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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2012.00582
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. November 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A und ihr damaliger Ehemann C, der bereits ab Juni 1999
als Einzelperson Sozialhilfeleistungen bezogen hatte, wurden von April 2003 bis
Juni 2008 von der Sozialbehörde der Stadt Zürich als Ehepaar wirtschaftlich
unterstützt. Die Ehe wurde mit Urteil vom 3. Mai 2010 geschieden. Im
Rahmen der Abklärungen eines neuerlichen Gesuchs um Sozialhilfe von C wurde
festgestellt, dass dieser von Juni 1998 bis ins Jahr 2008 bei diversen Firmen
gearbeitet, seine Einnahmen aber nicht deklariert hatte. Mit Entscheid der
Zentrumsleitung des Sozialzentrums D vom 13. August 2010 wurde A in
der Folge verpflichtet, die von April 2003 bis Juni 2008 bezogenen Leistungen
in der Höhe von Fr. 36'426.20 – entsprechend dem von 2003 bis 2007 von C
erzielten Einkommen sowie der im Jahr 2008 geleisteten wirtschaftlichen Hilfe –
zurückzuerstatten. Der Betrag wurde sofort zur Zahlung fällig.
Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und
Einsprachekommission (SEK) mit Entscheid vom 21. Juli 2011 ab.
II.
Daraufhin liess A am 7. September
2011 Rekurs beim Bezirksrat Zürich erheben und beantragen, der Entscheid der
SEK vom 21. Juli 2011 sei vollumfänglich aufzuheben. Sodann sei das
Verfahren an die fallführende Stelle der Sozialbehörde zurückzuweisen. Im Zuge
der Rückweisung sei E als Zeuge hinsichtlich seiner am 5. August 2010
gemachten schriftlichen Äusserung einzuvernehmen. Eventualiter sei der ihr – A –
in Rechnung gestellte Betrag zu erlassen. Daneben ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschluss vom 26. Juli 2012 hiess der
Bezirksrat das Rechtsmittel im Hauptantrag gut und hob die Entscheide der SEK
vom 21. Juli 2011 sowie der Zentrumsleitung vom 13. August 2010 auf.
Sodann wies der Bezirksrat die Sache an die SEK zurück mit dem Auftrag, die
Rückerstattungsschuld im Betrag von Fr. 36'426.20 für den Zeitraum von
April 2003 bis Juni 2008 bei A und C je hälftig einzufordern. Im Übrigen wies
der Bezirksrat den Rekurs ab, erhob keine Verfahrenskosten und sprach keine
Parteientschädigungen zu. Ebenso wies er das Gesuch As um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ab.
III.
Mit Eingabe vom 13. September 2012
liess A Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der
bezirksrätliche Beschluss vom 26. Juli 2012 sei dahingehend abzuändern,
als sie von jeder Bezahlungspflicht zu befreien sei. Eventualiter sei das Verfahren
zur neuen Entscheidfindung an den Bezirksrat zurückzuweisen, damit gemäss den
Rekursanträgen zu ihren Gunsten entschieden werde. Sodann sei ihr für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012
verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und
verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Am 11. Oktober 2012 erstattete die Sozialbehörde die Beschwerdeantwort und beantragte unter
Verweis auf die Erwägungen des Entscheids vom 21. Juli 2011 sowie des
Beschlusses vom 26. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zuständig. Nachdem die gegenüber der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Rückerstattungsschuld gemäss dem vorinstanzlichen Beschluss vom 26. Juli
2012 nunmehr weniger als Fr. 20'000.- beträgt, ist die Streitigkeit durch
den Einzelrichter zu beurteilen (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2 Die Vorinstanz traf formell einen Rückweisungsentscheid und wies
die Sache an die Erstinstanz zurück, damit diese den
Rückerstattungsanspruch gegenüber der Beschwerde-führerin
auf Fr. 18'213.10 festlege. Ein Rückweisungsentscheid gilt in aller Regel
als Zwischenentscheid, es sei denn, durch materiellrechtliche Anordnungen darin
werde der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt.
