Art nicht zur Verfügung stehen (VGr, 9. Juli 2003,
VB.2003.00084, E. 2.a = BEZ 2003 Nr. 46). Gleiches gilt für eine
auf übergeordneten planerischen Festlegungen beruhende Eisenbahnanlage (VGr,
6. Dezember 2006, VB.2006.00215, E. 4 = BEZ 2007 Nr. 2).
5.3.2
Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr liegt in der Kompetenz des
Bundes (Art. 87 BV). Gemäss Art. 18 Abs. 1 EBG dürfen Bauten und
Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen
(Eisenbahnanlagen), nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert
werden; kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich (Art. 18
Abs. 4 Satz 1 EBG). Solche Bauten und Anlagen beruhen auf einer übergeordneten
planerischen Festlegung. Sie sind durch die eisenbahnrechtliche Plangenehmigung
dem Eisenbahnverkehr gewidmet (BGr, 18. März 2004, 1A.140/2003,
E. 2.5 = ZBl 107/2006, S. 193 ff., S. 196) und gehören
deshalb nicht zur anrechenbaren Fläche im Sinn von § 259 Abs. 1 PBG.
Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder nicht überwiegend dem Bahnbetrieb
dienen (Nebenanlagen), unterstehen laut Art. 18m Abs. 1 EBG dem
kantonalen Recht.
5.3.3
Das Bundesgericht hatte sich schon verschiedentlich mit der Frage zu
befassen, ob Bauten und Anlagen ausschliesslich dem Bewilligungsverfahren des
Bundes (Plangenehmigungsverfahren) unterstehen, weil sie "ganz oder
überwiegend dem Bahnbetrieb dienten" (Art. 18 Abs. 1 EGB), oder
ob das kantonale materielle und Verfahrensrecht eigenständig anwendbar sei,
weil es sich um "Nebenanlagen" im Sinn von Art. 18m EBG handle.
Die Grenzziehung erfolgte aufgrund einer funktionellen Betrachtung. Von
einer ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienenden Baute ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts dann zu sprechen, wenn sachlich und
räumlich ein notwendiger, enger Zusammenhang derselben mit dem Bahnbetrieb
besteht (BGE 127 II 227 E. 4; BGr, 23. Mai 1995,
1A.147/1994, E. 2b = ZBl 97/1996, S. 373 ff., S. 376; vgl.
auch Alexander Ruch, Eisenbahnrecht und Raumordnungsrecht der Kantone,
ZBl 90/1989, S. 523 ff., S. 526).
5.3.4
Ein solcher enger Zusammenhang ist von der Beschwerdeführerin vorliegend
nicht hinreichend dargetan und auch nicht ersichtlich. Die fragliche dreieckige
Fläche des SBB-Grundstücks untersteht nach dem Gesagten nicht einfach deswegen
dem Bundesrecht, weil sie im Eigentum der SBB steht. Vielmehr ist eine
funktionelle Betrachtung vorzunehmen. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin ist es daher durchaus sachgerecht, verschiedene
Grundstücksteile je nach ihrer Zweckbestimmung entweder dem Bundes- oder dem
kantonalen Recht zu unterstellen. Dabei kann bei der fraglichen Fläche
angesichts ihrer Ausdehnung bzw. ihrer tatsächlichen und möglichen Nutzung von
einer überwiegenden bahnbetrieblichen Zwecksetzung keine Rede sein. Eine solche
wäre selbst dann zu verneinen, wenn Teile dieser Fläche bei gelegentlichen
Unterhaltsarbeiten beansprucht würden. Die bahnbetriebliche Zwecksetzung würde
nur dann überwiegen, wenn das Grundstück neben dem eigentlichen Bahntrassee nur
noch aus einem schmalen Streifen bestünde (vgl. VGr, 7. Dezember 2011,
VB.2011.00301, E. 3.4).
Hinzu kommt, dass die Wahrung der
eisenbahnrechtlichen Interessen durch die Durchführung des kantonalen
Bewilligungsverfahrens nicht beeinträchtigt wird (vgl.
BGE 127 II 227 E. 4.b).
5.4
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, eine Ausnützungsübertragung sei nicht möglich, da es sich
bei der das Baugrundstück und das SBB-Grundstück trennenden F-Strasse um eine im kantonalen Richtplan eingetragene Hauptverkehrsstrasse
handle.
5.4.1
Die Vorinstanz äusserte sich dazu nicht ausdrücklich. Sie führte jedoch
aus, bei einer Ausnützungsübertragung solle der ausnützungsplanerische
Zusammenhang zwischen der belasteten und der begünstigten Parzelle gewahrt und
eine Verfälschung der dem einzelnen Gebiet zugedachten Gesamtdichte verhindert
werden. Innerhalb der gleichen Zone müssten die betroffenen Flächen benachbart,
aber nicht zusammenhängend sein. Einzelne, der gleichen Zone zugewiesene
Zwischengrundstücke stellten in der Regel keinen Hindernisgrund dar. Auch eine
zwischen den beteiligten Grundstücken liegende private oder öffentliche Strasse
bilde kein Hindernis. Hingegen sei eine Ausnützungsübertragung über nahezu einen
Kilometer und über zahlreiche Grundstücke verschiedener Zonenzugehörigkeit hinweg
unzulässig. Vorliegend seien die Voraussetzungen für eine
Ausnützungsübertragung erfüllt.