Das ist vorliegend der Fall: Die Beschwerdegegnerin verfügt über keinen Spielraum, indem sie aufgrund des Rückweisungsentscheids die
Rückerstattungsforderung gegenüber der Beschwerdeführerin auf den genannten
Betrag festlegen muss. Ein solcherart einschränkender
Zwischenentscheid wurde nach bisheriger Rechtsprechung als selbständig
anfechtbarer Endentscheid betrachtet (vgl. BGE 129 I
313 E. 3.2), womit im Ergebnis dasselbe Resultat erzielt wurde, wie wenn
der Entscheid als selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid mit nicht wiedergutzumachendem
Nachteil qualifiziert worden wäre (BGE 133 V 477 E. 5.2.2). Entsprechend
sind die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a
Abs. 2 VRG nicht zu prüfen und steht einem Eintreten nichts im Weg.
1.3
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die
Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der
Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 18'213.10. Wie es sich mit der aus
Disp.-Ziff. II des Beschlusses vom 26. Juli 2012 ergebenden
Rückerstattungsforderung gegenüber C verhält, ist hingegen nicht zu prüfen.
2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass
sie für die aufgrund des Einkommens ihres Exmanns während der
Unterstützungsperiode von April 2003 bis Juni 2008 entstandene Schuld gegenüber
der Beschwerdegegnerin einzustehen habe bzw. dass die in diesem Zeitraum
ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe von ihr zurückgefordert werden könne. Sie
stellt damit die Rückerstattungsverpflichtung als solche infrage. Hingegen
bestreitet sie nicht, dass sie von April 2003 bis Juni 2008 zusammen mit ihrem
damaligen Ehemann im Sinn einer Unterstützungseinheit wirtschaftliche Hilfe
bezog. Ebenso wenig beanstandet sie die konkrete Berechnung der Forderung der
Beschwerdegegnerin.
3.
Nach § 26 lit. a des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ist zur Rückerstattung
wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder
unvollständigen Angaben erwirkt hat. Der Begriff "erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das
der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die
Voraussetzungen hierfür bestehen. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines
"unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG)
erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert
werden, wenn der Fürsorgebezüger gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1
SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) verletzt. Eine Rückerstattung
kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die
Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem
unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (vgl. VGr, 19. Januar
2012, VB.2011.00728, E. 3.2, VGr, 8. Dezember 2011, VB.2011.00651,
E. 5.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch
des Kantons Zürich, August 2012, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, Version
vom 24. Juni 2012, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). Der Rückerstattungstatbestand von § 26 SHG knüpft
ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer
oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er aufseiten des Hilfeempfängers ein
schuldhaftes Verhalten voraussetzt (VGr, 23. Dezember 2004,
VB.2004.00414/415, E. 5.2).
4.
4.1
Die Vorinstanz erwog, der Exmann der Beschwerdeführerin
habe mit seinem nicht deklarierten Erwerbseinkommen und der daraus entstandenen
Rückerstattungsschuld gestützt auf Art. 166 Abs. 3 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) in Verbindung
mit Art. 143 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911
(OR) auch seine Ehefrau verpflichtet. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei
somit rechtmässig. Nachdem die Beschwerdeführerin aber nur ein geringes
monatliches Einkommen erziele und die Schuld für sie deshalb eine grosse
finanzielle Belastung darstelle, erscheine es stossend, den gesamten Betrag
allein von ihr einzufordern. Angesichts des Umstands, dass sie im Jahr 2002 von
F in die Schweiz eingereist sei, ohne die deutsche Sprache und die hiesigen
Gepflogenheiten zu kennen, sei es zumindest fraglich, ob sie sich ihrer
Pflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin bewusst gewesen sei. § 26 SHG
setze zwar kein Verschulden voraus. Trotzdem erscheine es unverhältnismässig,
nur sie zu belangen. Es sei angebracht, denjenigen Teil, der die Zeit des
ehelichen Zusammenlebens betreffe, je hälftig bei den Ehegatten zurückzufordern.
4.2
Die Beschwerdeführerin machte in der
Beschwerdeschrift vom 13. September 2012 geltend, die Behörden hätten ihr
unter Berücksichtigung von Art. 166 Abs. 3 ZGB im Rahmen der
Unterzeichnung des Unterstützungsantrags "aktiv" mitteilen müssen,
dass die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe eine mögliche Rückzahlungspflicht
beinhalte. Aus Billigkeitsgründen sei der gesamte Rückforderungsanspruch ihrem
Exmann aufzuerlegen. Dieser habe den Rückerstattungstatbestand gesetzt, und nur
ihm könne der Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs und einer täuschenden Absicht
gemacht werden. Sie – die Beschwerdeführerin – habe das Antragsformular am 23. April
2003 zwar blanko visiert, aber keinesfalls zustimmend im Sinn von Art. 166
Abs. 3 ZGB. Im Übrigen werde sie den von ihr eingeforderten Betrag kaum
bezahlen können. Als Ausländerin bestehe für sie dann die Gefahr, aufgrund einer
Überschuldung die Aufenthaltsberechtigung zu verlieren.
5.
5.1
Sowohl die SEK als auch die Vorinstanz (vorn E. 4.1) sahen die Rückerstattungsforderung der
Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin gestützt auf die sich aus Art. 166
Abs. 3 ZGB ergebende solidarische Verpflichtung der Ehegatten als gerechtfertigt
an. Zu beachten ist allerdings, dass das öffentliche Recht in der Regel selber
bestimmt, inwieweit Handlungen des einen Ehegatten auch für den anderen gelten
und Handlungen eines Ehegatten, die dem öffentlichen Recht des Bundes oder der
Kantone unterstehen, grundsätzlich nicht unter Art. 166 ZGB fallen (vgl.
Heinz Hausheer, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band II:
Das Familienrecht, 1. Abteilung: Das Eherecht, 2. Teilband: Die
Wirkungen der Ehe im allgemeinen, 2. A., Bern 1999, Art. 166 N. 63).
Es erscheint somit zweifelhaft, ob eine analoge Anwendung von Art. 166 ZGB
im vorliegenden Verfahren überhaupt zulässig ist bzw. die Beschwerdeführerin
gestützt auf diese Bestimmung zur Rückerstattung verpflichtet werden konnte.
Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, kann diese Frage allerdings
offenbleiben.
Die Beschwerdeführerin machte selber
geltend, am 23. April 2003 mittels eines von ihr unterzeichneten
Antragsformulars um Sozialhilfeleistungen ersucht zu haben. Wie bereits
erwähnt, ist sodann unbestritten, dass sie danach bis 2008 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann als Ehepaar wirtschaftlich unterstützt wurde. Das
Sozialhilferecht sieht denn auch vor, Ehepaare grundsätzlich so lange als
Unterstützungseinheit zu behandeln, wie die Ehepartner im gleichen Haushalt
leben (dazu § 14 SHG, § 16 Abs. 2 lit. b SHV sowie Art. 32
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit
für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG]). In der massgeblichen
Zeit von April 2003 bis Juni 2008 wurden dementsprechend sowohl der damalige
Ehemann der Beschwerdeführerin als
auch diese selbst mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Letztere unterstand
damit aber auch den sich daraus ergebenden gesetzlichen Pflichten, auf die sie
praxisgemäss im Rahmen der Antragsstellung hingewiesen worden sein dürfte (vgl.
§ 28 Abs. 2 SHV). Insbesondere hatte die Beschwerdeführerin über ihre
Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (§ 18 Abs. 1 SHG) und
Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV).