5.4.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht davon ausgegangen
werden, dass eine Ausnützungsübertragung über eine Hauptverkehrsstrasse hinweg per
se ausgeschlossen wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob diese die
vorausgesetzte räumliche Einheit der fraglichen Grundstücke aufhebt. Der
Richtplaneintrag kann dabei höchstens als Indiz herangezogen werden. Zentrale
Bedeutung muss dem Charakter des betroffenen Quartiers und der Raumwirkung der
fraglichen Strasse zukommen. Letztere wird unter anderem durch den
Ausbaustandard der Strasse beeinflusst. Bei der Beurteilung sind mithin die
örtlichen Verhältnisse zu würdigen. Dabei muss den kommunalen Behörden ein
Beurteilungsspielraum zugestanden werden. Sie sind besser in der Lage zu
beurteilen, ob der bauliche Zusammenhang in einem konkreten Fall noch zu
bejahen ist. Die Rechtsmittelinstanzen haben daher eine vertretbare Würdigung
zu respektieren (VGr, 26. September 2012, VB.2012.00333, E. 5.2 mit
Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 20 N. 19 und N. 22). Ein allfälliger Augenschein würde daran
nichts ändern.
5.4.3
Der Bauausschuss Opfikon liess in seiner Beschwerdeantwort im Wesentlichen
Folgendes ausführen: Der F-Strasse komme als Verbindungsachse zwischen Wallisellen‒Opfikon‒Glattbrugg‒Rümlang
regionale Bedeutung zu. Die Strasse führe von der Kreuzung G durch eine
Wohn-Gewerbezone und durch die Zone ZA2 zur H-Strasse und I-Strasse. Die
Strasse habe eine Fahrbahnbreite von 7,5 m und sei beidseits mit 2 m
breiten Trottoirs versehen. Vom Ausbaustandard her sei sie nicht von einer
kommunalen Sammelstrasse, wie etwa der J-Strasse, zu unterscheiden. Im
fraglichen Abschnitt lägen südwestlich der Strasse nur das Grundstück der SBB
sowie das Grundstück Kat.-Nr. 03. Danach werde das Baugebiet durch den
Bahneinschnitt der Eisenbahnlinie Oerlikon‒Flughafen begrenzt. In dieser
Situation führe die F-Strasse nicht dazu, dass die Grundstücke der SBB und der
privaten Beschwerdegegnerin als räumlich getrennt erscheinen würden. Fahrzeuge
könnten auf alle Grundstücksteile beidseits der F-Strasse zufahren und
Fussgänger könnten sie frei überqueren. Die Situation sei anders zu beurteilen
als etwa bei der 40 m breiten K-Strasse. Diese trenne die Baugebiete L und
M klar voneinander ab.
Diese Würdigung ist sachgerecht. Die
Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern sie rechtsverletzend
sein soll. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, den erwähnten Ausführungen ihre
eigene Sichtweise gegenüberzustellen, wonach das SBB-Grundstück zum
"Gebiet zwischen H-Strasse, Glatt, SBB-Viadukt und der kantonalen
Hauptverkehrsstrasse" (F-Strasse) gehöre . Warum dies so sein soll, obwohl
dieses kleine Gebiet durch die zweispurige Eisenbahnlinie diagonal
durchschnitten wird, legt die Beschwerdeführerin hingegen nicht dar; ebenso
wenig, warum die Parzelle ausnützungsmässig "klarerweise nicht zu den
Gebäuden der privaten Parteien" gehören soll.
Der Bauausschuss Opfikon und die
Vorinstanz kamen damit zu Recht zum Schluss, dass eine Ausnützungsübertragung
über die F-Strasse hinweg im vorliegenden Fall zulässig sei.
5.5
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, das um 13 % vergrösserte Bauvolumen des aufgestockten
Gebäudes führe zu einer gestaltungsmässig unzulässigen Beeinträchtigung des unmittelbar benachbarten Gebäudes der
Beschwerdeführerin. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung kann eine Nutzungsübertragung nicht mit der Begründung
verweigert werden, diese führe zu einer unerwünschten Ausnützungskonzentration.
Jede Ausnützungsübertragung hat in einem bestimmten Bereich eine
Ausnützungskonzentration zur Folge (VGr, 3. November 2010, VB.2010.00249,
E. 4.1; 9. Juli 2003, VB.2003.00084, E. 2.c;
Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 733).
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das
Bauvorhaben genüge den gestalterischen Anforderungen von § 238 Abs. 1
PBG nicht, ist sie damit im Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Diesen Mangel
machte sie im Rekursverfahren nicht geltend. Nach
ständiger Praxis kann sich die Nachbarin in baurechtlichen Streitigkeiten nicht
nachträglich auf einen neuen Bauhinderungsgrund berufen (VGr, 21. März
2012, VB.2011.00692, E. 1.1; 17. November 2010, VB. 2009.00605,
E. 9.3; 2. Dezember 2009, VB.2009.00511, E. 4.2).
6.
Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von
vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerschaft hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 4'110.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an..