Aufgrund der Behandlung als Unterstützungseinheit umfassten diese
Informationspflichten auch die Mitteilung von Änderungen der
Einkommenssituation ihres damaligen Ehemannes. Da für eine Rückforderung gemäss
§ 26 SHG kein schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt wird, spielt es auch
keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin die Erwerbstätigkeit ihres Exmanns
versehentlich oder absichtlich verschwieg. Auch bei einer rechtsunkundigen und
nicht deutschsprachigen Person darf im Übrigen grundsätzlich davon ausgegangen
werden, dass ihr bewusst ist, dass ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nur
so lange besteht, als eine
finanzielle Notlage andauert, und sich deswegen Änderungen in den
Einkommensverhältnissen auf die Würdigung, ob eine Notlage vorliegt, auswirken
können (vgl. § 14 SHG). Dass sie bezüglich des Einkommens des damals mit
ihr in einer Ehe zusammenlebenden Ehemanns überhaupt keine Kenntnis gehabt hätte, machte die
Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht geltend, ebenso wenig, dass
sie davon nicht profitiert hätte. Dies erscheint auch nicht
wahrscheinlich, mussten ihr doch die Abwesenheiten ihres Ehemanns während
seiner Erwerbstätigkeit zweifellos aufgefallen sein. Schliesslich
ist vorliegend auch der für den Rückerstattungstatbestand gemäss § 26 SHG
notwendige Kausalzusammenhang erfüllt. Die Verletzung der Informationspflicht
führte zweifellos auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug
der Fürsorgeleistungen, wäre doch die wirtschaftliche Hilfe bei Kenntnis des
Erwerbseinkommens nicht oder zumindest nicht in der geleisteten Höhe erbracht
worden.
Die Rückerstattungspflicht der
Beschwerdeführerin ergibt sich vorliegend somit daraus, dass sie selber –
zusammen mit ihrem damaligen Ehemann als Unterstützungseinheit – Bezügerin von
Fürsorgeleistungen war und ihren gesetzlichen Informationspflichten nicht
nachkam. Anders als die Vorinstanzen stützte richtigerweise bereits auch die
Beschwerdegegnerin ihren Entscheid vom 13. August
2010 auf diese Begründung ab.
5.2
Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur
Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Fürsorgeleistungen erweist sich
folglich als rechtmässig. Durch die hälftige Aufteilung der Forderung der
gesamten, während der massgeblichen Zeit von April 2003 bis Juni 2008 bezogenen
wirtschaftlichen Hilfe auf die Beschwerdeführerin und deren Exmann trug die
Vorinstanz sodann den Umständen der vorliegenden Situation angemessen Rechnung.
Vor diesem Hintergrund besteht für eine Rückweisung an die Vorinstanz, wie dies
eventualiter von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, kein Anlass.
6.
6.1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin im
Rekursverfahren zu Recht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert
wurde. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).
Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2).
6.2
Die Vorinstanz war der Ansicht, dass das Verfahren
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten
biete, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern würden. Zur Frage der Mittelosigkeit
und der fehlenden Aussichtslosigkeit äusserte sie sich nicht. Die Beschwerdeführerin erzielte im Juni 2010 ein Einkommen von
Fr. 3'300.-, wobei nicht klar ist, ob es sich um ein Brutto- oder Nettoeinkommen
handelte und ob ein 13. Monatslohn ausbezahlt wurde. Ab Juli 2010 wurde
ihr Ex-Ehemann wieder mit Sozialhilfe unterstützt. Es hätte sich daher schon
für das Rekursverfahren die Frage stellen können, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich
mittellos ist. Angesichts der ungeklärten Verhältnisse ist zu ihren Gunsten
davon auszugehen. Aufgrund des Ausgangs des
Rekursverfahrens (teilweise Gutheissung) können ihre Begehren auch nicht als
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden.
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit
der anwaltlichen Vertretung verweist das Verwaltungsgericht in konstanter
Praxis auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2006
(2P.234/2006 E. 5.1), aus welchem es den Grundsatz ableitet, dass die
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in sozialhilferechtlichen Verfahren
nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei. In solchen Verfahren gehe es nämlich
regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse, welche den
Betroffenen in der Regel ohne anwaltliche Vertretung möglich und zumutbar sei
(vgl. etwa VGr, 25. Januar 2011, VB.2010.00691, E. 5.2; VGr, 15. November
2007, VB.2007.00423, E. 5.4). Dieser Grundsatz
entbindet aber nicht davon, die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im
konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der
Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person
des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die
Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich
geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller
auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGr, 22. November 2008,
8C_139/2008 E. 10.1).
Streitgegenstand des Rekursverfahrens
war die Rückerstattungsverpflichtung der Beschwerdeführerin in der Höhe von
Fr. 36'426.20. Diese Anordnung stellt einen schweren Eingriff in ihre
Rechtsstellung dar, sodass eine anwaltliche Vertretung
aus diesem Grund gerechtfertigt erscheint, dies umso mehr, als
angesichts der voneinander abweichenden Begründungen in den Entscheiden
der Beschwerdegegnerin und der SEK und der für Sozialhilfefälle
aussergewöhnlichen Abstützung auf eine Norm des Zivilgesetzbuches nicht mehr
davon gesprochen werden kann, es würden sich in
rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten bieten. Der Beizug eines
rechtlichen Beistands im Rekursverfahren erwies sich damit als notwendig. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für dieses Verfahren wurde von der Vorinstanz folglich zu
Unrecht abgewiesen.
7.
Demgemäss ist in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde Disp.-Ziff. VI des Rekursentscheids vom 26. Juli 2012
aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die
Vorinstanz ist einzuladen, den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für seine
Bemühungen im Rekursverfahren angemessen zu entschädigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1
Nachdem die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres
Haupt- und Eventualantrags unterliegt und vorliegend nur bezüglich der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren obsiegt,
rechtfertigt es sich, ihr die gesamten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Ausgangsgemäss hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2
VRG).
8.2
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
beantragte auch für das vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung. Indessen unterlässt sie es, ihre
Mittellosigkeit etwa anhand einer Gegenüberstellung von Einnahmen zum Aufwand
zu belegen. Weder der Umstand, dass sie ihren Rechtsvertreter bis anhin nicht
oder unzureichend entschädigt habe, noch derjenige, dass ihr die Abzahlung der
Rückerstattungsforderung von Fr. 18'213.10 nicht einfach fallen dürfte,
belegen ihre Mittellosigkeit nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Dabei ist zu
bedenken, dass die Beschwerdeführerin inzwischen ihre Stelle gewechselt hat und
ab August 2012 bei der Migros ein Einkommen von netto ca. Fr. 3'400.-
erzielt (die unterschiedlich anfallenden Zuschläge für Sonntags- und
Nachtarbeit fallen aufgrund der eingelegten Lohnabrechnung höchstens
lohnerhöhend ins Gewicht). Gemäss dem Landesmantelvertrag der Migros für das
Verkaufspersonal besteht bereits ab dem ersten Arbeitstag der Arbeitnehmenden
ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn (www.arbeiten-bei-migros.ch/migros-landes-gesamtarbeitsvertrag_361.htm,
Wegweiser zum L-GAV der Migros-Gruppe 2011‒2014, S. 32).
Schliesslich bezieht der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, mit dem sie nach
wie vor in derselben Wohnung zusammenlebt, wirtschaftliche Hilfe, wobei darin
zweifellos auch ein Beitrag an die Miete von ca. Fr. 1'100.-
enthalten ist, was sie zusätzlich entlastet. Insgesamt ist die Mittellosigkeit
der Beschwerdeführerin daher nicht erstellt, weshalb ihre Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung abzuweisen sind.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. VI des Beschlusses des
Bezirksrats Zürich vom 26. Juli 2012 wird aufgehoben. Der
Beschwerdeführerin wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt und für das Rekursverfahren Rechtsanwalt B als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Der Bezirksrat Zürich wird eingeladen, diesen für
seine Bemühungen im Rekursverfahren angemessen zu entschädigen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an…